BVwG W229 2107340-1

W229 2107340-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2015

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Regest

Anrechnung, Berechnung, Ehe, Einkommen, Erkennbarkeit,<br/>Fahrlässigkeit, Notstandshilfe, Rückzahlung

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BVwG W229 2107340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2107340.1.00

Spruch

W229 2107340-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Thomas MAJORES, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Johnstraße vom 28.01.2015, VSNR XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2015, GZ 2015-0566-9-000174, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.02.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe, in dem sie unter anderem angab, dass in ihrem Haushalt Angehörige leben. Sie führte ihren Ehegatten sowie ihre drei Kinder namentlich an. Hinsichtlich ihres Ehegatten wurde handschriftlich als Einkommen "AMS" ergänzt.

2. Am 03.03.2014 wurde vom AMS zur Person der Beschwerdeführerin eine "Änderungsmeldung Angehörige" erstellt, wonach der Leistungsbezug für 5440 080764 (ihrem Ehemann) eingestellt ist und dessen Einkommen zu prüfen sei.

2. Am 19.12.2014 wurde durch eine im Bereich des AMS verschickte Meldung bekannt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wieder Arbeitslosengeld beziehe. In einem weiteren Vermerk des AMS vom 22.12.2014 befindet sich ein Hinweis, dass die Anrechnung zu prüfen ist, da der Gatte seit 03.03.2014 ein Dienstverhältnis gehabt habe.

3. In einer bei der belangten Behörde am 21.01.2015 mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe das Dienstverhältnis ihres Ehegatten in der Serviceline gemeldet, sie wisse aber keinen Namen. Sie habe sich nichts dabei gedacht, dass sie kein neues Schreiben erhalten habe und es keine Änderung bei ihrer Notstandshilfe ergeben habe.

4. In einer weiteren am 28.01.2015 mit der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie, wie jedes Jahr, den Arbeitsbeginn ihres Mannes telefonisch gemeldet habe. Es sei für sie in keiner Weise ersichtlich oder zu erkennen gewesen, dass ihr die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe zugestanden wäre. Es sei für sie nicht zu verstehen, dass sie jetzt den verfahrensgegenständlichen Betrag an die belangte Behörde zahlen müsse, weil es sich nur um einen Fehler des Beraters handeln könne. Auch ihr Mann habe seinem Berater den Beginn seiner Tätigkeit gemeldet.

5. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.04.2014 bis 09.10.2014 sowie 29.10.2014 bis 30.11.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.941,12 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 09.10.2014 sowie 29.10.2010 bis 30.11.2014 zu Unrecht bezogen habe, weil das Einkommen ihres Ehegatten verspätet gemeldet worden sei. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr aufgrund des Dienstverhältnisses ihres Ehegatten nicht die volle Notstandshilfe zustehe.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie am 03.03.2014 beim AMS angerufen habe, um die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten zu melden, wie sie es bisher immer gemacht habe. Ihr Mann habe auch sicherheitshalber beim AMS angerufen. Die Dame am Telefon habe ihr gesagt, dass sie das in den Computer eingetragen habe und sie sich nicht bei ihrer Beraterin melden müsse, weil sie alles gemacht habe. Am 28.01.2015 habe man ihr bei der belangten Behörde gesagt, dass sie am 03.03.2014 persönlich vorbeikommen hätte müssen. Sowohl sie als auch ihr Mann hätten angerufen, sodass es nicht ihre, sondern die Schuld der Dame am Telefon sei. Sie könne nichts dafür, wenn die Dame am Telefon einen Fehler gemacht und gemeint habe, dass alles im Computer eingetragen worden sei.

7. Mit Schreiben vom 04.02.2015 ersuchte das AMS die Beschwerdeführerin einen Einzelgesprächsnachweis vorzulegen, aus dem das am 03.03.2014 geführte Telefonat mit dem AMS ersichtlich sei. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde auch an, dass es unbestritten sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Aufnahme seines Dienstverhältnisses gemeldet habe und daher sein Leistungsbezug eingestellt worden sei, da hierüber ein Texteintrag in den EDV-Aufzeichnungen seines Leistungsaktes gefunden worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei weder ein Hinweis noch ein Texteintrag in den EDV-Einträgen zu finden, dass sie am 03.03.2014 die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten dem AMS telefonisch bekannt gegeben hätte, es würde nicht einmal ein Zugriff auf ihren Datensatz existieren.

8. Mit Stellungnahme vom 19.02.2015 bringt die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie den Dienstantritt ihres Ehegatten ab dem ersten Tag gemeldet habe und der Fehler beim AMS liege. Sie habe nicht erkennen können und auch nicht müssen, dass die Behörde das Einkommen ihres Ehegatten falsch oder gar nicht angerechnet habe, vor allem auch deshalb, weil die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe mit den dazugehörigen Freigrenzen sehr komplex und für den Laien undurchschaubar sei.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit der Stellungnahme wurde eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 18.02.2015 übermittelt.

9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.04.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 29.01.2015 abgeändert und der Notstandshilfebezug gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 33 und 36 AlVG für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 rückwirkend von € 12,99 auf € 2,74, vom 01.05.2015 [wohl gemeint 2014] bis 31.05.2014 von € 12,99 auf € 2,77, von 01.06.2014 bis 09.10.2014 und vom 29.10.2014 bis 31.10.2014 von € 12,94 auf € 4,79 und vom 01.11.2014 von € 12,94 auf € 4,79 berichtigt und der zu Unrecht bezogene Betrag von € 1.941,12 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.

9.1. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Antragstellung auf Notstandshilfe am 13.02.2014 mit ihrer Unterschrift auch ihre Meldepflichten zur Kenntnis genommen. Sie habe dem AMS die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten ab dem 03.03.2014 nicht gemeldet. Sie habe keine Nachweise erbringen können, dass sie, wie von ihr behauptet, die Beschäftigungsaufnahme gemeldet habe. Sie habe nicht einmal den Namen der Serviceline-Mitarbeiterin nennen können und sei es Tatsache, dass im Zeitraum 13.02.2014 bis 03.04.2014 keine einzige Serviceline-Mitarbeiterin oder Mitarbeiter auf ihren Datensatz laut Protokoll zugegriffen habe. Sie habe somit dem AMS gegenüber maßgebende Tatsachen, nämlich die Beschäftigungsaufnahme ihres Gatten, verschwiegen. Dies stelle einen Rückforderungstatbestand dar.

Es sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung nicht nur dann zulässig, wenn der Leistungsbezieher unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, sondern auch dann, wenn er erkennen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in der Höhe gebührt hätte. Der Rückforderungstatbestand des "erkennen müssen" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in der Höhe gebühre. Die Beschwerdeführerin habe von 2003 bis 2009 und ab Februar 2014 Notstandshilfe bezogen. In diesen Zeiträumen sei auch ihr Ehegatte abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden und zwischenzeitlich habe er sich immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befunden. Der Beschwerdeführerin sei es somit bekannt gewesen, dass ein Arbeitseinkommen des Ehegatten zu einer Verminderung ihres Notstandshilfeanspruches führen könne. Es hätte ihr somit auffallen müssen, dass keine Änderung in der Höhe ihrer Notstandshilfe eingetreten sei, obwohl ihr Ehegatte sich nicht mehr im Leistungsbezug befunden habe, weil er eine Beschäftigung aufgenommen habe und der monatliche Nettolohn höher als sein monatlicher Arbeitslosengeldbezug gewesen sei.

Die Bemessung der Notstandshilfe sei rückwirkend berichtigt worden, weil die falsche Bemessung ihren Ursprung darin gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten nicht gemeldet habe, weshalb sein Einkommen nicht zur Berechnung der Höhe ihres Notstandshilfeanspruches herangezogen werden habe können.

Es bleibe unbestritten, dass am 03.03.2014 aufgrund der erfolgten Meldung des Ehegatten der Beschwerdeführerin an das AMS, dass er ab 03.03.2014 eine Beschäftigung aufgenommen habe, der Arbeitslosengeldbezug des Ehegatten mit selben Tag eingestellt worden sei.

9.2. Die belangte Behörde legte die Berechnung bzw. rückwirkende Berichtigung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin umfassend rechnerisch dar und führte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Ehegatten die Einkommensanrechnung durch.

10. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr im Wesentlichen Beschwerdevorbringen. Zudem sei der Widerruf nicht berechtigt, weil unter Berücksichtigung aller Freibeträge gemäß § 36 AlVG das Einkommen ihres Ehegatten nicht angerechnet werden könne. Es sei bei der Anrechnung des Partnereinkommens ein Freibetrag für ihren Ehegatten und weitere Freibeträge für ihre drei unterhaltspflichtigen Kinder freizulassen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 18.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

In der Stellungnahme wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, beim AMS angerufen und die Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten gemeldet zu haben, insofern stimmen könnte, da beim Ehegatten der Beschwerdeführerin mit 03.03.2014 ein Anruf aufscheine und eine Beschäftigungsaufnahme mit 03.03.2014 bekannt gegeben worden sei. Es stehe im Text vermerkt "Anruf des Kunden" und sei normalerweise davon auszugehen, dass der Ehegatte selbst angerufen habe. Es erscheine nicht gänzlich ausgeschlossen, dass aufgrund des ungewöhnlichen Namens nicht darauf geachtet worden sei, ob es sich um einen männlichen oder weiblichen Anrufer gehandelt habe. Es wäre aber auf jeden Fall, wenn sie weiterverbunden werden hätte wollen, nachgefragt worden, wer sie sei, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgefallen wäre, dass sie nicht der Anrufer sei, der mit der Sozialversicherungsnummer übereinstimmt. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass die Anrufaufzeichnungen vom Mobilfunkanbieter bereits gelöscht worden seien, da Rechnungen von Mobilfunkanbietern zumindest online verschickt würden und diese zumindest über 12 Monate selber ausgedruckt werden können. Längere Zeiträume müssten zumeist beim Betreiber angefordert werden, stellen aber zumeist kein Problem dar. Hinsichtlich des "erkennen müssen" sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang die Notstandshilfe (von 2003 bis 2009 und ab Februar 2014) bezogen habe und der Ehegatte auch in diesen Zeiträumen abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden sei und habe sich zwischenzeitlich immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befunden. Es sei ihr somit bekannt gewesen, dass ein Arbeitseinkommen des Ehegatten zu einer Verminderung ihres Notstandshilfeanspruches führen könne. Es hätte ihr somit auffallen müssen, dass keine Änderung in der Höhe ihrer Notstandshilfe eingetreten sei, obwohl ihr Ehegatte sich nicht mehr im Leistungsbezug befunden habe. Vielmehr habe er eine Beschäftigung aufgenommen und sei seine monatliche Nettoentlohnung höher als sein monatlicher Arbeitslosengeldbezug. Es werde den Leistungsbeziehern nicht zugemutet, die Höhe ihrer Notstandshilfe zu berechnen, sondern lediglich zu prüfen und zu erkennen, ob die Notstandshilfe in dieser Höhe gebühren könne, wenn sich Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Ehepartner ergeben haben. Wenn das Einkommen des Ehegatten höher sei als sein Arbeitslosengeldbezug, dürfe man nicht davon ausgehen, dass es seine Richtigkeit habe, wenn Notstandshilfe in gleicher Höhe, wie vor der Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten, ausbezahlt werde. Die Beschwerdeführerin habe nach den EDV-Aufzeichnungen und dem Leistungsakt die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten dem AMS nicht gemeldet, sodass sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG eine maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle nicht angezeigt habe. Zudem wäre es ihr bei einem Minimum an Aufmerksamkeit möglich gewesen, zu erkennen, dass ihr die Notstandshilfe nach Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten nicht in derselben Höhe wie während seines Arbeitslosengeldbezuges zustehen könne. Man könne hier von Fahrlässigkeit sprechen, da die Beschwerdeführerin schon von den vorhergehenden Notstandshilfebezügen Kenntnis der Vorgangsweise gehabt habe.

12. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.09.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In einer daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 23.09.2015 führt die Beschwerdeführerin in Wesentlichen zu ihrem bisherigen Vorbringen ergänzend aus, dass sich die belangte Behörde in der Stellungnahme hinsichtlich des Anrufes am 03.03.2014 in Vermutungen, wie sich der Sachverhalt möglicherweise zugetragen haben könnte, flüchte. Die belangte Behörde habe jedoch kein dezidiertes Vorbringen erstattet, was nun am 03.03.2014 tatsächlich geschehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Anrufes am 03.03.2014 nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe den Hergang des Telefonates sehr genau wiedergegeben, demgegenüber würden sich im Vorbringen der belangten Behörde keinerlei Angaben finden, was nun am 03.03.2014 zwischen wem genau besprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehegatten am 02.03.2014 darauf hingewiesen worden, dass sie unbedingt am nächsten Tag beim AMS anrufen solle und habe sie am 03.03.2014 gegen 8.30 Uhr angerufen. Am selben Tag sei die Beschwerdeführerin gegen Mittag von ihrem Ehegatten von der Arbeit aus angerufen und gefragt worden, ob sie auch wirklich beim AMS angerufen habe. Sie sei hinsichtlich der Verbindungsdaten zu ihrem Netzanbieter gegangen, wo man ihr die Auskunft erteilt habe, dass dies nicht mehr möglich sei.

Es stehe fest, dass die belangte Behörde am 03.03.2014 über die Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin telefonisch informiert worden sei, sodass die belangte Behörde gewusst habe, dass der Ehegatte wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und die belangte Behörde reagieren hätte können. Die belangte Behörde könne somit nicht behaupten, sie habe nichts von der Beschäftigungsaufnahme gewusst bzw. sei ihr diese verschwiegen worden. Es sei ihr nicht ersichtlich gewesen, wie sich die Meldung der Beschäftigung ihres Ehegatten auf ihre eigenen Ansprüche konkret auswirke. Es sei Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht gewusst habe, dass sie Anspruch auf Notstandshilfe habe, wenn ihr Ehegatte ohne Beschäftigung sei. Ihr Ehegatte sei Ende des Jahres 2013 ohne Beschäftigung gewesen. Erst als sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Februar 2014 beim AMS vorstellig geworden sei, sei ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin ihres Ehegatten mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf Notstandshilfe habe und habe sie daraufhin einen Antrag gestellt. Auch daraus werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über die Details des Anspruches auf Notstandshilfe bzw. des Verhältnisses zwischen diesem Anspruch und dem Einkommen ihres Ehegatten gehabt habe. Zudem habe die belangte Behörde ab 01.10.2015, bis auf einen Teilbetrag von 2,42 Euro täglich, die Notstandshilfe einbehalten und gefährde die belangte Behörde durch diese rechtswidrige Vorgangsweise die finanzielle Existenz der Beschwerdeführerin.

Es wurde der Antrag gestellt hinsichtlich des Vorhandenseins der Verbindungsdaten vom 03.03.2014 beim Netzanbieter anzufragen. Zudem wurde ersucht über die Beschwerde und insbesondere hinsichtlich der Frage der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung zu treffen.

Der Stellungnahme beiliegend wurde die Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 03.08.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn XXXX verheiratet und lebt mit diesem sowie ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Im Jahr 2014 wurde für zwei Kinder durchgängig und für ein Kind bis einschließlich Oktober Familienbeihilfe bezogen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.02.2014 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld. Nach Prüfung der Höhe des Notstandshilfeanspruches durch die belangte Behörde ergab sich ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von 12,99 Euro.

Am 03.03.2014 erfolgte beim AMS die Meldung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ab 03.03.2014 eine Beschäftigung aufgenommen hat. Der Ehegatte war vom 03.03.2014 bis 18.12.2014 bei der Firma XXXXbeschäftigt. Das monatliche Einkommen des Ehegatten betrug:

Monat

Brutto

Abzüge

Netto

03.03. 2014 bis 31.03.2014

€ 2.547,09

€ 821.29

€ 1.725,80

01.04. 2014 bis 30.04.2104

€ 2.698,66

€ 889,56

€ 1.809,10

01.05. 2014 bis 31.05.2014

€ 2.424,50

€ 698,50

€ 1.726,00

01.06. 2014 bis 30.06.2012

€ 2.388,23

€ 686,43

€ 1.701,80

Das AMS hat der Beschwerdeführerin bis zur Leistungseinstellung mit 01.01.2015 die Notstandshilfe in der zum Zeitpunkt der Antragstellung berechneten Höhe, ohne Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitraum 2003 bis 2009 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in diesem Zeitraum abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden oder hat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Familienstand und den Kindern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. aus der im Akt einliegenden Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und sind unstrittig.

Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beantragung der Notstandshilfe selbst im Bezug von Arbeitslosengeld stand, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin und dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf. Auch die Beschäftigungsaufnahme und die Dauer der Beschäftigung beim namentlich genannten Dienstgeber sind unbestritten und wird insbesondere durch den im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigt.

Dass es am 03.03.2014 zu einer telefonischen Meldung der Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin gekommen ist, ist aus einer im Akt einliegende ‚Änderungsmeldung Angehöriger', welche am 03.03.2014 vom AMS erstellt wurde ersichtlich. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten ergibt sich aus dem entsprechenden Versicherungsdatenauszug und das monatliche Einkommen aus dem entsprechenden Auszügen im Verwaltungsakt. Dass das AMS der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung des Partnereinkommens ausbezahlt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem gegenständlichen Bezugszeitraum über mehrere Jahre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf des Ehegatten ist unstrittig ersichtlich, dass er in diesen Zeiträumen abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden ist und sich zwischenzeitlich immer wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt II.1.) im Sinne von § 28 Abs 2 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[...]

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:


1. -95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. -92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:


a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b)-Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c)-Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d)-Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.5. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, weil der Widerruf mangels Berücksichtigung der Freigrenzen nicht berechtigt sei ebenso die Rückforderung. Sie habe nämlich nicht erkennen können, dass ihr die Leistung in der ausbezahlten Höhe nicht gebühre. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Beschwerdeführerin damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:

3.5.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Wie sich aus § 24 Abs. 2 AlVG ergibt ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen, wenn diese fehlerhaft war. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Widerruf nicht berechtigt war, da das Einkommen ihres Ehegatten unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 36 AlVG nicht auf die Notstandshilfe angerechnet werden, ist folgendes auszuführen: Zwar ist zuzugestehen, dass seit der AlVG-Novelle im Jahr 2010, BGBl. I Nr. 63/2010, das Haushaltseinkommen durch die Anrechnung nicht unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen darf, jedoch ist - solange dies nicht der Fall ist - jenes Nettoeinkommen des Partners an die Notstandshilfe anzurechnen, das die jeweiligen Freibeträge übersteigt. Im vorliegenden Fall ergeben sich Freigrenzen für den Ehemann und die drei Kinder der Beschwerdeführerin. Die Freibeträge für den Partner sowie jene für die drei Kinder geltenden Freibeträge wurden von der Behörde bei der Bemessung berücksichtigt und lediglich jener Betrag an die Notstandshilfe angerechnet, der diese Beträge überschritten hat. Da das Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin - wie in den Feststellungen ersichtlich - in den jeweiligen Monaten die genannten Freigrenzen überschritten hat und das Haushaltseinkommen über dem geltenden Mindeststandard lag, war die Anrechnung des Partnereinkommens und somit die Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG berechtigt.

3.5.2. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor.

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 28.06.2006, 28.06.2006).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).

Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25 Rz. 526).

Es kommt somit nicht auf die Verhältnisse seitens der belangten Behörde an, sondern es ist zu prüfen ob dem Leistungsbezieher der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist.

3.5.2.1. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Notstandshilfe auch nach Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mit Antragstellung festgestellten Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten aufgrund eines Versehens der belangten Behörde. Die Ungebührlichkeit der Höhe der ausbezahlten Notstandshilfe stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt. Die belangte Behörde hat somit selbst den Überbezug der Leistung verursacht.

Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin bereits vor dem gegenständlichen Bezug der Notstandhilfe mehrere Jahre in Bezug von Notstandshilfe gestanden und war der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen abwechselnd in Beschäftigung oder stand im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sodass es der Beschwerdeführerin bekannt war, dass ein Arbeitseinkommen des Ehegatten zur Verminderung des Notstandshilfeanspruches führen kann. Es wäre der Beschwerdeführerin folglich schon bei Gebrauch ihrer gewöhnlichen Fähigkeiten und Kennnisse möglich gewesen, zu erkennen, dass ihr die Notstandshilfe nach Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten nicht in derselben Höhe wie während seines Arbeitslosengeldbezuges zustehen kann. Dass der Beschwerdeführerin bewusst war bzw. ist, dass die Aufnahme einer Beschäftigung des Partners Auswirkungen auf den eigenen Bezug hat, wird auch dadurch bekräftigt, dass mit dem Arbeitsantritt des Ehegatten zum einen eine Änderungsmeldung Angehöriger erfolgt ist und die Beschwerdeführerin bereits in der Niederschrift angegeben hat, diese Meldung getätigt zu haben.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie die Nichtanrechnung des Partnereinkommens bzw. die Falschberechnung der Notstandshilfe nicht erkennen habe können, weil die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe sehr komplex und für den Laien undurchschaubar sei, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet wird, die konkrete Höhe ihrer Notstandshilfe selbst zu berechnen, sondern lediglich zu prüfen und zu erkennen, ob die Notstandshilfe in dieser Höhe gebühren kann, wenn sich Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Ehegatten ergeben haben. Um zu erkennen, dass die ausbezahlte Leistung viel höher war als die aufgrund der Beschäftigungsaufnahme tatsächlich zustehende Leistung bzw. um zu erkennen, dass sich trotz Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten keine Änderungen in ihrem Notstandshilfebezug ergeben haben, waren keine besonderen Erkundigungspflichten seitens der Beschwerdeführerin notwendig. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum 2003 bis 2009 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und ihr Ehegatte auch in diesem Zeitraum abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden, welches zu Änderungen in ihrem Leistungsbezug führte, oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, hätte der Umstand, dass sich trotz Arbeitsantritt ihres Ehegatten nichts an der Höhe des Notstandshilfebezuges geändert hat, zum Verdacht der Beschwerdeführerin führen müssen, dass ihr die Notstandhilfe in der gleichbleibenden Höhe möglicherweise nicht zugestanden ist (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0017).

Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführerin zumindest ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden muss, zumal sie durch die vorhergehenden Notstandshilfebezüge in der Vergangenheit Kenntnis der Vorgangsweise gehabt hat.

Da die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit der Höhe der Notstandshilfe hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).

3.5.2.2. Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Der Vollständigkeit halber ist abschließend auszuführen, dass eine Absprache über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu erfolgen hat, da es im gegenständlichen Fall zu keiner Aberkennung gekommen ist.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs sowie der Rückforderung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlagenantrag hinreichend geklärt schien. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ein Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des Tatbestandes des Erkennenmüssens erbracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 sowie zu § 25 Abs 1 AlVG.

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