BVwG L509 1254322-4

L509 1254322-4Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2015

Abrir fonte

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texto completo

BVwG L509 1254322-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1254322.4.00

Spruch

L509 1254322-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 3, 55 und 58 Abs. 11 Z 2 AsylG sowie §§ 52 Abs. 3 und 9 und 55 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte erstmals am 21.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004 gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2005, Zl. 254.322/0-IV/44/04 keine Folge gegeben. Der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde ebenso keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 24.11.2005, Zl. 2005/20/0546-6 abgelehnt.

In weiterer Folge ist der BF laut eigenen Angaben aus Österreich aus- und im Jahr 2006 wieder eingereist.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.4.2006, mit welchem er die Wiederaufnahme des mit Bescheid des UBAS vom 30.8.2005, Zl. 245.322/0-IV/44/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens begehrte, wurde gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG am 31.07.2006 abgewiesen und verblieb der BF in weiterer Folge im Bundesgebiet. Zwei Versuche, den BF nach Pakistan abzuschieben, scheiterten mangels Auffindbarkeit seiner Person.

Im XXXX 2010 kehrte der BF nach Pakistan zurück, wo er sich eigenen Angaben zufolge bis XXXX 2012 aufhielt. Am XXXX 2012 reiste er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 30.12.2012 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 18.902-BAW gem. § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen und gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2013, Zl. E13 254.322-3/2013-5E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss desselben vom 26.02.2014, U 2630/2013-5, abgelehnt.

3. Am 17.04.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Schreiben des BFA vom 22.06.2015 wurden der BF bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Urkundenvorlage bzw. Stellungnahme aufgefordert. Ausgeführt wurde, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 12 AsylG sowohl ein gültiges Reisedokument als auch die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument des Antragstellers sowie eine schriftliche Antragsbegründung anzuschließen seien. Insbesondere wurde der BF dazu aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und seine Geburtsurkunde vorzulegen sowie eine schriftliche Antragsbegründung nachzureichen und in einer schriftlichen Stellungnahme die angeführten Fragen unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu beantworten. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag des BF zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme und würde dies vor allem den Nachweis der Identität betreffen.

Am 08.07.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BFA eine entsprechende Stellungnahme.

Darin wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Integration den gegenständlichen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG gestellt habe.

Der BF sei selbständig als Zusteller tätig und verdiene monatlich etwa EUR 1.000,-. Er sei im Besitz eines österreichischen Führerscheins und aufrecht kranken- und sozialversichert. Aufgrund seiner beruflichen und privaten Kontakte spreche er sehr gut Deutsch und habe mittlerweile die Deutschprüfung A2 positiv abgelegt. In Österreich würden keine Verwandten leben, die Eltern und ein Bruder seien bereits verstorben und würden sich in Pakistan noch zwei Schwestern und ein Bruder aufhalten. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von 10 Jahren (mit Unterbrechungen) sei er umfassend beruflich, sozial, sprachlich und wirtschaftlich integriert und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich.

Der BF habe keinesfalls behördliche Anweisungen boykottiert, sondern vielmehr aufgrund der berechtigten Angst und aufgrund bestehender asylrelevanter Probleme einer freiwilligen Heimreise in sein Heimatland (vorerst) nicht zugestimmt.

Der BF sei nicht im Besitz eines Reisepasses, zumal er diesen bei seiner Flucht einem Schlepper übergeben habe. Er habe bereits mehrmals versucht, bei der pakistanischen Botschaft ein neues Reisedokument zu erlangen, was ihm jedoch verweigert worden sei. Zum Nachweis der Identität werde ein Lichtbildausweis, nämlich die Parteikarte von der Pakistan Muslim League sowie die Geburtsurkunde vorgelegt. Zudem werde beantragt, den gegenständlichen Antrag gem. § 55 Abs. 2 AsylG auch ohne Vorlage eines gültigen Reisepasses zu bearbeiten und inhaltlich zu entscheiden.

4. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Der Mangel der nicht nachgewiesenen Identität könne nur durch den Nachweis der Identität in geeigneter Art und Weise geheilt werden, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der BF habe die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Klärung seiner Identität nicht vorgelegt und auch in keinster Weise versucht, diese auf andere, geeignete Art nachzuweisen. Ebenso habe er keinerlei Nachweis vorgelegt, dass er jemals versucht habe, bei seiner Vertretungsbehörde einen Reisepass zu erlangen bzw., dass ihm ein solcher nicht ausgestellt werde.

Der BF sei illegal in Österreich eingereist und auch nach rechtskräftig negativem Abschluss seiner Asylverfahren beharrlich im Bundesgebiet verblieben und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Auch habe er keine konkreten Angaben zu seinem Privatleben und seiner Integration gemacht. Er habe lediglich ein Deutsch-Zertifikat A2 vorgelegt und behauptet, aufgrund seines Gewerbes Kontakt zu Kollegen, Kunden und Freunden zu haben. Dazu sei jedoch anzumerken, dass der BF dieses Gewerbe aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung seit negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr hätte ausüben dürfen. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich und sei auch kein allfälliges verfahrensrelevantes Privatleben nachgewiesen worden und müsse eine Abwägung der Interessen daher eindeutig zu Lasten des BF gehen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 01.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wird ausgeführt, dass das BFA zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF über kein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich habe bzw. seine Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig sei.

Der BF habe bereits in seiner Stellungnahme dargelegt, dass er in der Zwischenzeit im Bundesgebiet aufgrund seines intensiven Privatlebens, beruflicher und zahlreicher privater Bindungen seinen Aufenthalt verfestigen habe können. Diese Aufenthaltsverfestigung resultiere insbesondere aus dem Berufsleben, zumal der BF aufgrund seines Gewerbescheines als selbständiger Zusteller einer Beschäftigung nachgehe und aufrecht kranken- und sozialversichert sei. Aufgrund der zahlreichen beruflichen und privaten Kontakte spreche der BF jedenfalls sehr gut Deutsch und habe auch die Prüfung A2 positiv abgelegt.

Das BFA habe das Vorbringen des BF übergangen und insbesondere auch keine Einvernahme vorgenommen und sei auf sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Gesamtsituation im Herkunftsland überhaupt nicht eingegangen. Pakistan sei mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und anderen jihadisitischen Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt hätten.

Der BF habe in der Zwischenzeit schon über 10 Jahre seines Lebens in Österreich verbracht, welches er als seine zweite Heimat ansehe. Eine Abschiebung würde die Rechte des BF als Zivilperson verletzen, zumal ihm jede wirtschaftliche Existenz fehlen würde und staatliche Eingriffe ein menschenwürdiges Leben unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner Angaben vor dem BFA, seiner Stellungnahme, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Feststellungen:

Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX 1971 geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und moslemischen Glaubens.

Der BF reiste erstmals im XXXX 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ebenso wurde der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens abgewiesen. Laut Angaben des BF hat in weiterer Folge Österreich verlassen, zumal er angab, 2006 zum zweiten Mal nach Österreich eingereist zu sein.

In weiterer Folge verblieb der BF im österreichischen Bundesgebiet und konnten zwei geplante Abschiebungen mangels Auffindbarkeit seiner Person nicht durchgeführt werden.

Im XXXX 2010 kehrte der BF nach Pakistan zurück, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am XXXX 2012 aufhielt.

Auch der zweite Asylantrag des BF vom 30.12.2012 wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes bzw. in weitere Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Schließlich wurde auch die Behandlung der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde vom VfGH am 26.02.2014 abgelehnt.

Am 17.04.2014 stellte er schließlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Erstmals war der BF von XXXX 2004 an während seines ersten Asylverfahrens, welches letztlich im August 2005 vom UBAS rechtskräftig negativ entschieden wurde (ein entsprechend ablehnender Beschluss des VwGH stammt vom November 2005), legal in Österreich aufhältig. Der bezüglich dieses Verfahrens im April 2006 gestellte Wiederaufnahmeantrag wurde im Juli 2006 negativ entschieden. In weiterer Folge verblieb der BF, ohne im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung zu sein, bis zu seiner Ausreise nach Pakistan im XXXX 2010 nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Im XXXX 2012 reiste der BF neuerlich ins österreichische Bundesgebiet ein.

In Summe ist der BF somit, mit zumindest einer Unterbrechung von XXXX 2010 bis XXXX 2012, etwa 9 Jahre - zum überwiegenden Teil unrechtmäßig - in Österreich aufhältig.

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wo auch nach wie vor zwei Schwestern und ein Bruder leben.

In Österreich hat der BF keine Verwandten. Im XXXX 2013 meldete er das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an und ist seit diesem Zeitpunkt als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert. Für den Zeitraum von XXXX 2015 bis (zumindest) XXXX 2015 scheinen im vorgelegten Versicherungsdatenauszug "nicht bezahlte Beiträge BSVG, GSVG, FSVG" auf.

Er hat am 02.05.2015 die Deutschprüfung "ÖSD Zertifikat A2" bestanden und ist strafgerichtlich unbescholten.

Es konnten keine Gründe festgestellt werden, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall sprechen würden, ebenso wenig wie Umstände, aufgrund derer eine Abschiebung des BF nach Pakistan unzulässig wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

3.2. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht.

3.3. So ist das BFA seiner Ermittlungspflicht dadurch nachgekommen, dass es den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs verständigt bzw. zur Urkundenvorlage sowie zur Stellungnahme aufgefordert hat (AS 627ff).

In der entsprechenden Stellungnahme wurden jedoch keine Umstände geltend gemacht, welche geeignet gewesen wären, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen.

Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren beachtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes.

Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die näheren Ausführungen unter Punkt 4.2.2. verwiesen.

3.4. Sofern nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass es das BFA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, so kann dem aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht zugestimmt werden. Ebenso wurde in der Beschwerde nicht angeführt, mit welchen Umständen sich das BFA noch konkret auseinandersetzen hätte sollen. So wurden sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände vom BFA entsprechende gewürdigt und in der Interessensabwägung berücksichtigt, sodass der BF dadurch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA aufzeigen konnte. Dem BF wurde durch Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht seitens des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden konnte (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Wenn in der Beschwerde die Nichtdurchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bemängelt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Parteiengehör seitens des BFA dadurch gewahrt wurde, dass der BF mit Schreiben vom 22.06.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und um Beantwortung von Fragen zu seiner Integration sowie um Vorlage von entsprechenden Belegen bzw. eines Identitätsdokumentes aufgefordert wurde. Dem wurde auch fristgemäß nachgekommen und eine Stellungnahme übermittelt. Aus dem dortigen Vorbringen haben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die weitere Ermittlungen bzw. eine Einvernahme des BF erforderlich erscheinen ließen.

In einer Gesamtschau geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Verfahren keine Umstände einer schützenswerten Integration des BF zu Tage getreten sind bzw. auch keine Anhaltpunkte für die vom BF geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA bestehen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3.5. Weiters wurde in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Dabei wurde jedoch nicht ausgeführt, was bei einer persönlichen Einvernahme des BF konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

3.6. Sofern in der Beschwerde mehrfach auf die Fluchtgründe des BF hingewiesen wird, ist zunächst auszuführen, dass das letzte Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2013, Zl. E13 254.322-3/2013-5E beendet wurde und in Rechtskraft erwuchs. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 26.02.2014, U 2630/2013-5, abgelehnt. Dass sich seit diesem Zeitpunkt eine (maßgebliche) Änderung der Lage in Pakistan ergeben hätte, konnte anhand der vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen nicht erkannt werden und wurden derartige Umstände vom BF überdies auch nicht behauptet.

Zu den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gestellten Anträgen ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg. Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde / das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag der BF mit diesen Anträgen keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

4.1.1. Die im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Bestimmungen des AsylG lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) ...

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. ...

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."

4.1.2. Die im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Bestimmungen des FPG lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) ...".

4.2. Zur Entscheidung im gegenständlichen Fall

4.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer brachte am 17.04.2014 beim BFA einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG ein.

In weiterer Folge unterließ er es, wie im Verfahrensgang dargestellt, die vom BFA eingeforderten Unterlagen, nämlich ein gültiges Reisedokument vorzulegen, wobei er als Begründung bezüglich des Nichtvorlegens des Reisepasses vorbrachte, nicht im Besitz eines derartigen Dokuments zu sein, zumal er seinen Reisepass bei seiner Flucht einem Schlepper übergeben habe. Er habe mehrmals versucht, bei der pakistanischen Botschaft ein neues Reisedokument zu erlangen, was ihm jedoch verweigert worden sei.

Dazu ist festzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen die Ausstellung eines Reisepasses bei der pakistanischen Botschaft in Wien nicht zeitnah möglich sein sollte, dies umso weniger, als der BF selbst am 12.07.2004 in einer Befragung vor dem Bundesasylamt angab, er habe sich im September 2001 persönlich einen Reisepass vom Passamt in Rawalpindi ausstellen lassen und sei dieser fünf Jahre gültig gewesen(AS 566).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag sohin nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem BF eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der pakistanischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte und wurden solche Gründe vom BF auch nicht konkret vorgebracht bzw. keinerlei Nachweis vorgelegt, dass er sich tatsächlich bei der pakistanischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte.

Somit ist der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht trotz Belehrung nicht nachgekommen, sodass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG nach Maßgabe des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG vom BFA zu Recht zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung:

4.2.2.1. Da der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde, hat sich das BFA in weiterer Folge zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

4.2.2.2. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF meldete im XXXX 2013 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an und ist seit diesem Zeitpunkt als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert. Zu dem mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorbringen, dass der BF aufrecht kranken- und sozialversichert sei, ist zu erwähnen, dass aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Vermerk "nicht bezahlte Beträge BSVG, GSVG; FSVG" ersichtlich ist, wodurch erhebliche Zweifel an der Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. dem Vorhandensein ausreichender Existenzmittel bestehen.

Weiters hat der BF die Deutschprüfung "ÖSD Zertifikat A2" bestanden.

Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit bzw. der abgelegten Deutschprüfung des BF ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Erwerbstätigkeit erst während des Beschwerdeverfahrens zu seinem zweiten Asylantrag (der bereits vom Bundesasylamt negativ entschieden worden war), somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der BF keinesfalls von einem gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen konnte, aufgenommen wurde. Der Deutschkurs bzw. in weiterer Folge auch die entsprechende Prüfung wurden erst im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels absolviert. Bemerkenswert dabei ist, dass der BF jedoch bereits erstmals im April 2004 ins österreichische Bundesgebiet einreiste und hier mit einer kurzen Unterbrechung (der BF gab an, 2006 erneut nach Österreich eingereist zu sein) bis XXXX 2010, somit rund sechs Jahre aufhältig war. Diese Zeitspanne von etwa sechs Jahren beruht auch nicht auf einem Verschulden der Behörden, sondern konnten vielmehr zwei geplante Abschiebungen des BF mangels Auffindbarkeit seiner Person nicht durchgeführt werden. Dass in dieser Zeit (bis XXXX 2010) seitens des BF irgendwelche maßgebliche Schritte zu einer berücksichtigungswürdigen Integration gesetzt wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Demgegenüber kehrte der BF in weiterer Folge sogar nach Pakistan zurück, wo er sich etwa zwei Jahre lang aufhielt und eigenen Angaben zufolge im Geschäft seines Bruders als Verkäufer gearbeitet hat (AS 556), weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Entwurzelung des BF von seinem Heimatland stattgefunden hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF sich nunmehr seit XXXX 2012 wieder im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Auch aufgrund der nunmehr vorliegenden Integrationsmerkmale des BF (Erwerbstätigkeit, absolvierte Deutschprüfung), die erst in den letzten beiden Jahren (seit XXXX 2013-Ausstellung des Gewerbescheins) entstanden sind, konnte unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der BF (vor allem seit seiner neuerlichen Einreise im XXXX 2012, zumal davor, wie erwähnt, keinerlei Integrationsschritte gesetzt wurden) bereits eine derart intensive Beziehung zu Österreich aufgebaut hat, aufgrund derer ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zugemutet werden könnte. Letztlich hat auch der BF selbst durch seiner zweijährige Rückkehr nach Pakistan von XXXX 2010 bis XXXX 2012 erkennen lassen, dass offenbar nach wie vor gewisse Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen.

Zudem leben in Pakistan noch zwei Schwestern und ein Bruder des BF und verfügt er in seiner Heimat somit auch über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr (erneut) unterstützen könnte.

Das vom BF vorgelegte Schreiben des China-Restaurants " XXXX ", wonach der BF nach Erlangung eines Visums für einen monatlichen Bruttolohn iHv EUR 1.200,- beschäftigt würde, vermag an der obigen Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine solche Einstellungszusage dem BF wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (vgl dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").

Zugleich mit der gegenständlichen Beschwerde wurden auch drei "Bekanntschaftsbestätigungen" in Vorlage gebracht. Soweit er damit seine freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet anspricht, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war den vom BF vorgelegten "Bekanntschaftsbestätigungen" kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist mehrfach illegal nach Österreich eingereist und seine Anträge auf internationalen Schutz haben sich als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. XXXX 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."):

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen, denen nicht (substantiiert) entgegengetreten wurde, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

Auch die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte hinsichtlich Pakistan bieten keine Anhaltspunkte, um zur Annahme zu gelangen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Derartiges wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet.

Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte (wie es auch bereits der Fall war, als er für etwa zwei Jahre nach Pakistan zurückkehrte). Zudem besteht ganz allgemein in Pakistan derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem halten sich, wie bereits ausgeführt, nach wie vor Geschwister des BF in Pakistan auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen und tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zur Aktenlage, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.