G303 2008006-1•BVwG G303 2008006-1
G303 2008006-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2008006-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 29.04.2014,
Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Dem Antrag waren ein Pensionist/innen-Ausweis, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, betreffend die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension zum 01.01.2014 sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 12.03.2014, welches am 17.03.2014 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 27.02.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades nach Versteifung des Segments L5/S Der obere Wert entspricht der Bewegungseinschränkung und den Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung
40
2
Funktionseinschränkung beider Schultergelenke mittleren Grades Fixer Wert entspricht der eingeschränkten Armhebung und Auswärtsdrehung in beiden Schultergelenken
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde folgendes festgehalten:
Das Restleistungsvermögen der oberen Gliedmaßen (betroffen sei die Funktionseinschränkung beider Schultergelenke) würde ausreichen, um die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen.
Die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (als Folge des versteiften Segments L5/S) habe auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine wesentliche Auswirkung.
Der BF sei imstande, eine Wegstrecke von mindestens 500 Metern aus eigener Kraft, ohne Unterbrechung, ohne fremde Hilfe, ohne Hilfsmittel oder orthopädische Behelfe zurückzulegen, Stufen auf- und abwärts zu gehen, aufrecht und sicher zu stehen und zu sitzen, in einem fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittel gegebenenfalls einige Schritte zu gehen, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen und aus diesem auszusteigen.
Die dauernde Gesundheitsschädigung habe auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine wesentliche Auswirkung.
Dem BF sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2014 wurde dem BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.03.2014. Da auch eine Stellungnahme des BF im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
5. Mit dem am 07.04.2014 datierten und mit E-Mail vom 07.05.2014 an die belangte Behörde übermittelten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid und brachte darin vor, dass er bei seiner Antragsstellung dezidiert darauf hingewiesen habe, dass er nicht seitens des Sachverständigen XXXX begutachtet werden möchte. Darauf sei seitens der belangten Behörde nicht Rücksicht genommen worden. Der Sachverständige hätte einen Zettel in der Hand gehabt, wo die Ablehnung des BF geschrieben gewesen sei. Da der BF schon vor vier Jahren in Berufung gegangen sei, wäre klar gewesen, dass XXXX nicht erfreut über ihn sei. In letzten vier Jahren seien jedoch zwei OPs durchgeführt worden und der Zustand des BF habe sich verschlechtert. Dies habe der Sachverständige mündlich vor Ort zugegeben, aber im Befund habe er einiges vergessen.
Es sei für den BF unverständlich, dass relevante Befunde, nämlich die MR-Befunde beider Schultern und vor allem der OP-Bericht von der am 16.09.2013 durchgeführten arthroskopischen OP, nicht angeführt seien. Bei einer Nachuntersuchung im UKH habe der BF den Film der OP gesehen und die enormen Schäden, welche nicht mehr zu reparieren seien. Der BF sagte zu XXXX, dass er sich Zugang zu diesem Film verschaffen könnte, worauf dieser geantwortet habe, dass er dies nicht bräuchte.
Es seien keine Infra- und Supraspinatussehen mehr vorhanden; es gebe auch so gut wie keinen Knorperl, außer Fetzen. Dadurch sei eine enorme Bewegungseinschränkung, unsagbare Schmerzen und keine Kraft mehr vorhanden (z.B. mich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten und auch Ein- und Auszusteigen).
Der degenerierter Meniskus, wo ein Einriss und eine Zyste vorhanden seien, sowie der Gleitwirbel des BF oberhalb der fusionierten Stelle an der LWS seien auch ignoriert worden.
Nach 200m würde der BF einfach so große Schmerzen bekommen, dass er nicht mehr weitergehen könne.
Der Sachverständige XXXX, der schon zu weit weg von der Materie sei, habe anstelle sich wirklich mit den Schädigungen des BF zu befassen und stichhaltige Befunde für die Beurteilung heranzuziehen, mit zittrigen Händen mit einem Maßband bei dem BF gemessen. Man könne doch nicht komplett kaputte Schultern, wo durch fehlende Muskeln eine totale Bewegungseinschränkung stattfinde und es auch zum Bruch kommen könne, einfach ignorieren.
Der BF sei inzwischen auch Menikus operiert worden und gehe momentan mit Krücken. Es sei ein Teil vom Meniskus und eine Zyste herausgenommen worden, wobei dadurch die notwendige Dämpfung für das Knie herabgesetzt werde. Man könne daher nicht sagen, dass es eine Besserung geben werde.
Der BF ersuche dringlichst von einem kompetenten und nicht voreingenommen Facharzt untersucht zu werden.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
7. Mit E-Mail vom 30.10.2014 übermittelte der BF einen Operationsbefund des Unfallkrankenhauses XXXX (OP-Datum: 07.10.2014). Dabei brachte er vor, dass nunmehr die 3. OP der linken Schulter durchgeführt worden sei. Diese OP sei auf Drängen des BF hin gemacht worden, weil der Bewegungsradius, die Kraftlosigkeit (Hauptsehnen alle kaputt) und die Schmerzen fast nicht mehr auszuhalten gewesen seien.
8. Mit weiterem E-Mail vom 02.03.2015 übermittelte der BF einen Bescheid der Pensionsersicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 19.02.2015 betreffend die Anerkennung des Anspruchs auf Pflegegeld vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 in der Höhe der Stufe 1.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 02.07.2015 und aufgrund der vorgelegten Befunde im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungen und Folgezustand nach Versteifungsoperation L5/S1 (2012) ohne Wurzelreizzeichen, gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen Oberer RWS bei Dauerbeschwerden, radiologischen Veränderungen und maßgeblichen Einschränkungen
40
2
Gelenksbeschwerden, Armhebeschmerzen beidseits nach Gelenksspiegelung rechts (2011) und mehrfachen Schulteroperationen links (2010, 2013, 2014) bei Engpassyndrom, Riss der Sehnenkappe und Abnützungserscheinungen, Kniegelenksabnützung, Gelenksspieglung recht (2014), mäßige Funktionseinschränkungen Unterer RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Im Vergleich zum Gutachten
der belangten Behörde würden sich keine Änderungen ergeben.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde folgendes ausgeführt:
"Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist nicht gegeben. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubbildheit."
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor.
Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang únd die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, aus dem sich die medizinischen Feststellungen ergeben, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Schwere ausführlich eingegangen und daraus geschlossen, dass beim BF eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht gegeben ist.
Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten von XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Das mit E-Mail am 07.05.2014 übermittelte Schreiben, welches mit 07.04.2014 datiert und als
Stellungnahme/Beschwerde/Berufung/Einspruch bezeichnet ist, wird seitens des erkennenden Gerichtes als Beschwerde gewertet. Es wurde zwar ursprünglich als Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör vom 21.03.2014 seitens des BF verfasst, wurde jedoch erst nach der vorliegenden Aktenlage nach Bescheiderlassung an die belangte Behörde übermittelt. Auch ersuchte der BF im verfassten E-Mail dieses Schreiben als Beschwerde zu behandeln.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem eine solche nicht beantragt wurde.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,
Zl. 2014/11/0030).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein umfassendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergeben sich auch medizinischer Sicht keine Änderungen. Es konnte somit im Ergebnis das Gutachten von XXXX bestätigt werden.
Insoweit der BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorbringt, dass die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen hätte, dass er nicht von XXXX begutachtet werden möchte, ist zunächst festzuhalten, dass kein grundsätzlich Anspruch darauf besteht von einem bestimmten Amtssachverständigen begutachtet zu werden.
Der Umstand, dass XXXX bereits in einem rechtkräftig abgeschlossen, dem BF betreffenden Verfahren seitens der belangten Behörde als Amtssachverständiger beigezogen wurde, begründet keine Befangenheit dessen für das nunmehr zu überprüfende Verfahren vor der belangten Behörde.
Bedenken betreffend die mangelnde Fachkunde des Amtssachverständigen können nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, das vom Amtssachverständigen erstattete und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten sei unrichtig und unvollständig und es hätte der angefochtene Bescheid bei Vermeidung dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einen in wesentlichen Punkten anderen Inhalt erfahren (VwGH 20.09.2000, Zl. 99/03/0024).
Das Vorbringen des BF, dass der Sachverständige XXXX, "weit weg von der Materie ist" allein kann keine mangelnde Fachkunde aufzeigen.
Ungeachtet dessen wurde ohnedies im Beschwerdeverfahren ein anderer Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX zu Grunde gelegt, wonach keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben ist.
Der BF hat laut Gutachten von XXXX keine erheblichen Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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