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W192 1315321-2•BVwG W192 1315321-2
W192 1315321-2Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2015
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, geänderte Verhältnisse,<br/>Lebensgrundlage, Rechtsanschauung des VwGH, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen
W192 1315321-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA.: Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2012, Zl.: 07 00.758/1-BAE zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 2005 als unbegründet
abgewiesen. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, er hat seinen Herkunftsstaat am 18.01.2007 verlassen und sich letztlich auf dem Luftweg über Frankreich am 21.01.2007 ins Bundesgebiet begeben. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde er am 24.01.2007 und 12.07.2007 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er am 10.11.2004 Waren verkauft habe, als er von Rebellen kontrolliert worden sei. Er sei durch seinen Namen und durch seine Sprache - er habe auf Französisch und nicht auf Djoula geantwortet - als Angehöriger der Volksgruppe der Bétés erkannt worden, woraufhin ihm die Rebellen vorgeworfen hätte, "ein Spion Gbagbos" zu sein. Er sei in der Folge in ein Lager gebracht worden, wo er wiederholt misshandelt und verhört worden sei. Am 15.08.2005 sei er schließlich freigelassen worden.
In der Folge sei ihm von seiner Familie zu Unrecht vorgeworfen worden, am Tod eines Cousins, den er im Rebellenlager getroffen habe, verantwortlich zu sein. Aus diesem Grunde sei er von seinem Onkel und dem Bruder dieses Cousins bedroht worden. In der Folge habe er sich in bei Freunden seiner Freundin versteckt. Letztlich sei er am 27.12.2006 bei einem kurzen Besuch seines früheren Zuhauses in Abidjan von zwei Polizisten in Zivil darauf angesprochen worden, wo er sich die ganze Zeit über aufgehalten habe und wo sich ein Onkel seiner Freundin befinde, da dieser an einem misslungenen Putschversuch beteiligt gewesen sei. Er habe geantwortet, dass er sich zu dieser Zeit versteckt gehalten habe. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und seien mit der Drohung, erneut zu kommen, wieder gegangen.
1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, ihm somit weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten gewährt und er aus dem Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 01.04.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.04.2012 erteilt.
Der Asylgerichtshof stellte fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle Verfolgungsgefahr ableitbar sei. Da die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage im Herkunftsland zum Entscheidungszeitpunkt als völlig instabil bezeichnet und jederzeit mit Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen Gewaltakten gerechnet werden müsse, sei eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Falle seiner Rückkehr als gegeben. Diese Erwägung decke sich auch mit der Empfehlung des UNHCR (UNHCR-Position vom 20.1.2011), wonach Rückführungen von Ivorern aufgrund der völlig instabilen Lage ausgesetzt werden sollten.
1.2. Mit Schreiben vom 17.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Gültigkeit der ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er brachte darin vor, dass die Gründe, aus welchen ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, unverändert gegeben seien. Der Beschwerdeführer wohne in einer Mietwohnung, sei berufstätig und komme für seinen Lebensunterhalt selbst auf. Er sei unbescholten und beherrsche die deutsche Sprache so, dass er den Alltag bewältigen könne.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund aktualisierter Länderfeststellungen und der geänderten Lage im Herkunftsstaat eine Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben und der Aktenlage beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Lage im Herkunftsstaat eingeräumt und er wurde ersucht, Fragen zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen in Österreich zu beantworten.
Dazu teilte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 14.04.2012 mit, dass er in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe und eine gemeinsame Tochter habe. Diese Tochter sei derzeit in Obhut der Jugendwohlfahrt untergebracht, der Beschwerdeführer habe jedoch regelmäßig Kontakt zu ihr. Zur Lage im Herkunftsstaat brachte vor, dass sich die Situation seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht wesentlich verändert habe. Da der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und eine Tochter habe, würde ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vorliegen und er ersuche deshalb um antragsgemäße Bescheiderlassung.
Auf Anfrage der Behörde teilte die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde am 24.04.2012 mit, dass im Falle der Tochter des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge aufgrund der unehelichen Geburt bei der Kindesmutter liege. Aufgrund der instabilen Lebenssituation der Kindesmutter sei einvernehmlich die Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern im Rahmen der Vollen Erziehung vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe das Recht, seine Tochter einmal pro Monat für eine Stunde zu besuchen und nehme dies auch in Anspruch.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.04.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.04.2011 zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach der Elfenbeinküste" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend gelangte die Behörde im Wesentlichen zur Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zuerkannt worden sei. Da sich die allgemeine Sicherheitslage nach Beendigung der bürgerkriegsähnlichen Unruhen nachhaltig geändert habe und beim Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe auch keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater der von ihm bezeichneten Tochter sei und er keine Familienbeziehungen in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei vom zuständigen Strafgericht mit Urteil vom 07.09.2010 nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt und sechs Monate bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden und es sei gegen ihn von der zuständigen Sicherheitsbehörde ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher notwendig und verhältnismäßig.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2012 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 19.05.2012 ausgeführte Beschwerde, in der erneut ohne konkrete fallbezogene Begründung vorgebracht wurde, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinesfalls seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes derart verbessert habe, dass dieser aufgrund der veränderten Sicherheitslage entzogen werden könne.
Die Ausführungen der Behörde seien nicht zutreffend und es sei auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, worauf die Behörde ihre Feststellung stütze, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater der von ihm bezeichneten Tochter sei. Er verweise auf eine neuerlich ausgestellte Geburtsurkunde, aus der die Vaterschaft ersichtlich sei.
Weiters wurde auf die Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofs C 34/09 vom 08.03.2011 hingewiesen und vorgebracht, dass jedenfalls der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides aufzuheben sei, da eine Ausweisung nicht zulässig sei.
Aus einem vom BVwG eingeholten Bericht der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde vom 10.07.2015 geht hervor, dass das Kind des Beschwerdeführers nach wie vor bei einer Pflegefamilie betreut wird. Die Besuchskontakte zum Beschwerdeführer würden unverändert gut funktionieren und einmal monatlich im Rahmen eines Besuchskaffees stattfinden. Die Kontakte zur Mutter seien seit Jänner 2014 abgebrochen und daher im Dezember 2014 bis auf weiteres ausgesetzt worden. Die Mutter habe keinen Versuch einer Kontaktaufnahme unternommen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Kind bekommen soll, was er mit seiner Tochter selbst besprechen sollte.
Aus einer weiteren Mitteilung der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die Maßnahme der Vollen Erziehung seines Kindes zur Bezahlung eines Kostenersatzes an den Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet wurde und er seiner Kostenersatzverpflichtung bisher regelmäßig nachgekommen sei.
5. Am 10.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser mündlichen Verhandlung nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rechtfertigung nicht entschieden. Das BFA hat keine Vertreter entsendet. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt und nach Schluss des Ermittlungsverfahrens die vorliegende Entscheidung öffentlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2007 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.04.2011 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, wobei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen eingeräumt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung mit Befristung bis 01.04.2012 erteilt wurde. Er stellte mit Schreiben vom 17.03.2012 einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit dieser Aufenthaltsberechtigung.
Die Situation im Herkunftsstaat, insbesondere die Sicherheitslage, unterscheidet sich grundlegend von jener, die anlässlich der Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 01.04.2011 zugrunde gelegt wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Bedrohung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ausgesetzt wäre.
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein mit Bescheid der Fremdenbehörde vom 08.02.2011 erlassenes Rückkehrverbot.
Der Beschwerdeführer hat von Jänner 2007 bis August 2012 Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen. Erlaubte Erwerbstätigkeit ist nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer hat mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine gemeinsame Tochter. Aufgrund der instabilen Lebenssituation der Kindesmutter ist einvernehmlich die Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern im Rahmen der Vollen Erziehung vereinbart worden. Der Beschwerdeführer hat das Recht, seine Tochter einmal pro Monat für eine Stunde zu besuchen und nimmt dies auch in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist für die Maßnahme der Vollen Erziehung seines Kindes zur Bezahlung eines Kostenersatzes an den Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet worden und er ist seiner Kostenersatzverpflichtung bisher regelmäßig nachgekommen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)
Quellen:
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.
Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.
Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.
Die Feststellungen über das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten.
Da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die frühere Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Ouattara sich im militärischen Machtkampf durchgesetzt hat, der frühere Präsident Gbagbo im April 2011 festgenommen und dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt und die Bürgerkriegssituation beendet worden ist sowie eine Verbesserung und Stabilisierung der Sicherheitslage eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für die Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wie sei zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs von 01.04.2011 vorgelegen sind, nicht mehr gegeben.
Angesichts der zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat mittlerweile eingetretenen weiteren Verbesserung der Sicherheitslage ist davon auszugehen, dass eine allein dadurch bewirkte Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich ist. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat eine der Prioritäten von UNHCR derzeit in der Unterstützung der Rückkehr von ivorischen Staatsangehörigen, die im Zuge der Krise in Nachbarländer vertrieben worden sind, besteht. Daraus ist ersichtlich, dass auch nach Einschätzung von UNHCR eine Rückkehr von Personen ohne hervorgehobenes Gefährdungspotenzial wie dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist.
Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem sowie den Mitteilungen der Jugendwohlfahrtsbehörde.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten. Es ist aus den Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und auch keine allgemeine Bedrohungslage ableitbar.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter erstmalig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2011 auf Grund von § 8 AsylG 2005 mit Befristung bis 01.04.2012 erteilt.
§ 9 AsylG 2005 lautet:
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7). Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."
Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. I 2003/101) in § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bildete die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen titellosen Inhaltsaufenthalt.
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Côte d'Ivoire weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorliegen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.04.2011 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht gegeben ist.
Die aktuelle konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten Sicherheitslage und der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die seit Beendigung des Bürgerkriegs laufend verbesserte Sicherheitslage bildet nach den Feststellungen keine Bedrohung für den Beschwerdeführer.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er im Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Dies ist ihm vielmehr auch vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit als Händler möglich gewesen. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 10.12.2015 hat der Beschwerdeführer keine Hindernisse dafür aufgezeigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle von Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
3.3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, dem zufolge dem Beschwerdeführer "die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.04.2011, Zahl 315.421-1/2008/8E erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen" wird ist darauf zu verweisen, dass erteilte Aufenthaltsberechtigung nur bis 01.04.2012 gültig war. Nach Ablauf der Gültigkeit war der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. führte der am 17.03.2012 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung derselben vielmehr zur Einleitung des vorliegenden Aberkennungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer also zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (am 09.05.2012) ohne gültige Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG war, konnte ihm eine solche auch nicht in Anwendung des § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werden und war daher dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
...
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist und es liegen laut der Mitteilung der Jugendwohlfahrtsbehörde Hinweise dafür vor, dass er nochmals Vater wird Die Aufenthaltsbeendigung bildet daher einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jänner 2007 ist als durchaus beträchtlich zu bezeichnen und war auch nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.04.2011 mit der Erwartung auf die weitere Gestattung des Aufenthaltes zu verbinden. Allerdings hat der Beschwerdeführer auf Grund der offenbar erfolgten Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz selbst diese Anwartschaft relativiert, die auch dazu geführt hat, dass gegen ihn ein Rückkehrverbot verhängt worden ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Lebensunterhalt zunächst aus Leistungen der Grundversorgung bestritten. Eine erlaubte Erwerbstätigkeit ist nicht aktenkundig Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich der Dauer seines Aufenthaltes angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, treten demgegenüber in den Hintergrund.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar ein Familienleben vorliegt und ein gewisser Grad an Integration erreicht, dieser durch die Straffälligkeit aber auch massiv verringert worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und zwei dort verwendete Sprachen beherrscht, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach der Aktenlage ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft, das bei einer Pflegfamilie untergebracht ist, wobei er die ihm auferlegten Kosten für die Maßnahme der vollen Erziehung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bisher erstattet hat. Nach Mitteilung der Jugendwohlfahrtsbehörde soll der Beschwerdeführer Vater eines weiteren Kindes werden. Diesen bestehenden privaten und familiären Bindungen stehen die Umstände entgegen, dass gegen den Beschwerdeführer laut ein rechtskräftiges Rückkehrverbot der (damals) zuständigen Fremdenbehörde vom 11.02.2011 wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung besteht. Trotz Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts war es nach Anfragen bei mehreren Behörden nicht möglich den entsprechenden Akt bzw. diesen Bescheid zu beschaffen. Ebenso verlief eine SA-Anfrage negativ.
Wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers war es in der mündlichen Verhandlung auch nicht möglich, die sprachliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers festzustellen, sodass beim gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht festgestellt werden kann, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 an das BFA zurückzuverweisen ist, zumal sich der Verwaltungsakt betreffend das anscheinend seinerzeit erlassene Rückkehrverbot in der Ingerenz dieser Behörde befindet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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