BVwG W178 1427534-1

W178 1427534-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit

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BVwG W178 1427534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1427534.1.00

Spruch

W178 1427534-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2012, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberichtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am 23. 08. 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer gibt an, dass er XXXX heißt, am XXXX geboren ist, aus der Provinz Ghazni stammt, der Ethnie der Hazara angehört und schiitischer Moslem ist. Als seinen Beruf gibt der Kraftfahrzeugmechaniker an. Befragt zu den Fluchtgründen gibt er an, dass er ein ruhiges Leben in Österreich führen und hier lernen möchte. Zwei Paschtunen, die ihr Fahrzeug zu seinem Vater in Reparatur gegeben hätten, hätten seinen Vater getötet, weil sie die Reparatur nicht bezahlen konnten. Das habe er selbst nicht gesehen, aber er habe die Leiche von seinem Vater gesehen. Auf die Frage, vorher wisse, dass zwei Paschtunen den Vater getötet hätten, gibt er an: "Nachdem sie meinen Vater getötet haben, haben sie auch meinen Bruder XXXX getötet, XXXX war mit meinem Vater unterwegs, ich kann nicht sagen wo sie getötet wurden". Ich selbst habe mich an diesem Tag mit meinem Bruder und mit meinem Vater in unserer Werkstatt aufgehalten. Die Leiche von meinem Vater und von meinem Bruder wurde zurückgebracht, sie waren in einer Moschee. Drei Tage nach der Beerdigung des Vaters sei er mit seinem Bruder XXXX im Geschäft gewesen, als diese zwei Paschtunen mit zwei weiteren Männern wieder gekommen seien und seinen Bruder mitgenommen hätten. Dieser Bruder sei seit der Flucht vor ca. sechs oder sieben Monaten verschollen. Seine Mutter habe gesagt, dass sie das Land verlassen müssten. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er von den Taliban getötet zu werden, die Paschtunen seien Taliban- Mitglieder, die Namen kenne er nicht.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2012 sagte er Folgendes aus: Er habe im Sommer des Jahres 2011 sein Heimatland verlassen. Sein Vater sei Automechaniker gewesen. Seine Mutter bestreite derzeit den Lebensunterhalt damit, dass die Schwägerin Schneiderin sei. Der Bruder XXXX , mit dem diese verheiratet sei, sei verschollen.

Der Bf sei drei Jahre in die Schule gegangen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gibt er auch an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, sein Vater habe eine Feindschaft mit den Taliban gehabt, diese hätten an ihm Rache üben wollen. Sein Vater habe für einen Taliban ein Auto zur Reparatur übernommen, der Taliban sie damit aber nicht zufrieden gewesen, weil es nicht gleich angesprungen sei und wollte nicht zahlen. Er sei selbst dabei gewesen. Der Taliban sei weggegangen. Sein Vater wollte nach Ghazni fahren. Sein Nachbar sei dann zu ihm in die Werkstatt gekommen und sagte, er müsse nach Hause gehen, Auf dem Weg hätte er die Leichen seines Vaters und seines Bruder bei der Moschee gesehen. Als sie nach der Beerdigung wieder in der Werkstatt arbeiteten, seien diese Taliban wieder gekommen und hätten mit einem Bruder gesprochen. Er selbst habe sich nicht gezeigt und unter einem Auto versteckt. Der Mann habe zu seinem Bruder gesagt: "Du musst wissen, wer mit mir eine Feindschaft anfängt, den werde ich umbringen, sowie deinen Vater und deinen Bruder". Sein Bruder habe mit denen Streit angefangen. Er wurde von diesen geschlagen. Diese Männer hätten ihn (Bruder) schließlich mitgenommen. Er sei dann unter dem Auto hervorgekrochen und habe die Werkstatt zu gesperrt. Die Autoschlüssel habe er dem Nachbarn gegeben. Er sei dann nachhause gegangen und habe alles seiner Mutter erzählt. Diese sei sehr verängstigt gewesen und habe zu ihm gesagt sie müssten verschwinden. Dann sagten hätte sie gesagt, sie müssen noch bleiben, bis sie XXXX gefunden hätten. Er sei dann noch ca. zwei Wochen Dorf geblieben. Seine Mutter sei zum Kommandanten gegangen, es wurde ihr gesagt, man werde ihren Sohn finden. Drei Tage später sei sie wieder hingegangen, man habe sie beruhigt. Nach dem dritten Mal habe sie zu ihm gesagt, er müsse verschwinden. Die ganze Familie sei dann in die Provinz Kandahar gefahren und schließlich nach Pakistan, nach Islamabad. Die Familie lebe derzeit in Quetta, Pakistan, d.h. seine Mutter, seine Schwägerin und seine Neffe.

Als er sich unter dem Auto versteckt habe, seien vier Personen gekommen. Waffen habe er keine gesehen. Es sei Ende Sommer des vorigen (Einvernahme 2012) Jahres gewesen, als sie gekommen seien und zwar im Dorf, wo er gewohnt habe. Eine Todesbestätigung des Vaters und Bruders liege nicht vor. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Dass er in Kabul als Mechaniker arbeite, das wolle seine Mutter nicht, sie habe Angst.

3. Mit 05.04.2012 bringt die damalige Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers das Magistrat Graz, eine ergänzende Stellungnahme, insbesondere zur Lage in Afghanistan ein.

4. Mit Bescheid vom 11.06.2012 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahre alt sei, minderjährig und unbegleitet. Seine Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation könne nicht als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, es könne nicht festgestellt werden, dass seine Bedrohungssituation asylrelevant gewesen sei. Bei Rückkehr nach Afghanistan wäre er allerdings in einer aussichtslosen Lage. Seinen Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban fehle jegliche Substantiiertheit. Weder bei der Erstbefragung noch bei der späteren Einvernahme habe er Konkretes zu den beiden Todesfällen angeben können. Zum einen hätte er nicht mal konkret angeben können, von wem er wisse, dass Vater und Bruder von zwei Taliban getötet worden seien. Er habe auch nicht Angaben machen können, vorher er wisse, dass die Taliban an seiner Familie und an ihm Rache üben wollten. Es sei auch nicht lebensnah, dass er zwar zum Vorfall angeben können, wie viele Personen in der Werkstatt gewesen seien, jedoch nicht, ob diese bewaffnet gewesen seien. Auch seine Zeitangaben seien vage. Ebenso konnte weder eine Sterbeurkunde des Vaters noch des Bruders vorgelegt werden. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens könne diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Magistrat Graz, Jugendwohlfahrt, diese vertreten durch Dr. Marie-Luise Fuchs, Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass durch den Konflikt zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem Talib sich eine Feindschaft entwickelt habe, welche sich aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seinem Vater und Bruder ebenso auf ihn auswirke. Eine derartige Rachegefährdung des Talib ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer wahrscheinlich, da dieser seine Drohung ausdrücklich auf die Familie seines unmittelbaren Feindes erstreckt habe. Es seien keinerlei Erhebungen im Heimatland des Beschwerdeführers getätigt worden. Es hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden verlassen müssen und sei nicht in der Lage, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, er sei Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders vulnerable Person.

Am 01.11.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Bf heißt XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, aus der Provinz Ghazni, Distrikt Moqor, Dorf XXXX , seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, mit schiitischem Religionsbekenntnis.

Er hat Ende Sommer 2011 Afghanistan verlassen. Er arbeitete in seinem Heimatland als Automechaniker in der Werkstatt seines Vaters. Die Familie bestand aus dem Vater, zwei Brüdern, der Schwester, einer Schwägerin und ihren drei Kinder. Die Mutter sowie die Schwägerin mit den Neffen lebt derzeit in Quetta/Pakistan.

Nach den vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung arbeitet der Beschwerdeführer in einem Systemgastronomie-Restaurant und ist selbsterhaltungsfähig d.h. er bezieht keine Grundversorgung. Er spricht fließend Deutsch und hat die Prüfung A2 abgelegt.

1. 2 Zu den Fluchtgründen:

Der Vater des Bf betrieb in XXXX eine Autowerkstatt, die für lokale Verhältnisse groß war (3 Reparaturplätze). Der Vater wurde nach einem Konflikt mit Kunden, die zu den Aufständischen (Taliban) gehörten, ermordet worden, ebenso der Bruder. Die Kunden waren mit der Reparatur einerseits nicht zufrieden, andererseits hat sich der Vater den Kunden widersetzt, als sie nicht zahlen wollten. Ein weiterer Bruder des Bf ist von diesen Personen mitgenommen worden und ist seither vermisst. Die Mutter des Bf ersuchte diesbezüglich die Polizei um Unterstützung, um den Bruder des Bf zu finden, was bis zur Ausreise ohne Erfolg blieb.

Der Bf ist nach dem Tod von Vater und Bruder mit seiner Familie zuerst nach Pakistan ausgereist, dann weiter nach Europa.

1. 3 Zur Lage in Afghanistan

Die Islamische Republik Afghanistan liegt in Zentralasien, grenzend an Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan (im Norden), China und Pakistan (im Osten und Süden), Iran (im Westen). Die Fläche beträgt 652.000 km2, die Einwohnerzahl 30,6 Millionen (geschätzt 2013). 23% der Bewohner leben in Städten (geschätzt 2011). Ethnische Aufteilung der Bevölkerung (geschätzt 2011): Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken je ca. 9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak ca. 4%, Turkmenen ca. 3%, Baluchi 2%, sowie Nuristani und andere). Bevölkerungswachstum: 2,2% (geschätzt 2013).

Durchschnittsalter der Bevölkerung: 18,2 Jahre (geschätzt 2011). 42,3% der Bevölkerung sind jünger als 15; nur 2,5% sind über 64. Geburtenrate 37,8 pro 1000 Einwohner (geschätzt 2014). Die Hauptstadt ist Kabul und hat ca 4,5 Millionen Einwohner (geschätzt 2011).

Es gibt zwei offizielle Landessprachen: Dari (50%) und Paschtu (35%); daneben Turksprachen (insb. Usbekisch und Turkmenisch) 11% und zahlreiche weitere Sprachen. Viele Bürger sind zweisprachig.

99% der Bevölkerung sind Muslime (80% Sunniten und 19% Schiiten), 1% der Bevölkerung sind sonstigen Religionsbekenntnisses (geschätzt 2012).

Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Mohammad Ashraf Ghani, Regierungsvorsitzender (CEO): Abdullah Abdullah (beide seit 29. September 2014 im Amt). Der Präsident und zwei Vizepräsidenten werden auf fünf Jahre vom Volk direkt gewählt (Wiederwahl nur für eine weitere Amtszeit möglich). Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang mind. 50% der Stimmen erreicht, müssen die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander antreten.

Das Parlament ("Nationalversammlung") besteht aus zwei Kammern: das Unterhaus oder Volksvertretung ("Wolesi Jirga") mit 249 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat ("Meshrano Jirga") mit 102 Abgeordneten. Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt.

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Provinzgouverneure und Distriktchefs werden von der Zentralregierung ernannt. Jede Provinz verfügt über einen Provinzrat. Die letzten Provinzratswahlen fanden zeitgleich mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 statt, das Ergebnis wurde am 25.10.2014 verkündet. Unter den 458 gewählten Provinzräten sind auch 97 Frauen. Damit wurde die gesetzlich verankerte Zwanzig-Prozent-Quote leicht übertroffen.

(Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) Länderinformation, Afghanistan, Stand August 2015)

Zu Beginn dieses Jahres hatten die afghanischen Sicherheitskräfte die volle Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernommen - die internationale ISAF-Mission (Internationalen Schutz- und Unterstützungstruppe) war nach mehr als einem Jahrzehnt zu Ende gegangen. Nach dem Ende von ISAF bleibt die Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes instabil, und regierungsfeindliche Kräfte bleiben teilweise handlungsfähig. Doch die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer besser und kompetenter. Sie haben die Sicherheitsverantwortung vollständig übernommen. Im Januar 2015 hat die NATO 'Resolute Support Mission' (RSM) begonnen, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen Entscheidungsträger liegt.

Drei große internationale Konferenzen in den Jahren 2011 und 2012 waren dem Engagement der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan gewidmet. Auf den Konferenzen in Bonn (Dezember 2011), Chicago (Mai 2012) und Tokio (Juli 2012) erhielt Afghanistan Klarheit über die zivile und militärische Unterstützung vonseiten der internationalen Gemeinschaft. Neu war in Tokio die Vereinbarung gegenseitiger Rechenschaftspflichten. Diese sind im so genannten "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) niedergelegt. Damit sind die Reformschritte der afghanischen Regierung anhand festgelegter Ziele und Kriterien überprüfbar. Dazu gehört vor allem auch der Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Die Erfüllung der Kriterien ist die Voraussetzung für die Einhaltung des Versprechens der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan auch im Jahrzehnt nach 2014 mit zivilen Unterstützungsleistungen zur Seite zu stehen. Die Reformfortschritte werden im Dialog zwischen der afghanischen Regierung und den Geberstaaten regelmäßig überprüft; die letzte förmliche Überprüfung fand am 29.01.2014 statt. Dieses Treffen zeigte, dass Afghanistan insgesamt auf einem guten Weg ist, Reformen jedoch mit mehr Nachdruck verfolgen muss. Diese Sichtweise wurde auch auf der Londoner Afghanistan-Konferenz Anfang Dezember 2014 bestätigt. Die neue afghanische Regierung legte hier ein entsprechendes Arbeitspapier vor. Außerdem wurde die Neuauflage des "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) im Herbst 2015 vereinbart.

(Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) "Wie geht es weiter in Afghanistan", Stand 04.03.2015)

3.2.1. Kurzer Überblick zu aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage:

Sicherheitslage

Die Lage ist unverändert. Erneut kam es zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenanschlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften.

Kampfhandlungen

Am 15.09.15 starteten die Sicherheitskräfte eine Operation zur Sicherung des Kabul-Jalalabad Highways. Auf dieser viel befahrenen Strecke kommt es häufig zu Überfällen und Entführungen. In der Provinz Paktia (Südosten) kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban am 16.09.15 mindestens neun Zivi-listen ums Leben. In der südlichen Provinz Uruzgan griffen Hunderte von Taliban-Kämpfern zwei Distriktshauptstädte an. In der Provinz Nangarhar (Osten) läuft eine Militäroperation gegen Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Diese sollen Einwohner des Distrikts Achin aus ihren Häusern vertrieben haben. Einwohner des Distrikts Deh Yak der südöstlichen Provinz Ghazni wurden am 20.09.15 von den Taliban aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen, um nicht ins Kreuzfeuer zu geraten. Weitere Kämpfe gab es in Helmand (Süden), Farah (Westen), Kunar (Osten), Badakhshan (Nordosten).

Gezielte Angriffe

Am 15.09.15 starben in der Provinz Ghazni (Südosten) mindestens fünf Zivilisten und ein Soldat, als Taliban das Feuer auf ein Fahrzeug eröffneten, in dem neben zwei Soldaten auch mehrere Zivilisten saßen. Am gleichen Tag starben mindestens zwei Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf einem Markt in der zentral-afghanischen Provinz Kapisa. Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizei-station in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Ebenfalls am 16.09.15 starben vier Polizisten in Balkh (Norden) als ihr Fahrzeug auf eine versteckte Bombe fuhr. In der südlichen Provinz Uruzgan wurde am 16.09.15 ein Stammesältester von Taliban angegriffen und verletzt. Am 17.09.15 starb in Kandahar (Süden) ein Zivilist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi ausländischer Soldaten. In der südlichen Provinz Uruzgan wurden am 17.09.15 bei einem Angriff der Taliban auf den Polizeichef eines Distrikts ein Polizist getötet und vier weitere verwundet. Am gleichen Tag starb bei einem Hinterhalt der Taliban ein Student, vier weitere wurden verletzt. Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. Am 19.05.15 wurden in der Provinz Herat (Westen) die Leichen von vier Arbeitern einer Telekommunikations-firma gefunden. Die Männer waren zuvor von Taliban entführt worden. In Asadabad (Hauptstadt der östlichen Provinz Kunar) starben am 20.09.15 mindestens 28 Zivilisten bei einem Bombenanschlag. Bei einem Selbstmordanschlag in Kandahar (Süden) kamen am gleichen Tag zwei weitere Zivilisten ums Leben.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom August 2015 an, dass sie im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2015 insgesamt 4.921 zivile Opfer dokumentiert hat (1.592 Getötete und 3.329 Verletzte), was im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen sechsprozentigen Rückgang bei den getöteten und einen vierprozentigen Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen darstellt. Die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 liegt höher als im gleichen Zeitraum in vorangegangenen Jahren. Im Zeitraum von 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2015 hat die UNAMA insgesamt 52.653 zivile Opfer (19.368 Getötete und 33.285 Verletzte) dokumentiert. Laut der UNAMA ist der Anstieg der Zahl ziviler Opfer im ersten Halbjahr 2015 vor allem auf eine Zunahme komplexer Angriffe und Selbstmordabschläge sowie eine Zunahme von gezielten Tötungen zurückzuführen. Für 70 Prozent der zivilen Opfer waren der UNAMA zufolge regierungsfeindliche Elemente, für 16 Prozent regierungstreue Kräfte und für zehn Prozent Bodenkämpfe zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die restlichen vier Prozent wurden auf explosive Kampfmittelrückstände zurückgeführt. (UNAMA, August 2015, S. 1-2)

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 31. August 2015

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm)

3.4. Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

(Quelle: Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, S 57, 60 ff)

Am 15. März hielten Bewaffnete zwei Autos in Ghazni, Jaghori Bezirk, einem überwiegend Hazara-Gebiet, an und entführten acht Passagiere. Alle bis auf einen wurden schnell freigelassen, aber der Vorfall kam nur wenige Wochen nach einem Überfall auf zwei Busse in der Provinz Zabul, bei dem ca 30 Hazara von maskierten Bewaffneten als Geisel genommen wurden. Trotz laufender Rettungsaktion von afghanischen Sicherheitskräften konnte keine der Geiseln befreit werden. Letzte Woche versammelten sich Hunderte von Demonstranten in der Hauptstadt von Ghazni und forderten die Freilassung von den Geiseln. Obwohl sich niemand zu den Angriffen bekannt gab, halten viele der befragten Demonstranten den IS für verantwortlich.

"Daish" (so nennt sich die in diesem Gebiet agierende maskierte IS-Gruppe) ist ein sehr gefährliches Phänomen", sagte Demonstrant Ahmad Ali.

Die allgemeine Angst führte bis zu den Ghazni Hazara-Ältesten - aus drei Dörfern im Jaghori Distrikt - um ein ungewöhnliches Treffen mit den lokalen Taliban-Kommandeuren zu arrangieren. "Die Taliban haben unsere Hazara-Brüder auch in der Vergangenheit nicht entführt und wir wissen, dass sie diese neue Gruppe, Daish, auch bekämpfen", sagte Hasan Reza Yousufi, Mitglied des Provinzrates von Ghazni. Die Taliban erklärten sich bereit zu helfen.

Menschen, welche vom Kabuls Ortsrand entlang der gefährlichen Straßen außerhalb der Stadt mit dem Bus fahren (welche ständigen Angriffen der Taliban ausgesetzt waren) fürchten sich jetzt vor Entführungen. "Seit den Entführungen haben wir weniger Hazara-Passagiere" sagte der Busfahrer Mohammad Jan.

(Reuters, 22.03.2015, Fearing Islamic State, some Afghan Shi'ites seek help from old enemies,

http://www.reuters.com/article/2015/03/22/us-afghanistan-islamic-state-dUSKBN0MI03N20150322, reporting by Mustafa Andalib in Ghazni and Mirwais Harooni in Kabul; Editing by Raju Gopalakrishnan)

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni.

(Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.02.2015; EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015.)

3.5. Zur Lage der Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

Als Vertreter der Hazara in der derzeitigen Regierung wird deputy CEO Mohammad Mohaqiq angesehen, er ist Vorsitzender der People's Islamic Unity Party of Afghanistan.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erk vom 18.09.2014, Z. XXX ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte dürfen sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken. Vielmehr bedarf es in der Mehrzahl der Fälle auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaates des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (unter Hinweis auf VwGH 18. 04. 2002, 2001/01/00 23). Die Behauptungen des Asylwerbers sind am Verhältnis zur Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH, 30.09.2004,2 1001/20/01 31.05. 2005,2005/20/0176).

Die Angaben des Bf zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind soweit konkret und substantiiert, dass die Ereignisse nachvollzogen werden können. Sie sind aber nicht wortwörtlich wiedergegeben worden in den verschiedenen Vernehmungen, was für das tatsächliche Erleben spricht. Die Angaben sind damit - auch im Lichte der obigen Länderfeststellungen und des Risikoprofils - als glaubwürdig einzustufen. Die Provinz Ghazni ist geprägt von Aktivitäten der Taliban und anderer Aufständischer, sodass die Inanspruchnahme einer Autowerkstatt durch diese nicht unwahrscheinlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Bf als Teil der Familie durch die Tötung seines Vaters und Bruders zu einer gefährdeten sozialen Gruppe gehört. Sein Vater war nicht hinreichend bereit, die Taliban zu unterstützen und wurde daher von diesen als politscher Gegner wahrgenommen und bestraft, ohne dass eine staatliche Macht in diesem Gebiet Afghanistans angerufen werden konnte.

Der BF hat daher aus wohlbegründeter Furcht mit dem Asylgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie das Land verlassen und es ist ihm nicht zuzumuten, dorthin zurückzukehren. Das Vertrauen auf einen Schutz gegen das selbstjustizübende Verhalten der Taliban ist dem Bf nicht zumutbar.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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