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W159 1436247-1•BVwG W159 1436247-1
W159 1436247-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz, Zurückziehung
W159 1436247-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tadschikistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 12 06.523-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tadschikistan gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zahl: 12 06.523-BAT, zu Recht erkannt:
A)
1. Gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm. 34 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan zuerkannt
2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4-B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Tadschikistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem, gelangte am 26.05.2012 gemeinsam mit seinen Eltern XXXXgeb. sowie seinen beiden minderjährigen Geschwistern XXXXgeb., unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten sie allesamt - die Eltern als Vertreter für die minderjährigen Kinder - noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Die Eltern des Beschwerdeführers wurden vor der PI XXXX EASt am 27.05.2012 einer Erstbefragung und nach Zulassung zum Verfahren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.08.2012 und am 29.05.2013 unterzogen.
Dabei erklärten diese, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Ausreise sei aufgrund von Problemen des Vaters erfolgt. Dieser soll sich geweigert haben, das in seinem Eigentum stehende Haus, das seit Generationen der Familie gehöre, an eine in Wirtschaft und Politik einflussreiche Person namens XXXX zu verkaufen. Besagte Person habe daraufhin begonnen, den Vater zu bedrohen, wobei die Drohungen immer intensiver geworden seien. Zuletzt habe der Bruder von XXXX bei einer in der Öffentlichkeit ausgetragenen Auseinandersetzung geschworen, den Vater umzubringen, woraufhin dieser sofort geflüchtet sei.
Das Bundesasylamt veranlasste eine Recherche im Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt, die vom 20.03.2013 datiert und eine Überprüfung des Vorbringens der Eltern sowie die Situation von Usbeken im Herkunftsstaat zum Inhalt hat.
Betreffend den Beschwerdeführer wurden eine Schulbesuchsbestätigung vom 16.05.2013 sowie ein Schulbericht vom 22.05.2013 vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.06.2013, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen. Die Angaben seiner Eltern in deren Asylverfahren seien mangels Glaubhaftigkeit und Widersprüchlichkeit nicht geeignet, Verfolgung oder Bedrohung für diese in Tadschikistan erkennen zu lassen. Die Anträge seiner Eltern seien in erster Instanz zeitgleich gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen worden.
Daher könne aus diesen Gründen auch dem Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung aus den genannten Angaben drohen, da der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
Begründend wurde auf die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben seiner gesetzlichen Vertretung verwiesen. Seine gesetzliche Vertretung habe insbesondere darauf hingewiesen, dass die unmündigen Kinder - also auch der Beschwerdeführer - keine eigenen Fluchtgründe hätten. Es wurde auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder und deren Ausgang verwiesen.
Darüber hinausreichende Angaben, die auf eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Tadschikistan schließen lasse, hätten sich auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht ergeben.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen nicht habe glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl in seinem Fall nicht vorliegen würden.
Die Anträge aller Familienmitglieder seien abgewiesen worden, weshalb ihm auch in diesem Zusammenhang kein Asyl gewährt werden habe können.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer mit seinen Eltern problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall sei auch keinem Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass wohl ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern bestehe, jedoch diesbezüglich ebenfalls negative Entscheidungen ergangen seien. Diese seien im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Ein allfälliger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben sei im Lichte der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bzw. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung unter einem für alle Familienangehörigen Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit der sämtliche Entscheidungen des Bundesasylamtes ihrem gesamten Inhalt nach angefochten wurden.
Eingangs wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern verwiesen.
Der Beschwerde wurden handschriftliche Schreiben in russischer Sprache der Eltern zur Begründung beigelegt, in denen diese im Wesentlichen ihr bereits vor dem Bundesasylamt getätigtes Fluchtvorbringen wiederholen.
Darüber hinaus wurde ein Google Maps Auszug mit dem Haus des Vaters und den umliegenden Häusern vorgelegt.
Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen wurden im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs allgemeine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, zum Gesundheitszustand sowie zu allenfalls gesetzten integrativen Schritten Stellung zu beziehen, wobei explizit zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert wurde.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bezogen in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 26.08.2014 Stellung, wobei sich primär Ausführungen zum Vater finden, der neuerlich seine Verfolgungsgründe darlegte.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht. Es wurde auf die bislang vorgelegten Unterlagen zur Integration verwiesen.
Weiters wurden drei Empfehlungsschreiben von Bewohnern des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seiner Familie vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
In der Begründung des Erkenntnisses wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben, Feststellungen zu Tadschikistan getroffen und beweiswürdigend hervorgestrichen, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe, sondern seine Ausreise von seiner Mutter damit begründet worden sei, dass er aufgrund der Familieneinheit mit seinem Vater ausgereist sei, da dieser im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe. Das Vorbringen des Vaters sei wohl konkret und ausführlich und zum Großteil auch widerspruchsfrei gewesen, habe diesem jedoch auf Grund von Plausibilitätserwägungen und mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden können.
Rechtlich begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es den angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit fehle und aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke sei, sich keine Gefährdung ableiten lasse und überdies den Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlen würde.
Zu Spruchteil II. wurde zunächst hervorgestrichen, dass die vorgebrachte Bedrohung schon deswegen nicht vorliege, weil die Eltern für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung überhaupt nicht vorgetragen hätten und diese eine solche nicht glaubhaft machen hätten können, ebenso wenig eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG. Ein Abschiebungshindernis auf Grund gesundheitlicher Probleme liege ebenso wenig vor wie ein Rückkehrhindernis wegen zu erwartender existenzbedrohender Notlage.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers nur mit seiner Kernfamilie, welche als Asylwerber ebenfalls potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, bestehe und insbesondere der zweieinhalbjährige inländische Aufenthalt für eine Erklärung der Unzulässigkeit der Ausweisung zu kurz sei. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung wurde ebenso so begründet wie die Unzulässigkeit der Revision.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen), alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX(außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof.
Dieser behob mit Erkenntnis vom 10.09.2015, XXXX, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Verhandlung hätte absehen dürfen, da es eine zusätzliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, welche erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber habe gewonnen werden können, erfolgen dürfe. Außerdem habe er es verabsäumt darzulegen, von welchen hypothetisch angenommenen Sachverhaltselementen bei der rechtlichen Beurteilung bei der Eventualbegründung konkret ausgegangen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.11.2015 an, zu der die Eltern und die Schwester geladen wurden. Während sich die belangte Behörde entschuldigen ließ, erschienen die Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX.
Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass am XXXX in Amstetten das jüngste (bei der Verhandlung anwesende) Kind der Familie XXXX namens XXXX geboren worden sei, hinsichtlich dessen bereits ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Weiters wurde die Einvernahme des ZeugenXXXX zum Beweis der guten Integration der Beschwerdeführer beantragt.
Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Schwester, Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten des Beschwerdeführers, sowie eine Schulbesuchsbestätigung des Bruders XXXX, ein Unterstützungsschreiben des XXXX, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, eine Bestätigung der XXXX, eine Bestätigung des XXXX für den Vater, ein Dankesbrief an Österreich in der XXXX, welcher von den Beschwerdeführern verfasst wurde, sowie ein Prüfungszeugnis des Vaters über ein Deutschdiplom im Niveau A2. Verlesen wurde weiters die aktuellen Strafregisterauszüge, in denen keine Verurteilung aufscheint.
Mit der Ladung zur Verhandlung wurde bereits ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Parteiengehör versandt.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben dabei unverändert erklärt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern die Ausreise aus dem Herkunftsstaat zur Wahrung der Familieneinheit erfolgt sei. Der Vater habe Probleme im Herkunftsstaat gehabt.
Die Mutter verneinte auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und führte als Rückkehrbefürchtung die Gefahr der Ermordung des Vaters an.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Zeuge XXXX befragt. Dieser erklärte, ein Haus in XXXX zu haben, das er nur im Sommer bewohne, das er seit Anfang September 2015 der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt habe. Er habe einmal in der Woche mit der Familie Kontakt und habe mit dieser bisher nur positive Erfahrungen gemacht. Sie halte das Haus in Ordnung. Besonders sei ihm das Bemühen der Kinder die deutsche Sprache zu lernen, aufgefallen. Der Vater bemühe sich um Anschluss im Rahmen seiner Tätigkeit beim XXXX. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten über den örtlichen Fußballverein sehr rasch Kontakte zu Gleichaltrigen gefunden. Für die Schwester sei dies etwas schwieriger gewesen, aber in XXXX, wo sie zur Schule gehe, habe sie auch Kontakte zu Gleichaltrigen. Es sei ihm aufgefallen, dass der Vater große Angst habe, von Personen aus seinem Heimatland identifiziert zu werden und habe er über die XXXX erfahren, dass er im früheren Quartier jeden Kontakt mit Personen aus Tadschikistan vermieden habe.
Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG Kurzinformationen der Staatendokumentation zu den Themen gefährdete Gruppen, sozioökonomische Situation, Bildung, medizinische Versorgung und Rückkehrer zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, wobei die Beschwerdeführervertreterin darin auch zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt Stellung, sowie zur Integration Stellung nehmen wolle. Schließlich zog die Beschwerdeführervertreterin im Hinblick auf eine zu erwartende Gewährung von subsidiärem Schutz die Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Internationalen Schutz) zurück und beantragte die Zuerkennung von subsidiärem Schutz für die gesamte Familie.
Weiters wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der Passagen aus den Länderfeststellungen herausgegriffen wurden, die in Verbindung mit dem Vorbringen eine Gefährdung des Vaters für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat belegen würde.
Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und seine Familie keinen Kontakt zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat, weshalb nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie überhaupt noch über das notwendige soziale Netz zur Existenzsicherung verfügen würden.
Im Übrigen finden sich Ausführungen, weshalb eine Rückkehrentscheidung als für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Er ist Staatsbürger von Tadschikistan, Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, Moslem und wurde am XXXX geboren. Er besucht die Schule und hält sich mit der Kernfamilie im Bundesgebiet auf.
Seine Eltern sind XXXXgeb. Weiters halten sich im Bundesgebiet seine drei minderjährigen Geschwister XXXXgeb. auf.
Der Beschwerdeführer selbst ist keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, sondern war der Grund seiner Ausreise die Familieneinheit mit den Angehörigen seiner Kernfamilie zu wahren.
Seine Mutter hat für ihn keine Rückkehrbefürchtung für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat angegeben, sondern wie sein Vater ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Vater umgebracht werden könnte.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer in seinem Familienverband, wobei seine Mutter den Haushalt führt. Sein Vater hat bereits ein A2-Deutschdiplom erlangt und arbeitet als Helfer für einen vom XXXX betriebenen Sozialmarkt. Seine Mutter hat keine Deutschkenntnisse vorgetragen. Der Beschwerdeführer spricht schon sehr gut Deutsch, der Beschwerdeführer und sein Bruder sind im Fußballverein XXXX engagiert. Der Beschwerdeführer wohnt jetzt mit seiner Familie in einem von XXXX zur Verfügung gestellten Haus und hat - wie sein Vater - viele Kontakte zu Österreichern.
Seinem Vater wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt.
Zu Tadschikistan wird Folgendes festgestellt:
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).
Quellen:
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).
Quellen:
Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).
Quellen:
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).
Quellen:
Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).
Quellen:
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).
Quellen:
Kinderarbeit ist mittlerweile zu einem Phänomen von Bedeutung geworden. Schätzungen sprechen von zehntausenden Kindern, die auf diese Weise zum Überleben ihrer Familien beitragen. In jüngerer Zeit hierzu erstellte Studien zeigen, dass regierungsseitige Verbote von Kinderarbeit im Grundsatz nicht viel bewirkt haben (GIZ 3.2014b).
Quellen:
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).
Quellen:
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail
Beweis wurde erhoben durch Befragung der Eltern durch die PI Traiskirchen EAST am 27.05.2012 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.08.2012 und am 29.05.2013, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.11.2015, im Zuge derer auch der Zeuge XXXX befragt wurde, durch Vorlage von Passkopien, einer Bestätigung des tadschikischen Innenministeriums, einer Heiratsurkunde, Bestätigungen von Deutschkursen und des XXXX Bezirksstelle XXXX, von Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, eines A2-Deutschdiploms, eines Dankesbriefes an Österreich, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, sowie des XXXX jeweils durch die Eltern des Beschwerdeführers, durch Einholung einer Anfrage bei der Staatendokumentation im Auftrage des Bundesasylamtes, von Internet-Auszügen einschließlich einer Liste der Abgeordneten durch mehrmaligen Vorhalt von Länderinformationsblättern und Kurzinformationen der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, wobei diese nach wie vor aktuell sind.
Allein aufgrund der usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit lassen sich weder Asyl noch subsidiärer Schutz begründen. Derartiges wurde bereits in der eingeholten Recherche des Vertrauensanwaltes verneint und hat sich auch aus den nunmehr vorgehaltenen Länderinformationen nicht ergeben. Die Eltern haben dem Bundesasylamt auch ausdrücklich erklärt, dass aus dem Umstand allein Usbeke zu sein, keine Probleme in Tadschikistan resultieren.
Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern haben seine Eltern in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter seine Ausreise damit begründet, dass er aufgrund der Familieneinheit mit den Angehörigen seiner Kernfamilie ausgereist ist, da der Vater im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe. Das Vorbringen seines Vaters wurde vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachtet und diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
Rückkehrbefürchtungen für den gesunden Beschwerdeführer wurden von den Eltern nicht vorgetragen. In der Beschwerdeverhandlung hat die Mutter erklärt, dass der Beschwerdeführer gesund ist und für den Fall einer Rückkehr befürchtet die Mutter, dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht werden könnte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ist durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
Zu I. A.:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Auf Grund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).
Zu II. A.:
Einleitend sei nochmals erwähnt, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke ist, sich im Lichte der Länderinformationen keinen Hinweis auf eine Gefährdung auf Grund dessen ergeben hat. Auch sonstige Gründe, die sich auf einen in der GFK verankerten Verfolgungstatbestand zurückführen lassen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Beschwerdeführervertreterin auch folgerichtig die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. (Asyl) zurückgezogen hat.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem Vater, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die subsidiäre Schutzgewährung an seinen Vater liegt darin begründet, dass dieser hinreichend glaubhaft angegeben hat, dass er im Herkunftsland ernst gemeinten und vehementen Drohungen (insbesondere mit Ermordung) seitens eines einflussreichen Geschäftsmannes und Parlamentsabgeordneten und seiner Familienangehörigen ausgesetzt war, die auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung geführt haben.
In Anbetracht der aktuellen Länderinformationen, wonach Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan nur sehr bedingt gewährleistet ist und Korruption und Vetternwirtschaft in Verwaltung und Justiz eine hohe Ausbreitung genießen und weiters eine Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan darstellt, wobei auf allen Regierungsebenen Korruption und Nepotismus weit verbreitet sind, erscheint im vorliegenden individuellen Fall eine staatliche Schutzgewährung im ausreichenden Ausmaß nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Tadschikistan im internationalen Korruptionsindex den Platz 154 von 177 Staaten einnimmt und dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60 auf 83 % gestiegen ist.
Daher schadet es dem Vater auch nicht, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet hat, weil, wenn bereits von vornherein klar ist, dass staatliche Stellen nicht vor Verfolgung schützen können oder wollen, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen um Schutz zu ersuchen (VwGH vom 18.09.1997, Zahl: 95/20/0707, VwGH vom 24.06.1999, Zahl: 98/20/0574).
Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine innerstaatliche Fluchtalternative und ist die beschriebene Bedrohung für den Vater real und konkret und ist gerade der Vater einer derartigen Gefahr, nämlich der Ermordung konkret ausgesetzt.
Es besteht daher eine reale Gefahr einer Tötung bzw. einer unmenschlichen Behandlung des Vaters im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan.
Der minderjährige Beschwerdeführer hat durch seine Eltern seinen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezogen auf den Vater gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen."
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer und sein Vater sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuerkannt.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war im Lichte von Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. betreffend den Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung wie im Verfahren des Vaters zu treffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer wie seinem Vater eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu I. und II.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht wieder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Falles als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisherige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Die Entscheidung zu Spruchteil I. ist unmittelbar aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047 abzuleiten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im den vorliegenden Fall zu lösenden. Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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