BVwG W159 1436244-1

W159 1436244-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Korruption, Misshandlung,<br/>persönliche Gefährdung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>subsidiärer Schutz, Zurückziehung

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BVwG W159 1436244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1436244.1.00

Spruch

W159 1436244-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Tadschikistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zahl: 12 06.520-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Absatz 1, 31 Absatz 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA. Tadschikistan gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zahl: 12 06.520-BAT, zu Recht erkannt:

A)

1. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan zuerkannt

2. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4-B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang (zu I. und II.):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Tadschikistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem, gelangte am 26.05.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX geb. und seinen drei minderjährigen Kindern XXXXgeb., XXXX geb., unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten sie allesamt - die Eltern als Vertreter für die minderjährigen Kinder - noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Vor der PI XXXX EASt wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2012 einer Erstbefragung unterzogen, wo er erklärte, legal mit seinem Auslandsreisepass aus dem Herkunftsstaat nach XXXX ausgereist zu sein, wobei dieser beim Schlepper verblieben sei. Nachdem seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder ebenso nach XXXX gereist seien, seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, dass seine Ehefrau und er selbst ethnische Usbeken seien, jedoch die tadschikische Staatsbürgerschaft besitzen würden.

Seit dem Jahr 1992 - nach dem Zerfall der Sowjetunion - sei es zu einer Verschärfung der nationalen Feindschaften gekommen. Im Jahr 2008 hätten die Probleme des Beschwerdeführers begonnen. Der Direktor einer Textilfabrik namens XXXX habe damals begonnen, Häuser in seiner Straße, in der sein Vater gewohnt habe, aufzukaufen. Es habe sich um die Straße gehandelt, wo früher alle Usbeken gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch sein Haus nicht verkaufen wollen. Sein Vater sei im letzten Monat vor seinem Tod bettlägrig gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass sein Vater vergiftet worden sei.

Er und seine Familie seien im Jahr 2008 mit dem Tod bedroht worden, wenn sie das Haus nicht verkaufen würden. Bis zum Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer ständig mit XXXX und seinen Leuten konfrontiert gewesen. Am 02.04.2012 sei er von einem Bekannten in ein Restaurant eingeladen worden. Zufällig sei im Restaurant auch der Bruder von XXXX gewesen. Dieser habe vor allen Leuten verkündet, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe sofort seine Ehefrau angerufen und ihr aufgetragen, zu ihren Eltern zu fahren. Am nächsten Tag habe er von seinem Nachbarn erfahren, dass in seine Wohnung eingebrochen und alles zerstört worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er sein Land verlassen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, ermordet zu werden, zumal die Morddrohung vor anderen Personen ausgesprochen worden sei. Durch die Morddrohung bestehe konkrete Gefahr für sein Leben.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 14.08.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Innenministeriums vor, wonach das Haus ihm gehöre. Weiters legte der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten offenen Brief an das österreichische Volk vor. Es handle sich um ein Dankschreiben. Die Bestätigung des Innenministeriums habe sein Schwager besorgt. Dieser sei ins Archiv und danach ins Innenministerium gegangen, wo die Bestätigung, wonach das Haus ihm gehöre, ausgestellt worden sei. Darüber hinaus könne er keine Beweise vorlegen. Betreffend die Bestätigung habe er mit dem Schwager am Tag der ersten Einvernahme Kontakt aufgenommen, da man von ihm einen Beweis verlangt habe, wonach das Haus ihm gehöre. Seine Identität könne er nicht belegen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aus den GUS Staaten bekannt sei, dass eine sehr gründliche Verwaltung bestehe und es Belege geben müsse, wonach die Erbschaft abgewickelt worden sei. Deshalb sei für das Bundesasylamt fraglich, weshalb er erst im Nachhinein Dokumente über den Schwager besorgen habe müssen. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass es zuhause entsprechende Unterlagen gegeben habe. Er wisse jedoch nicht, ob diese noch dort seien. Seine Verwandten würden sich nicht trauen, dorthin zu gehen, da das Haus schon von der Person übernommen worden sei, die ihn bedroht habe. Im Arbeitszimmer seines Vaters sei ein Safe gewesen, der immer abgesperrt gewesen sei. Dort seien die Unterlagen gewesen.

Befragt, seit wann er Probleme habe, meinte er, dass ein paar Monate nach dem Tod seines Vaters am XXXX Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Davor sei sein Vater unter Druck gesetzt worden, da dieser der Eigentümer gewesen sei.

Befragt, weshalb er das Haus nicht verkauft habe, meinte er, dass dieses seit Generationen im Besitz seiner Familie gewesen sei. Seine Vorfahren seien aus dem heutigen Usbekistan vertrieben worden, weil sie keine Kommunisten gewesen seien. Sie hätten es schwer gehabt und hätten um ein Stück Land kämpfen müssen. Irgendwann hätten sie das Haus gebaut. Sie hätten auch den ersten Stein aus der Heimat mitgebracht und auf diesem gebaut. Es habe einen sehr großen Wert für die Familie. Sein Vater habe auch gesagt, dass er das Haus niemals verkaufen, sondern dort leben solle.

Auf Nachfrage erklärte er, konkret mit XXXX Probleme gehabt zu haben. Dieser sei Geschäftsführer der Textilfabrik in XXXX gewesen. Er sei ein früherer Militär und Abgeordneter im Parlament.

Konkret sei er Anfang 2009 bedroht worden. Es habe ein Gespräch gegeben und sei er befragt worden, ob er das Haus verkaufen wolle. Nachdem er das Haus nicht verkaufen habe wollen, sei ihm gesagt worden, dass er wie sein Vater enden werde. Davor habe es keine Drohungen, sondern Gespräche gegeben. Er sei gefragt worden, ob er das Haus verkaufen wolle. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, da es dort kaum mehr Usbeken gebe. Konkret sei er im März 2009 bedroht worden.

Zu seinen Sprachkenntnissen erklärte er, dass er besser Russisch als Tadschikisch könne, da er auf Russisch studiert habe. Er habe in Tadschikistan gelebt und gearbeitet und teilte auf Nachfrage des einvernehmenden Referenten mit, dass es für ihn kein Problem sei, die Einvernahme auf Tadschikisch weiterzuführen.

Befragt, ob es schon vor 2009 ernste Probleme gegeben habe, meinte er, dass bis zum Jahr 2008 auf seinen Vater Druck ausgeübt worden sei. Sein Vater habe ihm das erzählt. Deshalb sei zu diesem Zeitpunkt auch kein Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden.

Er sei von XXXX als Usbeke beschimpft worden. Dieser habe ihn auch gefragt und ihm geraten, woanders hinzuziehen, um es besser zu haben.

Nicht im Jahr 2008 sondern vier oder fünf Monate nach dem Tod seines Vaters sei er immer wieder darauf angesprochen worden, sein Haus zu verkaufen. Die Bedrohungen hätten erst später begonnen. Es sei lange her gewesen und könne er sich nicht mehr so genau daran erinnern.

Für sein Haus seien ihm 70.000 Dollar geboten worden, was ein faires Angebot dargestellt habe. In der Straße habe es insgesamt zehn Häuser gegeben. XXXX habe schon neun Häuser gehabt und am Ende der Straße ein Tor errichtet.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates möglichst detailliert in eigenen Worten zu schildern.

Er gab an, dass er am 02.04. den Geburtstag seines Freundes in einem Restaurant feiern wollen habe. Der Bruder von XXXX namens XXXX sei auch dort gewesen. Dieser sei zum Beschwerdeführer gekommen und sie hätten eine Auseinandersetzung begonnen. Dabei habe ihm XXXX geschworen, ihn umzubringen. Er sei mit seinem Freund im Restaurant gesessen und sei zum Brunnen im Restaurant gegangen, wo er von XXXX als Usbeke beschimpft worden sei. Sein Freund habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass es besser wäre zu gehen. Sie hätten bezahlt. Beim Gehen sei XXXX gekommen. Dieser habe einen Teller mit Essen in der Hand gehabt, den er zu Boden geworfen und dem Beschwerdeführer auf den Hinterkopf geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe ihn in der Folge am Hemd gepackt und zuschlagen wollen. Es sei aber nicht mehr dazu gekommen, da sie bereits getrennt worden seien. XXXX habe noch seinen Vater beschimpft und geschworen, den Beschwerdeführer zu töten. Sie hätten dann noch auf den Bruder seines Freundes gewartet und das Restaurant verlassen. Sein Freund habe nämlich gemeint, dass es zu gefährlich sei, zu bleiben.

Aus diesem Grund habe er mit seiner Familie das Land verlassen.

Unmittelbar danach habe er seiner Frau am Telefon gesagt, dass sie die Kinder und die Dokumente nehmen und zu seiner Mutter fahren solle. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Schwester gefahren, die gemeint habe, dass er das Haus schon längst verkaufen hätte sollen, da er diesfalls die Probleme nicht haben würde. Er habe dann seinen Nachbarn angerufen, um nach seiner Wohnung zu schauen. Dieser habe ihm erzählt, dass die Tür aufgebrochen worden und die Wohnung verwüstet worden sei. Er habe dann seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie solle am nächsten Tag an den Wohnort der Schwester kommen.

Da er seine SIM-Karte zerstört habe, habe ihn seine Ehefrau nicht anrufen können. Da der Bruder von XXXX bei der Staatsanwaltschaft arbeite, habe er Angst gehabt, dass er durch die SIM-Karte entdeckt werden hätte können. Er erklärte, dass es sich um eine einflussreiche Familie handle. Einer sei im Parlament, einer im Sicherheitsbereich bzw. für die Staatssicherheit tätig und der Dritte sei bei der Staatsanwaltschaft.

Dazu aufgefordert, die Bestätigung des Innenministeriums mit seinen Angaben in Einklang zu bringen, meinte er, dass sein Name archiviert sei und im Archiv stehe er als Eigentümer des Hauses. Das Haus könne ihm zwar genommen werde, er bleibe aber trotzdem Eigentümer.

Er sei mit dem Zug ausgereist, da man den Schaffner sehr leicht bestechen könne. Außerdem seien an der Grenze zu Usbekistan viele Schaffner Usbeken. Über den Flughafen habe er nicht ausreisen könne, da er kontrolliert worden wäre.

Seine Ehefrau und seine Kinder hätten über den Flughafen ausreisen dürfen, weil er sich gedacht habe, dass sie ihn und nicht seine Frau und die Kinder suchen würden.

Auf Vorhalt, dass seine Familie als Druckmittel denkbar gewesen wäre, meinte er, dass ihm der Schlepper gesagt habe, dass sie wenig Zeit haben würden. Deshalb habe er seiner Frau gesagt, den Flieger zu nehmen. Mit dem Zug wären sie sonst vier Tage lang unterwegs gewesen. Seine Familie habe er vorerst deshalb nicht mitgenommen, da er in dieser schwierigen Situation beschlossen habe, alleine zu fliehen. Er habe nicht gewusst, welchen Weg er nehmen hätte sollen und wie sicher dieser sei. Er habe seine Familie nicht in Gefahr bringen wollen und habe auch befürchtet, dass seine Frau und seine Kinder verfolgt werden würden. Er habe auch befürchtet, dass über seine Frau sein Aufenthaltsort herausgefunden werde. Deshalb habe er seine Familie mit einem Taxi abholen lassen.

Seine Ehefrau sei mit einem ganz neuen Auslandsreisepass ausgereist. Der Beschwerdeführer sei mit einem Auslandsreisepass aus dem Jahr 2010 ausgereist. Er habe damals nach XXXX reisen wollen, was aber nicht geklappt habe.

In Russland, wo er Verwandte habe, sei er nicht geblieben, da halb Tadschikistan in Russland sei. Viele würden dort arbeiten. Zweitens habe Tadschikistan mit Russland gute Beziehungen. Diese beiden Staaten würden zusammenarbeiten. Deshalb habe er Angst, dass ihn die Polizei in Russland verhaften, ihn in einen Flieger setzen und nach Tadschikistan zurückschicken würde.

Für seine Frau und seine Kinder sei es auch gefährlich gewesen. Die russische Polizei sei bestechlich.

Das Schlimmste was seiner Familie in dieser Sache vermutlich passiert sei, sei die geschilderte Geschichte gewesen. Es habe auch immer wieder Beleidigungen gegeben, was jedoch kein Grund zur Ausreise gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass es verwunderlich sie, dass er im Zusammenhang mit seinem Vater noch nicht alles erwähnt habe, meinte er, dass sein Vater ein gesunder und sehr starker Mann gewesen sei. Dieser sei immer aktiv gewesen und habe sich zuletzt innerhalb von drei Wochen sein körperlicher Zustand immer mehr verschlechtert. XXXX habe ihm gesagt, dass er wie sein Vater enden werde, deshalb denke er, dass seinem Vater etwas angetan worden sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, mit dem Arzt seines Vaters zu sprechen, der dem Beschwerdeführer jedoch keine Auskunft gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Schwester getroffen, die auch Ärztin sei. Irgendwie hätten ihn in dieser Sache aber alle abgewimmelt und gemeint, dass der Vater schon tot sei.

Er habe seine Ehefrau am entscheidenden Abend mitgeteilt, sie solle den Pass des Beschwerdeführers, die Inlandspässe, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden und das Geld mitnehmen. Es sei alles in einem Schrank zusammen aufbewahrt worden.

Befragt, wieso er die Dokumente über die Erbschaft nicht zu Hause aufbewahrt habe, zumal er gewusst habe, dass er mit einer bestimmten Person Probleme gehabt habe, erklärte er, dass er die Dokumente, die er nicht sehr oft gebraucht habe, im Haus des Vaters gehabt habe, da sein Vater dort einen Safe gehabt habe, wo auch die Dokumente der Wohnung gewesen seien.

Seinen eigenen Auslandsreisepass habe er bei seiner Schwester von seiner Frau erhalten. Seine Ehefrau sei danach nach XXXX zurückgekehrt und bei ihrer Mutter geblieben. Sie seien nicht zusammengeblieben, da er für sich selbst einen sicheren Platz suchen habe wollen. Die Kinder seien im Übrigen bei der Großmutter verblieben, weshalb seine Ehefrau zurückkehren habe müssen.

Seine Ehefrau habe das Geld für die Ausreise mitgebracht. Es habe sich um insgesamt 33.400 Dollar gehandelt, wobei er 3.400 Dollar seiner Frau gegeben habe.

Auf die Frage, warum er trotz Geld und Pass erst einen Monat später ausgereist sei, meinte er, dass er in XXXX geblieben sei und dort eine Wohnung gemietet habe. Nach einer Woche sei sein Schwager gekommen und habe erzählt, dass es jemanden gebe, der Leute nach Europa bringe, was aber Zeit benötige.

Die Inlandspässe würden sich bei seinem Schwager befinden und der Beschwerdeführer erklärte, sich diese übermitteln zu lassen.

Nach seinen Kindern befragt, meinte er, dass bei diesen alles in Ordnung sei.

Auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel wurde eine Recherche im Herkunftsstaat via österreichische Botschaft veranlasst.

Laut Anfragebeantwortung durch einen Vertrauensanwalt vom 20.03.2013 im Herkunftsstaat konnte nicht eruiert werden, wer XXXX ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung sei gültig und existiere die diese Bestätigung unterzeichnende Person tatsächlich.

Weitere Details des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringens hätten nicht eruiert werden können.

Die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse existiere tatsächlich und gehöre das Haus laut den Nachbarn dem Beschwerdeführer. Laut den Nachbarn sei der Beschwerdeführer ein Arbeiter der Textilindustrie.

Zur Lage der Usbeken in Tadschikistan wurde dargelegt, dass Usbeken tatsächlich bestimmte Probleme zu gewärtigen hätten. Als Beispiele wurde genannt, dass sich die Zahl der usbekisch unterrichtenden Schulen verringere. Es würden auch Sendungen in Radio und Fernsehen in usbekischer Sprache fehlen. Es gebe auf höherer Ebene unter den Exekutivorganen höheren Ranges wohl Bürger usbekischer Nationalität, jedoch in geringer Zahl. In den mittleren Ebenen und in den Vertretungsorganen der Bezirke, wo Usbeken kompakt leben würden, seien Vertreter in usbekischer Zahl in genügender Zahl vertreten. Viele Bürger usbekischer Nationalität würden im nichtstaatlichen Bereich und im privaten Bereich tätig sein. Fälle von Anzeichen einer Unterdrückung von Unternehmern oder Erpressungen von Unternehmen aufgrund einer nationalen Zugehörigkeit gebe es nicht bzw. handle es sich um Einzelfälle, falls solche existieren sollten.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 29.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherche im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer legte Internetausdrucke und ein Foto des Mannes vor, mit dem er Probleme gehabt habe. XXXX sei der Direktor einer Textilfabrik gewesen. Auf Vorhalt, wonach er in der ersten Befragung angegeben habe, dass dieser auch Abgeordneter und beim Militär gewesen sei, verneinte er dies und gab an, dass dieser früher ein Kommandant gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass dieser Abgeordneter gewesen sei, meinte er, dass Verwandte von diesem Abgeordnete seien. Er sei sehr einflussreich.

Auf Vorhalt seiner konkreten Ausführungen meinte er, dass er tatsächlich gesagt habe, dass er sehr einflussreich sei und überall - auch im Parlament - seine Leute habe. Der Beschwerdeführer stellte in den Raum, dass der Dolmetscher Fehler gemacht habe, wobei er erklärte, nicht schlecht über den Dolmetscher reden zu wollen, da dieser sehr gut übersetzt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass es auf Basis seiner Angaben nicht gelungen sei herauszufinden, wer XXXX sei. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Häuser in seiner Straße aufgekauft werden würden. Weiters wurde festgehalten, dass das von ihm angeführte Haus tatsächlich ihm gehöre. Hiezu meinte er, dass es zwei Personen gebe, die seine Ausführungen bestätigen könnten. Bei der einen Person handle es sich um XXXX, wobei er deren vollen Namen nicht kenne und diese auch nicht seine tatsächliche Tante sei. Diese würde genau gegenüber wohnen und wisse Bescheid. Weiters könnte der Nachbar Holmat das Vorbringen bezeugen.

Auf Vorhalt, dass es keine Hinweise gebe, dass seine Behauptungen stimmen würden, meinte er, dass in dieser Straße hauptsächlich seine Leute wohnen würden. Man müsse die Leute auch so fragen, dass sie keine Angst haben. Er sei davon überzeugt, dass sie Angst gehabt hätten, die Wahrheit zu sagen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Bestätigung des Innenministeriums zwar echt, aber inhaltlich falsch sei. Es liege der Verdacht nahe, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung handle. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass das Ministerium niemals eine solche Bestätigung aus Gefälligkeit ausstellen würde. Der Bruder seiner Frau sei dorthin gegangen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer weggefahren sei und eine Bestätigung dafür brauchen würde, um das Haus aufteilen zu können. Diese Bestätigung sei für das Gericht.

Der Leiter der Einvernahme legte weiters dar, dass das Innenministerium laut Rechercheergebnis für die Ausstellung gar nicht zuständig sei, weshalb die Bestätigung auch ohne jeden praktischen Wert sei. Auch gebe es keinen Hinweis auf eine Verwüstung der Wohnung. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass er keine Anzeige wegen dem Vorfall in der Wohnung erstattet habe. Er sei ja gleich geflüchtet. Vermutlich sei deswegen der Umstand der Verwüstung der Wohnung den Behörden nicht bekannt. Er habe unvermindert Angst, von XXXX gefunden zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass laut Erhebungsbericht die Nachbarn befragt worden seien und sich dabei kein Hinweis auf irgendeinen bedenklichen Vorgang ergeben habe. Er meinte, dass er der Letzte gewesen sei, der noch dort gewesen sei. Alle anderen Häuser seien schon unter der Kontrolle von XXXX gewesen. Auf Vorhalt, ob dies auch für Haus XXXX gelte, meinte er, dass die Leute in der Wohnung XXXX sehr wohl wissen würden, dass der Bruder von XXXX gekommen sei und die Wohnung verwüstet habe, zumal ganz XXXX die beiden Brüder und deren Einfluss kenne.

Zum Internetauszug befragt, aus dem sich ergibt, dass XXXX Verwaltungsratsvorsitzender einer Textilfirma sei, meinte er, dass dadurch bewiesen sei, dass die von ihm genannte Person existiere. Ihm sei gesagt worden, er soll etwas zum Beweis der Existenz seines Widersachers vorlegen. Für XXXX wäre es kein Problem, auch nach Österreich zu kommen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er offensichtlich versuche, die Bedeutung dieses Mannes ins Extreme zu steigern, indem er mehr oder weniger subtil darauf hinweise, dass er auch in Österreich in Gefahr sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Mann wie XXXX bzw. wie vom Beschwerdeführer dargestellt, sich davon abschrecken lasse, dass seine Verwandten nach der Ausreise auf Grund einer Bestätigung einer unzuständigen Behörde zu Gericht gehen um seinen Besitz aufzuteilen. Es hätte für XXXX wohl unzählige Möglichkeiten gegeben, sich zB über korruptes Verhalten fremden Besitz anzueignen. Außerdem sei es nicht im Ansatz nachzuvollziehen, dass seine Verwandten nach seiner Flucht den Besitz des Beschwerdeführers aufteilen hätten wollen. Er hätte in einer vorgeblich lebensbedrohlichen Lage fliehen müssen, seine Verwandten hätten dies aber nicht müssen, sondern hätten vielmehr versucht, sich sein Haus anzueignen. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass XXXX nicht vor ihm, wohl aber vor seiner Schwester Halt mache. Der Leiter der Einvernahme hielt dem Beschwerdeführer vor, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nur der Schluss zulässig sei, dass seine Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entsprechen könne, da sie mit den Gesetzten der Logik nicht in Einklang zu bringen sei.

Hiezu meinte er, dass der Bruder von XXXX ihm im Restaurant vor vielen Zeugen gedroht habe. Weiters meinte er, zu glauben, dass sich XXXX für einen ehrenhaften Mann halte, der ihm nie ohne seine Zustimmung das Haus wegnehmen würde. Es sei nach muslimischen Gesetzen auch nicht möglich, jemandem einfach Besitz wegzunehmen. Er habe seinem Vater aber versprochen, das Haus nicht zu verkaufen, weshalb er es auch nicht verkaufen werde.

Er habe nicht geglaubt, dass die Ereignisse so einen Lauf nehmen würden, wie von ihm gedacht. Er wisse auch, dass er das Haus verkaufen hätte können. Wegen der Bestätigung führte er aus, er glaube, dass es XXXX nicht geschafft habe, bis zur Ausstellung der Bestätigung alles auf sich umzuschreiben. Er denke, dieser habe auch nicht damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer so eine Bestätigung anfordern werde. Auf Vorhalt, was er damit sagen wolle, berief er sich darauf, dass ihm aufgetragen worden sei, Bestätigungen und Beweismittel vorzulegen, weshalb er besagte Bestätigung machen habe lassen.

Befragt, ob er zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit etwas angeben wolle und auf Vorhalt, dass es in diesem Zusammenhang offensichtlich keine signifikanten Probleme gegeben habe, meinte er, dass dies zutreffe. Als Usbeke habe man per se mit keinen Problemen zu rechnen.

Zumal dem Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht geglaubt werde, würden auch keine Umstände vorliegen, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden. Er habe seine Familie in XXXX sowie ein Haus und sei kein Grund erkennbar, im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage zu geraten, wobei sich dieses Ergebnis mit der Behörde vorliegenden Berichten decke. Hiezu meinte er, dass er von diesem Mann bei einer Rückkehr umgebracht werden würde, weshalb er nicht zurückkehren könne.

Zur Integration legte er diverse Bestätigungen vor:

  • Undatiertes Schreiben über die Mitgliedschaft des Sohnes XXXX beim Verein XXXX;

  • Schulbesuchsbestätigungen betreffend XXXX und XXXX vom 16.05.2013;

  • Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend XXXX vom 15.05.2013;

  • Undatierte Deutschkursbesuchsbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie

  • Schulbericht vom 22.05.2013 über XXXX.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.06.2013, Zl.XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen sowie in der Folge beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig habe darlegen können.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen den Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubwürdig zu gelten, nicht entsprochen habe. Laut eingeholter Recherche im Herkunftsstaat sei die vorgelegte behördliche Bestätigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Gefälligkeitsschreiben. Außerdem habe die Identität des XXXX als Abgeordneter nicht bestätigt werden können. Es hätten sich laut Recherche auch keinerlei Hinweise ergeben, dass seine Wohnung ausgeraubt oder verwüstet worden sei und sein Haus nicht mehr in seinem Besitz stehe.

Zur vorgelegten Bestätigung konnte der hinzugezogene Vertrauensanwalt plausibel ausführen, dass die ausstellende Behörde ein nicht zuständiges Organ sei, welches keine Rechte über Immobilienbesitz bestätigen könne. Daher sei davon auszugehen, dass dieses Schreiben wie in der Botschaftsanfrage ausgeführt, zwar echt, aber inhaltlich falsch sei und diesem somit nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht der Beweiswürdigung falle. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass er mittels wie auch immer beschaffter Dokumente einen nicht gegebenen Sachverhalt zu untermauern versuche.

Weiters habe er vorgebracht, sein Schwager sei zum Innenministerium gegangen und habe angegeben, dass der Beschwerdeführer weggefahren sei und eine Bestätigung brauchen würde, um das Haus aufteilen zu können. Die Bestätigung sei für das Gericht. Da jedoch das Innenministerium gar nicht zuständig sei, habe die Bestätigung dadurch jeden praktischen Wert verloren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass XXXX, wie ihn der Beschwerdeführer dargestellt habe, nicht eine andere Möglichkeit gewählt habe, um in den Besitz des Hauses des Beschwerdeführers zu gelangen. So hätte er zB die Möglichkeit gehabt, sich durch Korruption das Haus des Beschwerdeführers anzueignen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass seine Verwandten nach seiner Flucht sich den Besitz aufteilen hätten wollen, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des Eigentumsrechtes am Haus sich in einer lebensbedrohlichen Lage befunden habe und fliehen habe müssen. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, dass XXXX ihn aber nicht seine Schwester verfolge. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass es sich bei der Argumentationslinie des Beschwerdeführers lediglich um Schutzbehauptungen handle. Seine Fluchtgeschichte sei mit den Gesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen und könne nicht den Tatsachen entsprechen.

Der Beschwerdeführer habe weiters in der ersten Einvernahme behauptet, dass XXXX ein Abgeordneter im Parlament sei, was durch das Beschwerdeergebnis nicht bestätigt habe werden können. In der folgenden Einvernahme sei er von diesem Vorbringen im Übrigen abgewichen und habe ihn als einflussreiche Person mit einflussreichen Verwandten darzustellen versucht. An dieser Einschätzung könne auch der vorgelegte Internetauszug nichts ändern. Dieser Auszug zeige lediglich einen Verwaltungsratsvorsitzenden XXXX und hielt das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang fest, dass die Existenz dieser Person nicht bestritten werde, jedoch nicht geglaubt werde, dass dieser in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass XXXX die Häuser in seiner Wohngegend aufgekauft habe und würden die beantragten Zeugen - ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers - im Lichte der voranstehenden Erwägungen am Ergebnis nichts ändern können. Auch der Vertrauensanwalt habe keine Hinweise recherchieren können und sei sein Argument, dass in der Straße XXXX Leute wohnen würden, nicht überzeugend bzw. nicht geeignet, die entstandenen Zweifel auszuräumen. Das Bundesamt merkte noch an, dass die Ehefrau in der ersten Befragung überhaupt angegeben habe, XXXX sei der Nachbar gewesen.

Zusammengefasst kam das Bundesasylamt zum Schluss, den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese würden jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen lassen. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass er eine mit seiner Ehefrau im Wesentlichen übereinstimmende Rahmengeschichte vorgebracht habe, die jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen sei. Auch hätten die aufgestellten Behauptungen durch einen Vertrauensanwalt nicht belegt werden können.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft gewesen sei und daher nicht Grundlage für eine Asylgewährung habe sein können. Auch sei im Rahmen des Familienverfahrens keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche auch für den Beschwerdeführer nicht in Frage komme.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.

Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal er im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk durch seine Familie verfüge und ihm darüber hinaus eine Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Auch im Wege des Familienverfahrens sei keinem der Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dies auch für den Beschwerdeführer nicht infrage komme.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass lediglich ein Familienleben mit seiner Kernfamilie vorliege, welche ebenfalls Asylwerber und daher potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit ca. einem Jahr im Bundesgebiet auf und sei in dieser kurzen Zeit ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Eingangs wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern verwiesen.

Der Beschwerde wurden handschriftliche Schreiben in russischer Sprache sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau zur Begründung beigelegt.

Darüber hinaus wurde ein Google Maps Auszug mit dem Haus des Beschwerdeführers und den umliegenden Häusern vorgelegt.

Laut veranlasster Übersetzung schilderte der Beschwerdeführer in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben sein Fluchtvorbringen, wie er es bereits vor dem Bundesasylamt gemacht hat.

Seine Probleme würden seit dem Jahr 2008 bestehen. Sie hätten nach dem Tod seines Vaters begonnen. Besagter XXXX habe das Haus des Beschwerdeführers abkaufen wollen und infolge der Weigerung des Beschwerdeführers habe er vorerst mit XXXX und schließlich mit dessen Bruder XXXX Probleme bekommen. Dieser habe nämlich öffentlich geschworen, den Beschwerdeführer umzubringen.

Ausführlich wurde über die Bedeutung des Hauses für den Beschwerdeführer und über XXXX berichtet. In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer auch vom Völkerhass gegenüber ethnischen Usbeken mit dem Zerfall der Sowjetunion. Dieser Völkerhass sei jetzt nicht mehr so stark wie früher, aber bis jetzt noch spürbar.

Der vorgelegte Google Maps Auszug diene als Beweis für die Lage des Hauses des Beschwerdeführers und die Lage der Häuser, die XXXX gekauft habe.

Zu den seitens des Bundesasylamtes aufgegriffenen Zweifeln an seinem Vorbringen, meinte er, dass er zum Beweis dafür, dass seine Tanten an der Straße leben könnten, die XXXX gekauft habe, die bereits erwähnte Internetaufnahme vorlege. Es würde sich alles wirklich dort befinden, wo er es gesagt habe.

Es gebe deshalb keine Bestätigung über die Verwüstung seiner Wohnung, da er niemals diesbezüglich eine Anzeige erstattet habe, sondern gleich geflüchtet sei. Wäre er zum MWD gegangen, wäre er gleich festgenommen worden.

Es beruhe vermutlich auf einem Missverständnis bzw. einem Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher, dass protokolliert worden sei, dass XXXX Parlamentsabgeordneter sei. Dieser sei vielmehr ein sehr einflussreicher Mann, der früher Feldkommandant gewesen sei. Er habe überall seine Leute und seine Verwandten, die hohe Posten in allen Strukturen der Obrigkeit bekleiden würden.

Der Beschwerdeführer kündigte auch an, zu versuchen, neue Dokumente und Beweismittel vorzulegen.

Der Beschwerdeführer verwies im Übrigen darauf, dass er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei. Er könne regelmäßig Blut spenden und auch unentgeltlich arbeiten.

Zur vorgelegten Bestätigung meinte er, dass diese auf seinem Namen aufgrund der Archivangaben ausgestellt worden sei und die vollständige Verantwortung für den Inhalt das MWD der Republik Tadschikistan trage.

Seine Ehefrau vertiefte in ihrer schriftlichen Eingabe das von ihr getätigte Fluchtvorbringen.

Im Beschwerdeverfahren übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 vom 05.12.2013 sowie an einem "Deutsch- Integrationskurs Stufe 2" vom 01.04.2014.

Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen wurden im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs allgemeine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, zum Gesundheitszustand sowie zu allenfalls gesetzten integrativen Schritten Stellung zu beziehen, wobei explizit zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert wurde.

Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bezogen in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 26.08.2014 Stellung.

Darin wurde auf das Vorbringen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf die handschriftlichen Stellungnahmen im Zuge der eingebrachten Beschwerde verwiesen.

Darin habe er vorgebracht, dass er von einem einflussreichen Textilunternehmer bzw. von einem von dessen zahlreichen Helfern mit dem Umbringen durch Säure bedroht worden sei, da er das Haus seiner Familie, das von seinem Großvater erbaut worden sei, nachdem dieser von Usbekistan nach Tadschikistan deportiert worden sei, nicht an diesen verkaufen habe wollen.

Seinem Vorbringen sei kein Glauben geschenkt worden, was damit begründet worden sei, dass der beauftragte Vertrauensanwalt keinen Hinweis auf die Existenz seines Verfolgers finden habe können. Der Grund dafür sei allerdings darin gelegen, dass der Vertrauensanwalt davon ausgegangen sei, dass XXXX ein Parlamentsabgeordneter sei, was auch vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme übersetzt worden sei. Richtigerweise habe er aber gesagt, dass XXXX gute Verbindungen zum Parlament habe, womit er auf den großen Einfluss von XXXX hinweisen habe wollen. Obwohl er folglich einen Internetauszug vorgelegt habe, der die Existenz von XXXX belegt habe und das Bundesasylamt dazu auch festgestellt habe (vgl. S. 32 des Bescheides), dass diese Person existiere, sei das offensichtlich auf einen Übersetzungsfehler beruhende Missverständnis als Widerspruch gewertet worden.

Vor dem Hintergrund der nun vom BVwG übermittelten Länderfeststellungen sei sein Vorbringen hinsichtlich seines Verfolgers, der zu starken Kontakten in die Politik verfüge, jedenfalls plausibel, da dort die Verflechtung der organisierten Kriminalität mit staatlichen Akteuren angeführt sei.

Die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes stelle laut Judikatur des VwGH auch keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG dar.

Im Übrigen wurde auf die beiden handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Frau verwiesen.

Der Beschwerdeführer habe darin die Situation der Minderheit der Usbeken in Tadschikistan erörtert und beschrieben, dass im Zusammenhang mit der Bedrohung durch XXXX seine Ethnie eine wichtige Rolle spiele. XXXX habe einmal gemeint, dass der Beschwerdeführer sich als Usbeke nicht mit diesem vergleichen dürfe.

In besagtem Schreiben habe er auch beschrieben, dass XXXX eine wichtige Rolle im Bürgerkrieg gespielt habe und somit die Verflechtung zur Politik und seinen starken Einfluss dargelegt.

Der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt sei aufgrund seiner umfangreichen glaubwürdigen Gegendarstellung im Rahmen der Beschwerde jedenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen und bedürfe es einer erweiterten Beweiswürdigung. Eine schriftliche Beweisaufnahme im Sinne von § 45 AVG stelle keinen geeigneten Ermittlungsschritt dar. Laut Judikatur des VwGH sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn angesichts des Berufungsvorbringens des Fremden der zugrunde liegende Sachverhalt nicht "zweifelsfrei erwiesen" sei. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die bereits vorgelegten Unterlagen zur fortgeschrittenen Integration.

Weiters wurden drei Empfehlungsschreiben von Bewohnern des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2014, Zahl:

XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil

II. gemäß § 75 Absatz 20 das Verfahren insoweit zur Prüfung zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben, Feststellungen zu Tadschikistan getroffen und beweiswürdigend hervorgestrichen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl konkret und ausführlich und zum Großteil auch widerspruchsfrei sei, diese ihm jedoch auf Grund von Plausibilitätserwägungen und mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt habe werden können. Rechtlich begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass den angegebenen Fluchtgründen es an der Glaubwürdigkeit fehle und aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke sei, sich keine Gefährdung ableiten lasse und überdies den Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen fehlen würde. Zu Spruchteil II. wurde zunächst hervorgestrichen, dass die vorgebrachte Bedrohung schon deswegen nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, ebenso wenig eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG. Ein Abschiebungshindernis auf Grund gesundheitlicher Probleme liege ebenso wenig vor wie ein Rückkehrhindernis wegen zu erwartender existenzbedrohender Notlage. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers nur mit seiner Kernfamilie, welche als Asylwerber ebenfalls potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, bestehe und insbesondere der zweieinhalbjährige inländische Aufenthalt für eine Unzulässigerklärung der Ausweisung zu kurz sei. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung wurde ebenso so begründet wie die Unzulässigkeit der Revision.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen), alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof. Dieser behob mit Erkenntnis vom 10.09.2015, XXXX, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Verhandlung hätte absehen dürfen, da es eine zusätzliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, welche erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber habe gewonnen werden können, erfolgen dürfe. Außerdem habe er es verabsäumt darzulegen, von welchen hypothetisch angenommenen Sachverhaltselementen bei der rechtlichen Beurteilung bei der Eventualbegründung konkret ausgegangen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.11.2015 an, zu der auch die Ehefrau und die 15jährige Tochter des Beschwerdeführers geladen wurden. Während sich die belangte Behörde entschuldigen ließ, erschienen die Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX. Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass am 06.12.2014 in Amstetten das jüngste (bei der Verhandlung anwesende) Kind der Familie XXXX namens XXXX geboren worden sei, hinsichtlich dessen bereits ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Weiters wurde die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweise der guten Integration der Beschwerdeführer beantragt. Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter, Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten des Sohnes Abubakar, sowie eine Schulbesuchsbestätigung des Sohnes XXXX, ein Unterstützungsschreiben des XXXX, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, eine Bestätigung der XXXX für XXXX, eine Bestätigung des Österreichischen XXXX für den Beschwerdeführer, ein Dankesbrief an Österreich in der XXXX, welcher von den Beschwerdeführern verfasst wurde, sowie ein Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers über ein Deutschdiplom im Niveau A2. Verlesen wurde weiters der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Mit der Ladung zur Verhandlung wurde bereits ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Parteiengehör versandt.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch nicht korrigieren oder ergänzen. Er sei Usbeke und sunnitischer Moslem. Beweise über seine Volksgruppenzugehörigkeit habe er derzeit keine. Er könnte allenfalls versuchen, Dokumente über seine Mutter zu besorgen. Er sei am XXXX in XXXX in Tadschikistan geboren, wo er auch bis zu seinem Schulabschluss gelebt habe. Dann habe er in der Stadt XXXX gewohnt und zwar bis zur Ausreise. Nach dem Abschluss einer allgemeinbildenden Schule habe er Maschinenbau für die Lebensmittelindustrie studiert und dieses Studium auch abgeschlossen. Er habe ein Stipendium der Tabakfabrik von XXXX für sein Studium erhalten und habe nach Abschluss seines Studiums auch dort zu arbeiten begonnen. Er sei nicht in der Textilindustrie tätig gewesen. Sein Nachbar XXXXsei ein Mann mit krimineller Vergangenheit und habe sich am Bürgerkrieg beteiligt und sei sogar ein Kommandant gewesen. Dann habe er gewaltsam die Textilfabrik besetzt. Er habe nunmehr auch Dokumente, die bestätigen würden, dass er derzeit Abgeordneter zum Staatsrat sei. Die diesbezügliche Bestätigung wurde hinsichtlich der relevanten Passagen von der Dolmetscherin übersetzt und legte er auch einen jüngsten Ausdruck vom 19.03.2015 vor. XXXX habe keine Ausbildung, aber er habe sehr viele Verwandte in der Regierung und sei ein sehr einflussreicher Mann. Sein Bruder habe auch die Tochter des Bruders des Präsidenten geheiratet. XXXX lebe nach wie vor in der Nachbarschaft seines früheren Hauses. Auch seine Brüder und Verwandten würden dort leben. Er habe sich zuerst an seinen Vater gewandt, um das Haus der Familie zu kaufen, er wisse aber nicht mehr genau, wann das gewesen sei. An ihn persönlich habe er sich 2008 gewandt und ihm 70.000 Dollar für dieses Haus geboten. Dies sei ein guter Preis gewesen.

Sein Vater sei am 15.06.2008 verstorben. Er wisse nicht woran. Er sei nämlich sehr stark und gesund gewesen und sei die letzten 2 Wochen vor seinem Tod total abgemagert. Sie hätten ihn bestattet und gedacht, dass er eines natürlichen Todes gestorben sei. Dann habe aber XXXX gedroht, dass er auch so ein Ende erleiden werde wie sein Vater. Deswegen habe er gedacht, dass er am Tod seines Vaters mitgewirkt habe. Als XXXX ihm das oben beschriebene Angebot gemacht habe, habe er ihm dezidiert gesagt, dass er dieses Haus nicht verkaufen könne, da er dies seinem Vater versprochen habe, bevor dieser gestorben sei. XXXX habe gemeint, dass er sich das noch einmal überlegen solle. Er zahle einen guten Preis und er könne sich auch woanders an einem guten Platz ein Haus kaufen. Er habe jedoch gemeint, dass er dies nicht einmal in Erwägung ziehen werde. Dann seien Drohungen gefolgt. XXXX habe auch erwähnt, dass er die Häuser in der Umgebung zwischen 55.000 und 60.000 Dollar gekauft habe und dass er ihm mehr geboten habe. Die erste Drohung habe im Februar oder März 2009 stattgefunden. Da habe XXXX gemeint, dass er ein solches Ende nehmen werde, wie sein Vater. Er habe auch gesagt, dass die gesamte Familie vernichtet werden solle und zwar mit einer Säure, damit man sie nicht finden könne. Er habe auch gesagt, dass er an seine Familie denken solle und dass er durch seine Sturheit sein Leben und das Leben nahestehender Personen verlieren könne. Er habe ihn auch gefragt, ob für ihn das Haus oder das Leben wichtiger sei. Dann habe er auch ausdrücklich gesagt, dass er ihn umbringen werde und ihn mit einer tätlichen Auseinandersetzung gedroht. XXXX habe ihm diese Drohungen persönlich gesagt. Er habe gar nicht in dem Haus gewohnt, das seinem Vater ursprünglich gehört habe, sondern in einer anderen Wohnung auf der anderen Straßenseite. Am Wochenende sei er immer in dieses Haus gekommen, manchmal alleine und manchmal mit seiner Familie.

Am 02.04.2012 habe ein guter Freund Geburtstag gehabt und sie hätten in einem Restaurant eine Geburtstagsfeier veranstaltet. Plötzlich sei XXXX, der Bruder von XXXX, gekommen und habe begonnen, ihn mit dem Wasser eines Springbrunnens zu bespritzen. Er habe dann gesagt, dass das Restaurant nur für Tadschiken sei und er kein Recht habe, sich dort aufzuhalten. Sein Freund habe dann gemeint, dass es besser sei wegzufahren. Beim Gehen sei dann XXXX auf sie von hinten zugekommen, habe ihm einen Schlag ins Genick versetzt und Essensreste auf ihn geworfen und ihm wie gesagt "Friss". Er habe ihn dann auch am Hemd gepackt und Freunde hätten die beiden getrennt. Er habe ihn als Esel beschimpft und auf Tadschikisch geschworen, dass, wenn er ihn nicht umbringe und ihm den Kopf abschlage, er mit seiner eigenen Mutter schlafen werde. Als er ihm den Schlag versetzt habe, habe er ihn auch als Hund bezeichnet.

Der Beschwerdeführer sei dann völlig fertig gewesen, habe seine Frau angerufen, dass sie die Dokumente einpacken solle, die Kinder nehmen und zu ihrer Mutter fahren solle. Er selbst sei zu seiner Schwester an der Grenze zu Usbekistan gefahren. Als er bei seiner Schwester angekommen sei, habe er noch in der Nacht seinen Nachbarn angerufen, ob in der Wohnung alles in Ordnung sei. Dieser habe ihm gesagt, dass Leute dorthin gekommen wären und sogar seine Eisentür aufgebrochen hätten, in die Wohnung eingedrungen wären und alles zerstört hätten. Sie hätten dann auch bei den Nachbarn nach ihm gefragt. Einer der Personen, die gekommen seien, sei angeblich XXXX gewesen.

Eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft hätte nichts gebracht. XXXX habe selbst als Helfer des Staatsanwaltes gearbeitet. Auch andere Verwandte von XXXX würden hohe Posten, zum Beispiel beim KGB und bei den Sicherheitskräften bekleiden und wegen der Wohnung habe er nichts anzeigen können, da er dann gleich geflüchtet sei. Er sei nur eine Nacht bei seiner Schwester geblieben, habe mit ihr allerdings einen Streit gehabt und sich dann auf der Straße aufgehalten. Seine Schwester habe ihm vorgeworfen, dass er das Haus nicht verkauft habe und dass er alle in Schwierigkeiten gebracht habe. Sein Schwager habe dann in der Stadt ein Zimmer für ihn gemietet und sei er dann bis zum 06. oder 07. Mai dort geblieben, um die Ausreise zu organisieren. Er habe einen usbekischen Schaffner gefunden, der ihm eine Uniform geborgt habe und so sei er mit dem Zug über Usbekistan nach Russland gefahren.

Gefragt, warum XXXX, wenn er schon seinen Vater umgebracht habe, um an das Haus zu gelangen, nicht auch ihn getötet habe, sondern ihn jahrelang (nur) bedroht habe, gab er an, dass er das nicht wisse und man XXXX selbst fragen müsse. Gefragt, ob XXXX mit seinen politischen Verbindungen nicht andere Möglichkeiten (zum Beispiel Enteignung gehabt hätte), um an das Haus zu gelangen, anstatt ihn zu bedrohen, gab der Beschwerdeführer an, dass nach den moslemischen Gesetzen niemand Eigentum an einem Haus erwerben könne, ohne das Einverständnis des (früheren) Eigentümers. XXXX habe auch allen zeigen wollen, dass er ein guter Moslem sei und die Gesetze achte.

Nach der Ausreise habe ihm der Bruder seiner Frau erzählt, dass er das Haus verloren habe und dass XXXX auch zu seiner Frau und zu seiner Schwiegermutter gekommen sei. Seine Schwiegermutter habe ihm gesagt, dass er das Haus nehmen solle und sie in Ruhe lassen solle, wobei XXXX erwidert habe, dass ihm das Haus schon gehöre.

Er habe keinen Kontakt mehr zu Verwandten im Herkunftsstaat. Er habe auch keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er arbeite in Österreich beim XXXX als Helfer des Fahrers für einen Sozialmarkt. Sie würden sowohl die Waren bei verschiedenen Geschäften einsammeln, als auch beispielsweise gehbehinderten Personen Waren zustellen. Er habe gleich nach seiner Ankunft in Österreich mit Deutschkursen bei der XXXX begonnen. Dann habe er einen Kurs gemacht, den er selbst bezahlen habe müssen und auch die A2-Prüfung. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe viele österreichische Freunde, mit denen er sich treffe oder die ihn besuchen würden. Früher hätten seine Freunde ihn nicht besuchen können, jetzt habe er aber ein großes Haus und sie könnten ihn besuchen. In Tadschikistan erwarte ihn bei der Rückkehr der Tod. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.

Der Beschwerdeführer wirkte bei der Schilderung seiner Erlebnisse sichtbar ergriffen und bewegt.

Anschließend wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie in seinem Beisein als gesetzlicher Vertreter seine 15jährige Tochter befragt. Schließlich wurde der Zeuge XXXX befragt. Er habe ein Haus in XXXX, das er nur im Sommer bewohne, das er seit Anfang September 2015 der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt habe. Er habe einmal in der Woche mit der Familie Kontakt und habe mit dieser bisher nur positive Erfahrungen gemacht. Sie halte das Haus in Ordnung. Besonders sei ihm das Bemühen der Kinder die deutsche Sprache zu lernen, aufgefallen. Der Beschwerdeführer bemühe sich um Anschluss im Rahmen seiner Tätigkeit beim XXXX. Die beiden Buben haben über den örtlichen Fußballverein sehr rasch Kontakte zu Gleichaltrigen gefunden. Für die Tochter sei dies etwas schwieriger gewesen, aber in XXXX, wo sie zur Schule gehe, habe sie auch Kontakte zu Gleichaltrigen. Es sei ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer starke Angst habe von Personen aus seinem Heimatland identifiziert zu werden und habe er über dieXXXXerfahren, dass er im früheren Quartier jeden Kontakt mit Personen aus Tadschikistan vermieden habe.

Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Absatz 3 AVG Kurzinformationen der Staatendokumentation zu den Themen gefährdete Gruppen, sozioökonomische Situation, Bildung, medizinische Versorgung und Rückkehrer zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt, wobei die Beschwerdeführervertreterin darin auch zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt Stellung, sowie zur Integration Stellung nehmen wolle. Schließlich zog die Beschwerdeführervertreterin im Hinblick auf eine zu erwartende Gewährung von subsidiärem Schutz die Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Internationalen Schutz) zurück und beantragte die Zuerkennung von subsidiärem Schutz für die gesamte Familie.

Weiters wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der Passagen aus den Länderfeststellungen herausgegriffen wurden, die in Verbindung mit dem Vorbringen eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat belegen würde.

Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und seine Familie keinen Kontakt zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat, weshalb nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie überhaupt noch über das notwendige soziale Netz zur Existenzsicherung verfügen würden.

Im Übrigen finden sich Ausführungen, weshalb eine Rückkehrentscheidung als für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (zu I. und II.):

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Tadschikistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist Moslem und wurde am XXXX geboren. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule hat er ein Studium des Maschinenbaus für die Lebensmittelindustrie an der Technischen Universität in XXXX absolviert und war anschließend in der Tabakfabrik von XXXX beruflich tätig. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1999 seine EhefrauXXXX geboren, geheiratet. Dieser Ehe sind drei Kinder entsprungen: der am XXXX. Er hat in XXXX in einer Wohnung gelebt. In der Nachbarschaft befand sich jenes Haus, das er von seinem Vater geerbt hat, welchem er versprochen hat, dieses nicht zu verkaufen. Der einflussreiche Besitzer einer Textilfabrik und nunmehrige Abgeordnete zum Staatsrat XXXX wollte sein Haus schon von seinem Vater, der 2008 unter nicht ganz geklärten Umständen verstorben ist, kaufen. XXXX machte zunächst auch dem Beschwerdeführer ein finanziell lukratives Angebot zum Kauf des Hauses. Als dieser jedoch kategorisch ablehnte, begann er ihn (und seine Familie) zum Beispiel mit dem Tod zu bedrohen.

Bei der Geburtstagsfeier eines Freundes am 02.04.2012 beschimpfte und bedrohte der Bruder von XXXX, der selbst als Gehilfe eines Staatsanwaltes arbeitet, den Beschwerdeführer, griff ihn tätlich an und schwor ihn umzubringen. Durch diese Drohungen wurde der Beschwerdeführer in Angst versetzt und forderte seine Frau und die Kinder auf, sich bei seiner Schwiegermutter zu verstecken, während er selbst zu seiner Schwester an die Grenze zu Usbekistan fuhr, um seine Ausreise vorbereitete. Am 06. oder 07. Mai wurde er mit Hilfe eines usbekisch-stämmigen Schaffners in einer Schaffneruniform außer Landes gebracht und fuhr über Usbekistan nach Russland. Vor seiner Ausreise wurde angeblich unter Mitwirkung von XXXX in der Wohnung des Beschwerdeführers eingebrochen und alles zerstört, wobei auch der Beschwerdeführer gesucht wurde. In der Nähe von XXXX traf der Beschwerdeführer sich mit seiner Frau und seinen Kindern und reiste dann gemeinsam mit diesen nach Österreich, wo er am 26.05.2012 einlangte und sogleich einen Antrag auf Internationen Schutz stellte.

Nach seiner Abreise hat sich XXXX laut den Auskünften seiner Verwandten des Hauses bemächtigt und auch seine Verwandten aufgesucht. Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen Kontakte mehr zu Verwandten im Herkunftsstaat. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, hat bereits ein A2-Deutschdiplom erlangt und arbeitet als Helfer für einen vom XXXX betriebenen Sozialmarkt. Die Tochter spricht schon sehr gut Deutsch, die Söhne sind im Fußballverein XXXX engagiert. Der Beschwerdeführer wohnt jetzt in einem von XXXX zur Verfügung gestellten Haus und hat viele Kontakte zu Österreichern. Am 06.12.2014 wurde der jüngste Sohn XXXX in Amstetten geboren, hinsichtlich dessen bereits ein Antrag auf Internationaler Schutz gestellt wurde.

Zu Tadschikistan wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3.1. Ladungen

Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).

Quellen:

6. Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Wehrdienst

Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11.1. Amnestien

Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).

Quellen:

12. Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).

Quellen:

15. Frauen/Kinder

Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Gewalt gegen Frauen bleibt jedoch ein weit verbreitetes Problem. Über die meisten Fälle der häuslichen Gewalt wird nicht berichtet und selbst angezeigte Fälle werden selten untersucht. Es gibt Informationen, vor allem aus ländlichen Gebieten, in denen von Entführungen junger Frauen berichtet wird, die anschließend vergewaltigt oder gezwungen werden, ihre Entführer zu heiraten. Zwar ist Vergewaltigung verboten und wird mit bis zu zwanzig Jahren Gefängnis bestraft, dennoch wird davon ausgegangen, dass diese Problematik vor allem in den Städten zunehmen wird. Es gibt einige nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, die Frauenhäuser unterstützen. Die Regierungsmittel hierfür sind begrenzt. Frauenrechte in Bezug auf Heirat oder Familienangelegenheiten werden zwar durch Gesetze geschützt, dennoch werden mitunter minderjährige Frauen gezwungen, gegen ihren Willen zu heiraten und es gibt, obwohl illegal, Polygamie. Die Zahl der Nebenfrauen gilt inzwischen als Statussymbol. Die Polygamie in Tadschikistan wird durch die Nikah, die muslimische Zeitehe, gefördert. Im Januar 2008 wurde in der Hauptstadt Duschanbe das erste Zentrum zur Bekämpfung von Menschenhandel in Zentralasien eröffnet. Das Zentrum wird vom U.S. State Department finanziert. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sollen Vertreter von Polizei und Justiz ausgebildet und Opfer unterstützt werden (BAMF 11.2009 / USDOS).

Im Gender Gap Index des Weltwirtschaftsforums rangiert Tadschikistan 2009 auf Platz 87 unter 134 Staaten und im Global Gender Gap Report für 2013 auf Platz 90 von 136 - mit etwas Abstand vor Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, aber auch mit einigem Abstand hinter anderen ehemaligen Sowjetrepubliken Zentralasiens. Dieses Ergebnis deckt sich mit Befunden, dass in Tadschikistan seit den 1990er Jahren eine Rückkehr der Frau in althergebrachte Rollenmuster unter patriarchaler Dominanz zu beobachten ist. Für diese Entwicklung lassen sich wenigstens zwei begünstigende Faktoren benennen: das Bürgerkriegsgeschehen 1992-97 und die hohe Armutsrate. Die damit verbundenen allgemeinen und spezifischen Probleme haben auch die Aufmerksamkeit der UN-Frauenorganisation und des USAID auf sich gezogen - sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie (mittlerweile soll jeder 10. Mann mehrere Frauen haben). Zu spezifischen Schwierigkeiten in Tadschikistan gehören der fühlbare Anteil an Haushalten, die notgedrungener Maßen allein von Frauen geführt werden; stark erschwerter Landerwerb für Frauen (Frauen stellen 70% der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur 1% sind Landeigentümerinnen); sinkender Frauenanteil in Politik und Verwaltung (4% bzw. 11%; gegen diesen Trend hat sich Mai 2011 eine parteiübergreifende Gruppe von Politikerinnen formiert); fehlender gesetzlicher Schutz bei nicht staatlich registrierten (rein religiösen) Eheschließungen und für -laut Gesetzgebung- illegale Zweit- und Drittfrauen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

Kinderarbeit ist mittlerweile zu einem Phänomen von Bedeutung geworden. Schätzungen sprechen von zehntausenden Kindern, die auf diese Weise zum Überleben ihrer Familien beitragen. In jüngerer Zeit hierzu erstellte Studien zeigen, dass regierungsseitige Verbote von Kinderarbeit im Grundsatz nicht viel bewirkt haben (GIZ 3.2014b).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 27.05.2012, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 14.08.2012 und am 29.05.2013, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.11.2015, im Zuge derer auch der Zeuge XXXX befragt wurde, durch Vorlage von Passkopien, einer Bestätigung des tadschikischen Innenministeriums, einer Heiratsurkunde, Bestätigungen von Deutschkursen und des XXXX von Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, eines A2-Deutschdiploms, eines Dankesbriefes an Österreich, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, sowie des XXXX jeweils durch den Beschwerdeführer, durch Einholung einer Anfrage bei der Staatendokumentation im Auftrage des Bundesasylamtes, von Internet-Auszügen einschließlich einer Liste der Abgeordneten durch mehrmaligen Vorhalt von Länderinformationsblättern und Kurzinformationen der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung (zu II.):

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, wobei diese nach wie vor aktuell sind.

Allein aufgrund der usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit lassen sich weder Asyl noch subsidiärer Schutz begründen. Derartiges wurde bereits in der eingeholten Recherche des Vertrauensanwaltes verneint und hat sich auch aus den nunmehr vorgehaltenen Länderinformationen nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich erklärt, dass aus dem Umstand allein Usbeke zu sein, keine Probleme in Tadschikistan resultieren (AS 225). Auch seine Ehefrau bestätigte dies (AS 141 im Akt der Ehefrau).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Wie schon in dem früheren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen konkret, ausführlich und nahezu widerspruchsfei.

Wenn der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zu den Problemen seines Vaters und seinem Tod machen konnte, so hat er auch nachvollziehbar dargelegt, warum er nichts Näheres zu seinem Tod wusste.

Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage eines Abgeordnetenverzeichnisses der Republik Tadschikistan den von der belangten Behörde zwischen den beiden erstinstanzlichen Einvernahmen gesehenen Widerspruch ausräumen, indem er nunmehr nachwies, dass sein Widersacher XXXXdoch Parlamentsabgeordneter ist, was für das vorliegende Verfahren von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2015 auch konkret mit einigen Unplausibilitäten konfrontiert und konnte der Beschwerdeführer diese teilweise ausräumen, (zum Beispiel hinsichtlich jener Tiernamen, mit denen der Beschwerdeführer beschimpft wurde) bzw. dafür eine Erklärung liefern, mögen diese auch nicht immer vollends überzeugen, aber auch nicht der Ausschlag für eine völlige Unglaubwürdigkeit geben.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, so war der Beschwerdeführer von der Schilderung der seinerzeitigen fluchtrelevanten Ereignisse überwältigt und sichtbar bewegt und emotional ergriffen. Auch der völlig glaubwürdige Zeuge XXXX berichtete von einer großen Angst des Beschwerdeführers vor jeglichen Kontakten mit Landsleuten, wobei der Beschwerdeführer seinerzeit schon im Verwaltungsverfahren andeutete, dass XXXX bzw. seine Leute sogar nach Österreich kommen könnten.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nachvollziehbar dargelegt, warum er wegen der Bedrohungen keine Anzeige erstattet hat.

Es ist daher festzustellen, dass, wenn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollends logisch und plausibel erscheint, doch offenbar gravierende furchteinflößende Ereignisse im Herkunftsland stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Bestätigungen, die oben aufgelistet wurden, zu seinem Vorbringen vorgelegt und kann keineswegs von einer mangelnden Mitwirkung gesprochen werden. Außerdem ist er offenbar sehr um seine Integration bemüht. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr doch von einer Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, soweit sie in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind, ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 42 Absatz 3 VwGG ist durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

Zu I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Gemäß Art. 2 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Asylgerichtshof vom 30.10.2008, D5 307.621-1/2008).

Einleitend sei nochmals erwähnt, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Usbeke ist, sich im Lichte der Länderinformationen keinen Hinweis auf eine Gefährdung auf Grund dessen ergeben hat. Auch sonstige Gründe, die sich auf einen in der GFK verankerten Verfolgungstatbestand zurückführen lassen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Beschwerdeführervertreterin auch folgerichtig die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. (Asyl) zurückgezogen hat.

Der Beschwerdeführer hat hinreichend glaubhaft angegeben, dass er im Herkunftsland ernst gemeinten und vehementen Drohungen (insbesondere mit Ermordung) seitens eines einflussreichen Geschäftsmannes und Parlamentsabgeordneten und seiner Familienangehörigen ausgesetzt war, die auch zu körperlichen Misshandlungen und einer Verwüstung der Wohnung geführt haben.

In Anbetracht der aktuellen Länderinformationen, wonach Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan nur sehr bedingt gewährleistet ist und Korruption und Vetternwirtschaft in Verwaltung und Justiz eine hohe Ausbreitung genießen und weiters eine Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan darstellt, wobei auf allen Regierungsebenen Korruption und Nepotismus weit verbreitet sind, erscheint im vorliegenden individuellen Fall eine staatliche Schutzgewährung im ausreichenden Ausmaß nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Tadschikistan im internationalen Korruptionsindex den Platz 154 von 177 Staaten einnimmt und dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60 auf 83 % gestiegen ist.

Daher schadet es dem Beschwerdeführer auch nicht, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet hat, weil, wenn bereits von vornherein klar ist, dass staatliche Stellen nicht vor Verfolgung schützen können oder wollen, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen um Schutz zu ersuchen (VwGH vom 18.09.1997, Zahl: 95/20/0707, VwGH vom 24.06.1999, Zahl: 98/20/0574).

Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine innerstaatliche Fluchtalternative und ist die beschriebene Bedrohung für den Beschwerdeführer real und konkret und ist gerade der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr, nämlich der Ermordung konkret ausgesetzt. Es besteht daher eine reale Gefahr einer Tötung bzw. einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu I. und II.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht wieder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Falles als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisherige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Die Entscheidung zu Spruchteil I. ist unmittelbar aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047 abzuleiten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im den vorliegenden Fall zu lösenden. Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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