BVwG L518 2115869-1

L518 2115869-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG L518 2115869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2115869.1.00

Spruch

L518 2115869-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Kinberger-Schuberth-Fischer, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 15.09.2015, Passnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 und § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 v H beträgt und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

13.11. 2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX , nachfolgend Sozialministeriumservice (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)

23.03. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 80 v H, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Nachuntersuchung März 2017

19.08. 2015 - Ansuchen der bP bei der bB um Unterstützung zur Förderung für Führerscheinkosten

27.08. 2015 - Nichtgewährung des Zuschusses zur Erlangung der Lenkerberechtigung durch die bB wegen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

15.09. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP vom 13.11.2014 auf Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und Übermittlung des Behindertenpasses, Gesamtgrad der Behinderung 80%, Befristungsklausel März 2017

08.10. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 15.09.2015

16.10. 2015 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.

Am 13.11.2014 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und brachte dazu folgende Unterlagen bzw. Befunde bei:

Am 23.03.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Fachärztin für Unfallchirurgie) in der Ordination in der Zeit von 08.45 - 09.45 Uhr. Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 23.03.2015 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Zustand nach subtotaler thoracobrachialer Amputation links mit drittgradig offene Schulter- blatt/Schlüsselbeinfraktur, Abriss des Plexus axillaris links, Abriss der Arterie subclavia links, Unterarmbruch links 2012. Rekonstruktion im Unfallkrankenhaus XXXX , Gefäßnaht bzw. Interponat, Naht des Plexus brachialis, Rekonstruktion der Knochenbrüche.

Juni 2012 Bruch des 1. Mittelfußknochens links, operative Versorgung im KH XXXX mittels Draht, dieser wieder entfernt, komplikationsloser Heilungsverlauf.

Es werden keine internen Erkrankungen angegeben.

Medikation: keine

Derzeitige Beschwerden:

Er habe einen Arm weniger, das Tragen der Schultasche (Rucksack) bereite Schwierigkeiten, Schmerzen habe er keine.

Das tägliche An- und Auskleiden, Körperpflege und Hygiene wird großteils selbständig durchgeführt, beim Schließen von Knöpfen oder Binden von Schuhbändern benötige er Hilfe. Ebenso beim Schneiden von Fleisch.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Schulter-Arm Schlinge, wird immer getragen.

In der Nacht Unterarmschiene zur Lagerung der Finger in Streckstellung.

Derzeit wird 3x in der Woche Physiotherapie durchgeführt, im Sommer ist neuerlich eine Re-habilitation in Bad XXXX geplant.

Sozialanamnese:

Der Proband lebt im Familienverband, er besucht die 6. Klasse im Oberstufengymnasium in Mittersill.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

LKH; Neurologie 2012: Fehlende Medianus SSEP links

2013: Zustand nach Plexusruptur links mit Reinnervationszeichen klinisch im M. Deltoideus und trizeps (hier sehr ausgeprägt), im EMG auch beginnend im M. Bizeps nachweisbar.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Die Gelenksbeweglichkeiten werden in der Folge nach der Neutral-Null Methode dargestellt.

S: Beweglichkeit in der Sagittalebene, F: Beweglichkeit in der Frontalebene T: Beweglichkeit in der Transversalebene, R:

Rotationsbeweglichkeit

Klinisch orthopädischer Befund:

Der Proband kommt in Begleitung seiner Mutter zur Begutachtung, der linke Arm wird in einer Schulter-Arm Schlinge getragen. Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig mit dem rechten Arm.

Wirbelsäule:

Bewegungsumfang der HWS : S 0/20 cm, R 70/0/70, F 40/0/40.

Die Wirbelsäule gerade, es zeigen sich Druck- und Klopfschmerzen über der unteren HWS, und der oberen BWS.

Bewegungsausmaß: BWS: FKBA 0 cm bei Vorwärtsbeugung, Ott 30/30 cm,

Die Seitneigung frei.

LWS: Schober 10/9 cm und 10/17cm. Die Lendenwirbelsäule nicht klopf- und druckempfindlich.

Obere Extremitäten:

Narben:

Linker Thorax: ventral eine 15x20x11 cm große mit Spalthaut gedeckte Narbe, verhärtet, und an den Rändern keloidartig verändert, kaum Sensibilität im Bereich der Spalthaut, im mittleren Bereich eingezogen und zentral verkrustet.

Am Rücken die Narbe vom Hals nach distal 17 cm lang und in der Breite zw. 2 und 5 cm wechselnd, keloidartig verändert.

Die linke Pectoralismuskulatur verschmächtigt bis fehlend.

Am linken Unterarm: es findet sich proximal eine 4 cm lange Narbe, die in eine 10x4 cm große Spalthautdeckung übergeht und nach distal in eine 12 cm lange Narbe bis zur Hand-gelenksbeugefalte ausläuft.

Der linke Arm livide, und etwas kühler.

Die linke Schultermuskulatur verdickt bzw. ödematös geschwollen, die Muskulatur verhärtet. Das rechte Schultergelenk bzw. der rechte Arm insgesamt frei beweglich.

Bewegungsumfang im linken Schultergelenk:

S 40/0/35

F: Abduktion 40 Grad, Adduktion 10 Grad

Rotation im Schultergelenk ist nicht möglich.

Ellbogen:

Beugung aktiv bis 80 Grad möglich, Streckung gegen Widerstand möglich. Passiv Beugung bis 120 Grad, rechts aktiv bis 150 Grad.

Handgelenk:

S 25/0/35, passiv 55/0/50; (rechts 75/0/65)

Radialduktion und Ulnarduktion links nicht möglich.

Pro- und Supination des linken Unterarms aktiv nicht möglich.

Fingerbeweglichkeit:

An allen Finger ist aktiv ein angedeutetes Beugen möglich, Strecken der Finger nicht möglich.

Passiv ist ein Strecken der Finger möglich.

Das Hautgefühl am gesamten Arm herabgesetzt, Spitz stumpf Diskrimination an der Fingerkuppe des Zeige- und Mittelfingers nicht möglich.

Muskelumfang:

Oberarm: rechts 34 cm, links 36 cm

Unterarm:

Proximal: beidseits 30 cm

Distal rechts 26 cm, links 20 cm

Handgelenk: beidseits 19 cm

Mittelhand: rechts 21 cm, links 20 cm

Untere Extremitäten:

Am linken Bein finden sich mehrere Narben nach Hautentnahme. Es werden keine Beschwerden angegeben. Die Gelenke sind frei beweglich. Der Proband trägt Konfektionsschuhe ohne Schuheinlagen, es zeigt sich ein mittelschrittiges, hinkfreies Gangbild in normaler Gehgeschwindigkeit.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Hinkfreies, mittelschrittiges Gangbild in normaler Gehgeschwindigkeit, es werden keine Gehhilfen verwendet.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen öder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Zustand nach Zerreißung des Plexus brachialis links mit vollständiger Lähmung der Streckfunktionen der Finger, nahezu vollständiger Lähmung der Beugefunktion der Finger und nur minimaler Restfunktion in Schulter, Ellbogen- und Handgelenk, ein aktives Greifen ist nicht möglich, sodass der linke Arm im Alltag nicht verwendet werden kann. Es wird daher der obere Rahmensatz gewährt.

Pos. Nr.: 04.05.01

Grad der Behinderung: 80%

  1. Ausgedehnte narbige Veränderungen an der linken Schulter-Thorax Region mit Spalthautdeckungen und narbigen Einziehungen und zentralen Verkrustungen, Narben am linken Unterarm und linken Bein, die Narben sind durch Bekleidung gut abzudecken, es wird der untere Rahmensatz gewährt.

Pos. Nr.: 01.01.02

Grad der Behinderung: 20%

Gesamtgrad der Behinderung: 80 v H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist GS 1, GS 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht.

Nachuntersuchung in einem Jahr, Begründung: Der Proband ist noch in dauernder physiotherapeutischer Behandlung und weitere Rehabilitationsaufenthalte in Bad XXXX sind geplant. Die neurologischen Untersuchungen zeigten im Verlauf in sämtlichen Muskeln Reinnervationszeichen, sodass eine Besserung ist möglich.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 Meter innerhalb von 20-25 Minuten ist ohne Unterbrechung möglich, auch ist das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und der sichere Transport möglich.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine

..."

Ein am 19.08.2015 gestelltes Ansuchen der bP bei der bB um Unterstützung zur Förderung der Führerscheinkosten wurde mit Schreiben der bB vom 27.08.2015 nicht gewährt, da aufgrund einer Stellungnahme des leitenden Arztes der bB der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und damit die Voraussetzung für eine Förderung nicht erfüllt ist.

Am 15.09.2015 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 13.11.2014 hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen nicht vorliegen, gleichzeitig wurde der bP der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% und Befristungsklausel März 2017 mit dem Hinweis übermittelt, dass die Voraussetzungen für den Ausweis nach § 29b StVO (Parkausweis) nicht gegeben sind.

Am 08.10.2015 erhob die bP, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 15.09.2015 und gab dazu im Wesentlichen Folgendes an:

I. Zur Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften:

Das vorgelegte Gutachten sei keineswegs schlüssig, wenn es ausführt, dass trotz des Umstandes, dass die bP zwar nur einen Arm verwenden könne, ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel problemlos möglich sei. Bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei es insbesondere zur Bewältigung von Niveauunterschieden sowie auch zum sicheren Aufenthalt in den öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich, beide Arme zu verwenden, dies einerseits zur stützenden Bewegung bei der Bewältigung von Niveauunterschieden sowie auch beim Anhalten während des Fahrvorgangs. Auf diese Umstände sei das Sachverständigengutachten keineswegs eingegangen. Die bB hätte aufgrund der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes diese Unschlüssigkeiten aufgreifen und hier eine Ergänzung des Gutachtens bzw. ein weiteres Gutachten einholen müssen.

Dies habe die bB nicht vorgenommen und sei daher der Bescheid mit der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften behaftet.

II. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Gemäß § 42 Bundesbehindertengesetz seien Zusatzeintragungen beim Behindertenpass einzutragen, nämlich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung.

Die bP könne ihren linken Arm fast nicht bewegen und es fehle vollständig das Hautgefühl. Daher liege bei der bP eine solche dauerhafte Gesundheitsschädigung vor, welche ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Bei der bP liege jedoch nicht nur die vollständige Bewegungsunfähigkeit des linken Armes vor, sondern darüber hinaus auch eine Unsicherheit beim linken Fuß (was im eingeholten Gutachten ebenso nicht berücksichtigt worden sei und dies ebenso als Verfahrensmangel gerügt werde). Aufgrund der Beeinträchtigung am linken Arm sowie am linken Bein sei es der bP nicht ohne Gefahr möglich in ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos ein- und auszusteigen und sei die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (unter anderem beim Stehen oder beim Notwendigwerden der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt), unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen, nicht gegeben. Bei der bP bestünden aufgrund der Beschwerden erhebliche Einschränkungen, um sohin öffentliche Verkehrsmittel problemlos zu benützen, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die bP Schüler sei und ihre Schultasche sowie zusätzlich auch oftmals die Laptoptasche zu transportieren habe und diese lediglich über der rechten Schulter getragen werden könne und aufgrund dieser Wegmärsche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und der eingeschränkten Tragemöglichkeit es hier auch zu massiven Verspannungen führen würde, was zu einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes der bP führen würde. Der Gutachter Dr. XXXX habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass hinsichtlich des linken Armes eine dauerhafte Invalidität im Ausmaß von 100 % anzunehmen sei und dass mit einer wesentlichen Besserung nicht mehr zu rechnen sei und dass auch beim linken Fuß eine 5%ige Invalidität vorliegen würde.

Berücksichtigt man sohin, dass die bP standunsicher sei, dies aufgrund der Verletzung am linken Bein und weiters, dass sich diese innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels daher nur unsicher fortbewegen und auch nur mit der rechten Hand festhalten könne und das Festhalten auch noch dadurch beschränkt sei, dass die bP oftmals Schultaschen sowie dazu auch Laptoptaschen tragen müsse, könne sohin ein gefahrloses Benützen von öffentlichen Verkehrsmittels nicht gewährleistet sein.

Dies habe die bB nicht dementsprechend berücksichtigt und sei daher auch der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.

Aus all diesen Gründen stelle die bP daher nachfolgende Anträge an das Bundesverwaltungsgericht:

1. Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung samt Einholung eines

weiteren Gutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie.

2. Bescheid des Sozialministeriums Service, Landesstelle XXXX , werde dahingehend abgeändert, dass im Behindertenpass der bP die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bewilligt werde.

Zusätzliche medizinische Unterlagen legte die bP nicht vor.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321, VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5, 17. Juni 2013, Zl. 201011 1/0021, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und vom 23. Mai 2012, Zl, 2008/11/0128).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.03.2015 (Fachärztin für Unfallchirurgie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, wie etwa die Entfernung zum nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Die bP wendete im Zuge der Antragstellung vom 13.11.2014 Umstände ein, wie die Schwere der Schultaschen und die Entfernung (ca. 1,5 km) der öffentlichen Verkehrsmittel und in der Beschwerde vom 08.10.2015 Umstände, wie das Transportieren von Schultaschen sowie Laptoptaschen und die Wegmärsche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Das sind natürlich Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Allerdings liegen sämtliche oben genannte Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, auf die es laut VwGH aber entscheidend ankommt, sondern in anderen Umständen, wie Transport von Schultaschen oder Laptop sowie Entfernungen oder Wegmärsche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese anderen Umstände können daher als Einwendungen im vorliegenden Fall hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht berücksichtigt werden.

Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Laut dem Gutachten vom 23.03.2015 besteht bei der bP nach Zerreißung des Plexus brachialis links eine vollständige Lähmung der Streckfunktionen der Finger, eine nahezu vollständige Lähmung der Beugefunktion der Finger und nur eine minimale Restfunkton im Schulter- Ellbogen- und Handgelenk, ein aktives Greifen ist nicht möglich, sodass der linke Arm im Alltag nicht verwendet werden kann, ebenso ausgedehnte narbige Veränderungen an der linken Schulter-Thorax Region mit Spalthautdeckungen und narbige Einziehungen und zentrale Verkrustungen, Narben am linken Unterarm und linken Bein, wobei die Narben gut abzudecken sind. Das rechte Schultergelenk bzw. der rechte Arm sind insgesamt frei beweglich. Am linken Bein finden sich mehrere Narben nach Hautentnahme und es wurden keine Beschwerden angegeben, die Gelenke sind frei beweglich, die bP trägt Konfektionsschuhe ohne Schuheinlagen und es zeigt sich ein mittelschrittiges, hinkfreies Gangbild mit normaler Gehgeschwindigkeit. Es werden keine Gehhilfen verwendet. Der bP ist sowohl das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 Meter innerhalb von 20-25 Minuten ohne Unterbrechung als auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und der sichere Transport möglich.

Zum Vorbringen der bP in ihrer Beschwerde vom 08.10.2015, dass das Gutachten keineswegs schlüssig sei (trotz des Umstandes, dass die bP zwar nur einen Arm verwenden kann, sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel problemlos möglich; bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere zur Bewältigung von Niveauunterschieden, sowie auch zum sicheren Aufenthalt in den öffentlichen Verkehrsmitteln, sei es erforderlich, beide Arme zu verwenden), dass auf obige Umstände das Sachverständigengutachten keineswegs eingegangen sei und dass die bB diese Unschlüssigkeit aufgreifen und eine Ergänzung des Gutachtens bzw. ein weiteres Gutachten einholen hätte müssen, ist anzumerken, dass es richtig ist, dass die bP aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen ihren linken Arm im Alltag nicht verwenden kann und daher auch der oberste Rahmensatz von 80% gewährt wurde. Die bP gab aber ihrerseits bei der Begutachtung in der Ordination der Sachverständigen u. a. an, dass das Tragen der Schultasche (Rucksack) zwar Schwierigkeiten bereite, aber keine Schmerzen verursachen würde. Auch das tägliche An- und Auskleiden, Körperpflege und die Hygiene werden zum großen Teil selbstständig von der bP durchgeführt, lediglich beim Schließen von Knöpfen oder Binden von Schuhbändern benötige die bP Hilfe, ebenso beim Schneiden von Fleisch. Im Zuge des klinisch-orthopädischen Befundes vermerkte die Sachverständige, dass das Entkleiden des Oberkörpers selbstständig mit dem rechten Arm erfolgt.

Der Behauptung der bP in ihrer Beschwerde, dass es zum sicheren Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln zum Festhalten und zum Ausgleichen von Niveauunterschieden erforderlich sei, beide Arme zu verwenden, ist entgegenzuhalten, dass sich die bP in vollem Umfang mit der rechten Hand bzw. oberen rechten Extremität anhalten kann, da das rechte Schultergelenk und der rechte Arm gemäß dem Gutachten vom 23.03.2015 insgesamt frei beweglich sind, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein ausreichend sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist, zumal die bP auch angibt, Rechtshänder zu sein (Ärztliches Sachverständigengutachten vom 24.06.2014, Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, Abl. 52) und die Muskulatur am rechten Oberarm wie auch am Unterarm kräftig ausgebildet ist (Entlassungsbefund Abl. 60).

Des Weiteren gab die bP in ihrer Beschwerde an, dass darüber hinaus auch eine Unsicherheit beim linken Fuß (was im eingeholten Gutachten ebenso nicht berücksichtigt wird und dies ebenso als Verfahrensmangel gerügt wird) vorliegen würde.

Hierzu entgegnet das erkennende Gericht, dass die Sachverständige im Zuge der Untersuchung sehr wohl auf den Bruch des ersten Mittelfußknochens links im Juni 2012 mit operativer Versorgung im Krankenhaus XXXX mittels Draht, anschließender Entfernung und einem komplikationslosen Heilungsverlauf, eingegangen ist. Im Verlauf der Untersuchung der unteren Extremitäten wurden von der bP keine Beschwerden angegeben und die Gelenke waren frei beweglich. Die Gesamtmobilität zeigte ein hinkfreies, mittelschrittiges Gangbild in normaler Gehgeschwindigkeit und es wurden keine Gehhilfen verwendet.

Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass alleine schon durch das Anhalten mit der rechten Hand oder einer Extremität bzw. auch ohne jegliches Anhalten bei voller Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten das Ein- und Aussteigen ohne Einschränkung gewährleistet, die Beförderung aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe weder auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht ist.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.03.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist somit entgegen der Ausführung in der Beschwerde nachvollziehbar und schlüssig.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war dem Vorbringen (vom 08.10.2015) und vorgelegten Beweismitteln (Abl. 5-73) kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die bP führte in ihrer Beschwerde auch an, dass es durch die eingeschränkte Tragemöglichkeit der Schultasche oder des Laptops auch zu massiven Verspannungen kommen und dass der Gutachter Dr. XXXX in seinem Gutachten auch ausführen würde, dass hinsichtlich des linken Armes eine dauerhafte Invalidität im Ausmaß von 100% anzunehmen und dass mit einer wesentlichen Besserung nicht mehr zu rechnen sei und dass auch beim Fuß eine 5%ige Invalidität vorliegen würde. Dazu ist anzumerken, dass dem Akt weder ein Gutachten von Dr. XXXX noch aktuelle medizinische Befunde betreffend Beeinträchtigung des linken Beines zu entnehmen sind.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag hinsichtlich eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie weist das erkennende Gericht darauf hin, dass das Gutachten vom 23.03.2015 bereits von einer Fachärztin für Unfallchirurgie erstellt wurde und diesem Gutachten unter anderem auch deshalb zu folgen ist, weil laut einem Befund vom 06.03.2013 von Dr. XXXX (Abl. 22) die bP schon erste Kraftleistungen im Oberarmbereich merkt bzw. auch Gefühlsempfindungen etwa bis unterhalb des Ellbogens und laut Entlassungsbefund vom 25.06.2014 (Abl. 60) die bP ihr Ziel, die Finger wieder bewegen zu können, erreicht habe. Die bP habe auch bemerkt, dass der Bizeps kräftiger geworden ist. Die Streckung des Ellbogens wäre ihr schon vor dem Aufenthalt möglich gewesen und auch das Einwärtsdrehen des Unterarmes würde langsam anspringen. Zusätzlich stammt auch das im Auftrag des Landesgerichtes XXXX erstellte Gutachten vom 24.06.2014 von einem Facharzt für Unfallchirurgie.

Auch ist das erkennende Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit den oben erörterten Beweisanträgen.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - auch im gegenständlichen Verfahren - unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 23.03.2015) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).

Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).

Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).

Im vorliegenden Fall wurde der bP das Gutachten vom 23.03.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Bereits im Schreiben der bB vom 27.08.2015 (Nichtgewährung des Zuschusses zur Erlangung der Lenkerberechtigung) und auch im Bescheid der bB vom 15.09.2015 wurde allerdings auf eine Stellungnahme des leitenden Arztes der bB, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, bzw. auf das genannte Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie ausdrücklich verwiesen. Der bP waren demnach die maßgeblichen Entscheidungsunterlagen schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt und diese hat sich in ihrer Beschwerde auch ausführlich dazu geäußert. Die Erhebung der Beschwerde führte daher zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass sie gegen den Bescheid der bB vom 15.09.2015, fristgerecht Beschwerde erstattet, aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Funktionen oder

oder d vorliegen.

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.

Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf anderen Umständen, wie Transport von Schultaschen oder Laptop sowie Entfernungen oder Wegmärsche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, nicht aber auf Art und Schwere der Gesundheitsschädigungen. Bezüglich dieser Einwendungen liegt daher keine Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vor.

Die bP brachte im Rahmen der Beschwerde zusätzlich vor, dass gemäß § 42 Bundesbehindertengesetz Zusatzeintragungen beim Behindertenpass einzutragen seien, nämlich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung. Die bP könne ihren linken Arm fast nicht bewegen und es fehle vollständig das Hautgefühl. Daher liege bei der bP eine solche dauerhafte Gesundheitsschädigung vor, welche ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde.

Dazu ist auszuführen, dass gem. § 42 Abs 1 BBG zusätzliche Eintragungen auf Antrag des behinderten Menschen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sehr wohl vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn auch die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall wurde vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 23.03.2015 nachvollziehbar und schlüssig (siehe 2.2) ausgeführt, dass die unteren Extremitäten betreffend keine wesentlichen Einschränkungen vorliegen, dass das rechte Schultergelenk bzw. der rechte Arm insgesamt frei beweglich sind, dass das Gangbild ein hinkfreies, mittelschrittiges in normaler Gehgeschwindigkeit ist und keine Gehhilfen verwendet werden, dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 Meter innerhalb von 25 Minuten ohne Unterbrechung möglich, auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und der sichere Transport möglich ist. Es liegen keine Einschränkungen der Funktionen vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Demnach waren die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht gegeben und war seitens der bB auch keine Eintragung im Behindertenpass vorzunehmen.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 08.10.2015, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich oben genannter Zusatzeintragung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art 6 MRK bzw. Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich ua aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, wie etwa die Entfernung zum nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Die bP führte durch ihren Rechtsvertreter sinngemäß in ihrer Beschwerde aus, dass, bedingt

durch den Transport von Schultasche oder Laptop, Wegmärsche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln in Verbindung mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Arm und linken Bein, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei und beantrage daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt fest bzw. ist er ausreichend geklärt im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen (Zustand nach Zerreißung des Plexus brachialis links, Narben links an Schulter, Unterarm und Bein im September 2012; Bruch des ersten Mittelfußknochens links im Juni 2012) durch das Gutachten vom 23.03.2015 (Fachärztin für Unfallchirurgie), durch das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.06.2014 (Facharzt für Unfallchirurgie), durch eigene Angaben der bP im Zuge der Begutachtungen und Untersuchungen (die bP habe keine Schmerzen hinsichtlich der Beschwerden am linken Arm und die bP gebe keine Beschwerden hinsichtlich des linken Beines an), sodass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, zumal auch die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwendungen vornehmlich andere Umstände (wie Transport der Schultasche oder des Laptops, Wegmärsche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln in Verbindung mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des linken Armes sowie des linken Fußes) betreffen, die nicht Gegenstand im Verfahren hinsichtlich der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind. Außerdem hat die bP zu ihrem Vorbringen in der Beschwerde bezüglich Nichtberücksichtigung einer Unsicherheit beim linken Fuß und einer 5%igen Invalidität beim linken Fuß (laut Gutachten von Dr. XXXX ) weder bei der persönlichen Untersuchung noch im Zuge der Beschwerde diesbezügliche Befunde oder das oben erwähnte Gutachten vorgelegt. Auch diese von der bP vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.03.2015 zu bewirken und eine mündliche Erörterung würde zu kein anderes Ergebnis bringen.

Der Sachverhalt war daher nicht zu ergänzen und somit steht das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung auch im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, da insbesondere auch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen aus den Akten beantwortet werden konnten (zwei Gutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie in Verbindung mit den beigebrachten medizinischen Befunden, persönliche Untersuchungen im Rahmen der Begutachtungen).

Mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass sind zwar diverse Vorteile finanzieller Art verbunden, es geht aber nicht um ein wirtschaftlich signifikantes Recht, ein "civil right" im Sinne des Art 6 EMRK, das in die Existenzgrundlage der bP eingreifen würde, zusätzlich auch deswegen, als es sich bei der bP um einen Schüler handelt, der im Familienverband lebt und sich noch nicht selbst erhalten muss.

Schlussfolgernd steht dem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG weder Art 47 Abs 2 GRC noch Art 6 EMRK entgegen und der Antrag auf Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wird daher abgewiesen.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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