W211 1433419-1•BVwG W211 1433419-1
W211 1433419-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2015
Familienverfahren, Zurückverweisung
W211 1433419-1/22E
W211 1433420-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, und 2) XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX , 1) Zl. XXXX und 2) Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide
behoben und die Angelegenheiten gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Somalias, stellten gemeinsam am 01.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
In der Einvernahme am 20.12.2012 gaben die beschwerdeführenden Parteien an, seit 10.10.2010 verheiratet zu sein.
2. Am 28.02.2013 erließ das Bundesasylamt die angefochtenen Bescheide, nach denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Somalia ausgewiesen wurden (Spruchpunkt III.).
3. Die beschwerdeführenden Parteien brachten gegen diese Bescheide rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde ein.
II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Feststellungen, Beweiswürdigung:
1. Mit Schreiben vom XXXX .10.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Geburt einer gemeinsamen Tochter der beschwerdeführenden Parteien am XXXX .10.2015 informiert. Dem Schreiben beigelegt waren Kopien der Geburtsurkunde und eines Auszugs aus dem Geburtseintrag beim Standesamt XXXX vom XXXX .10.2015, nach welchen das Kind den Namen XXXX trägt.
2. Für das Kind wurde durch ihren Vater am XXXX .10.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt.
3. Eine Entscheidung über diesen Antrag erfolgte bisher noch nicht.
4. Aufgrund der vorgelegten Dokumente, so insbesondere der Geburtsurkunde, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Elternschaft der beschwerdeführenden Parteien.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.
§ 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen, hat.
Dazu hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten:
"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da das Verfahren betreffend den Antrag der leiblichen Tochter der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.
Im vorliegenden Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Asyl für die neugeborene Tochter vor dem Hintergrund der in Somalia praktisch kaum vermeidbaren Genitalverstümmelung kleiner Mädchen im Hinblick auf die einschlägige Judikatur durchaus aussichtsreich erscheint. Diesfalls wäre eine Asylgewährung der beschwerdeführenden Parteien auf der Grundlage von § 34 AsylG 2005 zu erwägen.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 34 AsylG 2005 erweist sich insofern als klar und eindeutig.
Wie unter III.1. angeführt, liegt auch einschlägige Judikatur der Höchstgerichte vor, und ergeht der vorliegende Beschluss auf der Basis des besagten Erkenntnisses betreffend § 34 AsylG 2005.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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