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W206 1430451-1•BVwG W206 1430451-1
W206 1430451-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Sippenhaftung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, Zwangsrekrutierung
W206 1430451-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 15.10.2012, Zl. 12 06.504-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2015 zu Recht erkannt.
A) XXXX wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß §3 Abs 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.2.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am dem Tag der Antragstellung folgenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( §19 AsylG 2005) gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Kismaayo geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Er habe in seiner Heimatstadt acht Jahre hindurch die Schule besucht und seine Heimat am 15.5.2012 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab gefürchtet zu haben. Im April 2012 sei er entführt und 17 Tage gefangen gehalten worden. Er sei zwar frei gekommen, sein Mitgefangener aber wäre getötet worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, getötet zu werden.
3. Am 10.10.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er ergänzend an, ein Monat vor seiner Ausreise geheiratet und als Kellner gearbeitet zu haben. Er habe bei seinem Onkel gelebt und keine wirtschaftlichen Sorgen gehabt. Am 20.4.2012 hätten die Probleme damit begonnen, dass sein Bruder im Streit um eine Frau einen Mann umgebracht hätte. Der Verstorbene hätte einem größeren Stamm angehört und der Beschwerdeführer sei von seiner Frau telefonisch gewarnt worden, dass sich dessen Familie an ihm rächen könne. Daraufhin habe der Genannte umgehend seinen Arbeitsplatz verlassen und sich in einer Moschee versteckt. Dort sei er auf Angehörige der Al Shabaab getroffen, die ihn versorgt und ihm versprochen hätten, ihn zu beschützen. Im Gegenzug dazu hätte man ihn verpflichtet, in den Heiligen Krieg zu ziehen. Er sei trainiert und im Umgang mit der Waffe geschult worden. Nach 20 Tagen sollte er in ein Kriegsgebiet gebracht werden. Nach drei Tagen habe er erstmals daran gedacht, davon zu laufen. Sein Onkel hätte nach einer Woche begonnen, mit ihm heimlich Kontakt aufzunehmen. Auf diese Weise sei es ihm mit Hilfe des Küchenchefs, den sein Onkel beauftragt habe, gelungen, zu entfliehen. Mittels einer Leiter sei der Beschwerdeführer über die Mauer geklettert und hätte nach rund 30minütigen Lauf durch den Wald ein bereitgestelltes Fluchtauto erreicht. Der Mann, der hinter der Mauer auf ihn gewartet habe, habe sich auf der Flucht bei einem Sturz verletzt und sei schließlich seinen Verletzungen erlegen. Mit dem Auto, das von einem weiteren Mann gelenkt worden sei, hätte sich der Genannte bis nach Afgooye begeben, wo er von seinem Onkel erwartet worden sei. Bis zum 15.5.2012 hätte sich der Beschwerdeführer dann bei seinem Onkel aufgehalten, ehe er nach Mogadischu gefahren wäre, um von dort die Ausreise anzutreten.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes vorgehalten, bei seiner Erstbefragung von einer Gefangennahme durch Al Shabaab und nicht von einem freiwilligen Mitgehen gesprochen zu haben. Er entgegnete, damals aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu halten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu Al Shabaab und zum Stamm der Ashraf befragt. Weiters wurden ihm aktuelle Informationen zur Lage in Mogadischu zur Kenntnis gebracht. Zusammengefasst meinte der Beschwerdeführer, sich im Fall seiner Rückkehr Angst davor zu haben, getötet zu werden, und zwar entweder von den Al Shabaab - Milizen oder von der Familie des Verstorbenen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen sowie eine Ausweisung nach Somalia verfügt.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und verwies in diesem Zusammenhang begründend auf im Verfahren aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten. Es sei der Eindruck einer Steigerung des Vorbringens entstanden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, sei auch von keiner Rückkehrgefährdung auszugehen und erweise sich die Ausweisung in Ermangelung eines feststellbaren schützenswerten Privat- und Familienlebens als zulässig.
5. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer das mangelhafte Ermittlungsverfahren. In einem mit 7.2.2013 datierten ergänzenden Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus, er hätte bei der Erstbefragung keine Gelegenheit zu näheren Ausführungen gehabt, weshalb er etwa auf die Schilderungen betreffend seinen Bruder zunächst verzichtet habe.
Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit der Problematik der Blutfehde näher zu befassen. Von Al Shabaab habe er sich Schutz und Unterstützung erhofft, er habe aber zu keinem Zeitpunkt mitkämpfen wollen. Als Zeugen machte er seinen zwischenzeitlich im Sudan aufhältigen Bruder und seine Frau namhaft. Zur Rückkehrsituation führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia katastrophal sei. Nach dem Tod seines Onkels erwarte ihn kein familiäres Netzwerk mehr und als Ashraf habe er in Mogadischu mit keiner Unterstützung zu rechnen. Zu seiner Integration in Österreich legte der Genannte ein Zeugnis betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses vor und eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit.
6. Mit Erkenntnis vom 3.11.2014, Zl. W 168 1430451-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) ab und verwies in Bezug auf die Spruchpunkt II und III die Angelegenheit nach Behebung des Bescheides zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung zu §3 AsylG 2005 aus aus, dass der Beschwerdeführer kein gleichbleibendes und schlüssiges Vorbringen erstattet habe. Konkret hätte er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund die Angst vor einer Zwangsrekrutierung angeben und sich 17 Tage in Gefangenschaft befunden. Dem gegenüber habe er bei der späteren Einvernahme aber ins Treffen geführt, sich aus Angst vor einem Racheakt der Hinterbliebenen einer von seinem Bruder ermordeten Person an die Al Shabaab wegen Schutz und Hilfe gewandt zu haben. Dabei handle es sich um eine wesentliche Änderung des Vorbringens. Die befürchtete Bedrohung durch die Hinterbliebenen sei rein abstrakt gewesen, weder habe es eine unmittelbare Bedrohung noch eine konkrete Suche nach dem Beschwerdeführer gegeben. Vielmehr handle es sich um reine Spekulationen der Frau des Beschwerdeführers, die ihn telefonisch gewarnt habe. Hinsichtlich des Kontakts zu Al Shabaab sei darüber hinaus kein Element des Zwanges erkennbar, zumal der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, mit zwei maskierten Männern mitgekommen zu sein. Als unglaubwürdig wurden weiters die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände seiner Freilassung qualifiziert. Eine wiederholte schriftliche Kommunikation mittels Zetteln sei nicht vorstellbar, ebenso hätten sich die Schilderungen rund um die konkrete Fluchtbewegung als nicht nachvollziehbar herausgestellt. Selbst aber bei hypothetischer Unterstellung des Wahrheitsgehaltes müsse der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass sich aus den Länderberichten unzweifelhaft die Vertreibung von Al Shabaab aus Mogadischu und Kismaayo ergebe, sodass im Fall der Rückkehr nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer konkreten Bedrohungen durch die Islamisten ausgesetzt wäre.
Bezüglich der Zurückverweisung der Spruchpunkte II und III führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich den der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde gelegten Länderberichten keine Feststellungen zur konkret den Beschwerdeführer betreffenden Situation ableiten ließen. Es bliebe offen, welche Umstände den Genannten im Fall seiner Rückkehr erwarteten; seine persönliche Situation sei unberücksichtigt geblieben. Auch eine allfällige Gefährdung in Bezug auf die vorgebrachte Clanzugehörigkeit müsse erst erörtert und rechtlich gewürdigt werden.
7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die (gesamte) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mittels außerordentlicher Revision. Darin wiederholte er, seine Heimat aus Angst vor Rekrutierung durch Al Shabaab und vor zwangsweiser Teilnahme an Kampfhandlungen verlassen zu haben. Er habe 17 Tage in Gefangenschaft erlebt und hätte mitansehen müssen, wie ein Mitgefangener umgebracht worden sei. Gerügt wurde seitens des Revisionswerbers insbesondere die Nichtdurchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich demgegenüber pauschal der Argumentation des Bundesasylamtes bezüglich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens angeschlossen.
Es sei jedoch festzuhalten, dass sich das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes als mangelhaft erwiesen habe. So stamme er aus Kismaayo und habe dort mit seinem Onkel gelebt. Die Annahme, dass sich seine Verwandten nach wie vor im Herkunftsstaat aufhielten, sei unzutreffend; sowohl sein Bruder als auch seine Frau hielten sich mittlerweile im Ausland auf. Das Bundesverwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten (vermeintlichen) Widersprüchen zu äußern. Insgesamt hätten sowohl das Bundesasylamt als auch das Bundesverwaltungsgericht die Judikatur des VfGH zur Auslegung des §19 AsylG ignoriert. Es sei gerade nicht der Zweck der Erstbefragung, den Antragsteller zu den genauen Fluchtgründen zu befragen. Dass die Gefahr einer Bedrohung durch die Familie des vom Bruder des Beschwerdeführers Getöteten real sei, ergäbe sich einerseits aus der in Somalia durchaus üblichen Blutfehdeproblematik, andererseits auch aus den Clanstrukturen. In diesem Zusammenhang hob der Beschwerdeführer hervor, dass der Ermordete dem Clan der Majerteen angehöre, einem Mehrheitsclan, dem gegenüber er selbst als Ashraf einem Minderheitenstamm zuzähle, der in Somalia nach wie vor starker Diskriminierung unterliege.
8. Der Verwaltungsgerichtshof traf am 8.9.2015, Zl. Ra 2014/01/0200-9, eine Entscheidung. Zum einen erkannte der Gerichtshof in Bezug auf Spruchpunkt I, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde. Zum anderen fasste der VwGH den Beschluss, dass die Revision hinsichtlich der vom BVwG verfügten Zurückverweisung an das Bundesasylamt zurückgewiesen werde. Im Zusammenhang mit der Behebung hielt der VwGH fest, dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes in seiner Beschwerdeergänzung nicht bloß unsubstantiiert entgegen getreten sei. Insbesondere habe er versucht, die ihm entgegen gehaltenen Aussagedivergenzen zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme sowie die angenommenen Unplausibilitäten zu erklären. Auch habe er konkrete Berichte zur Untermauerung des realen Hintergrundes von "Blutfehden" in Somalia aufgrund von Konflikten zwischen unterschiedlichen Clans ins Treffen geführt. Darüberhinaus habe das Bundesverwaltungsgericht allerdings in seiner Beweiswürdigung auch Aspekte aufgegriffen, die seitens der Verwaltungsbehörde unbehandelt geblieben seien, sodass es zu einer nicht unwesentlichen Ergänzung der tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der Ashraf an.
Er hat seine Heimat verlassen, nachdem er einerseits aus einem Ausbildungslager der Al Shabaab davon gelaufen war und andererseits im Rahmen von Blutrache Gefahr lief, von Angehörigen eines größeren Stammes bedroht zu werden.
Allgemeines zur politischen Lage
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Sicherheitslage allgemein
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Al Shabaab
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit
5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).
In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).
Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).
Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden.
Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
Quellen:
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht führte in Entsprechung des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH am 07.12.2015 eine mündliche Verhandlung durch. In deren Rahmen erhielt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Fluchtgründe detailliert und umfassend darzulegen. Dabei präsentierte sich der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und machte nachvollziehbare Angaben zu seinen damaligen Ausreisegründen. Er beantwortete Fragen überzeugend und schlüssig und blieb bei seinen früheren Darstellungen bzw. vermochte vereinzelte Unklarheiten aufzuklären.
Aus seinen durchwegs glaubwürdigen Aussagen ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund eines im April 2012 durch seinen Bruder (in Notwehr) begangenen Mordes an einem Angehörigen eines größeren, mächtigeren Stammes und andererseits aufgrund seiner Flucht aus einem Ausbildungslager der Al Shabaab, wo er für die Teilnahme am Heiligen Krieg vorbereitet werden sollte, in eine Situation geraten ist, die im Fall seiner Rückkehr konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen aus Gründen seiner Rasse, Religion und (unterstellten) politischen Gesinnung wahrscheinlich macht.
Der Beschwerdeführer bekräftigte in der mündlichen Verhandlung seine früheren Angaben zu seiner Flucht, wobei klar hervorkam, dass er erst durch den Vorfall mit seinem Bruder unmittelbar in den Einflussbereich der Al Shabaab- Milizen geriet. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch durch den Umstand gestützt wird, dass der Bruder nach der Tat untergetaucht und zunächst mehrere Jahre hindurch im Sudan und nun, aktuell, in Ägypten lebt. Aufgrund der glaubwürdigen Schilderung wurde auf das angebotene Beweismittel - die Kontaktdaten des Bruders - verzichtet.
Er schilderte im Weiteren nachvollziehbar, dass er sich in eine Moschee begeben hätte, in der ihm durch den Imam "Hilfe" versprochen wurde. Dass der "sichere Ort", an den der Beschwerdeführer über Intervention des Imam, gebracht wurde, letztlich ein Trainingslager der Islamisten war, seine von drohender Blutrache bedingte missliche Lage quasi ausgenutzt wurde, ihn -versuchsweise- für Kriegszwecke zu rekrutieren, scheint angesichts der in Somalia herrschenden Bedingungen durchaus glaubwürdig. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass es damals generell nicht auszuschließen gewesen wäre, als junger Mann in der von Al Shabaab dominierten Region für den Heiligen Krieg rekrutiert zu werden. Dass er - unbewusst und ungewollt - in seinem Fall den Kontakt zu den Islamisten quasi selbst angebahnt hatte, war Zufall und spielte der Organisation wohl in die Hände.
Für die erkennende Richterin stellen diese (sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung getätigten) Aussagen bei der Erstbefragung gemäß §19 AsylG 2005 keinen Widerspruch dazu dar, zumal der Genannte dort - wahrheitsgetreu - lediglich behauptet hatte, dass Al Shabaab ständig nach Jugendlichen gesucht hätten, um diese zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu zwingen. Er hatte dabei weiters davon gesprochen, dass er selbst entführt worden sei und nach 17 Tagen Gefangenschaft frei gekommen wäre.
Wenn ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgeworfen wurde, dass er einerseits bei der Erstbefragung nichts von dem Vorfall mit seinem Bruder noch, andererseits, von einer Art "freiwilligen Mitgehens" angegeben hatte, muss dem Folgendes entgegnet werden: zum einen ist es nicht Zweck der Erstbefragung, bereits detaillierte Angaben zu den Fluchtgründen zu tätigen, so dass die Schilderung der Hintergründe (im Fall des Beschwerdeführers eben die Straftat seines Bruders) zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen ist und der Beschwerdeführer dazu auch nicht die Gelegenheit eingeräumt bekam. Zum anderen ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, dass er zwar in der Moschee Hilfe erbat und eine Unterkunft an einem sicheren Ort erhoffte, erst aber zu spät realisierte, dass er sich damit in die Fänge der Al Shabaab begeben hatte.
Selbst wenn man nun die Wortwahl des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ("Entführung") kritisch betrachten möchte, so ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Vorbringens, dass er zwar freiwillig mit den Männern mitgegangen war, zu diesem Zeitpunkt aber nicht wusste, dass er in Wahrheit aber eigentlich (zwangs)rekrutiert wurde. Rückblickend betrachtet mag der Beschwerdeführer sein "Mitgehen" also -subjektiv - selbst nicht mehr als freiwilligen Akt bewerten, sondern vielmehr als eine einer "Entführung" gleichkommende Zwangsmaßnahme qualifizieren.
Der Genannte konnte auch seine familiäre Situation glaubwürdig schildern. So gehört er selbst, wie auch sein bereits verstorbener Vater, dem Minderheitenstamm der Ashraf an, räumte aber ein, bis zu dem Vorfall mit seinem Bruder deshalb kein nachhaltiges Problem gehabt zu haben. Dass es ihm trotz einer bloß geringfügig bezahlten Tätigkeit als Kellner möglich war, ein wirtschaftlich gutes Leben zu führen und letztlich auch die Ausreise zu finanzieren, lag an seinem Onkel, dem Bruder seiner bei der Geburt verstorbenen Mutter. Dieser besaß laut den Aussagen des Beschwerdeführers zwei Apotheken und war als Angehöriger der Hawiye ein in der Stadt angesehener und bekannter Mann.
Vor diesem Hintergrund erscheint es auch glaubhaft, dass der Onkel, der den Beschwerdeführer stets unterstützt hatte, für die erfolgreiche Flucht des Beschwerdeführers aus dem Ausbildungslager gesorgt hat. Selbst wenn die Art und Weise der beschriebenen Kontaktanbahnung (über den Küchenchef des Lagers) und der konkrete Fluchtvorgang teilweise unwahrscheinlich und hinsichtlich seiner Dramatik (Tod des Fluchthelfers infolge eines Sturzes) überzogen anmutet, bleibt es eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ausbildung davon gelaufen ist und damit seine ablehnende Haltung gegenüber Al Shabaab zum Ausdruck gebracht hat.
Auch die Frau des Beschwerdeführers hat Somalia in der Zwischenzeit verlassen, wobei der Beschwerdeführer angab, dass der Grund dafür nicht in konkreten - allenfalls mit der Familienfehde oder seiner Flucht vor Al Shabaab im Zusammenhang stehenden - Bedrohungsszenarien gelegen war, sondern in der gesamten Lage im vom Bürgerkrieg geschüttelten Herkunftsstaat. Generell erhöhten gerade die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Schicksal seiner Familienangehörigen dessen Glaubwürdigkeit, zumal er eben gerade nicht versuchte, - der Wahrheit zuwider - zwingend einen Konnex zu seinen eigenen Ausreisegründen herzustellen. So behauptete er etwa nicht, dass der Tod seines Onkels etwas mit der Fluchthilfe zu tun hatte oder, dass seine Frau seinetwegen (etwa weil sie nach seiner Ausreise deshalb bedroht wurde) in Schwierigkeiten geraten war. Dass er es auf diese Weise unterließ, der ihn betreffenden Verfolgungsgefahr durch allfällige weitere Sachverhaltselemente noch zusätzliche Bedeutung zuzumessen und diese somit zu steigern, erhöht die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in den Augen der erkennenden Richterin.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Heimat Gefahr läuft, entweder im Rahmen eines Stammeskonflikts infolge einer Blutfehde, sohin aus ethnischen Gründen, verfolgt zu werden oder (auch) aufgrund seiner durch den Abbruch der Ausbildung zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung gegenüber der Al Shabaab- Gruppierung. Soweit es sich im Zusammenhang mit dem erstgenannten Grund um Verfolgung durch Private handelt, ist festzuhalten, dass aufgrund fehlender staatlicher Strukturen in Somalia weder von staatlicher Schutzwilligkeit noch von Schutzfähigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer Angehöriger eines Minderheitenstammes ist und mittlerweile auch durch seinen (verstorbenen) Onkel - als Angehöriger der Hawiye - nicht mehr geschützt werden kann, erscheint vor dem Hintergrund der herrschenden Clanstrukturen jegliche Hilfestellung ausgeschlossen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, zumal er als Angehöriger eines Minderheitenstammes in von anderen Clans beherrschten Regionen Somalias keine Möglichkeit einer Existenzbegründung hätte bzw. ohne jegliches familiäres und sonstiges soziales Netzwerk schutzlos wäre.
Aufgrund der Länderberichte kann weiters nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer trotz einer Veränderung der Lage in Bezug auf Al Shabaab aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation neuerlich in den Fokus der Gruppierung geraten könnte.
Schließlich war seine Angst vor einer Zwangsrekrutierung, die junge Männer in von Al Shabaab beherrschten Regionen generell betraf, keine bloß hypothetische. Vielmehr befand er sich vor seiner Flucht konkret in einem Ausbildungslager und ist von dort heimlich verschwunden. Dadurch kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit gezielten Repressionen durch die Islamisten zu rechnen hätte. Es kann auch aufgrund der aktuellen Länderberichte nicht gesagt werden, dass von Al Shabaab keine Gefahr mehr ausginge.
Abschließend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung durch sehr höfliches Auftreten und gute Deutschkenntnisse auffiel und durch Vorlage verschiedenster Unterlagen seine Integrationsbereitschaft und den Willen, für sich selbst zu sorgen, eindrucksvoll zu dokumentieren vermochte. So arbeitet der Betreffende als Rettungssanitäter für das Rote Kreuz oder in der Gemeinde und besucht abends die Schule, um einen Hauptschulabschluss zu erlangen.
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufgrund seiner Ethnie sowie seiner unterstellten politischen Gesinnung vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Somalia kann der Beschwerdeführer n auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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