BVwG W197 2012392-1

W197 2012392-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, häusliche Gewalt,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG W197 2012392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.2012392.1.00

Spruch

W197 2012392-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. VR China, vertreten durch

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2014, AIS-Zahl: 1027981209/14864501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich aller drei Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist Staatsangehörige der VR China, ist Han-Chinesin, reiste am 07.08.2014 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am 09.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. China habe sie verlassen, da sie des Öfteren von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden sei. Weitere Asylgründe habe sie nicht. Vor der Behörde gab sie an, dass sie nie Mitglied einer politischen Partei, einer bewaffneten Gruppe, eines Vereins oder eine religiösen gruppe gewesen sei. Sie wolle in Österreich nur arbeiten um ihr Kind richtig zu versorgen, und hoffe auf eine bessere Zukunft.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten bzw. subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach der VR China für zulässig erklärt.

3. Dagegen hat die BF durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF unter Zugrundelegung der der Entscheidung zugrundeliegende Länderfeststellungen bei richtiger Sach- und Rechtslage Asyl gewährt hätte werden müssen. Zudem sei der Bescheid dem Rechtsvertreter trotz ausgewiesener Vollmacht nicht zugestellt worden.

4. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, dargetan wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumente.

Dabei wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie weder aus politischen, noch religiösen, noch Volksgruppenzugehörigkeitsgründen Probleme in China gehabt habe, nie politisch tätig gewesen sei und auch nie Probleme mit der Polizei und mit den Behörden gehabt habe. Insgesamt habe sie 13 Jahre in Lebensgemeinschaft gelebt, ihre Tochter sei heuer 13 Jahre alt geworden. Auch ihre weiteren Angaben vor der Behörde bestätigte sie, wonach sie in Österreich nur arbeiten und sich einen wirtschaftlichen Polster erarbeiten wolle, um ihr Kind zu Hause richtig versorgen zu können. In den Großstädten Chinas habe sie als Landwirtin ohne Land keine Möglichkeit dazu. Sie hoffe auf eine bessere Zukunft. Ergänzend dazu gab sie an, dass sie ihren sie schlagenden Lebensgefährten verlassen und in verschiedenen Städten in China gearbeitet habe, ihr Lebensgefährte habe sie jedoch immer wieder gefunden. Auf Vorhalt dass im Hinblick auf die Größe Chinas und seiner Bevölkerung es wenig wahrscheinlich erscheine, dass ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, gab die BF an, dass sie trotzdem um ihre Sicherheit und ihr Leben in China fürchte. Ihr Lebensgefährte habe keinen Beruf, übe Gelegenheitsarbeit aus, habe das Geld jedoch nur versoffen und verspielt. Er habe sie oft geschlagen, weswegen sie mehrfach weggegangen sei. Frauen in China hätten am Land keine Rechte, man könne auch keine Anzeige machen, da die Polizisten immer Verwandte der Männer seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person

Die Beschwerdeführerin (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist chinesische Staatsangehöriger, ist Han-Chinesin, reiste am 07.08.2014 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am 09.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit Behörden oder der Polizei nie Probleme. Ebenso hatte sie nie Schwierigkeiten auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

Die BF lebt seit 15 Monaten in Österreich, ist gesund, hat hier keine Verwandten, ist nicht vorbestraft, spricht nur einige Worte Deutsch, hat trotz der verhältnismäßig langen Zeit ihres Aufenthalts in Österreich bis jetzt keinen Deutschkurs besucht und hat hier bislang auch nur chinesische Freunde. Sie geht in Österreich keiner legalen Tätigkeit nach.

1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat

Die BF hat den sie schlagenden Ehemann mehrfach verlassen und in verschiedenen Städten Chinas gearbeitet. Die BF geht davon aus, dass sie in den Großstädten Chinas als Landwirtin ohne Land keine ausreichende Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Polster zu schaffen, um ihr Kind zu Hause richtig versorgen. Aus diesem Grund hat sie in Österreich einen Asylantrag gestellt, um hier zu arbeiten, wodurch sie sich eine bessere Zukunft erhofft.

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen

Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen.

Wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt.

Der Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil ist durch die restriktive Registrierungspraxisschwierig, es ist jedoch grundsätzlich möglich, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Nur für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.

Soweit Rückführungen erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, und Herkunft des BF stützen sich auf die nicht widerlegbaren Angaben des BF im Asylverfahren.

2.2. Die BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Die BF hat ihren Herkunftsstaat aus familiären Gründen verlassen. Im Hinblick auf die Größe Chinas steht der BF eine Innerstaatliche Fluchtalternative offen, die sie auch mehrfach genutzt hat. Die BF ist Han-Chinesin und ist gesund. Ihr Ehemann ist ein trinkender und spielsüchtiger Gelegenheitsarbeiter. Es ist daher auszuschließen, dass er die BF im Hinblick auf seine Möglichkeiten und die Größe Chinas in einer entfernteren Stadt ausfindig machen könnte. Sollte die BF, wie behauptet, in der Vergangenheit von ihrem Ehemann in verschiedenen Städten tatsächlich gefunden worden sein, ist davon auszugehen, dass die BF ihm dazu Gelegenheit gegeben hat.

2.3. Herkunftsstaat

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt China 8/2015. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen

Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.

3.2.2. Im vorliegenden Fall ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in China in Zusammenhang mit der individuellen Situation der BF keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in den Herkunftsstaat, eine solche stünde auch nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China war daher nicht zuzuerkennen.

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.3.2. Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet, es besteht auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.

3.3.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

3.3.5. Die BF hält sich seit 07.08.2014 - also seit etwas mehr als einem Jahr - in Österreich auf. Sie ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens betrifft, ist der Behörde keine zurechenbare überlange Verzögerung vorzuwerfen. Die BF hat im Gegensatz zum Herkunftsstaat in Österreich keine Familienangehörigen. Es sind auch keine Bindungen hervorgekommen, denen unter dem Aspekt des Familienlebens ausreichendes Gewicht zugekommen wäre, um von einer intensiven Bindung auszugehen. Die BF ist unbescholten und ging in Österreich keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeiten nach. Allfällige Einkünfte waren nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit sicher zu stellen. Zudem wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die einen besonderen Integrationsleistungen erkennen hätten lassen. Insbesondere ist kein enger Freundes- und Bekanntenkreis mit Österreichern vorhanden, Kontakte gibt es allenfalls zu Landsleuten. Gute Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Nicht hervorgekommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen oder Aus- oder Weiterbildungen. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts kann auch nicht angenommen werden, dass inzwischen der Bezug zum Herkunftsland verloren gegangen ist.

Im Hinblick auf das Privatleben fallen die dargetanen integrativen Merkmale, die sich im Kern auf eine soziale Integration, Unbescholtenheit, auf niedrigen Niveau angesiedelte Deutschkenntnisse sowie Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, die der Höhe nach deutlich unter den Richtsätzen des § 293 ASVG liegen, stützen, angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben.

3.3.6. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

3.3.7. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Solche Umstände (§ 50 FPG) sind jedoch nicht hervorgekommen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sohin gegeben.

3.3.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe nicht vorliegen, ist die festgesetzte Frist rechtens bestimmt worden.

4. Festgestellt wird, dass die angefochtene Entscheidung nach den zustellrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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