W188 1411958-1•BVwG W188 1411958-1
W188 1411958-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W188 1411958-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 19.02.2010, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2016 erteilt.
IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX, Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche seine Muttersprache Dari sowie Farsi gut, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Eltern und Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) lebten in Afghanistan, er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe Ende August 2009 seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran und andere ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet gelangt, in welches er am 17.09.2009 illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, sein Onkel und sein Cousin seien im Zuge einer langjährigen Feindschaft von einer gegnerischen Familie der Ehre wegen getötet worden, und sein Vater sowie die ganze Familie hätten wegen der Bedrohung, getötet zu werden, in ständiger Angst gelebt. Seine Familie sei deswegen nach seiner Geburt vor siebzehn Jahren nach XXXX gezogen. Sein Vater habe ihm schließlich zur Flucht geraten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass das Leben in Afghanistan gefährlich sei.
2. Am 25.09.2009 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Erstaufnahmestelle (folgend: EAST) XXXX, niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (F:
Frage an den nunmehrigen BF; A: Antwort desselben; V: Vorhalt;
Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
A: Ich wurde nur für meine Geburtsurkunde einmal fotografiert. Auf die Geburtsurkunde habe ich auch einen Fingerabdruck gegeben.
F: Waren Sie jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden, etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden, offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht gegen Sie ein Haftbefehl?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
A: Nein.
F: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich habe als Hilfsarbeiter verschiedene Arbeiten gemacht. Mein letzter Beruf war auf einer Baustelle. Ich habe einem Maurer geholfen.
F: Nennen Sie bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen!
A: Ich habe in Wirklichkeit keinen Fluchtgrund. Ich will Sie nicht anlügen.
V: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, aufgrund einer Feindschaft zwischen Ihrer und einer anderen Familie das Heimatland verlassen zu haben. Stimmt das nun oder nicht?
A: Das stimmt, diese Probleme mit der Familie bestehen wirklich.
F: Erzählen Sie mir davon!
A: Mein Onkel namens XXXX wurde vor vielen Jahren umgebracht. Ich war damals noch nicht geboren. Der Sohn meines getöteten Onkels namens XXXX hat seinen Vater gerächt, in dem er eine Person von der anderen Familie, welche meinen Onkel getötet hat, umgebracht hat. Mein Cousin hat ca. ein Jahr nach dem Mord an meinem Onkel jemanden von der anderen Familie getötet. Die Familie, welche meinen Onkel getötet hat, heißt XXXX. Weil mein Cousin nun jemanden von den XXXX getötet hat, wollten diese meinen Vater umbringen. Sie haben auf ihn geschossen und ihn am Unterschenkel verletzt. Daraufhin ist mein Vater mit seiner Familie nach XXXX gegangen. Während der Reise nach XXXX bin ich auf die Welt gekommen. Seitdem sind wir immer auf der Flucht, in XXXX, in Pakistan, im Iran usw. Wenn diese XXXX uns entdeckt hätte, hätten sie uns getötet.
F: Hatten Sie persönlich jemals Kontakt zur Familie XXXX?
A: Nein. Aber ein Mann der Familie XXXX ist mein Onkel mütterlicherseits. Ich habe ihn noch nie gesehen, aber ich fürchte mich vor ihm.
F: Hatten Sie persönlich jemals irgendwelche Probleme, etwa mit Behörden oder Privatpersonen?
A: Nein, ich persönlich hatte nie Probleme.
F: Was war der fluchtauslösende Moment?
A: Meine Familie und ich haben uns illegal im Iran aufgehalten. Aus Angst, dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden, hat mein Vater entschieden, dass ich nach Europa fliehen soll. Wir haben in den letzten Jahren illegal in Pakistan und im Iran gelebt.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
[...]"
3. Am 10.11.2009 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle XXXX, erneut niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (F: Frage an den nunmehrigen BF; A:
Antwort desselben; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet?
A: Ich habe mich lange nicht in meiner Heimat aufgehalten. Ich war im Iran und in Pakistan. Ich war schon in der Schule, aber nur wenig und zwar im Iran. Es war auch keine legale Schule, da ich keine Dokumente hatte. Ich habe mit zwölf Jahren angefangen zu arbeiten, und zwar als Gelegenheitsarbeiter.
F: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Ich war fünfeinhalb bis sechs Jahre alt, als wir Afghanistan verlassen haben. Im Jahr 1381 (= 2002) sind wir wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und haben uns dort sechs Monate aufgehalten. 1387 (= 2008) sind wir noch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort war ich bis zu meiner Einreise nach Österreich.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Unsere Lage war normal, weder gut noch schlecht. Es hat zum Leben gereicht.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester leben noch in meiner Heimat. Meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater lebt im Iran und schickt regelmäßig Geld. Mein Bruder ist noch jünger, er lernt. Meine Schwester lernt auch.
F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?
A: Nein, ich bin bei der XXXX in Grundversorgung.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Nein.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Nein.
F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Bevor ich in XXXX auf die Welt kam, gab es ein Problem, wobei mein Onkel väterlicherseits jemanden umgebracht hat. Er wollte fliehen und wurde auch umgebracht. Nach einem Jahr tötete mein Cousin diese Person, die meinen Onkel umgebracht hatte. Aufgrund dieses Problems wurde mein Vater ein Jahr später angeschossen. Ich war zu dieser Zeit noch nicht auf der Welt. Mein Vater brachte meine Familie nach XXXX. Unterwegs nach XXXX kam ich auf die Welt. Er ist dann alleine weitergangen nach Pakistan. Als ich noch kleiner war, waren die Probleme noch nicht so arg. Als die Taliban an die Macht kamen, veränderte sich die Situation. Mein Vater schickte aus dem Iran Geld und wir gingen mit Hilfe eines Schleppers nach Iran. Im Jahre 1381 (= 2002) dachten wir, dass sich die Situation in Afghanistan verbessert hatte und gingen zurück. Als wir wieder Problemen ausgesetzt waren - vor allem mein Vater - brachte uns mein Vater nach Pakistan, weil es nicht möglich war, in Afghanistan zu bleiben. Drei bis vier Monate haben wir uns in Pakistan aufgehalten, aber die Sprache dort war für uns sehr unverständlich und schwer, nämlich Urdu und Paschtu. Deshalb brachte mein Vater uns wieder in den Iran. Bis 1387 (=2008) haben wir im Iran gelebt. Als ich älter wurde und meine Mutter befürchtete, dass sie mich umbringen könnten oder mir etwas antun könnten und ich in einem Hotel in Afghanistan arbeitete, wurde 1388(2009) mit Hilfe eines Schleppers meine Flucht organisiert.
F: Kennen Sie den Grund für die Familienstreitigkeiten von damals?
A: Ja. Meine Tante väterlicherseits wurde vergewaltigt. Deswegen wurden diese Leute auf beiden Seiten umgebracht.
F: Von wem wurde Ihre Tante vergewaltigt?
A: Diese Gruppierung wird als XXXX genannt.
F: Was ist das für eine Gruppierung?
A: Das ist vergleichbar mit einer Volksgruppe.
F: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihrer Heimat?
A: Ich habe den gleichen Grund wie mein Vater. Ob es mein Vater getan hat oder nicht, ist ihnen egal. Sie würden auch mich angreifen.
F: Was hat Ihr Vater getan?
A: Mein Vater und mein Cousin väterlicherseits waren für den Tod dieser Person verantwortlich. Die Kommandanten, die in meiner Ortschaft XXXX regieren, werden auch als XXXX bezeichnet. Sie sind meistens nicht in einer Ortschaft, sondern bekommen auch oft Aufträge in anderen Ortschaften. 1381 (= 2002) konnten wir daher nicht in XXXX weiterleben, da XXXX XXXX eigentlich in der Hand hatte.
F: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben XXXX bzw. Afghanistan verlassen, als Sie fünfeinhalb bis sechs Jahre alt waren. Wie haben Sie in diesen Jahren in XXXX gelebt?
A: Mein Vater schickte uns immer wieder Geld aus dem Iran. So haben wir gelebt.
F: Warum haben Sie XXXX damals verlassen? Was war der konkrete Anlassfall?
A: Als die Taliban zu der Zeit gekommen sind, gab es viele Tote. Daher war es nicht mehr möglich, dort zu bleiben.
F: Hatten Sie selbst auch persönlich Probleme?
A: Einerseits sind wir wegen der allgemeinen Situation mit den Taliban weggegangen. Außerdem lebte meine Mutter jahrelang alleine und war dem Druck meines Onkels ausgesetzt.
F: Welchem Druck war sie ausgesetzt?
A: Mein Onkel mütterlicherseits gehörte der Gruppierung XXXX an und übte bei meiner Mutter Druck aus, weil er wissen wollte, wo sich mein Vater aufhält. Meine beiden Onkel mütterlicherseits XXXX (phonetisch) und XXXX (phonetisch) haben hohe Positionen in dieser Gruppierung.
F: Das heißt, diese beiden Onkel wussten, dass Sie und Ihre Familie sich in XXXX aufhielten?
A: Ja, sie wussten es. Wir wurden tagtäglich aufgesucht. Sie glaubten nicht, dass mein Vater sich im Iran aufhält.
F: Sie haben vorhin gesagt, Sie sind im Jahr 1387 (= 2008) abermals nach Afghanistan zurückgegangen. Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
A: Es war im sechsten Monat 1387. Meine Mutter ist nur wegen mir und meinen Geschwistern zurück nach Afghanistan gegangen, mein Vater jedoch nicht.
F: Wie lange haben Sie sich in Afghanistan aufgehalten?
A: Bis zu meiner Ausreise im Ramadan 1388.
F: Das heißt, Sie haben sich ca. ein Jahr in Afghanistan aufgehalten?
A: Ja, ungefähr.
F: Wie haben Sie in dieser Zeit in Afghanistan gelebt?
A: Wir lebten in einer Mietwohnung. Ich habe in einem Hotel gearbeitet.
F: Gab es irgendwelche besonderen Vorkommnisse in dieser Zeit?
A: Jeden Tag musste meine Mutter sich die Drohungen anhören. Sie sagten: "Wir möchten nicht, dass jegliche Blutsverwandtschaft weiter bestehen bleibt." Sie meinten damit, dass sie mich umbringen wollten. Ich wollte nicht hierher kommen, meine Mutter hat mich dazu gezwungen.
F: Wann haben diese Drohungen begonnen?
A: Als sie erfahren haben, dass wir wieder zurückgekommen sind.
F: Wann war das ungefähr?
A: Ungefähr zwei bis drei Monate nach unserer Ankunft. Ich persönlich war nicht Drohungen ausgesetzt, sondern meistens meine Mutter. Sie erzählte es mir.
Vorhalt: Als Sie bei der Ersteinvernahme vor der EAST XXXX zu Ihrem
Fluchtgrund befragt wurden gaben Sie wörtlich an: "Ich habe in Wirklichkeit keinen Fluchtgrund. Ich will Sie nicht anlügen."
A: Was soll ich dazu sagen? Ich persönlich hatte kein Problem. Aber wie gesagt: Dort wird auch der Sohn dafür büßen müssen. Sie hätten sicherlich mich auch angegriffen.
Vorhalt: Sie haben sich mehrmals über mehrere Monate hindurch in Afghanistan aufgehalten. Da hätte doch für diese Gruppierung eigentlich mehrmals die Gelegenheit bestehen müssen, Sie zu töten?!
A: Sicherlich hätten sie mich getötet. Sie haben oft zu meiner Mutter gesagt, dass sie mich umbringen werden. Meine Mutter sagte mir immer wieder, dass sie mich nicht verlieren wolle. Ansonsten hätte mein Vater uns nicht wiederum nach Pakistan bzw. in den Iran bringen müssen, wenn es für uns nicht gefährlich gewesen wäre.
Vorhalt: Bei Ihrer Ersteinvernahme in Traiskirchen am 25.09.2009 wurden Sie abermals nach dem fluchtauslösenden Moment gefragt und gaben wörtlich zur Antwort: "Meine Familie und ich haben uns illegal im Iran aufgehalten. Aus Angst, dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden, hat mein Vater entschieden, dass ich nach Europa fliehen soll. Wir haben in den letzten Jahren illegal in Pakistan und im Iran gelebt."
A: Natürlich gab es dieses Problem auch. Afghanen können im Iran kein leichtes Leben führen und ich wurde ja selbst auch nach Afghanistan abgeschoben und war auch nicht mehr bereit, in den Iran zurückzukehren.
F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
[...]
Vorhalt: Ihr Fluchtgrund klingt nicht plausibel: Dass Sie angeblich jahrelang mit dem Umbringen bedroht werden, sich nicht verstecken und ganz normal einer Arbeit nachgehen. Das klingt unglaubwürdig!
A: Ich habe das aus Trotz gemacht, bin einer Arbeit nachgegangen, habe mich gezeigt. Wieso
soll ich unschuldig für etwas büßen, was ich nicht getan habe? Meine Mutter ist nur wegen mir nach meiner Abschiebung nach Afghanistan zurückgekehrt, da ich nicht bereit war, in den Iran zurückzukehren.
F: Würde Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Die Todesstrafe wahrscheinlich nicht, aber umbringen würden sie mich sicherlich. Das ist das, was meine Eltern immer wieder sagen.
[...]"
4. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem gesetzlichen Vertreter des BF nachweislich am 23.02.2010 zugestellt, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen des BF sei teils vage und allgemein gehalten, widersprüchlich und daher weder nachvollziehbar noch glaubhaft gewesen. Er habe bei seiner Einvernahme am 25.09.2009 als Grund für das Verlassen seiner Heimat zunächst angegeben: "Ich habe in Wirklichkeit keinen Fluchtgrund. Ich will Sie nicht anlügen." und erst an die "Feindschaftsgeschichte" erinnert, ausgesagt: "Das stimmt, diese Probleme mit der Familie bestehen wirklich." Weiters habe er vorgebracht, dass er im Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Mutter abermals nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sich dort ca. ein Jahr aufgehalten und in einem Hotel in XXXX gearbeitet habe. Während seine Mutter in dieser Zeit täglich von den Onkeln mütterlicherseits unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, habe er selbst jedoch persönliche Bedrohungen verneint. Es sei nicht glaubhaft, dass er einerseits um sein Leben fürchten müsste und andererseits über mehrere Monate hinweg ganz offiziell einer Arbeit nachgehen könne und nicht persönlich bedroht werden würde. Seine auf Vorhalt dieses Widerspruchs gegebene Erklärung: "Ich habe das aus Trotz gemacht, bin einer Arbeit nachgegangen, habe mich gezeigt."
sei absolut nicht plausibel. Seine widersprüchlichen Angaben bei den Befragungen und seine - wie oben erörtert - nicht nachvollziehbaren Schilderungen ließen darauf schließen, dass er sein Vorbringen zum alleinigen Zweck der Asylerlangung konstruiert habe, sodass dieses nicht glaubhaft sei. Dem behaupteten Sachverhalt werde daher bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt. Davon abgesehen würden ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Verwandte im Heimatland, familiäre Anknüpfungspunkte) sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu befriedigen. Es seien während des gesamten Verfahrens auch keine Anhaltspunkte dahingehend zu Tage getreten, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht - über anfängliche Schwierigkeiten hinaus - in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde. Schließlich sei im Rahmen einer Abwägung aller Interessen festzustellen, dass durch die Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne, diese sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingebachte Beschwerde vom 17.11.2009, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und sei deshalb ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Der BF würde die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfüllen, sodass ihm die Behörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gewähren und feststellen hätte müssen, dass die Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nicht zulässig seien. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen und würde sich lediglich auf allgemeine, zum Teil hypothetische Argumente bzw. auf angebliche Widersprüche stützen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollten allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Asylvorbringens im Rahmen der Ermittlungspflicht durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch eine ergänzende Befragung, beseitigt werden. Die Behörde hätte bei entsprechenden Hinweisen in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen gehabt. Es sei nicht auf die persönliche Situation des BF eingegangen, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung seinem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, da die Schilderung der Familienfehde mit den XXXX als widersprüchlich angesehen worden sei. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal anlässlich dieser Familienfehde bereits zwei Familienangehörige (Onkel und Cousin) getötet und sein Vater verletzt worden seien, und der BF viele Jahre illegal in Pakistan bzw. im Iran gelebt habe und nur ein Jahr in Afghanistan bleiben habe können, bis der Druck auf seine Mutter so groß geworden sei, dass der BF fliehen habe müssen, um nicht ebenfalls Opfer der Rache der XXXX zu werden. Ferner seien die Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Situation im Heimatland des BF sei so instabil, dass es für ihn unzumutbar sei, dorthin zurückzukehren. Weiters würde die Behörde davon ausgehen, dass in seinem Heimatland auch keine Gefahren drohten, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal auf Grund der Länderfeststellungen keine allgemeine Gefahr festgestellt werden habe können und der BF in der Heimat noch Familienangehörige habe, welche eine neuerliche Eingliederung wesentlich erleichtern würden. Aus den Länderberichten der Behörde würde jedoch eindeutig hervorgehen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in allen Landesteilen verschlechtert habe. Es würde kaum innerstaatliche Fluchtalternativen gegeben, dabei seien vor allem die familiäre Vernetzung und die finanzielle Situation zu berücksichtigen. Der BF hätte in seiner Heimat zwar seine Mutter und zwei jüngere Geschwister, diese könnten ihm aber keinen ausreichenden Schutz bieten. Er hätte auch keine ausreichenden finanziellen Mittel und wäre bei einer Rückkehr gefährdet, Opfer von Diebstahl, Raubüberfällen oder Entführungen zu werden. Ferner gebe es den Länderberichten zufolge keine adäquaten staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige. Zur Untermauerung des Vorbringens wurden mehrere Berichte internationaler Organisationen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan auszugsweise wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Ausweisung des BF in dessen durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde, zumal sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl gefährden würde und auch öffentlichen Interessen nicht entgegenstünden. Die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung hätte nicht zum Nachteil des BF ausfallen dürfen. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten; in eventu jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen; in eventu dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen werde.
6. Mit Schreiben vom 08.03.2010 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor (eingelangt am 11.03.2010).
7. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2014 gab Rechtsanwältin Maga. XXXX bekannt, dass sie der BF mit deren Vertretung in gegenständlicher Rechtssache bevollmächtigt habe.
8. Mit Schriftsatz vom 23.01.2015 gab Rechtsanwältin Maga. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass das Vollmachtverhältnis zum BF aufgelöst worden sei.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung (folgend: VH) durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; D: Dolmetscherin; V ER: Vorhalt; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
ER: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike, meine Muttersprache ist Dari.
ER: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Sunnite.
ER: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin nicht verheiratet, lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft, habe aber eine Freundin in Österreich.
ER: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert, weil ich nicht dort gelebt habe.
ER: Womit haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Im Iran habe ich in einem Geschäft gearbeitet, in dem Zubehör für Lampen verkauft wurden. In Österreich habe ich keine Arbeitserlaubnis, ich arbeite aber eine Stunde pro Tag in einer Pizzeria, von der ich eine Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung habe.
ER: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein. Ich verweise auf eine Tazkira, die ich im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt habe. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Geburtsurkunde einem Vertreter, der in das Flüchtlingsheim gekommen ist und uns Geld gegeben hat, gegeben habe, mit der Bitte, diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das wurde mir auch versprochen.
ER: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
ER: Wann haben Sie Afghanistan erstmals genau verlassen?
BF: Das Datum kann ich nicht nennen, weil ich damals ein Kind gewesen bin.
ER: Wie alt waren Sie?
BF: Ich war drei oder vier Jahre alt.
ER: Woher stammten Ihre Eltern?
BF: Meine Eltern stammen aus der Provinz Parwan, Distrikt XXXX, Dorf
XXXX.
ER: Warum sind Ihre Eltern nach XXXX gezogen?
BF: Sie sind auf Grund der Probleme, die sie in Parwan hatten, weggegangen und von dort in den Iran.
ER: Wie heißen Ihre Eltern und Geschwister?
BF: Mein Vater heißt XXXX, jetzt 57 oder 58 Jahre alt, meine Mutter XXXX, jetzt 56 oder 57 Jahre alt. Der Bruder heißt XXXX, jetzt ca. 18 Jahre alt, die Schwester XXXX, jetzt ca. 20 Jahre alt.
ER: Sie sind also zuerst aus Afghanistan in den Iran gezogen?
BF: Ja.
ER: Wo und wie lange haben Sie dort gelebt?
BF: Wir haben in XXXX gelebt, ich kann nicht genau angeben, wie lange.
ER: Die Frage wird wiederholt.
BF: Ich war immer noch ein Kind, als wir nach Afghanistan zurückgegangen sind, das war im Jahr 2000. Wir sind etwa sechs Monate in Afghanistan geblieben, konnten aber auf Grund der Schwierigkeiten von früher nicht dort leben, deshalb kamen wir zurück in den Iran. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zu dieser Zeit mit meinem Vater in den Iran gegangen bin. Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester blieben in Afghanistan, in XXXX.
ER: Wo haben Sie sich mit Ihrem Vater im Iran aufgehalten?
BF: In XXXX.
ER: Wie lange haben Sie sich mit Ihrem Vater in XXXX aufgehalten?
BF: Sieben Jahre.
ER: Was haben Sie in dieser Zeit getan?
BF: Anfangs wollte ich lernen, das wurde mir aber nicht erlaubt. Dann habe ich zu arbeiten begonnen. Ich habe wieder meine frühere Tätigkeit im Geschäft aufge-nommen, ich meine damit im Lampenzubehörgeschäft.
ER: Sind Sie dann wieder nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Nein. Ich habe den Iran im Jahr 2007 in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei habe ich mich ungefähr ein Jahr augehalten und bin dann über mir unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gekommen.
ER: Wer hat die Schlepperkosten bezahlt?
BF: Zum Teil ich, zum Teil mein Vater.
ER: Wo befindet sich Ihr Vater jetzt?
BF: Im Iran.
ER: Wo befindet sich Ihre Mutter jetzt?
BF: In XXXX.
ER: Wo leben Ihr Bruder und Ihre Schwester jetzt?
BF: Bei meiner Mutter in XXXX.
ER: Wie lange leben Ihre Eltern jetzt schon getrennt?
BF: Seit dem Jahr 2000, als mein Vater und ich in den Iran gekommen sind.
ER: Wovon leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister in XXXX?
BF: Mein Vater schickt ihnen Geld.
ER: Besucht Ihr Vater ab und zu die Familie in XXXX?
BF: Nein, er kann das nicht.
ER: Sie sind jetzt sechs Jahre in Österreich. Sind Sie in dieser Zeit mit Ihrer Kernfamilie (Vater, Mutter, Geschwister) regelmäßig in Kontakt gestanden bzw. haben Sie derzeit mit ihnen regelmäßigen Kontakt?
BF: Ja, ich hatte und habe regelmäßigen Kontakt zu meiner Familie.
ER: In welcher Weise?
BF: Über das Telefon.
ER: Wie oft telefonieren Sie durchschnittlich mit Ihren Angehörigen pro Monat?
BF: Ein- bis zweimal im Monat, meistens nur einmal.
[...]
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe das bereits am Anfang angegeben. Mein Onkel väterlicherseits hat einen Mann, der ein Verhältnis mit meiner Tante väterlicherseits hatte, getötet. Danach haben Mitglieder dieser Familie meinen Onkel väterlicherseits getötet, weil sie den Tod ihres Familienmitgliedes rächen wollten. Anschließend wiederholten mein Vater und mein Cousin (der Sohn meines Onkels väterlicherseits) diese Tat. Danach flüchteten meine Familie und die Familie meines Onkels väterlicherseits nach XXXX, wo sie eine zeitlang geblieben sind. Wir sind dann alle gemeinsam in den Iran geflüchtet.
ER: Wo wohnte dieser Onkel, wie hieß er, wie alt war er zu diesem Zeitpunkt?
BF: Mein Onkel hieß XXXX und lebte im Heimatdorf XXXX. Dieser Vorfall hatte sich vor meiner Geburt ereignet. Ich bin in XXXX geboren, weil die Familie vom Heimatdorf geflüchtet war. Zu dieser Zeit konnte die Familie in XXXX bleiben, weil die Taliban geherrscht haben und die Feinde nicht dorthin kommen konnten.
ER: Von wem wissen Sie das?
BF: Mein Vater und mein Cousin haben mir das erzählt. Mein Cousin ist seit seiner damaligen Flucht nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt.
ER: Mit wem hatte Ihre Tante väterlicherseits ein Verhältnis?
BF: Mit dem Cousin meiner Mutter, dieser ist der Sohn des Onkels väterlicherseits meiner Mutter.
ER: In welcher Zeit war dieses Verhältnis?
BF: Das war noch vor meiner Geburt, das weiß ich nicht.
ER: Welcher Art war dieses Verhältnis?
BF: Sie waren miteinander befreundet und hatten ein Verhältnis miteinander. Soweit es mir erzählt wurde, hatten sie einen außerehelichen Geschlechtsverkehr, damit meine ich, sie waren zu dieser Zeit noch nicht verheiratet.
V ER: Bei der Einvernahme vor dem BAA am 10.11.2009 gaben Sie an, Ihre Tante väterlicherseits sei vergewaltigt worden, deswegen seien diese Leute auf beiden Seiten umgebracht worden. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Dass sie vergewaltigt worden ist, habe ich mit keinem Wort gesagt. Ich habe gesagt, dass sie Geschlechtsverkehr mit einem Mann hatte. Meine Dolmetscher in den ersten beiden Einvernahmen waren immer Iraner.
ER: Wie ist dieses Verhältnis entdeckt worden?
BF: Sie wurden gemeinsam gesehen. Ich kann aber keine Details dazu angeben, ich weiß nicht, wer sie gesehen hat und wo sie gesehen wurden.
ER: Wobei gesehen?
BF: Das weiß ich nicht.
Dem BF wird jener Teil der Niederschrift vom 10.11.2009, in welchem von der Vergewaltigung die Rede ist in Anwesenheit der D gezeigt. Der BF wird darauf hingewiesen, dass er laut Niederschrift den damaligen Farsi-Dolmetsch gut verstanden hat, ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zu Kenntnis gebracht wurde, er nichts hinzuzufügen gehabt und dies alles mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt habe.
BF: Meine Tante hatte ein Verhältnis mit diesem Mann. Mein Onkel väterlicherseits hat aber die Tötung des Mannes damit begründet, dass dieser Mann seine Schwester (meine Tante) vergewaltigt hätte.
ER: Wie konnte Ihr Onkel väterlicherseits zur Annahme kommen, dass seine Schwester vergewaltigt worden sei?
BF: Er hat das als eine "Vergewaltigung" angesehen, weil es in Afghanistan nicht erlaubt ist, dass Mann und Frau ein Verhältnis vor der Eheschließung miteinander haben.
ER: Warum wurde Ihr Onkel väterlicherseits umgebracht?
BF: Weil mein Onkel den Mann, der ein Verhältnis mit meiner Tante väterlicherseits hatte, tötete. Seine Familie hat meinen Onkel getötet.
ER: Wann wurde Ihr Onkel umgebracht?
BF: Das war noch vor meiner Geburt in XXXX in XXXX.
ER: Wer hat Ihren Onkel umgebracht?
BF: Ich kenne den Namen dieser Person nicht. Es war der Vater des von meinem Onkel Getöteten.
ER: Wie heißt Ihr Cousin, der seinen Vater gerächt hat?
BF: Er heißt XXXXund lebt im Iran.
ER: Wann hat Ihr Cousin die Rache geübt?
BF: Zwei bis drei Tage nachdem sein Vater getötet wurde. Es war zu der Zeit, als meine Mutter mit
mir schwanger war.
ER: Wie heißt die Familie an der sich Ihr Cousin rächte?
BF: Den Familiennamen kenne ich nicht.
ER: Was sagt Ihnen der Name "XXXX"?
BF: Ich habe keinen Familiennamen angegeben, weil in Afghanistan Familiennamen nicht gängig sind. Ich habe den Namen des Stammes, dem diese Familie angehört, genannt, der lautet: "XXXX". Den Namen der gegnersichen Familie kenne ich nicht.
ER: Ist die auf dieser Niederschrift gesetzte Unterschrift unter dem Wort "Asylwerber" Ihre Unterschrift?
BF: Ja, das ist meine Unterschrift.
ER: Sie haben den Namen Ihres Cousins in der Einvernahme vor der EAST XXXX am 25.09.2009 mit "XXXX" angegeben. Heute haben Sie einen anderen Vornamen genannt. Können Sie diesen Widerspruch aufklären?
BF: Mein Cousin heißt XXXX, ich habe nicht XXXX gesagt.
ER: Auf welche Weise wurde Ihr Onkel väterlicherseits getötet?
BF: Er wurde mit der Waffe getötet, ich weiß nicht, mit welcher.
ER: Wie tötete Ihr Cousin das Mitglied der gegnerischen Familie?
BF: Auch mit einer Waffe.
ER: Wann war das?
BF: Ca. drei Tage nach der Tötung meines Onkels.
ER: Welche Waffe verwendete Ihr Cousin?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Wo hat Ihr Cousin die Tötung ausgeführt?
BF: Im Unterdorf XXXX, des Dorfes XXXX.
ER: Wo genau?
BF: Im Haus des Opfers.
ER: Haben sich die Angehörigen des späteren Opfers gewehrt?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Um welche Tageszeit ereignete sich dieser Vorfall?
BF: Mir wurde erzählt, dass es in der Nacht war. Am Tag darauf ist die Familie in der Früh nach XXXX gegangen.
ER: Welche Familie?
BF: Meine Familie und die Familie meines Onkels.
ER: Um welche Jahreszeit war dieser Vorall.
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Wie alt waren Sie zum Zeitpunkt des Vorfalls?
BF: Ich war noch nicht geboren.
ER: Von wem wissen Sie die Details dieser Geschichte?
BF: Von meinem Vater und meinem Cousin.
ER: Wurden Sie persönlich von Mitgliedern der gegnerischen Familie, deren Namen Sie nicht kennen, konkret bedroht, attackiert oder verfolgt?
BF: Ja, ich wurde bedroht.
ER: Wann, wie und von wem wurden Sie bedroht?
BF: Im Jahr 2000 wurden mein Vater und ich von XXXX, meinem Onkel mütterlicherseits, und XXXX, dem Cousin meiner Mutter, bedroht. Sie beide arbeiten für XXXX XXXX. Sie sagten meinem Vater, dass sie meinen Vater und mich töten würden.
ER: Sie haben vorhin angegeben, Sie würden den Namen der gegnerischen Familie nicht kennen, nunmehr geben Sie an, Sie seien von konkret genannten Familienangehörigen bedroht worden. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
BF: Es gibt in Afghanistan keinen Familiennamen, deshalb konnte ich den Familiennamen dieser Familie nicht angeben. Ich kenne die Namen jener beiden Personen, die mich bedroht haben.
ER: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen XXXX und XXXX zu jener Person, die von Ihrem Cousin in Racheausübung getötet wurde?
BF: Mein Cousin hat den Vater von XXXX, der auch der Cousin des XXXX ist, getötet.
ER: Wie wurden Sie nun konkret bedroht?
BF: Sie sind zu uns nach Hause gekommen. Mein Vater war zu Hause. Sie haben die Drohung gegenüber meinem Vater ausgesprochen, sie galt aber auch mir, deshalb hat mich mein Vater in den Iran mitgenommen.
ER: Wo fand diese Bedrohung statt?
BF: In XXXX, im Stadtteil XXXX.
ER: Unter der Annahme, dass die Blutrache zwischen den beiden
Familie, wie von Ihnen geschildert, überhaupt stattgefunden hat: Wie kann es sein, dass die beiden Rächer XXXX und XXXX Ihren Vater bloß bedrohen und nicht sofort umbringen?
BF: Das konnten sie dort nicht, weil wir in der Nähe des "Bundeskanzleramtes" wohnten und die Sicherheitsvorkehrungen hoch waren.
ER: Woher wussten XXXX und XXXX, wo Ihre Familie in XXXX wohnt?
BF: XXXX ist der Bruder und XXXX der Cousin meiner Mutter. Sobald eine Familie aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrt, erfährt die ganze Familie davon.
ER: XXXX und XXXX wussten demzufolge über den Aufenthalt Ihrer Familie konkret Bescheid, es wäre ihnen leicht möglich gewesen, durch Beobachtung und Verfolgung eine günstige Gelegenheit herbeizuführen, um Sie oder Ihren Vater zu töten. Warum sollten sie daher zuerst eine Drohung aussprechen und damit in Kauf nehmen, dass Sie und Ihr Vater flüchten, wodurch die Rache verunmöglicht werden würde? Eine solche Vorgangsweise ist nach den Grundsätzen den Pashtunwali und mit den vorangegangenen Tötungen nicht vereinbar, nicht logisch und daher nicht plausibel. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe dafür keine Erklärung.
ER: Um welche konkrete Bedrohung handelte es sich?
BF: Es war eine Morddrohung, sie haben gesagt, dass sie den Tod ihres Bruders und Vaters rächen wollen.
ER: Was geschah in weiterer Folge?
BF: Es dauerte keine vier bis fünf Tage, danach sind wir wieder in den Iran gegangen.
ER: Sie haben vorhin angegeben, Ihr Bruder würde mit Ihrer Mutter in XXXX wohnen. Nach den Vorschriften des Pashtunwali richtet sich die Rache immer gegen einen männlichen Familienangehörigen. Wie kann es sein, dass Sie wegen dieser angeblichen Morddrohung mit Ihrem Vater flüchten mussten und Ihr Bruder offensichtlich unbehelligt und nicht bedroht in XXXX leben kann?
BF: Als wir aus dem Iran nach Afghanistan gegangen sind, war mein Bruder ein Kind.
ER: Ihr Bruder ist gegenwärtig 18 Jahre alt, warum wird er nicht bedroht?
BF: Den Grund dafür kenne ich nicht, möglicherweise fürchten sie sich jetzt vor dem Gesetz in Afghanistan.
ER: Welches Gesetz?
BF: Ich habe gesagt "möglicherweise vor dem Gesetz". In Afghanistan existieren aber keine Gesetze, mit wenig Bestechungsgeld erreicht man dort alles. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass, wenn mein Bruder XXXX verlässt und nach XXXX geht, er sofort getötet werden würde. Das Selbe würde auch mir passieren, wir brauchen nur aus XXXX hinausgehen.
ER: Wie viel Zeit ist zwischen der Bedrohung in XXXX und der Ankunft im Iran vergangen?
BF: Ca. zwei Wochen.
ER: Wurde Ihr Vater vor dieser Bedrohung von Angehörigen der gegnerischen Familie bedroht oder attackiert?
BF: Nein.
ER: Wurde Ihr Vater während er von XXXX in den Iran ging, attackiert?
BF: Nein, es wusste nämlich niemand, außer meine eigene Familie, nämlich meine Mutter, dass wir in den Iran gehen.
V ER: In der Einvernahme vor dem BAA am 25.09.2009 haben Sie unter anderem angegeben, die gegnerische Familie habe auf Ihren Vater geschossen und ihn am Unterschenkel verletzt. Wie erklären Sie sich den Widerspruch zu den heutigen Aussagen?
BF: Dieser Vorfall ereignete sich in jener Nacht, als mein Cousin und mein Vater den Tod meines Onkels väterlicherseits in XXXX gerächt haben. Das war vor meiner Geburt.
ER: Sie sagten vorhin, Sie seien im Kleinkindalter bedroht worden, Ihr Bruder als Kleinkind aber nicht.
BF: Als wir bedroht wurden, hat mein Vater mich mitgenommen, weil ich sein älterer Sohn bin. Mein jüngerer Bruder war damals klein.
ER: Demzufolge setzte Ihr Vater Ihren jüngeren Bruder - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - der Rache durch die gegnerische Familie aus. Wie erklären Sie ein derart widersprüchliches Verhalten eines Vaters?
BF: Als er bedroht wurde, hatte er möglicherweise sehr viel Angst und nahm mich deshalb mit.
ER: Sie haben anläßlich Ihrer Ersteinvernahme bei der EAST Ost vom 25.09.2009 angegeben: "Ich habe in Wirklichkeit keinen Fluchtgrund. Ich will Sie nicht anlügen." Welche Bedeutung hatte diese Aussage?
BF: Ich habe damit gemeint, dass ich nicht selbst und alleine geflüchtet bin, denn, als mein Vater bedroht wurde, war ich etwa sieben Jahre alt. Er nahm mich mit, weil meine Mutter das auch gewünscht hat, ich selbst habe geweint.
V ER: Anläßlich Ihrer Ersteinvernahme haben Sie am 25.09.2009 hinsichtlich Ihrer fluchtauslösenden Gründe Folgendes angeben:
"Meine Familie und ich haben uns illegal im Iran aufgehalten. Aus Angst, dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden, hat mein Vater entschieden, dass ich nach Europa fliehen soll. Wir haben in den letzten Jahren illegal in Pakistan und im Iran gelebt." Diese Aussagen hinsichtlich der fluchtauslösenden Gründe stehen in krassem Widerspruch zu den von Ihnen heute geschilderten Fluchtgründen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich weiß es nicht, wenn ich jetzt den Saal verlasse und wieder zurückkomme und Sie mir dieselben Fragen nochmal stellen, kann ich keine einzige so beantworten.
ER: Warum nicht?
BF: Weil ich sehr "durcheinander" bin. Seit ich die Ladung zur heutigen Einvernahme bekommen habe, habe ich kaum geschlafen.
ER: Sie haben aber angegeben, dass Sie körperlich und geistig in der Lage sind, der heutigen Verhandlung zu folgen.
BF: Ja, das habe ich gesagt, das ist so.
ER: Was haben Sie in XXXX getan?
BF: Ich habe eine zeitlang in einem Hotel gearbeitet.
ER: In welchem Hotel?
BF: Das war ein Restaurant und hatte keinen besonderen Namen.
ER: Wie findet man dieses Lokal?
BF: Das war in XXXX, in der Nähe des Hauses, in dem wir gelebt haben.
ER: In welcher Zeit haben Sie in dem Haus in XXXX gelebt?
BF: In diesem Haus habe ich ca. 4 Monate gelebt. Die ersten zwei Monate nach unserer Rückkehr nach Afghanistan verbrachten wir an einer anderen Adresse. Nachdem mein Vater und ich wieder in den Iran gegangen sind, hat auch meine Familie das Haus gewechselt.
ER: Warum sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo Sie doch die Rache der gegnerischen Familie fürchten mussten?
BF: Mein Vater hat gedacht, dass mit der neuen Regierung Sicherheit herrschen würde, deshalb sind wir zurückgegangen.
ER: Gibt es weitere Flüchtgründe?
BF: Nein.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen.
ER: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mit dem Teil Ihrer Familie, der in Afghanistan lebt, in Kontakt seien. Wissen Sie über die Sicherheitsverhältnisse in Afghanistan Bescheid?
BF: Nein, darüber weiß ich nichts. Ich bin zwar in Kontakt mit meiner Familie, aber über die Sicherheitslage habe ich keine Informationen.
ER: Haben Sie mit Ihrem Vater oder Ihrer Mutter über eine Rückkehr nach Afghanistan gesprochen?
BF: Nein.
ER: Im Falle einer Rückkehr könnten Sie nicht sagen, was Ihnen passieren würde. Demzufolge hätten Sie auch keine Rache mehr zu befürchten?
BF: Jeder fürchtet sich. In den sechs Jahren, die ich hier gewartet habe, wäre der Tod wahrscheinlich besser.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Der ER bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein und erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der ER die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Diese werden von D für den BF übersetzt. Der ER gibt dem BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Bericht Einsicht zu nehmen sowie zu den vom ER dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Seitens des BF erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt. ER befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
ER: Hat es seitens Ihres Vaters oder auch der gegnerischen Familie jeweils einen Versuch gegeben, die Angelegenheit friedlich zu beenden?
BF: Nein, es wurde nichts vorgenommen, weil auf der Seite der gegnerischen Familie zwei Personen getötet wurden, während von unserer Familie nur eine Person, nämlich mein Onkel, getötet wurde.
ER: Sie haben vorhin angegeben, wenn Ihr Bruder XXXX verlassen und nach XXXX gehen würde, würde er sofort getötet werden. Dasselbe würde auch Ihnen passieren, Sie und Ihr Bruder bräuchten nur aus XXXX hinausgehen. Demzufolge wären Sie in XXXX vor einer Verfolgung durch Blutrache, sollte dies überhaupt zutreffen, sicher.
BF: In XXXX herrscht auch keine Sicherheit. Mein Bruder lebt in Angst.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung vom 19.09.2009, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA am 25.09.2009 und am 10.11.2009, die Beschwerde vom 17.11.2009 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 18.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner Angaben am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern stammen aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan, und sind dann nach XXXX gezogen, wo er geboren wurde. Als er drei oder vier Jahre alt war, zog seine Familie mit ihm in den Iran. Im Jahre 2000 kehrte die Familie gemeinsam nach Afghanistan zurück, nach sechs Monaten zog der BF nur mehr mit seinem Vater wieder in den Iran (XXXX). Sein Vater lebt nach wie vor im Iran, seine Mutter hält sich mit seinen Geschwistern in XXXX, Afghanistan, auf. Der BF lebte vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX. Im August 2009 begab er sich in den Iran und gelangte in der Folge schlepperunterstützt über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, wo er am 19.09.2009 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Identität des BF steht nicht verlässlich fest.
Der BF befindet sich in der Grundversorgung, absolvierte bislang keine Deutschkurse, geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, absolvierte weder Kurse noch eine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht - von seinem Engagement in einer Fußballmannschaft abgesehen - auch sonst keinen sozialen, karitativen oder kulturellen Tätigkeiten nach. Mit seiner in Afghanistan lebenden Mutter telefoniert er ein- bis zweimal pro Monat.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels eines hinreichenden sozialen Netzwerkes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in XXXX
XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014)
Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in XXXX Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in XXXX und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von XXXX sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus XXXX ab. Die Anschläge in XXXX fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in XXXX eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in XXXX getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Taliban-Kämpfer haben in XXXX das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.
(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)
Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt XXXX in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)
Provinz Parwan:
Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv.
(Khaama Press 22.4.2014; vgl. RAWA 22.4.2014).
Im Vergleich zum Rest des Landes genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz.
(RFERL 3.4.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
(BFA/Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 19.11.2014, S 29)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass mindestens 17 Personen bei einer Explosion in der Stadt Charikar in der Provinz Parwan verletzt wurden. Es bekannte sich niemand zu dem Vorfall. Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv.
(Khaama Press 22.4.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass 174 Familien von verschiedenen Bezirken Afghanistans, auch vom Bezirk Shinwari/Parwan, unter anderem auch nach Charikar, Bagram, Said Khil und Jabul Saraj, Provinzen in Parwan, umgesiedelt wurden. Grund dafür waren Aufstand und Aufstandsbekämpfung. Familien wurden gratis untergebracht. Sie beabsichtigen, länger zu bleiben aufgrund Sicherheit, Zugang zu Gesundheit, Wasser, Bildung und Lebensunterhalt.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan; Monthly IDP Update for September 2014;
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414574176_last-draft-monthly-update-september-2014.)
Im Distrikt Bagram (zentralafghanische Provinz Parwan) kamen drei NATO-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag um.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 17.11.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass am 22.4.2014 ein magnetischer Sprengsatz, welcher an einem Fahrzeug der ALP (Afghan Local Police) befestigt war, im Zentrum der Stadt Charikar detonierte. Dabei wurden 18 Zivilisten verletzt.
(UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1226_1404997194_unama-mid-year.pdf)
Am 20.09.14 wurde ein hoher Geistlicher in Bagram (Provinz Parwan, Zentralafghanistan) bei einem Bombenanschlag verletzt.
(BAMF 22.9.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst von einem Selbstmordanschlag auf NATO Soldaten in der Provinz Parwan, bei der 16 Personen getötet wurden.
(http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-suicide-attack-kills-16-including-4-nato-soldiers)
Am 16.01.14 wurden bei dem NATO-Luftangriff in der ostafghanischen Provinz Parwan mehrere Zivilisten getötet. Die afghanische Regierung spricht von sieben Kindern und einer Frau, während die NATO den Tod von zwei Zivilisten meldet.
(BAMF 20.1.2014)
Am 31.08.13 kamen acht Beschäftigte einer Bergbaufirma in der nordostafghanischen Provinz Parwan bei der Explosion einer am Straßenrand deponierten Bombe um.
(BAMF 2.9.2013)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass die Gruppe Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan ausführte. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet.
(LWJ - The Long War Journal 19.10.2013)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya mehrere gemeinsame Anti-Terrorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt wurden. Dabei wurden 16 Aufständische getötet und 3 verletzt.
(TOLO News 15.1.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle gibt zusammenfassend an, dass während zweier separater Anschläge von Aufständischen in Parwan und Farah 8 Soldaten der Afghanischen National Armee getötet und viele andere verletzt wurden.
(Pajhwok Afghan News 22.10.2013):
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass durch einen US Luftangriff mindestens 14 Zivilisten in Parwan getötet wurden.
(Khaama Press 17.1.2014)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass mindestens 17 Personen bei einer Explosion in der Stadt Charikar in der Provinz Parwan verletzt wurden.
(Khaama Press 22.4.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
Nicht nur die Sicherheitslage des Landes ist derzeit prekär und nicht günstig für die Rückkehrer aus dem Ausland, sondern auch die Versorgungslage wird immer prekärer. Die Rückkehrer sind in Afghanistan mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Ich habe in XXXX vom 24. August - 3. September 2015 beobachten können, dass dort Tausende Rückkehrer als Arbeitslose und ohne Zukunftsperspektive leben. Ein Teil davon versucht wieder ins Ausland zu gelangen, ein anderer Teil gerät in die Drogenszene und ein anderer Teil schließt sich den bewaffneten Gruppen an. Nur jene Personen, die einen familiären Rückhalt haben, können wirtschaftlich überleben, wenn ihre Familien zur Mittelschicht des Landes gehören. Ich habe beobachten können, dass Tausende Personen in verschiedenen Bezirken von XXXX auf der Straße stehen und warten, dass sie von bestimmten Arbeitgebern für Tageslohnarbeit mitgenommen werden. Damit meine ich, dass diese Menschen für ihr tägliches Brot kämpfen. Auch die afghanische Regierung und UNHCR plädierten dafür, in dieser Situation Afghanen nicht zur Rückkehr zu zwingen, da ihre Rückkehr enorme Schwierigkeiten für Afghanistan bereiten würde und das Land nicht im Stande ist, die Rückkehrer zu versorgen.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX vom 09.09.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Blutrache und Ehrenmord:
Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte, zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, "worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann." Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet "Ausgleich" in der Form von "Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe, muss "dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen."
Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge. Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d.
h. "jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d. h. "der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens". Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts. Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten. Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z. B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11. September 2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab. Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen. Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde, stellt die Blutrache die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt. Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.
Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten. In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt. In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.
Zur Annahme einer Kompensationszahlung ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen einer Kompensationszahlung weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme einer Kompensationszahlung auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für beiden Seiten erfolgen. Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahre, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht. Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.
Auf das Phänomen der Blutrache geht auch der UNHCR in seinem Update zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 (Eligibility Guidelines) allgemein ein. Diese bestehe aus einem langfristigen Zyklus von Racheakten. Die Familie eines getöteten oder anderweitig geschädigten oder entehrten Opfers würde versuchen, die Täter beziehungsweise deren Familien oder Stammesangehörigen zu töten, zu verletzen oder öffentlich zu demütigen. Die Tradition der Blutrache habe sich im Zuge jahrzehntelangen Krieges und Konfliktes ausgebreitet und sei jetzt auch unter bewaffneten Gruppen üblich, inklusive solcher nicht-paschtunischer Herkunft wie Tadschiken, Usbeken und Hazaras. Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, sind das Hauptziel von Blutrache. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen werden könnten, sind unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter auch Kinder, sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben.
In einem Positionspapier vom Februar 2009 vermerkt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Personen, denen Blutrache angedroht worden ist: "Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das Recht der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Klans betreffen."
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
a) Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der VH vom 18.09.2015.
b) Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Soweit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der VH vom 18.09.2015.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der VH, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Tatsache der Ausreise des BF aus Afghanistan, zu seinen Aufenthalten im Iran, in der Türkei und in Pakistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung, seiner Einvernahmen vor dem BAA sowie in der VH.
Zu den Darlegungen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Der BF hat im gesamten Verfahren weder eine gegen ihn persönlich gerichtete systematische Verfolgung aus den in der GFK enthaltenen Gründen, nämlich wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, noch sonstige asylrelevante Umstände glaubhaft machen können, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.
Insoweit nämlich der BF vor dem BAA von einer möglichen Verfolgung durch eine Familie sprach, die nach der Ermordung eines derer Angehörigen durch seinen Onkel väterlicherseits diesen getötet habe und auch den Vater des BF sowie ihn selbst aus Gründen der Blutrache töten habe wollen, weil sein Cousin väterlicherseits den mutmaßlichen Mörder seines Onkels umgebracht habe, so ist dieses Bedrohungsszenario bzw. die behauptete Gefährdung für den BF und die männlichen Mitglieder seiner Familie insgesamt nicht glaubhaft. Zum einen kann sein mittlerweile erwachsener, rund achtzehnjähriger Bruder als Angehöriger derselben Familie offenbar nach wie vor unbehelligt an der angegebenen Heimatadresse leben, zum anderen arbeitete der BF seinen Angaben zufolge rund ein Jahr in einem Hotel in XXXX, ohne dass es zu irgendwelchen Vorfällen oder direkten Bedrohungen kam, obwohl im gleichen Zeitraum seine Mutter nahezu täglich von den Angehörigen der verfeindeten Familie bedroht und belästigt worden sei. Schließlich wirft auch die Aussage des BF:
"Ich habe in Wirklichkeit keinen Fluchtgrund. Ich will Sie nicht anlügen." erhebliche Zweifel an einer wider ihn existierenden aktuellen Bedrohung in seiner Heimat auf.
Davon abgesehen ist es im Vorbringen des BF auch zu mehreren Unstimmigkeiten und Widersprüchen gekommen, die er letztlich weder in der Beschwerde noch in der VH ausräumen konnte:
Während der BF bei seiner Erstbefragung noch aussagte, dass sowohl sein Onkel väterlicherseits als auch sein Cousin im Zuge einer langjährigen Feindschaft mit einer anderen Familie getötet worden seien, sprach er bei seinen beiden Einvernahmen vor dem BAA lediglich von der Ermordung seines Onkels und behauptete, die Angehörigen der verfeindeten Familie hätten im Gegenzug für den Rachemord seines Cousins nunmehr den Vater des BF umbringen wollen. In der Beschwerde ist hingegen wiederum von zwei Angehörigen seiner Familie (Onkel und Cousin) die Rede, die bereits wegen dieser Familienfehde getötet worden seien. In der VH gab er schließlich an, dass der Cousin seit dessen damaliger Flucht nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt sei und aktuell im Iran leben würde. Übereinstimmend dazu erklärte er, dass auf Seiten der gegnerischen Familie zwei Personen, auf der Seite seiner Familie jedoch nur eine Person, nämlich sein Onkel väterlicherseits, getötet worden seien. Weiters sprach er im Verfahren zunächst wiederholt nur von seinem Cousin, der den Vater gerächt bzw. dessen Mörder getötet habe. Dabei nannte er mit rund einem Jahr einen relativ langen Zeitraum für die Vergeltungsmaßnahme. In der Folge erklärte er hingegen, dass neben dem Cousin auch sein Vater für den Tod des Mörders seines Onkels verantwortlich gewesen sei bzw. dass sein Vater und sein Cousin diese Tat "wiederholt" hätten, ohne jedoch genauere Angaben über dessen Mitwirkung oder Schuld machen zu können. Im Verlauf der VH ließ er hingegen keinen Zweifel daran, dass in erster Linie doch sein Cousin den Tod des Onkels gerächt habe. Im Unterschied zum bisherigen Vorbringen sei es jedoch bereits zwei bis drei Tage nach der Ermordung des Onkels zu dieser Vergeltungsmaßnahme gekommen.
Aber auch zu seinen Aufenthalten in der Heimat und zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan machte er unterschiedliche Angaben: Während er anlässlich der Erstbefragung und vor dem BAA von "Ende August" bzw. allgemein vom "Jahr 2009" sprach und behauptete, dass er insgesamt zweimal (2002 und 2008) in seine Heimat zurückgekehrt sei, gab er in der VH an, er sei im Jahr 2000 für rund sechs Monate nach Afghanistan zurückgekehrt und danach nicht mehr in seine Heimat, sondern vom Iran in Richtung Türkei und schließlich über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Die Zusammenschau der oben dargelegten Angaben des BF über das gesamte Verfahren ergibt sohin, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen.
c) Zur Lage im Herkunftsland:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie Informationen internationaler Organisationen, wie z.B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht übergeben, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF nahm von einer Äußerung Abstand und stellte auch keinen Antrag, binnen einer zu setzenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 05.03.2010 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 11.03.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, regelt die allgemeinen Be-stimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Ein-zelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF konnte - wie oben ausgeführt - keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Ver-folgung glaubhaft machen, auch ist eine solche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.
VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein. Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er hat nämlich bereits im Iran in einem Geschäft für Lampenzubehör und in XXXX im Restaurant eines Hotels gearbeitet und zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Es muss demgegenüber jedoch ins Gewicht fallend berücksichtigt werden, dass der BF bereits im Kleinkindalter Afghanistan verließ, danach lediglich einmal nach XXXX zurückkehrte, um seine Heimat schon nach einigen Monaten abermals zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" aus dem Westen mit den bislang ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen könne. Hierbei ist nämlich zu bedenken, dass sich der BF mittlerweile bereits seit etwa fünfzehn Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsort aufhielt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er noch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei und mögliche Gefahren ausreichend einschätzen könne. Es besteht ferner Grund zur Annahme, dass er dort nicht über ein hinreichendes soziales Netzwerk verfüge. Zwar lebt seine Mutter mit seinen beiden Geschwistern noch in XXXX, jedoch ist sie dabei im Wesentlichen auf sich alleine gestellt, zumal sich der Vater des BF als Familienoberhaupt nach wie vor im Iran aufhält. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass seine Angehörigen in der Lage bzw. bereit seien, ihn ausreichend zu unterstützen. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern die in Afghanistan ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Auch eine finanzielle Unterstützung seines Vaters aus dem Iran ist angesichts der bereits seit Jahren währenden Trennung der Familie nicht absehbar. Für eine nachdrückliche Unterstützung beim Aufbau einer Existenzgrundlage durch allenfalls noch in seiner Heimat lebende weitere Verwandte ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Angesichts dieser spezifisch gelagerten individuellen Umstände und auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zumindest derzeit junge Rückkehrer aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eines familiären Rückhaltes durch ein männliches Familienoberhaupt bedürfen, dessen der BF aufgrund des Aufenthaltes seines Vaters im Iran allerdings entbehrt, kann fallbezogen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005) steht dem BF mangels eines hinreichenden sozialen Netzwerks nicht zur Verfügung.
Ein Abweisungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist nicht hervorgekommen.
Sohin war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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