W105 1315056-3•BVwG W105 1315056-3
W105 1315056-3Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2015
Unzuständigkeit, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Zurückweisung
W105 1315056-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.03.2008, von XXXX, StA. Nigeria, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und - aus dem Verwaltungsakt ersichtlicher - Sachverhalt:
1. Die Wiedereinsetzungswerberin ist Staatsangehörige von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.01.2007 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des - damals zuständigen - Bundesasylamtes vom 28.06.2007 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurde der Wiedereinsetzungswerberin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die am 28.08.2007 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Entscheidung des - damals zuständigen - Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der gleichzeitig mit der Berufung eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.09.2007 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
2. Am 07.03.2008 langte bei der Erstbehörde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, bezugnehmend auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007, ein. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.04.2008 gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.
3. Am 15.10.2007 stellte die Wiedereinsetzungswerberin ihren zweiten Asylantrag in Österreich.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die mit Eingabe vom 31.10.2007, beim Bundesamt eingelangt am 02.11.2007, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2007 wurde mit Schriftsatz vom 31.03.2008 Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 26 ff VwGG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 21.01.2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG ab.
4. Am 10.03.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat der verfahrensgegenständliche, mit den Worten "Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dieser Antrag richtet sich gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 28.06.2007 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe es aufgrund diverser Ortswechsel verabsäumt, die Berufung fristgerecht einzubringen.
Derselbe (gegenständliche) Antrag wurde bereits am 07.03.2008 beim Bundesasylamt eingebracht und mit Entscheidung vom 28.04.2008 gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 71 AVG lautet:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Da das AVG, insbesondere die Regelung der §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keine ausdrückliche Anordnung darüber trifft, bei welcher Stelle ein Wiedereinsetzungsantrag einzubringen ist, nehmen herrschende Lehre und Judikatur an, dass ein solcher Antrag bei jener Behörde eingebracht werden muss, die gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung darüber berufen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 105).
Der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels. Ein versäumtes Rechtsmittel ist jedoch - gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bei der Erst- und nicht bei der Rechtsmittelbehörde einzubringen. Im vorliegenden Fall übermittelte die Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2007 sowohl eine Berufung, als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. All diese Eingaben wurden bei der Erstbehörde eingebracht und von dieser auch (jeweils negativ) abgehandelt.
Da die Wiedereinsetzungswerberin den vorliegenden Antrag jedoch sowohl bei der Erst-, als auch bei der Rechtsmittelbehörde einbrachte, war er aufgrund der Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.