BVwG L513 2005889-6

L513 2005889-6Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2015

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Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG L513 2005889-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005889.6.00

Spruch

L513 2005889-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Aleksandar HOFSTÄTTER, 1040 Wien, Johann-Strauß-G. 4/2/5, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.01.2015, Zl. 046-§ 113(4) BVE 02/15, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 03.12.2014 ausgesprochen, dass durch die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage eines Beitragsgrundlagennachweises gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei.

Die SGKK führte begründend aus, dass gem. § 34 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber verpflichtet ist, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu übermitteln.

Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln.

Der Lohnzettel für XXXX (künftig M.S.), VSNR XXXX , und XXXX (künftig M.B.), VSNR XXXX , ist der Behörde nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 10.12.2014 Einspruch (Beschwerde). Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass ein Dienstnehmer, wenn er zum ersten Mal in Österreich ein Dienstverhältnis eingeht, bekanntlich keine SVNR habe. Diese wird sodann von der GKK an den Dienstnehmer vergeben, diese wird jedoch regelmäßig nicht an den Dienstgeber weitergeleitet. Bekanntlich könne man bei Abmeldungen keinen Jahreslohnzettel erstellen, ohne die SVNR. Sobald der Dienstnehmer abgemeldet ist, kann man auch im Webeku die SVNR nicht mehr ersehen. Dies wird von der GKK dahingehend behoben, dass automationsgestützt eine Mahnung versendet wird, wobei die SVNR angeführt ist. Es liege somit kein Versäumnis des Dienstgebers vor, da er den Dienstnehmer nicht zwingen kann, die SVNR bekanntzugeben. Es würde reichen, wenn man den Lohnzettel auch ohne SVNR einreichen könnte. Man kann nur für Dinge bestraft werden, deren Erfüllung man gewährleisten und beeinflussen kann.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SGKK als belangte Behörde am 12.01.2015 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.12.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen es auf ein Verschulden nicht ankomme, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist.

Die verspätete Meldung wäre nicht in der Sphäre der Kasse gelegen, sondern in jener des BF. Weiters gibt die Kasse an, dass es sich bei dem verspätet vorgelegten Lohnzettel um den vierten Meldeverstoß handelt.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

Mit eingelangtem Schriftsatz vom 19.01.2015 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er seine bisherige Argumentation teils wiederholte und ergänzend wiedergab, dass vereinfacht gesagt, es nicht Aufgabe des Dienstgebers wäre, der SVNR nachzurennen.

Es wird die Aufhebung der Gebühr begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Dienstgeber ist gem. § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses den Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates der Behörde zu übermitteln. Der BF bestreitet die verspätete Übermittlung nicht.

Die Beitragsnachweisungen für die Beitragszeiträume Juli und August 2013 sind erst nach zugestelltem Mahnschreiben der Behörde am 14.10.2013 - also verspätet - bei der SGKK eingelangt.

Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldungen fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls dem Dienstgeber anzulasten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die verspätete Vorlage der Beitragsgrundlagennachweise für die Dienstnehmer M.S. und M.B. für die Beitragszeiträume Juli und August 2013 wurden unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 34 Abs. 2 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der SGKK vom 03.12.2014 und 12.01.2015 festgestellt.

Unstreitig wurden vom BF die Beitragsgrundlagennachweisungen nicht fristgerecht bei der SGKK vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat als Dienstgeber entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise der SGKK vorgelegt. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. So ist aktenkundig, dass die Meldungen erst am 14.10.2013 bei der SGKK einlangten.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 40,00 Euro wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise für M.S. und M.B. für den Betragszeitraum Juli und August 2013 wurden vom BF erst infolge Urgenz der SGKK am 14.10.2013 übermittelt, obwohl die Meldefrist für die Einbringung am 30.09.2013 endete. Der Einwand des Vertreters des BF, dass es nunmehr Aufgabe des Dienstnehmers wäre, der SVNR "nachzurennen", ist auf die Ausführungen der Behörde zu verweisen, wonach die GKK innerhalb von 3 Tagen eine SVNR erfasst. Der Dienstgeber bzw. dessen Vertreter hätte die SVNR daher noch im Juli entweder online im Dienstgeberinformationssystem WEBEKU abfragen oder auch telefonisch/schriftlich bei der ELDA-Hotline bzw. auch bei der SGKK erfragen können. Es wäre dem BF zumutbar gewesen, in einem Zeitraum von mehr als 50 Tagen die SVNR zu eruieren.

Wenn vom Vertreter des BF weiters vorgebracht wird, dass man nunmehr unter Strafe gestellt werde, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt, da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.

Die Meldeverspätung ist eindeutig der Sphäre des BF zuzuordnen. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, von wem auch immer verursacht, ist jedenfalls dem Beschwerdeführer als Meldepflichtigen zuzurechnen.

Der SGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 4 ASVG den Betrag von 40,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass der BF nicht erstmalig seiner Abgabepflicht nicht nachgekommen wäre. So wären drei weitere Meldeverstöße festzustellen gewesen.

Zum Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des Beitragszuschlages vorzunehmen, ist festzustellen, dass aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten ist. Der Verwaltungsbehörde ist durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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