BVwG L504 2017281-1

L504 2017281-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2015

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Regest

Eingabengebühr, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,<br/>Zurückweisung

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BVwG L504 2017281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2017281.1.00

Spruch

L514 2017281-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. 760954708/140285213 RD XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 5 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am XXXX 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen ein Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Türkei seinen Militärdienst nicht ableisten wolle und deshalb ausgereist sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er aus XXXX stamme, wo nach wie vor seine Eltern und ein Bruder leben würden. In Österreich seien weiters zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig, die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten.

Am 12.09.2006 sowie am 18.09.2006 und am 26.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass die kurdischen Soldaten mit großer Wahrscheinlichkeit in der Osttürkei eingesetzt werden würden. Wenn der Beschwerdeführer einrücken müsste, müsste er gegen das eigene Volk kämpfen. Er wolle niemanden töten und auch nicht selbst getötet werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Newroz-Festes im Jahr 2003 von den türkischen Sicherheitsbehörden für ein oder zwei Stunden festgehalten und befragt worden sei. Danach sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers mehrmals von Behördenvertretern aufgesucht worden. Dies deshalb, da bereits zwei ältere Brüder des Beschwerdeführers nicht zur Ableistung des Wehrdienstes eingerückt seien. Er sei in dieser Zeit auch sehr verzweifelt gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer selbst verletzt habe. Aufgrund dieser psychischen Probleme habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht behandeln lassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 06 09.547-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass die bevorstehende Ableistung des Militärdienstes keine Verfolgung iSd GFK darstelle. Auch sonst habe der Beschwerdeführer nichts ins Treffen geführt, aus dem eine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Türkei abgeleitet werden hätte können.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.2006 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.10.2006 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013 wurde antragsgemäß dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Am 29.07.2011, am 15.03.2013 sowie am 19.01.2015 führte der Asylgerichtshof bzw das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen.

2. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX 2008, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 60 Abs. 2 Z 1 sowie § 63 Abs. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2008, Zl. XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes.

Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der Verurteilung im Jahre 2008 einhergehende negative Verhaltensprognose nicht eingetreten sei und von der Person des Beschwerdeführers keine weitere Gefährdung ausgehen würde. Er habe im Jahr 2010 eine britische Staatsbürgerin geheiratet, welche ihn regelmäßig in Österreich besuche und habe er zu seinen in Österreich lebenden Schwestern einen regelmäßigen Kontakt. Weiters habe er von XXXX 2012 bis XXXX 2012 als Abwäscher gearbeitet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bemüht, sich sprachlich, beruflich und privat in Österreich zu integrieren und habe seine Bewährungshelferin eine positive Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 15.12.2014, Zl. 760954708/140285213 RD XXXX , wurde dieser Antrag gemäß 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Das BFA führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2012 neuerlich gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dadurch würde der Beschwerdeführer sein fehlendes Unrechtsbewusstsein bzw den fehlenden Willen, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, zeigen. Weiters könne er keinen aktuellen Beschäftigungsnachweis erbringen und sei er auf staatliche Unterstützung angewiesen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich sei durch sein strafbares und kriminelles Verhalten sehr hoch. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten lasse unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wie auch dem Verhindern weiterer strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte und Freiheit anderer, somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen, als gerechtfertigt erscheinen. Aufgrund der geschilderten Tatsachen komme eine Aufhebung oder Verkürzung nicht in Betracht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 07.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Rahmen dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sehr schwierigen Situation seit dem Jahr 2012 nicht mehr straffällig geworden sei. Er sei weiterhin bemüht, sich in Österreich gut zu integrieren und hätten die letzten Jahre gezeigt, dass die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt hätten, weggefallen seien.

3. Am 10.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers neuerlich eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer insbesondere Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Gründe darzulegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt, zu den aktuellen Länderfeststellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 wurde von dieser Möglichkeit Gebrach gemacht.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. 1306208-1/68E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Provinz XXXX , wo er acht Jahre lang die Schule besucht hat. Etwa im Jahr 2001 oder 2002 hat der Beschwerdeführer für ein Jahr in einer Schuhfabrik gearbeitet. Danach hat er im Heimatdorf seinen Vater in der familieneigenen Landwirtschaft unterstützt und ist zwischendurch Gelegenheitsarbeiten in XXXX nachgegangen.

In der Türkei sind nach wie vor die Eltern, ein jüngerer Bruder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig, zu denen er auch in einem Kontakt steht.

In Österreich leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers und deren Familien. Zu diesen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt.

Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Seit diesem Zeitpunkt hat er sich jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, sondern war er im Jahr 2009 für etwa acht Monate in England aufhältig, wo er jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2010 in Österreich eine britische Staatsbürgerin und wurde diese Ehe am XXXX 2014 wieder geschieden. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2012 für sechs Monate einer regulären Beschäftigung nachgegangen und ist er ansonsten auf die Grundversorgung angewiesen. Sein Freundeskreis setzt sich aus Personen der Asylwerberunterkunft und aus der Umgebung zusammen und handelt es sich dabei um Österreicher, Türken und Kurden. Des Weiteren besuchte der Beschwerdeführer bis zu seiner Schließung einen kurdischen Verein in XXXX , ohne ein Mitglied zu sein. Der Beschwerdeführer vermag sich in der deutschen Sprache gut auszudrücken.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2007, Zl. XXXX , (RK XXXX 2007) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Die Probezeit wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2008, Zl. XXXX , auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2008, Zl. XXXX , (RK XXXX 2008) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 iVm § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , (RK XXXX 2012) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzung.

  • Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.06.2015.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten vorgelegten Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers bzw dessen dazu befragten Schwestern als Zeuginnen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug bzw. den im Akt befindlichen Gerichtsunterlagen.

Die festgestellte Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich gründet sich auf den im Akt des BFA einliegenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das BFA gründete seine Ausführungen darauf, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren, indem er ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt habe. Des Weiteren vermöge er nicht, für seinen Lebensunterhalt selbstständig aufzukommen und sei er nach zweimaliger rechtskräftiger Verurteilung und des daraufhin erlassenen Rückkehrverbotes im Jahr 2008 im Jahr 2012 neuerlich strafrechtlich verurteilt worden, worin sich eindeutig das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers zeigen würde.

Dem wurde in der Beschwerde bzw in der Stellungnahme apodiktisch entgegengesetzt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sehr schwierigen Situation seit dem Jahr 2012 nicht mehr straffällig geworden sei. Er sei weiterhin bemüht, sich in Österreich gut zu integrieren und hätten die letzten Jahre gezeigt, dass die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt hätten, weggefallen seien bzw dass er aufgrund seiner intensiven Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Schwestern ein gemäß Art. 8 EMRK relevantes Privat- und Familienleben begründet habe, dass einem Rückkehrverbot entgegenstehen würde.

Mit diesem Vorbringen vermochte es der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter jedoch nicht, den Ausführungen des BFA substantiiert entgegenzutreten, zumal erschwerend in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung des Rückkehrverbotes im Jahr 2008 im Jahr 2012 neuerlich verurteilt wurde. Dem wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw in der Stellungnahme Fundiertes entgegengehalten.

Das ins Treffen geführte Bemühen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, erschöpft sich weiters darin, die deutsche Sprache zu beherrschen. Der Beschwerdeführer vermochte es weder, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, da er sich überwiegend im kurdisch-türkischen Milieu aufhält (Familie, Freundeskreis, kurdischer Verein) bzw ist er nicht in der Lage, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch das Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Schwestern ist nicht derart, dass von einer besonderen Beziehungsintensität ausgegangen werden muss.

Insgesamt sind somit keine Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen lassen könnten, dass die Gründe, die für die Erlassung des Rückkehrverbotes ausschlaggebend gewesen sind, weggefallen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Die entsprechenden (damaligen) Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Rückkehrverbotes lauten wie folgt:

Voraussetzungen für das Rückkehrverbot (idF BGBl. I Nr. 157/2005)

"§ 62. (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. -die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. -anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.

(3) Die §§ 60 Abs. 3 bis 5 und 66 gelten.

(4) Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.

(5) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann mit Erlassung des Rückkehrverbotes der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt werden; dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es aus denselben Gründen notwendig ist, dem Asylwerber Aufträge, insbesondere sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden, erteilt werden. Die Auflagen sind im Reisedokument oder in der Karte nach dem Asylgesetz 2005 des Fremden ersichtlich zu machen.

(6) Wird der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind diesem die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen."

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes (idF BGBl. I Nr. 157/2005)

"§ 63. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung (idF BGBl. I Nr. 38/2011)

"§ 60. (1) Die Behörde kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. -der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. -ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

(4) Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. -der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. -der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.

(5) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind."

Übergangsbestimmungen

"§ 125. (25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden."

3.3.1. Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhältig ist. Im Rahmen des verhängten Rückkehrverbotes wurde von BPD XXXX zur Begründung Folgendes ausgeführt:

"Der festgestellte Sachverhalt - die Tatsache Ihrer Verurteilung bzw Ihr dieser Verurteilung zugrunde liegendes Verhalten - rechtfertige die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könne. Gerade der Umstand, dass im Bereich von Sexualdelikten nur selten mit einer Verhaltensverbesserung des Täters gerechnet werden kann und dieser somit auch zukünftig eine unberechenbare Gefahr für seine Umwelt darstellt, macht die Setzung der fremdenpolizeilichen Maßnahme zum Schutz seiner potentiellen Opfer dringend erforderlich und ist dieses Maß zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Ihr dokumentiertes Verhalten zeigt eine krasse Missachtung des Wertgefühls und des Anstandes anderer Personen und lässt auf einen besonders verwerflichen Charakter schließen. Die Duldung eines derartigen Verhaltens würde den grundlegendsten Interessen des österreichischen Staates widersprechen. Insbesondere der Umstand, dass gerade das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten bei den Opfern schwere seelische bzw psychische Probleme auf Jahre hinaus oft sogar für das ganze Leben auslöst, führt zu einem starken öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens konnte daher die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht zu Ihren Gunsten getroffen werden und geht die Behörde eindeutig davon aus, dass von Ihrer Person eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

Das aufgezeigte Fehlverhalten war ausschlaggebend dafür, dass das Rückkehrverbot für eine Dauer von zehn Jahren auszusprechen war, weil aufgrund Ihres Verhaltens derzeit davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb dieses Zeitraumes der für die Erlassung dieses Rückkehrverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit weggefallen sein wird.

Die Behörde hat die Beurteilung eigenständig, somit unabhängig von den die Strafbemessung und den die bedingte Nachsicht der Strafe begründeten Erwägungen des Strafgerichtes, und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu treffen. Dass dabei die Fremdenpolizeibehörden unter Umständen hinsichtlich ihrer Prognose mit den von den Gerichten für die Bemessung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu treffenden Prognose des Öfteren nicht übereinstimmen, macht eine Entscheidung einer Fremdenpolizeibehörde nach der Judikatur des VwGH zufolge nicht rechtswidrig. Sehe man dies anders, würde jedenfalls im Ergebnis eine Bindung der Fremdenpolizeibehörden an die vom Gericht gestellte Prognose hinsichtlich der vom Fremden ausgehenden Gefahr für die bzw einzelne der im Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen Schutzgüter bejaht. Eine solche Bindung ist allerdings nicht gegeben.

Das öffentliche Interesse an der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Rückkehrverbotes wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal Sie sich erst seit geraumer Zeit im Bundesgebiet aufhalten, keiner legalen Beschäftigung nachgehen, weder kranken- noch sozialversichert sind und auch in Österreich über keine familiären Bindungen verfügen. Überdies besteht nach der Judikatur des VwGH an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes als auch auf Ihre familiäre und private Situation Bedacht genommen, wobei anzumerken ist, dass Sie eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet weder familiäre noch wirtschaftliche Bindungen geltend machen konnten."

Die BPD XXXX sollte mit seiner Prognose insofern Recht behalten, als der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , (RK XXXX 2012) neuerlich gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Mildernd waren in diesem Zusammenhang keine Umstände zu berücksichtigen, wohingegen erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen gewertet wurden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, der festhielt, dass der Umstand, dass ein Fremder nach Erlassung eines Aufenthaltsverbots - welches gemäß § 125 Abs. 3 FrPolG 2005 als Rückkehrverbot weitergalt - neuerlich einschlägig straffällig wird, ein besonders starkes Indiz für die Annahme sei, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (E 10.09.2013, 2013/18/0057).

Mit den Beschwerdeausführungen und den Darstellungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw in der Stellungnahme vermochten der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht in qualifizierter Form den Ausführungen des BFA entgegenzutreten. Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ein gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdendes Verhalten gesetzt.

Aus dem Bericht der Bewährungshelferin vom 09.06.2015 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen und sei er auch seit dem Jahr 2011 nicht mehr straffällig geworden. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass er im Jahr 2012 für eine Saison einer Beschäftigung nachgegangen sei und sich in der Asylwerberunterkunft, in der er lebe, seine Mitbewohner unterstütze. Überdies gebe es einen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Schwestern. Eine besondere Änderungen der Situation des Beschwerdeführers lässt sich somit auch aus dem Bericht der Bewährungshelferin nicht ableiten.

Von einer weiteren Einvernahme der Bewährungshelferin, wie vom rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerdeverhandlung beantragt, konnte abgesehen werden, zumal nicht klar dargelegt wurde, inwiefern diese über den Bericht hinausgehende Informationen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich verfügen würde, die nicht ohnehin vom Beschwerdeführer selbst oder seinen beiden Schwestern in der Verhandlung dargestellt wurden.

3.3.2. Würde durch ein Rückkehrverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist diese Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 3 FrPolG 2005 nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FrPolG 2005 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0070).

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. 1306208-1/68E, wurde hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich Schwestern des Beschwerdeführers und deren Familien in Österreich aufhalten.

Den Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).

In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Schwestern nicht ausgegangen werden, zumal kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen - das das normale familiäre Verhältnis übersteigen würde (von 1995 bis zum Jahr 2006 hatte der Beschwerdeführer zu seiner Schwester XXXX gar keinen Kontakt; ebenso gab es jahrelang keinen Kontakt zu seiner Schwester XXXX ) - vorgebracht wurde, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer vermag sich zwar in der deutschen Sprache auszudrücken, jedoch ist keine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß erkennbar, zumal er sich offensichtlich hauptsächlich im kurdischen Milieu (Verein und Verwandtschaft) bewegt. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung (mehr) nach - er war im Jahr 2012 für sechs Monate Saisonarbeiter - und ist auf die Grundversorgung angewiesen.

Erschwerend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal gerichtlich verurteilt und aus diesem Grund auch ein Rückkehrverbot erlassen wurde. Besonders beachtlich ist diesbezüglich auch, dass die dritte Verurteilung nach Erlassung des Rückkehrverbotes erfolgte, was indiziert, dass der Beschwerdeführer - im Bewusstsein, welche Konsequenzen sein Handeln nach sich ziehen kann - nicht gewillt ist, sich an die nationalen Gesetze zu halten.

Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein, sein weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung war nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein.

Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.

Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig."

Wenn man davon ausgeht, dass in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden, so ist die Maßnahme dennoch - wie bereits oben ausgeführt - insbesondere im Falle des Beschwerdeführers zur Zielerreichung des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Verhinderung weiterer Straftaten) dringend geboten.

Auch diesbezüglich wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung oder der nachfolgenden Stellungnahme fundiert entgegengetreten.

3.3.3. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 22.03.2011, 2007/18/0121).

§ 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält eine idente Anordnung für Aufenthaltsverbote. Die zu § 69 Abs. 2 leg. cit. ergangene Judikatur kommt daher sinngemäß auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zum Tragen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0099).

Vor diesem Hintergrund konnten keine Umstände in der Person des Beschwerdeführers erkannt werden, die für die Aufhebung des Rückkehrverbotes sprechen würden.

3.4. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Verfahren nach dem FPG nicht vorgesehen.

Mangels anderslautender Bestimmungen sind auf Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf FPG Verfahren die grundsätzlichen Bestimmungen über die Kostentragung im Verwaltungsverfahren des §§ 74 und 75 AVG anzuwenden. Die Grundregel lautet dabei, dass sowohl Parteien als auch Behörden die ihnen anfallenden Kosten selbst tragen müssen. Allgemeine Ausnahmen von diesem Grundsatz normieren §§ 76-78 AVG, wonach die Beteiligten Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben der Behörde ersetzen müssen. Dolmetscher haben nach § 53a und b AVG einen Gebührenanspruch gemäß GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.

Das AVG sieht einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vor.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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