W131 2012401-1•BVwG W131 2012401-1
W131 2012401-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2015
Kostenersatz, Pensionsversicherung, Rückzahlung, Versicherungszeiten
W131 2012401-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die in der Beschwerde vorgetragenen Begehren des anwaltlich vertretenen Ing XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (= PVA) vom 08.08.2014 zum Aktenzeichen XXXX , mit welchem die Rückerstattung von freiwillig bezahlten Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 70b ASVG abgelehnt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2015.
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2014 zum Aktenzeichen XXXX wird sowohl im Punkte des Primärbegehrens (auf Aufhebung und Ausspruch der Pflicht zur Rückerstattung) als auch im Punkte des Eventualbegehrens (auf Aufhebung und Zurückverweisung) als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers, die Pensionsversicherungsanstalt zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (= Bf) wurde im Jahr 2010 der Nachkauf von 28 Monaten in der Pensionsversicherung nach § 227 ASVG (iZm Schulbzw Studienzeiten) bewilligt, wobei die Pensionsversicherungsanstalt (= PVA oder belangte Behörde) hiezu eine monatliche Ratenzahlungsmöglichkeit von 142,50 Euro einräumte.
2. Mit e-mail vom 31.01.2014 informierte der Bf die PVA davon, dass er den Einziehungsauftrag für die Ratenzahlung storniert habe, da nach der Rechtslage ab 01.01.2014 der Nachkauf von Schulzeiten nicht mehr als Versicherungszeit angerechnet würde. IdZ informierte die PVA den Bf mit Schreiben vom 11.02.2014 ua dahin, dass er 18 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung erworben hätte.
3. Mit Antrag vom 31.03.2014 begehrte der Bf anwaltlich vertreten die Auszahlung des ab Jänner 2011 nachgekauften Pensionsversicherungsbeitrags und eventualiter die Zustellung eines entsprechenden Bescheids. Der Bf hätte (maW) ab 01.01.2019 in Pension gehen wollen.
Da der Bf nunmehr einen ca um 30 Euro höheren monatlichen Pensionsanspruch in Abhängigkeit von den nachgekauften Versicherungszeiten zu erwarten hätte, wäre der Nachkauf für den Bf nicht mehr interessant.
4. In einem von der PVA erstellten und an den Bf adressierten Schreiben vom 16.05.2014, wie im Verwaltungsakt erliegend, ist ersichtlich, dass der Bf bei Inanspruchnahme einer Korridorpension ab 01.01.2019 in Abhängigkeit von der zusätzlichen Berücksichtigung der nachgekauften Schulzeiten pro Monat netto knapp über 30 Euro mehr an Nettopension ausbezahlt erhalten würde als ohne diese nachgekauften Pensionszeiten.
Die PVA hielt insoweit in einem weiteren Dienstzettel vom 16.05.2014 fest, dass in Abhängigkeit von den strittigen Schulzeiten ein zusätzlicher monatlicher Bruttopensionsbetrag von 57,61 Euro ab 01.01.2019 zu errechnen wäre, womit keine Leistungsunwirksamkeit iSv § 70b ASVG zu erkennen wäre.
5. Nachdem die anwaltliche Vertreterin des Bf im Juni 2014 die Erledigung des Begehrens des Bf von Ende März 2014 urgiert hatte und dabei ausdrücklich einen Antrag auf Auszahlung der ab Jänner 2011 nachgekauften Pensionsversicherungsbeiträge formuliert hat, erging schließlich der angefochtene, kurz begründete Bescheid.
Eine Erstattungsmöglichkeit bestünde gemäß § 70b ASVG nur dann, wenn die entrichteten Beiträge weder anspruchs- noch leistungswirksam wären. Eine Erstattung von wirksam entrichteten Beiträgen wäre nicht vorgesehen.
Würden die nachgekauften Beiträge im Zeitpunkt der Pensionszuerkennung nicht leistungssteigernd, würden die [Beiträge für die nachgekauften Zeiten] amtswegig erstattet.
6. Der Bf begehrte durch seine Rechtsvertreterin in der Beschwerde vorrangig die Bescheidaufhebung samt dem Ausspruch der Rückerstattung der "nachgekauften Pensionsversicherungsbeiträge"; eventualiter dazu die Aufhebung und Zurückverweisung, und zusätzlich Verfahrenskostenersatz von der PVA.
7. Am 03.12.2015 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher neben einem Vertreter der PVA insb auch eine die Bf - Vertreterin substituierende Rechtsanwaltskanzlei teilnahm, wobei die Verhandlung in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (R = Richter; RV - Vertreter des Bf; BhV = Vertreter der PVA):
Einvernehmlich festgehalten wird, dass ursprünglich 28 Monate Ersatzzeiten "nachgekauft" werden sollten und die Beiträge für die Ersatzzeiten für 18 Monaten bezahlt worden sind, womit laut Beschwerde Euro 5.300,-- zur Rückzahlung begehrt werden.
BhV legt insoweit Unterlagen vor, die als Beilage ./B zum Akt genommen werden und aus denen sich seines Erachtens ein strittiger Betrag von Euro 5.130,-- errechnet.
R ersucht den RV um Angabe, ob er bestreitet, dass derzeit noch nicht feststeht, dass die 18 Monate einmal leistungswirksam sein könnten.
RV gibt an, dass gemäß den Beschwerdeausführungen es unabhängig ist, ob die Leistungen insgesamt zur Gänze oder nur zum Teil nicht mehr anspruchs- oder leistungswirksam werden.
Über Rückfrage des R wird bestätigt, dass derzeit Euro 30,-- pro Monat Leistungsunterschied berechenbar wären.
BhV gibt an, dass bei einer Korridorpension und einem Pensionsantritt mit 63 Jahren zum 01.01.2019 ein Bruttopensionsunterschied in Höhe von Euro 57,61 [errechenbar] wäre. Bei den bezahlten Euro 5.130,--- wäre eine Amortisation der Beiträge durch die Mehrpension nach 89 Monaten gegeben; unter Berücksichtigung der 14 jährlichen Pensionszahlungen wäre die Amortisation nach 6 Jahren und 4 Monaten gegeben, wobei nochmals klar gestellt wird, dass mit Bruttobeträgen gerechnet worden ist. Bei einer Nettoberechnung wäre die Pension pro Monat um Euro 31,04 (Auszahlungsbetrag).
Würde man diesen Nettobetrag als Divisor beim Einzahlungsbetrag einsetzen, würde man zu einem Amortisationszeitpunkt nach 11,8 Jahren kommen. Bei einem Pensionsantritt bei einer Korridorpension zum 63. Lebensjahr wäre daher eine Amortisation im Alter von 74,8 Jahren gegeben.
R ersucht RV um Angabe, ob z.B. auch bei einer nicht denkunmöglichen Berufsunfähigkeitspension die erworbenen Ersatzzeiten dem Grunde nach für eine höhere Berufsunfähigkeitspension wirksam werden würden (§§ 274 iVm. 261 f [ASVG]).
RV: Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
BhV gibt dazu an: Anzumerken ist, dass es bei einer Korridorpension einen monatlichen Abschlag gibt und daher eine BU mit 63 Jahren höher wäre. Betreffend die Höhe der BU in Abhängigkeit der Versicherungsmonate wird auf § 261 Abs. 2 ASVG hingewiesen.
R verweist auf VwGH Zl 2013/08/0063 und eröffnet die Möglichkeit, dazulegen, ob der Gesetzgeber mit dem § 70b ASVG etwas Verfassungswidriges normiert haben könnte.
RV: Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und der Grundsatz des Vertrauensschutzes angesprochen.
BhV: Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht erwiesen. Im Übrigen spricht er sich gegen einen begehrten Kostenersatz lt. Beschwerde, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es ist derzeit weder vorgebracht noch sonst feststellbar, dass die vom Bf nachgekauften 18 Versicherungsmonate iZm Schulzeiten, für welche auch die Beiträge bezahlt worden sind, im Falle des Pensionsantritts des Bf ab 01.01.2019 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt nicht zu einer betragsmäßig höheren Pension nach dem ASVG führen würden. Der Bf erachtet die durch die erworbenen Ersatzzeiten in Folge einer Gesetzesänderung erwartbare künftige Pensionssteigerung aber als zu gering und konkretisiert hier einen monatlichen Betrag von rund 30,-- Euro bzw räumt insoweit selbst - zutreffend- eine Steigerung um einen solchen Betrag im Falle des Pensionsantritts ab 01.01.2019 ein.
Die PVA argumentiert gleichfalls mit einer dz gegebenen Leistungswirksamkeit der erworbenen Ersatzzeiten.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, und dabei insb aus der Verhandlungsniederschrift über die Verhandlung am 03.12.2015.
Dass die nachgekauften und auch beitragsmäßig bezahlten 18 Versicherungsmonate für den Bf im Ausmaß von ca 30 Euro pro Monat leistungswirksam würden, wird sogar in der Beschwerde selbst vorgebracht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in diesen beiden verbundenen Beschwerdeverfahren durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen bzw geboten war. Insb wurde jedenfalls auch kein Senatsentscheidungsantrag nach § 414 ASVG gestellt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG war gegenständlich mangels Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.
Zu A)
3.2.1. Zur Abweisung des Begehrens
3.2.1.1. Die §§ 70b und 227 ASVG lauten in den hier interessierenden Teilen:
§ 70b. (1) Beiträge, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten
1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule [...], und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.
[...]
3.2.1.2. Der VwGH hat zu Zl 2013/08/0063 soweit hier interessierend wie folgt ausgeführt:
§ 70b ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) lautet:
"(1) Beiträge, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
[...9
Nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG gelten unter anderem Zeiten (im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005), in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine höhere Schule besucht wurde, als Ersatzzeiten. [...]. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, mit welchem die Bestimmung des § 70b ASVG eingefügt wurde, (59 BlgNR 22. GP, 329 und 334) wurde ausgeführt:
"Haben Versicherte im Vertrauen darauf, eine Frühpension in Anspruch nehmen zu können, Schul- und Studienzeiten 'nachgekauft', so sollen diese Zeiten, soweit sie nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, von Amts wegen erstattet werden.
(...)
Die Ersatzzeiten für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Hochschule oder Universität werden nur dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird (...).
Da es sich bei den genannten Beiträgen um nennenswerte Beträge handelt (...), soll für den Fall, dass die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Zeiten etwa infolge von Leistungsverschärfungen (Anhebung des Anfallsalters etc.) nicht eintritt, die Rückerstattung dieser Beiträge vorgesehen werden. Dabei sind diese Rückerstattungsbeiträge entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung aufzuwerten."
2. Zeiten des Besuches einer inländischen öffentlichen mittleren oder höheren Schule sind - als Ersatzzeiten - nur dann anspruchs- bzw. leistungswirksam, wenn für die Monate dieses Besuches Beiträge entrichtet werden. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.
Nach § 70b Abs. 1 ASVG sind Beiträge, die für derartige Ersatzzeiten geleistet wurden, dem Versicherten in dem Umfang zu erstatteten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Mitbeteiligte für zwölf derartige Ersatzmonate Beiträge geleistet. Diese Ersatzzeiten wurden zwar nicht "anspruchswirksam" (anspruchsbegründend). Durch diese Ersatzzeiten hat sich allerdings die Höhe der Korridorpension verändert, sodass diese Ersatzzeiten leistungswirksam wurden. Darauf, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem "versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß" geführt haben, kommt es hingegen nicht an. Ebenso wenig ist es - in der hier vorliegenden Verwaltungssache - entscheidend, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkungen seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat (vgl. - zu § 69 ASVG - das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 97/08/0413). Entscheidend ist lediglich, dass sich diese Ersatzzeiten auf den Zeitpunkt des Leistungsanfalls oder die Leistungshöhe ausgewirkt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0244).
[...]
3.2.1.3. Das primäre Beschwerdebegehren ist gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG eindeutig dahin zu verstehen, dass der Bf die Rückzahlung jener Beiträge bereits zum jetzigen Zeitpunkt anstrebt, die er zurückliegend für den "Nachkauf" von 18 Beitragsmonaten entrichtet hat, mag er insoweit - abstellend auf den Beschwerdewortlaut - gerade keine "Pensionsversicherungsbeiträge", sondern eben Ersatzzeiten "nachgekauft" haben.
3.2.1.4. Wenn der Bf in seiner Beschwerde davon ausgeht, dass die nachgekauften Beitragsmonate bei ihm im Ausmaß von ca 30,-- Euro pro Monat leistungswirksam würden; und weiters derzeit im Abgleich mit dem Wortlaut des § 70b Abs 1 ASVG umgekehrt eben nicht feststeht, dass die vom Bf erworbenen Ersatzzeiten im Zeitpunkt des Pensionsantritts des Bf in jedem Fall leistungsunwirksam werden würden, waren das primäre Aufhebungs- und Abänderungsbegehren der Beschwerde und auch das eventualiter vorgetragene Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren bereits deshalb abzuweisen.
3.2.1.5. Soweit aus dem Verfahrensgeschehen erkennbar ist, dass sich der Bf in seinem Vertrauen auf eine historische Rechtslage enttäuscht sieht, ist festzuhalten, dass dies für das BVwG keine Anlass zu einem Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gab, da für das BVwG keine - insb gleichheitswidrige - unsachliche Rechtslage erkennbar war. Diese Auffassung sieht sich im Einklang mit dem Vorgehen des VwGH zu Zl 2013/08/0063, wo der VwGH, - ohne selbst einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen - ua ausführte:
... Durch diese Ersatzzeiten hat sich allerdings die Höhe der Korridorpension verändert, sodass diese Ersatzzeiten leistungswirksam wurden. Darauf, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem "versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß" geführt haben, kommt es hingegen nicht an. ...
3.2.2. Zur Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens ist auszuführen, dass gemäß dem auch im Verfahren vor dem BVwG über § 17 VwGVG geltenden § 74 AVG mangels sondergesetzlicher Anordnung der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt, siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492 mwN zur Rsp des VwGH. Das Kostenersatzbegehren des Bf war damit mangels entsprechender Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da gegenständlich rücksichtlich des Spruchpunkts A) I. auf Sachverhaltsebene unstrittig ist, dass sogar der Bf selbst zutreffend von einer grundsätzlichen Leistungswirksamkeit der von ihm erworbenen Ersatzzeiten bei einem Pensionsantritt ab 01.01.2019 ausgeht; und zudem generell noch nicht feststeht, dass die vom Bf erworbenen Ersatzzeiten definitiv leistungsunwirksam würden, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Entsprechend der eindeutigen und nicht divergierenden Rsp des VwGH, siehe dazu nur das Erk zu Zl 2013/08/0063 mwN, gründet sich die Beschwerdeabweisung vielmehr auf eine vorliegende und einheitliche Rsp des VwGH zu § 70b ASVG, womit die Revision nicht zulässig ist.
Die Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens mit Spruchpunkt A) II. steht im Einklang mit der Rsp des VwGH, wie bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492 in der dortigen FN 3 zitiert, womit insoweit gleichfalls eine eindeutige Rsp des VwGH und damit gerade keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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