W131 2003115-1•BVwG W131 2003115-1
W131 2003115-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2003115-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch des XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) vom 10.04.2013, II-Mag.Fl-Sch-13, mit welchem Frau XXXX als Dienstnehmerin des Herrn XXXX im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.08.2012 gemäß § 4 Abs 2 ASVG in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall - und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie in die Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG einbezogen wurde; und mit welchem Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, nach einer Verhandlungsanberaumung für 07.12.2015 und nach einer schließlich erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde im Kalenderjahr 2014 eine Bescheidbeschwerde vorgelegt, in welcher der im Entscheidungskopf ersichtliche Bescheid bekämpft wurde. Der durch eine Steuerberatungskanzlei vertretene Beschwerdeführer verwies in seinem Einspruch aus 2013 maW letztlich darauf, dass Frau XXXX Volontärin und daher keine die Vollversicherungspflicht begründende Dienstnehmerin gewesen wäre. Diesbezüglich wurde eine Volontariatsvereinbarung vorgelegt.
Das BVwG hatte das vormalige Einspruchsverfahren nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG als Beschwerdeverfahren fortzuführen, womit der vormalige Einspruch - rechtlich vorwegnehmend - als Bescheidbeschwerde zu behandeln war.
Jedenfalls am 07.12.2015 langte eine formgerechte Zurückziehung des Rechtsmittels ein, OZ 6 des Gerichtsakts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf hat die Bescheidbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen.
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die OZ 6 des Gerichtsakts dokumentiert.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Pflicht zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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