W101 2007286-1•BVwG W101 2007286-1
W101 2007286-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2015
Einkommensentgang, Glaubwürdigkeit, Zeugengebühr
W101 2007286-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 16.09.2013 oder 26.09.2013, Zl. 18Cg7/12z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 18 GebAG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2012 an einer Verhandlung des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien teilgenommen. Die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers als Zeuge war vom zuständigen Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien für die Bestimmung der Gebühren bestätigt worden. Binnen 14 Tagen hat der Beschwerdeführer fristgerecht beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien folgenden Gebührenanspruch schriftlich geltend gemacht:
Auf Grund der Zeugenladung am Donnerstag, den 11.10.2012, sei ihm als selbstständiger Medizintechniker an diesem Tag ein Einkommensentgang von mindestens € 4.680,00 bis maximal € 9.360,00 entstanden. Am Donnerstag, den 11.10.2012, wären im AKH, Abteilung Radiologie, zwei Operationen terminisiert gewesen, bei denen seine Anwesenheit auf Grund seiner medizinischen Tätigkeit unbedingt zwingend notwendig gewesen wäre. Auf Grund seiner Abwesenheit hätten diese beiden Operationen nun von einer Konkurrenzfirma durchgeführt werden müssen.
Am 19.12.2012 forderte die zuständige Kostenbeamtin den Beschwerdeführer auf, seinen tatsächlichen Verdienstentgang (und nicht Umsatzentgang) nachzuweisen. Mit Schreiben vom 14.06.2013 bestätigte die Firma XXXX, dass der Beschwerdeführer als freier Handelsmitarbeiter für die Firma im Verkaufsgebiet Wien und Niederösterreich für den Vertrieb der Produkte der Division Interventional und den klinischen Support bei Thermoablationseinsätzen zuständig sei. Weiters bestätigte die Firma darin, dass am 11.10.2012 im AKH Wien zwei Thermoablationseinsätze geplant gewesen wären und sie einen anderen Kollegen als Ersatz einteilen hätten müssen, da der Beschwerdeführer durch die Ladung zur Verhandlung an diesem Tag verhindert gewesen wäre. Weiters bestätigte die Firma, dass der Umsatzwert bei diesen Thermoablationseinsätzen € 4.350,00 inklusive Mehrwertsteuer betragen hätte. Mit Bescheid vom 16.09.2013 oder 26.09.2013, Zl. 18Cg7/12z, bestimmte das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien als Gebühren Reisekosten von € 4,00 (2 Fahrscheine à € 2,00) und als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG €
113,60 (8 Stunden zu je € 14,20), also insgesamt € 117,60; das weitere Begehren des Zeugen war abgewiesen worden. Dieser Bescheid war am 22.10.2013 rechtskräftig zugestellt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.11.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Er begründete seine Beschwerde damit, dass es sich am 11.10.2012 "um einen massiven persönlichen Verdienstentgang in seiner Funktion als selbstständig Erwerbstätiger" gehandelt habe, und legte als Beilage ein neuerliches Bestätigungsschreiben der XXXX vom 25.10.2013 vor. Mit Schreiben vom 25.10.2013 bestätigte die Firma, dass dem Beschwerdeführer ein "reiner Umsatzentgang von € 4.350,00 inklusive Mehrwertsteuer" entstanden sei, weil er am 11.10.2012 die zwei Thermoablationseinsätze im AKH Wien auf Grund der Zeugenladung nicht persönlich habe durchführen können.
Mit Verbesserungsauftrag vom 06.02.2014 durch das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien war der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert worden, das ihm tatsächlich entgangene Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge vom Gericht in Anspruch genommen worden sei, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen. Mit Mail vom 22.02.2014 beantwortete der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag dahingehend, dass er einen Nettoverdienstentgang abzüglich aller Steuern von € 2.343,00 gehabt habe, legte dafür aber keine Belege vor.
Auf ein Amtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die zuständige Abteilungsleiterin an der Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin mit Mail vom 24.09.2015 mit, dass an der Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin am 11.10.2012 das (vom Beschwerdeführer angeführte) Gerät Angio Synamics RITA, Artikel: RF Generator Modell 1.500X, Seriennummer:
A082160, verwendet worden sei. Da eine Begleitung durch Interventionen durch Firmenmitarbeiter zwar punktuell, aber nicht durchgehend notwendig sei, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr beauskunftet werden, ob im gegenständlichen Fall dieser Sachverhalt zutreffend wäre.
Am 24.11.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, aber nicht die belangte Behörde teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat als selbstständig Erwerbstätiger für den 11.10.2012, an dem er beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien an einer Verhandlung teilgenommen hat, weder das tatsächlich entgangene Einkommen noch dessen Höhe bescheinigen können (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 lit.b GebAG). Folglich hat die belangte Behörde zu Recht die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG mit 8 Stunden zu je € 14,20, das sind insgesamt € 113,60, bestimmt.
Maßgebend ist nämlich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Im AKH, Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin, werden Operationen an Krebspatienten immer an einem Donnerstag durchgeführt, bei welchen das medizinische Gerät Angio Synamics RITA, Artikel: RF Generator Modell 1.500X, Seriennummer: A082160, in Verwendung steht. Dieses Gerät wird von der XXXX, nunmehr XXXX, dem AKH zur Verfügung gestellt und nötigenfalls von einem Firmenmitarbeiter betreut. Am Donnerstag, den 11.10.2012, ist das oben genannte medizinische Gerät in der Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin für eine Operation verwendet worden, was von Seiten des AKH ausdrücklich bestätigt wurde. Da das besagte Gerät im AKH schon lange in Verwendung steht, wird es im Regelfall während einer Operation von AKH-Mitarbeitern selbst bedient, d.h. ohne der Begleitung eines Firmenarbeiters der XXXX, nunmehr XXXX.
Der Beschwerdeführer hat bei Antragsstellung hinsichtlich seiner Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz einen Einkommensentgang von € 9.360,00 geltend gemacht, den er mit Bestätigungsschreiben vom 14.06.2013 auf € 4.350,00 herabgesetzt hat. Auf den nach Beschwerdevorlage erteilten Verbesserungsauftrag hat der Beschwerdeführer wiederum geantwortet, dass sein "Nettoverdienstentgang abzüglich aller Steuern" € 2.343,00 betragen habe, aber ohne dafür Belege vorzulegen.
Im schriftlichen Antrag hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die beiden Operationen im AKH auf Grund seiner Abwesenheit "von einer Konkurrenzfirma durchgeführt werden" hätten müssen. Im Widerspruch dazu hat die Firma XXXX mit Schreiben vom 14.06.2013 bestätigt, dass sie am 11.10.2012 als Ersatz für den Beschwerdeführer "einen anderen Kollegen einteilen" habe müssen.
Da der maßgebende Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht zu entnehmen war, hat das Bundesverwaltungsgericht eigene Erhebungen im anhängigen Beschwerdeverfahren durchgeführt. Über Amtshilfeersuchen wurde ermittelt, dass in der Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin am 11.10.2012 das (vom Beschwerdeführer genannte) Gerät Angio Synamics RITA, Artikel: RF Generator Modell 1500X, Seriennummer:
A082160, verwendet wurde, dass aber eine Begleitung durch Firmenmitarbeiter jener Firma, die das Gerät zur Verfügung gestellt hat, nicht durchgehend notwendig sei und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr beauskunftet werden könne, ob an diesem Tag ein Firmenmitarbeiter zugegen gewesen wäre (siehe Mail vom 24.09.2015). Weiters hat die zuständige Einzelrichterin in Erfahrung gebracht, dass das AKH mit Firmen wie XXXX, nunmehr XXXX, die medizinische Geräte zur Verfügung stellen, Rahmenverträge abgeschlossen hat, die sich auf ein ganzes Jahr beziehen, sodass nicht jeder einzelne Auftrag an eine solche Firma separat verrechnet werden muss.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung ist schließlich Folgendes hervorgekommen:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2007 der einzige freie Mitarbeiter der Firma XXXX, nunmehr XXXX, ansonsten gibt es noch zwei andere Außenmitarbeiter dieser Firma, die - im Unterschied zum Beschwerdeführer - mit der Firma in einem festen Dienstverhältnis stehen. Es ist üblicherweise so, dass die drei Außenmitarbeiter der Firma sich gegenseitig vertreten, im Notfall kann auch der Consulting und Buisness Unit Manager, Herr XXXX, "einspringen".
Die Frage der zuständigen Einzelrichterin, ob bei der Operation am 11.10.2012 im AKH, Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin, ein Außenmitarbeiter seiner Firma dabei gewesen sei, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bejaht. Die weitere Frage, wer das gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht definitiv beantworten können, er vermutet aber, dass es der Herr XXXX war. Darauf aufmerksam gemacht, dass seine heutige Aussage, ein anderer Mitarbeiter der Firma XXXX wäre am 11.10.2012 im AKH tätig gewesen, seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung seines Gebührenanspruches widerspreche, hat sich der Beschwerdeführer zunächst nicht daran erinnern können. Nach Verlesung der bezeichneten Stelle im Antrag hat der Beschwerdeführer angegeben:
"Ja, da muss ich mich geirrt haben, es war damals keine Konkurrenzfirma tätig." (siehe S 5 der Verhandlungsschrift 0Z 1/16Z vom 24.11.2015). Diese Aussagen haben bei der zuständigen Einzelrichterin bereits konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer hat in seinem schriftlichen Antrag seinen Einkommensentgang ausdrücklich damit begründet, dass am Donnerstag, den 11.10.2012, per Beginn 08:00 Uhr im AKH, Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin, zwei Operationen "unaufschiebbar festgelegt, terminisiert" gewesen wären, bei denen seine Anwesenheit auf Grund seiner medizinischen Tätigkeit ebenfalls unbedingt zwingend notwendig gewesen wäre. Mit dieser Aussage hat der Beschwerdeführer versucht, eine Terminvereinbarung zwischen ihm und dem AKH darzutun, die aber nicht den Tatsachen entspricht: Es ist vom AKH seit langem festgesetzt, dass Operationen in der Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin immer an einem Donnerstag durchgeführt werden. Das genannte medizinische Gerät, das am 11.10.2012 in der Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin in Verwendung gestanden ist, wird im Regelfall von den AKH-Mitarbeitern selbst bedient. Wenn am 11.10.2012 ausnahmsweise die Begleitung der Operation im AKH durch einen Firmenmitarbeiter notwendig gewesen ist, so ist diese von Herrn XXXX, welche beide in einem Angestelltenverhältnis zur Firma stehen, durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Verhandlung eingeräumt, dass das AKH ein Sonderfall sei, wo er schon lange nicht mehr an einem Geräteeinsatz verdient habe, weil die AKH-Mitarbeiter selbst betreuen würden, und dass das AKH "auch gar nicht mehr unter sein Einsatzgebiet" falle (siehe S 7 der Verhandlungsschrift OZ 1/16Z vom 24.11.2015). Die zuständige Einzelrichterin hat in der Folge vor Schluss der Verhandlung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ihrer Meinung nach die Anwesenheit des Beschwerdeführers selbst bei einer Operation am 11.10.2012 im AKH, Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin, weder vereinbart noch erforderlich war. Dem hat der Beschwerdeführer nicht entgegentreten können.
Aus diesen Erwägungen hat die zuständige Einzelrichterin die obigen Feststellungen getroffen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung durch Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. Anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen.
Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1975), bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, sechste Auflage, Wien 2011, S. 35).
Wie oben bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung am 11.10.2012 kein tatsächlich entgangenes Einkommen im beantragten Ausmaß glaubhaft gemacht.
Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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