BVwG W208 2111325-1

W208 2111325-1Tribunal Administrativo Federal3 de dez. de 2015

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Regest

Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Berufsausbildung, ordentlicher<br/>Zivildienst, Studium, Zuweisungsbescheid

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BVwG W208 2111325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2111325.1.00

Spruch

W208 2111325-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 22.06.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 Z. 1 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 08.01.2015 festgestellt.

2. Die Zivildienstpflicht des BF wurde mit Bescheid der ZISA vom 12.05.2015, XXXX mit Wirkung 29.04.2015 rechtskräftig festgestellt.

3. Am 09.05.2015 (eingelangt bei der ZISA am 11.05.2015) beantragte der BF einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis September 2018. Er sei ab September 2015 Student an der FH XXXX, Studienrichtung XXXX, Studiendauer 6 Semester und absolviere dzt. ein Praktikum. Er würde den Studienplatz verlieren, was eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde.

Dem Antrag ist eine Schreiben der FH (datiert 29.04.2015) beigelegt, aus dem hervorgeht, dass der BF einen Studienplatz im oa. Bachelorstudiengang erhalten habe. Das Studium beginne am 15.09.2015. Zur Sicherung des Studienplatzes seien eine Kaution von € 350,- und der ÖH-Beitrag in Höhe von € 18,70 bis 09.05.2015 einzuzahlen. Er werde zur Inskription eingeladen.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.06.2015, (zugestellt am 30.06.2015), wies die ZISA den Antrag des BF gem. § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG und des Verfahrensganges angeführt, dass ein Aufschub nur für bereits laufende Berufsvorbereitungen- und Ausbildungen möglich sei, nicht jedoch für geplante noch nicht begonnene.

5. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 (eingelangt 22.07.2015) brachte der BF - unterstützt von seinem Rechtsvertreter - Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides, die Stattgebung des Antrags auf Aufschub bis September 2018 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF bereits in seinem Antrag angegeben habe, dass er bereits ein für das Studium erforderliches Praktikum absolviere und auf die Bestätigung der Inskription verwiesen habe.

Die ZISA habe kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihm kein Parteiengehör eingeräumt. Hätte sie das getan, hätte er darauf hinweisen können, dass er nunmehr auch eine Englischvorbereitungsprüfung für das Studium abgelegt habe (29.06.2015). Die FH habe ihm überdies mit Schreiben vom 29.06.2015 mitgeteilt, dass die Einschreibung für den Bachelorstudiengang voraussetze, dass er dieses auch im Studienjahr 2015/2016 konsumiere, da im Falle, dass die Aufnahme des Studiums unterbleibe, er den Studienplatz verlieren würde.

Rechtlich seien die vorbereitende Prüfung und das Praktikum bereits zum Studium zu zählen und habe er daher das Studium tatsächlich bereits begonnen.

Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien gegeben, weil eine außerordentliche Härte durch den Verlust des Studienplatzes vorliege.

Einem beigelegten Schreiben der FH (datiert mit 29.06.2015) ist zu entnehmen, dass - sollte er das Studium im heurigen Studienjahr nicht aufnehmen können, er sich neuerlich für einen Studienplatz für das Studienjahr 2016/2017 bewerben müsse und am Aufnahmeverfahren teilnehmen. Der Studienplatz würde verloren gehen.

6. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 (eingelangt beim BVwG am 28.07.2015) legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verfahrensakt, dem BVwG zur Entscheidung vor.

7. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.09.2015 wurde dem BF aufgetragen binnen 2 Wochen ab Zustellung, Beweismittel im Original dahingehend vorzulegen in welchem Zeitraum das von ihm angeführte Praktikum absolviert wurde und dass das Praktikum eine Voraussetzung für das Hochschulstudium war; ebenso eine Bestätigung der FH, über die Dauer des Studiums und dass er es am 15.09.2015 tatsächlich begonnen hat.

8. Mit Schriftsatz vom 05.10.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) legte der BF eine Studienbuchbestätigung der FH vom 17.08.2015, eine Schreiben der FH vom 02.10.2015 (aus dem hervorgeht, dass der BF im ersten Semester inskribiert ist, dass Studium am 04.09.2015 begonnen hat, sechs Semester dauert und im August 2018 voraussichtlich endet; Folge einer 9-Monate-Unterbrechung sei eine Studienverlängerung um 1 Jahr, das Studium könne nur jeweils im Herbst begonnen werden) sowie eine E-Mail-Bestätigung vom 30.06.2015, wonach der BF am 29.06.2015 eine Englisch-Test bestanden hat, vor. Eine Bestätigung hinsichtlich des Praktikums wurde nicht vorgelegt.

9. Recherchen des BVwG bei der FH ergaben zusammengefasst und fallbezogen folgendes Ergebnis (Schreiben der FH vom 30.10.2015):

Es kann eine Unterbrechung des Studiums gem. § 14 FHStG aus zwingenden persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen beantragt werden. Die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Unterbrechungsgrund.

Im Vorfeld des FH-Studiums war entgegen der Angaben des BF kein Praktikum zu absolvieren.

Die Kaution wäre verfallen bzw. verfällt, wenn der BF das Studium nicht angetreten hätte oder während des ersten Semesters ausscheiden würde.

Der nächste Bachelorstudiengang "IT-Infrastruktur-Management" startet im September 2016.

Das Studium kann gem. § 14 FHStG unterbrochen und danach wieder aufgenommen werden. Das Einstiegssemester hängt vom Zeitpunkt der Unterbrechung ab. Das Aufnahmeverfahren ist in diesem Fall nicht zu wiederholen. Der Studienplatz geht - entgegen den Ausführungen des BF - nicht verloren.

Während der Dauer der Unterbrechung darf keine Beurteilung erfolgen, ob eine Prüfung oder ein Semester wiederholt werden muss, hängt vom Zeitpunkt der Unterbrechung ab.

10. Am 11.11.2015 wurden dem BF die Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht.

11. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 (eingelangt beim BVwG am 02.12.2015) teilte der BF über seinen Rechtsvertreter mit, dass er das Beweisergebnis erhalten habe und das BVwG ersuche auf dem Boden des erhobenen Sachverhalts zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges der sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Stellungnahmen des BF sowie der FH ergibt, steht fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des ablehnenden Bescheides der ZISA kein für das Studium erforderliches Praktikum und auch das Fachhochschulausbildung noch nicht begonnen hatte.

Fest steht, dass der BF mit 15.09.2015 sein Studium an der FH, dass bis September 2018 dauert, aufgenommen hat. Er kann das Studium zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen und danach wieder fortsetzen, ohne das Aufnahmeverfahren wiederholen zu müssen. Den Studienplatz würde er nicht verlieren, allenfalls müsste er Prüfungen wiederholen und je nach Zeitpunkt des Ausscheiden auch ein Semester. Die Kaution in Höhe von € 350,- verliert er nur, wenn er noch im ersten Semester ausscheiden würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Ermittlungen des BVwG getroffen werden und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie wurden dem BF mitgeteilt und nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das BVwG hat seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es besteht kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Im schriftlichen eingeräumten Parteiengehör, hat der BF den erhobenen Sachverhalt zur Kenntnis genommen und um Entscheidung auf dessen Grundlage ersucht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[...]"

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu ua. das Folgende zu entnehmen:

Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von 22.600,-- Schilling pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150; VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Ist auf den Zivildienstpflichtigen § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG vor (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 08.01.2015. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 1. Jänner 2015. Der BF stand zu diesem Zeitpunkt zwar in einer Schulausbildung, seinen Antrag stützte er jedoch auf das erst in Aussicht genommenen und daher noch nicht begonnene Hochschulstudium an der FH.

Vor dem Hintergrund der Formulierung der Bestimmung des § 14 Abs. 2 ZDG ("... begonnen haben ...") und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH war die Abweisung des Antrags durch die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt rechtskonform.

Der BF hat aber sein Studium am 04.09.2015 begonnen und besteht im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot, sodass das BVwG die nunmehr veränderte Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Der Antrag des BF war daher, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.

Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung am 29.04.2015) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist unstrittig nicht ergangen, die Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.

Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" gem. § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, käme es nur an, wenn - anders als im Beschwerdefall - die Jahresfrist schon verstrichen wäre, ohne dass ein Zuweisungsbescheid ergangen ist. Das ist im Gegenstand nicht der Fall.

Für einen Aufschub war daher keine "außerordentliche Härte", sondern ein "bedeutender Nachteil" nachzuweisen. Der Verlust des Studienplatzes oder der Abbruch des Studiums, würde einen "bedeutenden Nachteil" darstellen.

Die Ermittlungen des BVwG haben jedoch das Ergebnis gebracht, dass der BF das FH-Studium im Falle einer Zuweisung zum Zivildienst nicht abbrechen, sondern nur unterbrechen müsste. Der Studienplatz würde nicht verloren gehen und das Aufnahmeverfahren müsste auch nicht noch einmal durchlaufen werden. Es liegt vor diesem Hintergrund kein "bedeutender Nachteil" iSd § 14 Abs. 2 1. Satz ZDG vor.

Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Der Verlust der Kaution - der aufgrund des relativen geringen Betrages von € 350,- und der Tatsache, dass der BF binnen 6 Monaten mit der Zuweisung rechnen musste (§ 10 Abs. 3 ZDG) und trotzdem die Ausbildung begonnen hat, ohnehin keinen "bedeutenden Nachteil" darstellen würde - wird nicht eintreten, weil der BF das Studium angetreten hat und selbst im Falle einer ohnehin unwahrscheinlichen Zuweisung noch in diesem Semester (aufgrund der 6-Wochenfrist des § 8 Abs. 2 ZDG), nicht ausscheidet, sondern das Studium nur gem. § 14 FHStG unterbricht.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen - auch unter der Berücksichtigung der Neuerungen - hinsichtlich des Spruches keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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