W104 2113314-1•BVwG W104 2113314-1
W104 2113314-1Tribunal Administrativo Federal3 de dez. de 2015
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Glaubhaftmachung, INVEKOS, Verschulden, Vollmacht, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zuverlässigkeit
W104 2113314-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.3.2015, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 (Antrag auf Wiederaufnahme), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den spruchgegenständlichen Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 entschieden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.9.2013, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid von der AMA durch Berufungsvorentscheidung abgeändert. Gegen diesen Bescheid wurde ein als Vorlageantrag zu wertendes Rechtsmittel erhoben.
Mit Berufungsbescheid vom 16.12.2013 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Berufung teilweise Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung von diesem abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.
Am 17.6.2014 langten in der Außenstelle der Landwirtschaftskammer Kärnten Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG 2007 zu den Almen mit der BNr. XXXX ein, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.3.2015 nahm die Behörde im Hinblick auf das Verfahren zur St. Peterer Alpe wieder auf und verband diese Wiederaufnahme mit einer neuen Sachentscheidung über die Höhe der EBP, wies aber den Wiederaufnahmeantrag zur XXXX ab.
Begründend wurde ausgeführt:
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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er sich gegen Kürzungen und Ausschlüsse im angefochtenen Bescheid wendet, betont, dass die Flächenermittlung mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen nach dem Zustand in der Natur durchgeführt und Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien, ein Behördenirrtum vorliege, der Sanktionskatalog gleichheitswidrig und das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Zuständigkeit
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Art. 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten:
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
[...]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."
§ 8i MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
In der Sache:
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 17.6.2014 seine "Erklärungen gemäß § 8i MOG 2007" zu den betroffenen Almen bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer eingebracht hat. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i MOG eingefügt wurde, trat am 10. Juli 2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014, § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Da mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) auch ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht wurde, wurde innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist ein Wiederaufnahmeantrag gültig eingebracht. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA auch zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag ist zu schließen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 bezog und darin - im Sinn des Art. 73 dieser Verordnung - vorgebracht wurde, dass diese keine Anwendung finden sollen, weil für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der Behörde auch geprüft, wenn sie in ihrer Begründung auf die Glaubhaftmachung der Umstände abstellt, die den Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Antragstellers (nicht) hätten zweifeln lassen können. Die Begründung zur Abweisung des Wiederaufnahmsantrages in Bezug auf die XXXX ist auch nachvollziehbar, wenn darin darauf abgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbst Bewirtschafter dieser Alm war. Es ist denkunmöglich, dass der Bewirtschafter einer Alm dadurch sein mangelndes Verschulden glaubhaft machen kann, dass er eine Erklärung vorliegt, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an seiner eigenen Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten müssen.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer aber in der Beschwerde nichts vor. Sein Vorbringen zur Flächenermittlung, zur Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, zum Behördenirrtum, zur Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und zum mangelnden Ermittlungsverfahren geht am Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens vorbei und es war darauf aus diesem Grund nicht darauf einzugehen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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