W217 2013179-1•BVwG W217 2013179-1
W217 2013179-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2013179-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 11.09.2014 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 10.03.2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Diesem Antrag war ein Konvolut medizinischer Befunde beigelegt.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.04.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Rahmen einer Hausbegutachtung, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
HTEP beiderseits, KTEP rechts, Clavikularfraktur links, BVT rechts, Operation am rechten Hand, Diabetes mellitus seit ~ 5 Jahren bekannt, letzter Spitalsaufenthalt 2012 - danach "Kuraufenthalt" in Baden.
Derzeitige Beschwerden:
XXXX erzählt von Problemen beim Stiegensteigen, von Problemen mit dem Lymphabfluss aus dem rechten Bein und von Schmerzen beim Gehen im Lumbalbereich.
Behandlung/en /Medikamente /Hilfsmittel
Marcoumar, Neurofenac, Neurobion forte, Bezafibrat, Doxazosin, Glucophage, Urosin, Enalapril, Daflon, Lasix, Alna retard, Proscar.
Hilfsmittel: Brille, UASK
Sozialanamnese:
Pension, verheiratet, 1 Kind, will einen Behindertenpass.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht XXXX vom 10.6.2012: KTEP rechts, CVS, Hypertonie, NIDDM, BPH, Hyperlipidämie, 2x TVT rechts.
Neurophysiologischer Befundbericht vom 28.03.2014 (XXXX): PNP.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 168 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 160/80
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax /Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: Deutlich über TN, unauffällige Organgrenzen, keine Inkontinenz, Nierenlager frei
Extremitäten: Altersentsprechend frei bewegliche Arme - nur mäßige Funktionseinschränkung mit geringer Fehlstellung rechtes Daumensattelgelenk,
Faustschluss beidseits gut möglich; gute Kraftsituation, kein Tremor.
Zustand nach Hüftgelenksersatz beiderseits und Kniegelenksersatz rechts mit funktionell absolut guten Ergebnissen. Linkes Kniegelenk unauffällig, Wadenumfang rechts etwa 4,5 cm links, mäßiggradige Vorfußödeme.
Wirbelsäule: altersentsprechender unauffälliger struktureller Befund; mäßiggradige Funktionseinschränkung der Halswirbelsäulenrotation, FBA im Stehen: 25 cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen erheben; freier unsicherer Gang im Wohnbereich ohne Hilfsmittel; außer Haus wird angeblich eine UASK verwendet.
Psycho(patho)logischer Status:
voll orientiert, Stimmung Antrieb unauffällig, situativ angepasstes Verhalten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 (überlagert von Leiden 4) wird durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und durch Leiden 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz jeweils um eine weitere Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das Antragsleiden ‚Organschwäche links' bedingt keinen GdB.
Dauerzustand
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe (Unterarmstützkrücke), ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die Verwendung des erforderlichen Behelfe erschwert die Benützung des öffentlichen Transportmittels NICHT in hohem Maße. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch deshalb zumutbar, da sich die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Möglichkeit des Ein - und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht relevant negativ auswirken.
Begründung: Es liegt eine ausreichend gute Gesamtfunktionalität des Stütz- und Bewegungsapparates vor. Auch cardiopulmonal ist XXXX noch zufriedenstellend gut belastbar.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben da
? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenwesen und vom Parkausweisen vorliegt."
3. Die belangte Behörde hat dem BF mit Schreiben vom 30.07.2014 gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, darauf hingewiesen, dass ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden sei, jedoch bezugnehmend auf das ärztliche Sachverständigengutachten die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Bescheid vom 11.09.2014 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.04.2014 als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Der BF habe im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwände erhoben bzw. neue Befunde vorgelegt.
Beim BF würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektuelle Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. b oder d vorliegen. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe (Unterarmstützkrücke), ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die Verwendung des erforderlichen Behelfs erschwere die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich auf die Möglichkeit des Ein - und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht relevant negativ auswirken. Auch cardiopulmonal sei der BF noch zufriedenstellend gut belastbar.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er lediglich eine Gehstrecke von ca. 40-50 m ohne Rast und Stufen oder Stiegen ohne fremde Hilfe nicht bewältigen könne.
6. Am 17.10.2014 wurde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dieses übermittelte dem BF das Sachverständigengutachten vom 29.4.2014 zur gefälligen Kenntnisnahme und der Aufforderung, bis längstens 20.3.2015 aktuelle medizinische Beweismittel vorzulegen.
Hierzu legte der BF ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde sowie den vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine abweichende Beurteilung ergebe.
7.1. Die medizinische Sachverständige, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 betreffend den BF wie folgt aus:
"SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.9.2014, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen, Abl. 24,25, wird eingewendet, dass Stufen und Stiegen ohne fremde Hilfe, sogar Gehsteigrandsteine, eine Behinderung wegen starker Schmerzen darstellten und eine maximale Gehstrecke von etwa 40-50 m möglich sei.
STELLUNGNAHME:
ad 1 -3)
Diagnosenliste:
Knietotalendoprothese rechts und Zustand nach Beinvenenthrombose rechts mit mildem postthrombotischem Syndrom
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, dauernde Behandlungsnotwendigkeit bei geringen Funktionseinschränkungen
Diabetes mellitus Typ 2, medikamentöse Therapie, Polyneuropathie
Hüfttotalendoprothese beidseits mit gutem Ergebnis
latente Rechtsherzdekompensation
Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Die geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke beidseits und des rechten Kniegelenks bei implantierten Totalendoprothesen führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist.
Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.
Kraft und Koordination sind ebenfalls zufrieden stellend und stellen kein Hindernis dar.
Die latente Rechtsherzdekompensation mit rezidivierenden Beinödemen, überlagert durch das milde postthrombotische Syndrom rechts bei Zustand nach Knietotalendoprothese, stellt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit dar.
Die gelegentliche Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung und erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maß.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.
ad 4)
Stellungnahme zu den Einwendungen. Abl. 24-25:
Die Unfähigkeit, Stufen zu steigen bzw. Gehsteigrandsteine zu überwinden bzw. die Einschränkung der Gehstrecke auf 40-50 m kann anhand vorliegender Dokumente und Untersuchungsergebnisse nicht nachvollzogen werden, es liegt vielmehr ein gutes postoperatives Ergebnis im Bereich der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes vor. Es ist zwar eine rezidivierende Lumbalgie mit Zustand nach 2-maliger Facettendenervierung L4 bis S1 dokumentiert, ein neurologisches Defizit, welches die Mobilität in hohem Maß einschränken würde, liegt nicht vor.
Stellungnahme zu vorgelegten Unterlagen:
Abl. 26/13-14+RS, Entlassungsbericht XXXX vom 7.8.2014:
Diagnosenliste mit Beinödemen beidseits bei Rechtsherzdekompensation, chronische Lumboischialgie, Facetten-Syndrom. Echokardiographie: Normgroßes Herz mit noch guter systolischer Pumpfunktion, diastolische Compliance Störung.
Abl. 26/15 +RS, Bericht Schmerztherapie, Facettendenervierung L4/S1 beidseits vom 30.12.2014 bei Lumbalgie ohne Ausfälle
Abl. 26/16 +RS, Entlassungsbericht XXXX vom 14.4.2015: Lumbalgie bei therapieresistentem Facettensyndrom L4 bis S1 beidseits, Rechtsherzdekompensation mit Beinödemen, Denervierung am 19.3.2015.
Abl. 26/17-19, Entlassungsbericht XXXX, Zentrum für lymphologische Rehabilitation vom 10.4.2015: schmerzlose Bewegungseinschränkungen in beiden Hüftgelenken und im rechten Kniegelenk, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel.
Abl. 26/20 RS = Abl. 8, Bericht Institut für Nuklearmedizin vom 20.2.2014: beidseitige Beinödeme, rechts mehr als links, hochgradige Lymphtransportstörung rechts mehr als links Sämtliche vorgelegten Unterlagen untermauern die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, insbesondere konnten weder eine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz-und Bewegungsapparates noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nachgewiesen werden.
ad 5) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis, Abl. 13-17.
ad 6) Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
7.2. In seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2015 - Stellungnahme zum Gutachten XXXX vom 28.04.2014 - führt der Sachverständige XXXX, Facharzt für Innere Medizin, zunächst aus:
"Sachverhalt:
Es werden weitere Befunde vorgelegt, dazu soll Stellung genommen werden.
Relevant ist der Befund aus der Sonderkrankenanstalt zur Untersuchung und Behandlung von Lymphödem Patienten, Aufenthalt vom 22.03.2015 bis 12.04.2015.
In diesem Bericht werden ein sekundäres Lymphödem beider inguinaler Tributargebiete beschrieben mit Hochvolumeninsuffizienzkomponente bei Rechtsherz- und Niereninsuffizienz sowie eine arterielle Hypertonie.
Beurteilung:
Diese Leiden sind im Gutachten vom 29.04.2014 nicht genannt.
Eine Beurteilung laut Aktenlage ohne persönliche Untersuchung ist - besonders im Hinblick auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - nicht möglich."
7.3. Im internistischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 führt sohin XXXX nach persönlicher Begutachtung des BF am 15.09.2015 Folgendes aus:
"Sachverhalt:
Im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015 wird eine Untersuchung aufgetragen, ob die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste festzuhalten, richtsatzmäßige Einschätzungen sind nicht erforderlich und sollen jedenfalls unterbleiben.
Ein orthopädisches Gutachten, Frau XXXX, vom 02.07.2015 ist bereits im Akt.
Im Akt ein Vorgutachten vom 29.04.2014, damals Hausbesuch, es wurde ein GdB von x50 % wegen orthopädischer Leiden festgestellt, von internistischer Seite Diabetes mellitus Typ II.
Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:
Er gibt an, dass er nun auch wegen des Herzens in Behandlung ist, war im Juli 2015 im XXXX aufgenommen, hat dort insgesamt 5 Stents erhalten.
Dazu wird auch ein Befund vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Wie im vorgelegten Befund, der Diabetes wird mit Trajenta behandelt, eine Entwässerung ist nicht erforderlich.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde:
Keine
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 167 cm, 99 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Teilersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 130/80, Frequenz 60/Min. arrhythmisch
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, Stützstrümpfe beidseits im Unterschenkelbereich, trotzdem Schwellungen im Bereich des Ristes bis fast zu den Zehen, auf Ausziehenlassen wird verzichtet, er gibt an, keine offenen Stellen zu haben.
Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Abschließende Diagnosen:
1. Koronare Dreigefäßerkrankung mit Z. n. Stent-Implantation
4. Z. n. tiefer Beinvenenthrombose nach Knie TEP rechts 2006
5. Hüfttotalendoprothese beidseits mit gutem Ergebnis
6. Chronisch venöse Insuffizienz mit Z. n. Venenstripping beidseits, mit Lymphödem (dafür spricht, dass die Vorfüße geschwollen sind)
7. Benigne Prostatahyperplasie
Beurteilung: und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 gestellten Fragen
Frage 2.1:
Die unter Positionen 1 und 2 festgestellten Diagnosen schränken wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.
Frage 2.2:
Diagnosen siehe oben!
Frage 2.3:
Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten liegt nicht vor, ebenso wenig eine Beinverkürzung von 8 cm. Die unter Positionen 1 und 2 festgestellten Diagnosen schränken wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.
Frage 2.4:
Die angegebenen Bewegungsschmerzen finden im internistischen Fachbereich keine Begründung.
Frage 2.5:
keine
Frage 2.6:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich"
8. Mit Schreiben vom 19.10.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese Frist blieb ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher" langte am 10.03.2014 beim Sozialministeriumservice ein.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.04.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, dem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, sowie einem internistischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, er könne lediglich eine Gehstrecke von 40-50 m bewältigen, darüber hinaus würden Stufen, Stiegen und Gehsteigrandsteine ohne fremde Hilfe eine Behinderung wegen starker Schmerzen darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass vordergründig bei der Beurteilung die bei der Untersuchung festgestellten funktionellen Einschränkungen in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden sind. Darüber hinaus hat der ärztliche Sachverständige in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 festgehalten, dass die unter Position 1 (Anmerkung: Koronare Dreigefäßerkrankung mit Z. n. Stent-Implantation) und 2 (Anmerkung: Hypertonie) festgestellten Diagnosen zwar die körperliche Belastbarkeit einschränken, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht werden. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten liege nicht vor, ebenso wenig wie eine Beinverkürzung von 8 cm. Zu den vom BF angegebenen Bewegungsschmerzen führte der Sachverständige aus, diese würden im internistischen Fachbereich keine Begründung finden.
Mit diesen Ausführung übereinstimmend führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 02.07.2015 aus, die behauptete Unfähigkeit des BF, Stufen zu steigen bzw. Gehsteigrandsteine zu überwinden bzw. die Einschränkung der Gehstrecke auf 40-50 m könne anhand vorliegender Dokumente und Untersuchungsergebnisse nicht nachvollzogen werden, es liege vielmehr ein gutes postoperatives Ergebnis im Bereich der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes vor. Es sei zwar eine rezidivierende Lumbalgie mit Zustand nach 2-maliger Facettendenervierung L4 bis S1 dokumentiert, ein neurologisches Defizit, welches die Mobilität in hohem Maß einschränken würde, liege jedoch nicht vor. Es würden keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke beidseits und des rechten Kniegelenks bei implantierten Totalendoprothesen führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet sei. Auch im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination seien ebenfalls zufrieden stellend und würden kein Hindernis darstellen. Die latente Rechtsherzdekompensation mit rezidivierenden Beinödemen, überlagert durch das milde postthrombotische Syndrom rechts bei Zustand nach Knietotalendoprothese, stelle keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit dar. Die gelegentliche Verwendung einer Gehhilfe sei zweckmäßig, steigere durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung und erschwere die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maß. Es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Insgesamt sei daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die vorgelegten Beweismittel enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Der BF ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.04.2014, das Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 sowie das internistische Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2014 und vom 02.07.2015 sowie dem internistischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen und die gefahrlose Beförderung gegeben sind, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ist der Antragsteller der Auffassung, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, steht es ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Der BF hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch neue Beweismittel vorgelegt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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