W193 2008108-2•BVwG W193 2008108-2
W193 2008108-2Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015
Antragslegimitation, Einzelfallprüfung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Gesamtbetrachtung, Gutachten, Kontrolle,<br/>Kontrollsystem, Kumulierung, Parteistellung, Rodung,<br/>Sachverständigengutachten, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Windpark Kuchalm
W193 2008108-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.04.2015, Zl. 07-A-UVP-1252/7-2015, betreffend den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht in Bezug auf das Vorhaben " XXXX ", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.02.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/3-2014, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der XXXX , und zwar die Rodung von 14,905 ha zum Zwecke der Errichtung von Windkraftenergieanlagen zuzüglich 1,96 ha für die geplante Energieableitung auf Grundstücken der KG Metnitz Land, keinen Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 46 lit. a iVm § 3 UVP-G 2000 erfülle und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliege.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/13-2014, wurde festgestellt, dass das Vorhaben " XXXX " der XXXX mit einer Gesamtleistung von 19,9 MW und einer Rodung von 14,905 ha zum Zwecke der Errichtung von Windkraftenergieanlagen und zusätzlich 1,96 ha für die geplante Energieableitung auf Grundstücken der KG Metnitz Land keinen Tatbestand im Sinne der Z 6 lit. a und Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3 UVP-G 2000 erfülle und keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliege.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014, Zl. W193 2008108-1/5E, wurde der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.04.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/13-2014, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe zu überprüfen:
ob die in Anhang 1 Z. 6 lit. a UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte der Windkraftanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW erreicht werden oder nicht;
(unter der Annahme, dass die elektrische Gesamtleistung der Windkraftanlagen des XXXX tatsächlich unter 20 MW bleibt und dieser Schwellenwert auch eingehalten werden kann) den Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000;
wie sich der örtliche Zusammenhang der Rodungen tatsächlich darstellt und in welchem Naheverhältnis sich die bisherigen Rodungen und die Rodungen des Vorhabens XXXX befinden (die Frage des Anhangs 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000 "in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen");
ob Rodungen tatsächlich lediglich auf Kärntner Seite oder auch auf Steirischer Seite vonnöten sein werden;
ob Rodungsänderungen überhaupt vorliegen und ob gemäß § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 und § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 tatsächlich nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wobei die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 UVP-G 2000 abzufragen gewesen wären;
mit welchen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 und § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 überdies zu rechnen sein könnte (jedenfalls durch Einholen eines ornithologischen Gutachtens).
Mit E-Mail vom 28.11.2014 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abtl. Umwelt und Raumordnung, mit, dass sich der nächstgelegene Windpark auf Steirischer Seite, "Windpark Gaberl", in Luftlinie 40 km Entfernung befinde. Der "Windpark Handalm" und der "Windpark Freiländeralm" befänden sich in noch größerer Entfernung.
Mit Schreiben vom 12.12.2014, Zl. 08-BA-16481/1-2014, äußerte sich der Amtssachverständige für Elektrotechnik und führte im Wesentlichen aus, dass die elektrische Gesamtleistung des Windparks
19. 872 kW betrage, was bedeute, dass der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 (20.000 kW = 20 MW) um 128 kW oder 0,64 % unterschritten werde. Da die Windenergieanlage mit einer sog. PITCH-Regelung ausgerüstet sei, könne durch die Windparksteuerung sichergestellt werden, dass die Anlagenleistung regulierbar sei. Die im vorliegenden Fall problematische knappe Unterschreitung des Schwellenwertes liege innerhalb der Messunsicherheit (Messfehler) typischer Leistungsmesssysteme, weshalb sich ein wahrer Wert von über 20 MW ergeben könne. Bei einer konservativen Annahme von 1 % Messungenauigkeit ergebe das für die gesamte Messkette bereits ein Wert von 20,2 MW. Die Einhaltung des Schwellenwertes von 20 MW könne nicht mit absoluter Sicherheit angenommen werden. Es sei in den Projektunterlagen kein Kontrollsystem vorgesehen, welches sicherstelle, dass die beantragte Leistung eingehalten werde. Es bestehe daher für die Behörde keine wirtschaftlich vertretbare Kontrollmöglichkeit.
Mit E-Mail vom 17.12.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Murau, Bezirksforstinspektion, mit, dass im Umkreis des gegenständlichen Vorhabens keine gleichartigen Windparkvorhaben beantragt bzw. bewilligt worden seien, welche in einem räumlichen Zusammenhang zu sehen wären, auch, weil der angrenzende steirische Bereich "Frauenalpe-Kuhalm-Grebenzen" Ausschlusszone sei, in der die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig sei. Beantragte und bewilligte Rodungen, welche UVP-relevant seien, lägen nicht vor. Für die Energieableitung sei am 15.10.2013 auf steirischer Seite eine Rodung gemäß § 17a ForstG im Ausmaß von 0,08 ha zur Kenntnis genommen worden. Aus jagdfachlicher Sicht werde mitgeteilt, dass die geplanten Anlagen mittelfristig zu einem Ausfall der Birkwildvorkommen Kuhalm und Grebenzen beitrügen, weil der Bereich Kuchalpe als sog. "Trittstein" die Birkwild-Inselvorkommen Kuhalm und Grebenzen mit dem Birkwildlebensraum Gurktaler-Alpen verbinde. Um Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die Rotwildfütterungen prüfen zu können, wäre es sinnvoll, die jagdfachlichen Daten der Kärntner Rotwildfütterungen zu erhalten, um entsprechende Maßnahmen bei der Steirischen Rotwildfütterung setzen zu können.
Mit Schreiben vom 08.02.2015 (sic! wohl: 08.01.2015) äußerte sich die XXXX , vertreten durch den Geschäftsführer XXXX , unter Verweis auf ein Schreiben der XXXX vom 07.01.2015 und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die sich im Genehmigungsverfahren befindliche Anlage bereits als Prototyp gebaut und als Prototyp vermessen worden sei. Niederspannungsseitig sei eine maximale Anlagenleistung von 19,872 MW (19,9 MW) vermessen worden. Da sich die reale Systemleistung (Engpassleistung) bis zum Netzanschlusspunkt durch Kabel- und Transformatorenverluste reduziere, und da die Anlage inkl. Kabelverlusten und Transformatorenverluste genehmigt werde solle, liege die tatsächliche Gesamtleistung der Anlage bei einem geschätzten Spannungs- und Leistungsabfall von ca. 2,52 % bei einer Gesamtleistung (Engpassleistung) von ca. 19,371 MW. Da zumindest die 1,16 % NS/MS-Transformatorverluste berücksichtigt werden sollten, läge die Gesamtleistung immer noch mit 19,64 MW nicht "zu knapp" unter dem Schwellenwert. Die Niederspannungswirkleistungsgrenze von 19,872 MW werde fest im Regler hinterlegt, wobei sich ein Messgenauigkeitsgesamtfehler von 0,6 % ergebe, was eine Niederspannungsgesamtleistung von 19,991 MW ergebe. Im Schutzgerät der Mittelspannungszelle des Windparks könne eine Leistungsgrenze von 19,9 MW als Schutzkriterium hinterlegt werden, wobei bei einer Überschreitung des Wertes eine unverzügliche Trennung des Windparks vom Netz erfolge. Somit werde zu keiner Zeit der Schwellenwert überschritten. Zudem könne die Leistungsgrenze über die Windparksteuerung angepasst werden, sodass eine unmittelbare Leistungsbegrenzung garantiert werden könne. Durch einen Onlinezugang könne die kontrollierende Behörde jederzeit in Echtzeit die aktuelle Gesamtleistung des Windparks wahrnehmen oder durch ein Netzerfassungsgerät oder mit einem 4-Quadrantenzähler die aktuelle Engpassleistung kontrollieren. Überdies könne monatlich ein Leistungsrückblick an die Behörde übermittelt werden.
Mit Schreiben vom 24.02.2015, Zl. 08-BA-16481/2-2015, äußerte sich der Amtssachverständige für Elektrotechnik und führte im Wesentlichen aus, dass das Projekt acht Windenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19.872 kW oder 19,872 MW umfasse, was eine Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 im Ausmaß von 128 kW oder 0,128 MW oder 0,64 % bezogen auf 20.000 kW (20 MW) bedeute. Die Schwellenwerte würden daher nicht erreicht werden. Die Windparksteuerung sehe ein Regelungskonzept mit Erfassung der Windparkleistung am Verknüpfungspunkt in der Masteranlage WEA 3 durch ein Leistungsmesssystem vom Typ Aplus der Firma Camille Bauer vor, wobei die Klassengenauigkeiten des Messsystems 0,2 % betrügen. Windenergieanlagen mit PITCH-Regelung erlaubten eine jederzeitige Regulierung der Leistung durch Eingriffe in den Maschinensteuerungen. Unter der Annahme eines Gesamtfehlers von 0,6 % bliebe der Schwellenwert um 9 kW unterschritten. Durch einen internetbrowserbasierten Onlinezugang auf das Netzerfassungsgerät werde es der Behörde ermöglicht, die Einhaltung der beantragten Leistung durch wirtschaftlich vertretbaren Auswand zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang werde auf das anhängige K-ElWOG-Verfahren verwiesen, wo bereits dementsprechende Vorschreibungen erfolgt seien. Da es § 66 K-ElWOG erlaube, vom Elektrizitätsunternehmen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, könne auch ohne Konsultation des Windparkbetreibers die vom Windpark in das öffentliche Netz eingespeiste Leistung vom Netzbetreiber erfragt und mit der im Projekt ausgewiesenen Verlustleistung addiert werden, um die tatsächlich produzierte Gesamtleistung des Windparks zu ermitteln.
Mit Schreiben vom 11.03.2015, Zl. 10-GAF-23/2-2015, äußerte sich der forstfachliche Amtssachverständige und führte unter Verweis auf einen beiliegenden farbigen Plan vom 09.03.2015 im Maßstab 1 : 8000 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nunmehr Rodungen im Ausmaß von 18,1079 ha (davon 17,3843 ha dauernde Rodung und 0,7236 ha befristete Rodung) beantragt worden seien und von Bestandesrodungen im Ausmaß von 4,8733 ha innerhalb der letzten 10 Jahre ausgegangen werde, welche in einem gewissen räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt stünden, weil sie dieselben Wildbacheinzugsgebiete beträfen bzw. berührten und im Gebirge ein Zusammenwirken von Rodungen am ehesten über die Abflussverhältnisse vorliegen könnte. Die Bestandesrodungen im Ausmaß von etwa 5 ha seien praktisch vernachlässigbar, da ein messbarer Einfluss auf die Änderung der Abflussverhältnisse insgesamt bei Rodungen in dieser Größenordnung im Verhältnis zum Untersuchungsgebiet nicht gegeben sei, auch nicht im Zusammenwirken mit den beantragten Rodungen im Rahmen des zu beurteilenden Projektes (= 18,11 ha bzw. 7,09 ‰ des Untersuchungsraumes). Es läge aus fachlicher Sicht keine Rodungskonzentration mit schwerwiegenden Auswirkungen bzw. keine schwerwiegenden schädliche Kumulierung vor, weshalb fachgutachtlich keinerlei schwere Auswirkungen konstatiert würden. Zu den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 - 3 UVP-G 2000 werde ausgeführt, dass es sich um ein Linienvorhaben handele, bei dem acht Windenergiestandorte mit einer 4,3 km langen Verbindungsstraße mit Zubringerstraßen im Ausmaß von 0,6 km und 7,8 km verbunden werden sowie eine Energieableitung mit einer Aushubtiefe vom 4 m größtenteils innerhalb der Zufahrtsstraße und auf einer Länge von rund 3,8 km abseits von Straßen errichtet werden sollten. Die Breite der Rodungen variierten je nach Bereich von 12 m bis max. 40 m und von 50 bis max. 75 m. Die örtliche Waldfunktion sei eine Schutzfunktion aufgrund des Vorhandenseins eines der Kampfzone des Waldes angrenzenden Waldgürtels in mäßig steilem Gelände. Das Vorhaben beträfe keine Quell-, Brunnenschutz- oder Wasserschongebiete. Durch die Rodung für die Nutzung von Energie aus Wind gingen der Holzproduktion Waldflächen im Ausmaß von 18,11 ha verloren, wobei es sich bei einem Teil der Flächen bereits jetzt um unbestockten Waldboden (Forststraßen) handele. Es komme zu keiner schweren Beeinträchtigung von Flächen mit mittlerer oder hoher Schutzfunktion. Aus forstfachlicher Sicht seien keine Folgen aufgrund des Wegfalles des Waldes erkennbar. Aus forstfachlicher Sicht seien keine seltenen Waldgesellschaften oder Sonderstandorte betroffen. Die Natur sei belastbar, weil es sich um regenerationsfähige Bestände handele, die keine bedeutsamen Landschaften beträfen. Potentielle negative Auswirkungen der zu beurteilenden Rodungen bzw. Erweiterungen der sog. Bestandesrodungen im Hinblick auf die vorliegenden Waldfunktionen (Leitfunktion: Schutzwirkung und Nutzwirkung) lägen in einer möglichen Veränderung der Abflussverhältnisse und des Grundwasserregimes, welche auf Grund des Vorliegens eines Linienvorhabens jedoch als gering eingestuft würden. Durch die Rodungen seien keine Erosionen des Waldbodens oder Hangrutschungen zu erwarten. Eine Bestandesrodungsfläche grenze ausschließlich im Bereich der Windenergiestandorte 1 und 2 an die projektgegenständliche Rodungsfläche an, wobei es sich um eine Bestandesrodungsfläche im Ausmaß von 3,2 ha handele, welche in der Länge um etwa 30 m und in der Breite um etwa 25 m erweitert würde, wobei es zu Überschneidungen mit bestendenden Rodungsflächen komme. Alle anderen Bestandesrodungen lägen außerhalb der Einflussbreite von 175 m flächiger Rodungen. Ein das Kleinklima schwerwiegend verändernder Einfluss der gegenständlichen Rodung durch das Zusammenwirken mit Bestandesrodungen läge aus fachlicher Sicht nicht vor. Bei Kehren und Einbindungen der Verbindungsstraße ist mit Einzel- bzw. Gruppenwürfen, Wurzel- und Steinschlagschäden zu rechnen, die Auswirkungen des Vorhabens selbst seien, welche die Waldwirkungen nicht langfristig und nicht mehr als geringfügig beeinträchtigten. Zusammengefasst würden aus forstfachlicher Sicht durch die beantragte Rodung, auch im Zusammenwirken mit den Bestandesrodungen, insgesamt keine schweren Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima und auf den verbleibenden Wald festgestellt bzw. prognostiziert. Es werde Windenergie als natürliche Ressource genutzt, wofür 18,11 ha Wald gerodet würde, wobei die Rodung als Wegfall des Waldes auch im Hinblick auf die hohe Waldausstattung keine schwerwiegende Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt nach sich ziehe.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.04.2015, Zl. 07-A-UVP-1252/7-2015, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der XXXX , und zwar die Rodung von 18,1079 ha (davon 17,3843 ha dauernd und 0,7236 ha befristet) zum Zwecke der Errichtung von 8 Windkraftenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von 19,872 MW auf Grundstücken der KG Metnitz Land, keinen Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 46 lit. b und Z 6 lit. a iVm § 3 UVP-G 2000 erfülle und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliege.
Dieser Bescheid war der späteren Beschwerdeführerin XXXX , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1010 Wien, nachweislich am 28.04.2015 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden und war überdies durch Kundmachung vom 30.04.2015, Zl. 07-A-UVP-1252/8-2015, über die Mitteilung der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum vom 06.05.2015 bis zum 17.06.2015 sowohl in der Marktgemeinde Metnitz, 9363 Metnitz, als auch bei der UVP-Behörde sowie durch die gleichzeitige Abrufbarmachung auf der Homepage der Kärntner Landesregierung kundgemacht worden.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2015, welcher per E-Mail am 26.05.2015, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhob die XXXX , vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Beschwerde und brachte hiezu vor, dass der relevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei, obwohl die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht konkrete Vorgaben bekommen habe. Es sei verabsäumt worden, ein ornithologisches Gutachten einzuholen. Die belangte Behörde habe sich auf das Gutachten eines naturschutzfachlichen Sachverständigen gestützt, der zur Beurteilung komplexer ornithologischer Auswirkungen nicht berufen sei. Hinsichtlich des Schwellenwerts von 20 MW werde ausgeführt, dass das Vorhaben eine Gesamtleistung von 19,872 MW erbringen solle, wobei nicht hinreichend gewährleistet sei, dass der Schwellenwert unterschritten werde. Der beigezogene elektrofachliche Sachverständige komme nämlich zu dem Schluss, dass bei den projektierten Messsystemen eine Messunsicherheit von 0,6 % bestehe, ohne darzulegen, wie es zu dieser Messunsicherheit komme und ob diese lediglich Ergebnis einer Abrundung sei; dies auch im Lichte dessen, dass eine Abrundung nach den allgemeinen Abrundungsregelungen auf den Wert 0,6 % nur bei einem Wert bis zu 0,65 % zulässig sei. Bei einer Messunsicherheit im Ausmaß von 0,649 %, einem Wert, bei dem eine Abrundung auf 0,6 % zulässig wäre, wäre der Schwellenwert (von 20 MW) jedoch bereits erreicht. Bei einer Messunsicherheit von 0,6 % schließe der Sachverständige, dass der Schwellenwert um 9 kW unterschritten werde, wonach eine Gesamtleistung von 19,99 MW vorläge. Unabhängig davon werde der Kumulationsschwellenwert (5 MW) überschritten, sodass jedenfalls eine Kumulationsprüfung für Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 durchzuführen gewesen wäre. Hinsichtlich des Rodungstatbestandes (Anhang 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000) sei fälschlicherweise eine Kumulationsprüfung an Stelle richtigerweise eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Bei einer richtigen Einzelfallprüfung seien die Auswirkungen des Vorhabens an sich und nicht die kumulativen Auswirkungen zu betrachten. Der Vorhabensbereich sei naturschutzfachlich sensibel, was bereits daraus ersichtlich sei, dass es sich bei den in der Steiermark direkt angrenzenden Flächen um Ausschlusszonen für Windkraftanlagen handele. Auf der Kuchalm seien Birkhuhnteilpopulationen ("Turrachpopulation") vorhanden. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf den beigelegten Beitrag "Erbgutanalyse bei Birkwild" der Fachexpertin DDr. Veronika Grünschachner-Berger. Überdies seien lediglich der Windparkbestand, nicht jedoch Vorhaben in der Steiermark berücksichtigt, sowie in Kärnten lediglich Vorhaben berücksichtigt worden, wobei lediglich Windparks und nicht einzelne Windkraftanlagen betrachtet worden seien. Für das Bundesland Steiermark sei es nicht einmal zu einer Anfrage gekommen. Auf die letztlich nicht nachvollziehbaren Angaben des Projektwerbers, namentlich die drastische Einschränkung der beantragten Rodungsflächen dadurch, dass nunmehr keine Verbreiterungen der Forstwege vonnöten seien, habe sich die belangte Behörde verlassen, ohne Nachforschungen anzustellen. Da die Digitalisierung der bestehenden Rodungen in Kärnten noch nicht umfassend erfolgt sei, sei es nicht ersichtlich, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige gestützt habe und wie er die Flächen vor Ort erhoben habe. Es würden die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und weiters festzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der Verwirklichung eines Tatbestandes aus Anhang 1 UVP-G 2000 nötig sei.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes konkretisierte der forstfachliche Amtssachverständige mit E-Mail vom 30.06.2015 seine diesbezüglichen Angaben und führte im Wortlaut aus:
"In der Fragebeantwortung unter Punkt 7. des forstfachlichen Gutachtens vom 9. 3. 2015 habe ich unter der Subüberschrift "Berücksichtigung kleinklimatischer forstökologischer Faktoren" ausgeführt, dass im Bereich der Windenergiestandorte Nr. 1 und 2 eine bestehende Rodungsfläche in südliche Richtung erweitert wird, und zwar auf einer Länge von etwa 30 m und einer Breite von etwa 25
m.
Aufgrund Ihrer telefonischen diesbezüglichen Anfrage vom 26. 6. 2015 teile ich ergänzend mit, dass diese Erweiterungsfläche nach konkreter Ermittlung aus dem digitalen Rodungsplan ein Ausmaß von 695 m², d. h. 0,0695 ha umfasst. Es handelt sich hierbei um die direkt südlich an die Bestandesrodungsfläche, Zahl:
SV19-ROD-344/2010-7, anschließende flächige Erweiterung im Bereich des dort geplanten Windenergieanlagestandortes WEA 1. Diese Erweiterung ist zur Errichtung der genannten Windenergieanlage WEA 1 erforderlich ist. Das Flächenausmaß der projektierten Verbindungsstraße, welche hier wiederum direkt südlich an diese Rodungsfläche zur Errichtung der WEA 1 anschließt, ist in diesem Flächenausmaß der beschriebenen rund 30 m langen und rund 25 m breiten Erweiterung nicht enthalten. Die Verbindungsstraße weist einen Liniencharakter auf und durchquert im weiteren Verlauf auch die genannte Bestandesrodungsfläche (siehe Lageplan)."
Mit E-Mail vom 30.06.2015 übermittelte die belangte Behörde überdies ein ornithologisches Gutachten vom 30.06.2015 von XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Ornithologie. Es lautet im Wesentlichen:
"Verfasser: XXXX Datum: 30.06.2015
Betreff: XXXX ; " XXXX ", UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000; Stellungnahme zum Fachbereich Ornithologie
GZ: 07-A-UVP-1252/12-2015
Ausgangslage:
Mit ha. Bescheid vom 03.06.2015 (GZ: 07-A-UVP-1252/12-2015) vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 - Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur wurde der Verfasser dieser Stellungnahme, XXXX , als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Ornithologie (in weiterer Folge als NASV bezeichnet)
zum im Betreff angeführten Vorhaben bestellt.
Prüfungsauftrag
Seitens der Behörde (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 - Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur) wird ersucht, zu den nachstehend angeführten Fragen aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie eine fachliche Stellungnahme abzugeben:
Sind die Projektunterlagen (naturschutzrechtliche Einreichunterlagen) im Hinblick auf die Beurteilung von möglichen Umweltauswirkungen (im Sinne einer Grobprüfung) aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehen?
Sind aus ornithologischer Sicht kumulative Auswirkungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Vögel mit bestehenden oder konkret geplanten Windkraftanlagen im räumlichen Nahebereich des gegenständlichen XXXX wahrscheinlich bzw. wenn ja, welches Gewicht weisen diese Auswirkungen voraussichtlich auf?
Ist aufgrund der beantragten Erweiterung der Rodungen (die Bestandesrodungen sind in der Aufstellung des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 11.03.2015 im Detail angeführt) mit Auswirkungen auf die Vogelwelt (insbesondere auf die Auerhuhnpopulation) zu rechnen bzw. wenn ja, welche Schwere bzw. welches Gewicht weisen diese Auswirkungen voraussichtlich auf?
Mit anderen Worten: Ist aufgrund der nachvollziehbar festgestellten Auswirkungen auf das Schutzgut Vögel mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf dieses Schutzgut zu rechnen?
Hinweis: Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des Schutzgutes zu messen. Es muss aufgrund der Erweiterung der Rodungen zu einer wesentlichen Verstärkung der Auswirkungen kommen.
Nachfolgend wird auf die einzelnen Fragen unter Berücksichtigung der übermittelten
Unterlagen detailliert eingegangen.
1. Sind die Projektunterlagen (naturschutzrechtliche Einreichunterlagen) im Hinblick auf die Beurteilung von möglichen Umweltauswirkungen (im Sinne einer Grobprüfung) aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehen?
Erfassungsmethodik
Zur Erfassung der Vogelwelt wurden folgende Untersuchungen mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen durchgeführt (vgl. Naturschutzfachliches Gutachten Vögel und Fledermäuse, Ökoteam 03.05.2013 und Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn [Teil 1 und 2], Büro am Berg, Juni und Oktober 2013). Die Erfassung der lokalen Avifauna innerhalb des Untersuchungsgebietes, welches die Projektfläche zuzüglich eines Puffers von 500 m umfasst, erfolgte zwischen Ende März und Mitte Juni an insgesamt 8 Erhebungstagen.
Weiters erfolgten Erhebungen insbesondere von Greif- und Großvögeln an Beobachtungspunkten mit gutem Geländeüberblick. Schließlich erfolgten, ergänzend zu den Kartierungen, Recherchen und Befragungen von örtlichen Gebietskennern.
Die gewählte Methodik zur Erfassung der lokalen Brutvögel entspricht hinsichtlich des Erhebungszeitraums, -aufwandes und -methodik in Verbindung mit den ergänzenden Recherchen und Befragungen im Wesentlichen den Vorgaben der RVS 04.03.13 "Vogelschutz an Verkehrswegen" (in weiterer Folge als RVS "Vogelschutz" bezeichnet), welche von Fachexperten zwar vorrangig für Verkehrsvorhaben entwickelt wurde, jedoch in der Fachwelt als anerkannte Richtlinie gilt und auch bei zahlreichen anderen Vorhaben Anwendung findet.
Die Erhebungen und Untersuchungen betreffend die lokale Avifauna entsprechen somit dem Stand der Technik und der einschlägigen Praxis und werden als ausreichend erachtet.
Ist-Zustand und Bewertung
Insgesamt wurden im Rahmen der Untersuchungen 39 Vogelarten festgestellt, wovon 33 Arten als zumindest mögliche Brutvögel eingestuft wurden (vgl. Naturschutzfachliches Gutachten Vögel und Fledermäuse, Ökoteam 03.05.2013). Eine weitere Vogelart des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Dreizehenspecht) wurde im Juli 2013 von Dr. Fantur nachgewiesen (vgl. Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes vom 11.12.2013). Als wertbestimmende Brutvogelarten wurden Auerhuhn, Habicht, Haselhuhn, Sperber, Sperlingskauz und Fitis nachgewiesen. Als weitere Arten der roten Liste wurden als Nahrungsgäste bzw. Durchzügler Braunkehlchen, Baumfalke, Mehlschwalbe und Steinadler festgestellt.
Die Bewertung des Ist-Zustandes hinsichtlich der Avifauna erfolgte nach der bereits oben zitierten RVS "Vogelschutz". Die naturschutzfachliche Bedeutung des Vogelbestandes wurde insbesondere aufgrund des Vorkommens des gefährdeten Auerhuhns als mittel bewertet. Zusätzlich fließt das randliche Vorkommen des in Kärnten gefährdeten Habichts in diese Bewertung mit ein. Ebenfalls eine mittlere Bedeutung ergibt sich aufgrund des wiederholten Auftretens des Steinadlers, welcher außerhalb des Untersuchungsraumes brütet (Horst in ca. 5 km Entfernung zum Projektgebiet). Die Einstufung der Bewertung richtet sich nach dem Stand der Technik und ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und plausibel.
Auswirkungen
Relevante Auswirkungen werden gemäß dem naturschutzfachlichen Gutachten Vögel und Fledermäuse (Ökoteam 03.05.2013) für die beiden Arten Auerhuhn und Steinadler prognostiziert. Das Konfliktausmaß wird für die beiden Arten jeweils als mittel bewertet. Für weitere naturschutzfachlich relevante Arten werden die Auswirkungen im zitierten Gutachten als gering bewertet. Zu den Auswirkungen auf das Auerhuhn wird weiter unten noch näher eingegangen.
Die im naturschutzfachlichen Gutachten Vögel und Fledermäuse (Ökoteam 03.05.2013) vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen ist aus fachlicher Sicht unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Ausführungen bzw. Ergänzungen nachvollziehbar und schlüssig.
Zu einigen im ggst. Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Arten liegen eigene Ergebnisse hinsichtlich der Bestandsgröße und Raumnutzung nach Errichtung von WEA vor. Im Zuge der vom NASV selbst durchgeführten Erfassungen vier Jahre nach Errichtung von Windkraftanlagen am Gaberl (Stubalpe) konnten für die dort vorkommenden, naturschutzfachlich relevanten Arten (Dreizehnspecht, Schwarzspecht, Raufußkauz, Sperlingskauz) keine Hinweise auf maßgebliche Beeinträchtigung (KOFLER 2010) erbracht werden. Weder hinsichtlich der räumlichen Verteilung noch hinsichtlich ihrer Bestandsgröße konnten negative Veränderungen auf diese Arten festgestellt werden. Sperlingskauz und Dreizehenspecht siedelten u.
a. im unmittelbaren Nahbereich der bestehenden WKA. Von relevanten störungsbedingten Auswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesenen Arten Dreizehenspecht, Schwarzspecht und Sperlingskauz ist demnach nicht auszugehen.
Auswirkungen sind allenfalls durch Habitatverluste im Zuge erforderlicher Waldschlägerungen zu erwarten. Die umfangreichen Maßnahmen, welche für das Auerhuhn vorgesehen sind (siehe hierzu weiter unten), sind aus fachlicher Sicht geeignet, auch Habitatverluste für die anderen oben genannten Arten in ausreichendem Ausmaß auszugleichen.
Für die Arten Habicht, Sperber und Haselhuhn sind auch nach Auffassung des NASV die Auswirkungen durch den geplanten Windpark als gering zu bewerten, da sich die Brutvorkommen gemäß dem Gutachten von Ökoteam bereits in ausreichender Entfernung zum geplanten Windpark befinden.
In Bezug auf den Steinadler werden als Auswirkungen eine eingeschränkte Habitatnutzung in peripheren Revierteilen sowie nicht sicher ausschließbare Kollisionen mit WKA angegeben.
Im naturschutzfachlichen Gutachten Vögel und Fledermäuse (Ökoteam 03.05.2013) wird auf Basis der Entfernung des nächstgelegenen Horstes (5 km) und der in der Literatur angegebenen durchschnittlichen Reviergrößen (vgl. BAUER ET AL. 2005) eine durch den geplanten Windpark betroffene Revierfläche von rd. 8 % ermittelt, wovon jedoch nur die waldfreien Flächen und ggf. Forststraßen-Schneisen für den Steinadler tatsächlich als Nahrungshabitat nutzbar sind. Aufgrund der ausreichenden Entfernung zum Horst sowie des verhältnismäßig geringen Anteils an nutzbaren Nahrungshabitaten sind auch nach Auffassung des NASV die Auswirkungen als nicht maßgeblich zu bewerten, sodass vorrangig der Aspekt Kollision im ggst. Fall zum Tragen kommt.
Maßnahmen
Aufgrund der zu erwartenden bzw. prognostizierten Konflikte sind gemäß naturschutzfachlichen Gutachten Vögel und Fledermäuse (Ökoteam 03.05.2013) insbesondere für das Auerhuhn sowie für den Steinadler Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen erforderlich.
Zur Minderung der Auswirkungen auf das Auerhuhn sind
Verschiedene habitatverbessernde Maßnahmen,
Markierung von Zäunen zur Reduktion des Kollisionsrisikos,
Anpassung der Bauzeit in für das Auerhuhn sensiblen Phasen sowie der Verzicht auf Waldarbeiten in der Zeit der Balz, Brut und Jungenaufzucht
vorgesehen. Nähere Details zu den Maßnahmen siehe (Punkt 1.2).
Zur Reduktion des Kollisionsrisikos für den Steinadler und weitere Greifvögel ist eine Markierung der Rotorblätter an jeder Anlage vorgesehen, wobei die Art der Markierung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit vom Amtssachverständigen für Naturschutz noch weiter präzisiert wurde (vgl. Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes vom 10.01.2013).
Um generell die Tötung von Vogelindividuen sowie die Zerstörung von Nestern zu vermeiden wurde als weitere Maßnahme eine zeitliche Anpassung der erforderlichen Schlägerungen auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit festgelegt.
Das Konfliktausmaß bei Berücksichtigung der Maßnahmen wird im naturschutzfachlichen Gutachten Vögel und Fledermäuse (Ökoteam 03.05.2013) zusammenfassend als gering bis mittel bewertet.
Bei fachgerechter Umsetzung sämtlicher Maßnahmen ist diese Bewertung auch nach Auffassung des NASV schlüssig und nachvollziehbar.
1.2. Detailbetrachtung Auerhuhn
Erfassungsmethodik
Zur Einschätzung der Situation des Auerhuhnvorkommens erfolgte zunächst eine großräumigere Betrachtung und regionale Abgrenzung auf Basis der bekannten Aktionsräume des Auerhuhns und der vorliegenden topografischen Verhältnisse (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 1, Büro am Berg, Juni 2013). Zur Einschätzung der Populationsgröße des Auerhuhns innerhalb des gewählten Betrachtungsraumes (Radius ca. 10 km um den geplanten Windpark) erfolgte eine Recherche und Darstellung der Auerhuhn-Balzplätze sowie der jeweils gezählten Auerhähne. Als Datengrundlage dienten Zählergebnisse und Informationen der Jägerschaft. Überprüfungen der Zähldaten erfolgten durch stichprobenhaftes Aufsuchen der Balzplätze. Das Lebensraumpotenzial wurde anhand von Luftbildern sowie durch Stichproben im Gelände überprüft (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 1, Büro am Berg, Juni 2013).
In einem zweiten Schritt erfolgten zum Auerhuhn Detailerhebungen im Projektgebiet bzw. dessen weiteren Umfeld (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013).
Das ggst. Untersuchungsgebiet stellt gleichzeitig auch ein Teilgebiet eines Forschungsprojektes zum Thema "Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Auerhuhnvorkommen" dar, welches von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden Württemberg (FVA) durchgeführt und koordiniert wird. Die Koordination der österreichischen Teilgebiete erfolgt durch das Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2,
Büro am Berg, Oktober 2013).
Die Erhebungen erfolgten - in methodischer Abstimmung mit dem Forschungsprojekt - nach dem Aufnahmemodus von STORCH (1999). Dazu wurden zur Lebensraum-Bewertung anhand eines Rasters (Kantenlänge = 100 m) auf 553 Probepunkten verschiedene - für das Auerhuhn relevante Habitatparameter aufgenommen. Zusätzlich wurde an jedem Punkt standardisiert nach indirekten (Lösung, Federn, etc.) und direkten (Sichtbeobachtungen) Nachweisen gesucht. Die Habitatbewertung erfolgte ebenfalls nach der von STORCH (1999) entwickelten Methodik.
Die gewählte Vorgehensweise ist als fachlicher Sicht als sehr gut zu bewerten, da diese Methodik sehr fundierte und detaillierte Schlüsse zur Lebensraumeignung und Verbreitung des Auerhuhns zulässt und dem Stand der Wissenschaft entspricht.
Ist-Zustand und Bewertung
Im großräumig betrachteten Untersuchungsraum (Fläche = 20.000 ha) wird der Auerhuhn- Bestand betreffend die Teilpopulation mit rd. 80 Hähnen angegeben. Daraus resultiert eine Populationsdichte von rd. 2,5 Vögel/ha (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 1, Büro am Berg, Juni 2013). Die Höhenverbreitung liegt schwerpunktmäßig zwischen 1400 m und 1650 m Seehöhe, wobei Hennen mit Jungvögeln auch tiefere Lagen nutzen.
Hinsichtlich der Lebensraumeignung zeigte sich in allen untersuchten Teilräumen eine abnehmende Tendenz, was in erster Linie auf das vermehrte Zuwachsen von Waldbeständen zurückzuführen ist (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 1, Büro am Berg, Juni 2013).
Im detailliert erfassten Untersuchungsraum im Umfeld des geplanten Windparks wurde an 380 Punkten (69 % bezogen auf die Gesamtanzahl an Punkten) eine mittlere bis sehr gute Lebensraumeignung festgestellt, woraus sich insgesamt ein sehr guter Lebensraum für das Auerhuhn ableiten lässt (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013).
Auf Basis der Ergebnisse weist insbesondere die Nordostseite des Untersuchungsraums bzw. die Kammlinie Kuchalm - Mittagskogel eine sehr gute bis gute Lebensraumeignung für das Auerhuhn auf. Auf der Südseite ist die Habitateignung geringer ausgeprägt, allerdings finden sich auch hier Bereiche, die für das Auerhuhn bedeutsam sind.
Die Nachweis-Erfassung ergab an 108 von 553 erhobenen Punkten Nachweise von Auerhühnern, was mit knapp 20% einen vergleichsweise hohen Wert ergibt und auf ein gutes Auerhuhnvorkommen bzw. eine Quellpopulation hinweist (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013).
Auf Basis der Nachweisfunde zeigt sich ein klarer Schwerpunkt nordöstlich der Kammlinie sowie nordwestlich und westlich der Kuchalm, was sich im Wesentlichen auch mit der Lebensraumbewertung deckt.
Auswirkungen
Um die Auswirkungen von WKA auf das Auerhuhn bewerten zu können, ist es zunächst erforderlich, zu ermitteln, welche negativen Wirkfaktoren von den Anlagen ausgehen können. Als mögliche oder belegte Wirkfaktoren werden für Raufußhühner in der Literatur neben dem direkten Lebensraumverlust Faktoren wie Lärm und Scheuchwirkungen durch Bewegung und Schattenwurf der Rotorblätter, Störungen aufgrund erhöhter Anwesenheit von Personen, aber auch das Kollisionsrisiko durch Anflug an die Türme erwähnt. Diesbezüglich liegen für das Auerhuhn kaum publizierte Untersuchungen vor. Für die Eingriffsplanung werden aufgrund des geringen allgemein verfügbaren Kenntnisstandes, dem Vorsorgeprinzip folgend, vergleichsweise große Abstandskriterien vorgeschlagen. PLATTNER ET VÖLK (2004) empfehlen grundsätzlich einen Abstand von 700 m zu Raufußhuhn-Lebensräumen, der jedoch in Abhängigkeit des Geländes auch geringer sein kann. PIELA (2010) und SUCHANT BRAUNISCH (2004) geben Abstandskriterien von 1.000 m an. Dieser hohe Wert resultiert primär aus der speziellen Situation im Schwarzwald, wo das Auerhuhn als isolierte Population vorkommt, am Rande einer überlebensfähigen Population steht und aufgrund des sehr hohen Gefährdungsgrades besondere Vorsicht geboten ist.
In den naturschutzrechtlichen Einreichunterlagen (Naturschutzfachliches Gutachten Vögel und Fledermäuse, Ökoteam 03.05.2013, Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013) werden im Zusammenhang mit der Diskussion von Auswirkungen auf das Auerhuhn einige Studien bzw. Gutachten zitiert, darunter auch Untersuchungen am Gaberl (KOFLER 2010). Diese Untersuchungen wurden vom NASV selbst durchgeführt. Dort erfolgten vier Jahre nach der Errichtung zweier WKA im Rahmen einer geplanten Erweiterung im Umkreis von 700 m um die beiden bestehenden WKA gezielte Auerhuhnkartierungen.
Bereits ein Jahr davor wurden aus Eigeninteresse vom NASV stichprobenartige Erfassungen durchgeführt. Hinweise darauf, dass die oben genannten Abstandskriterien dem tatsächlichen Wirkraum entsprechen, konnten auf Basis der Ergebnisse nicht erbracht werden.
In einem Abstand von 500 m und näher konnten im Rahmen dieser Erfassung zahleiche Auerhuhn-Nachweise erbracht werden (mehrfache Sichtung beider Geschlechter, indirekte Nachweise). Im Jahr 2009 wurde eine Junge führende Henne im Abstand von rd. 180 m zu einer der beiden WKA nachgewiesen. Im Jahr 2010 lag der Nachweis einer Junge führenden Henne rd. 140 m entfernt. Eine ruhende Henne wurde ca. 10 m entfernt vom Turm der WKA beobachtet. Inwieweit sich die WKA auf die spezifische Situation im Bereich eines Balzplatzes auswirken, konnte jedoch nicht ermittelt werden, da sich im Umfeld der WKA kein Balzplatz befand.
Weitere in den naturschutzrechtlichen Einreichunterlagen (Naturschutzfachliches Gutachten Vögel und Fledermäuse, Ökoteam 03.05.2013, Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013) zitierte Untersuchungen zeigen z.T. ebenfalls, dass es zu keiner großräumigen Aufgabe von Auerhuhnlebensräumen kam. Diese Befunde legen den Schluss nahe, dass das Auerhuhn weit weniger sensibel auf WEA reagiert, als es derzeit in der Fachwelt diskutiert wird. Allerdings ist bei der Beurteilung der Auswirkungen von WEA auf das Auerhuhn zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich dieser Erkenntnisse um wenige Einzelfälle handelt, andere Untersuchungen auf stärkere Einflüsse hindeuten und daher eine voreilige Pauschalierung nicht angebracht ist.
Aufgrund der noch mangelhaften Erkenntnisse zu Auswirkungen von WEA auf Auerhühner (langjährige Untersuchungen fehlen) wird daher im Falle des ggst. Projektes nach dem Vorsorgeprinzip vorgegangen (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013).
Zunächst kommt es durch die Errichtung der WEA (Zuwegung, WKA-Standorte, Kranabstellflächen, etc.) zu direkter Flächeninanspruchnahme. Durch Überlagerung der zu beanspruchenden Fläche mit dem Auerhuhn-Lebensraum wurde ein Verlust an Lebensraumfläche von rd. 15 ha ermittelt. Des Weiteren wird im Zuge der Errichtungsphase von Störeinflüssen während der Baumaßnahmen ausgegangen.
In der Betriebsphase treten in erster Linie mögliche indirekte Auswirkungen wie Barrierewirkung, Störungen durch den Wartungsbetrieb, Beunruhigung durch Ausflugsverkehr und Meideverhalten - verursacht durch die WKA selbst - auf.
Während der direkte Habitatverlust verhältnismäßig leicht zu ermitteln ist, sind indirekte Auswirkungen, die zu einer Habitatminderung führen können, weit schwerer zu erfassen (vgl. auch Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013). Im ggst. Fall wurde entsprechend der fachlichen Empfehlungen der FVA Freiburg folgender Ansatz zur Ermittlung des Ausgleichsausmaßes bzw. im Umkehrschluss zur Ermittlung der indirekten Einflüsse gewählt. Grundsätzlich wurde ein Wirkradius von 500 m um die einzelnen, geplanten WEA-Anlagen gewählt. Innerhalb des Wirkraums wurden alle darin liegenden 1 ha-Flächen berücksichtigt und der jeweiligen Lebensraumeignung zugeteilt. Je nach Eignungsklasse des Lebensraums wurde anschließend eine Gewichtung durchgeführt.
Abschließend erfolgte eine Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013). Im vorliegenden Fall ergibt sich dadurch ein Ausgleichsbedarf von 108 ha bzw. im Umkehrschluss eine prognostizierte, störungsbedingte Beeinflussung von 108 ha.
Das so ermittelte Eingriffsausmaß ist schlüssig hergeleitet und stellt nach Auffassung des NASV eine nachvollziehbare und plausible Beurteilung der indirekten, anlagebedingten Auswirkungen dar.
Maßnahmen
Für die direkte Flächeninanspruchnahme von rd. 15 ha und die nach dem Vorsorgeprinzip ermittelte, indirekte Habitatbeeinträchtigung durch Störwirkungen (108 ha), welche von den WEA ausgehen, sind in Summe Ausgleichsmaßnahmen in einem Ausmaß von 123 ha vorgesehen. Auf den ausgewiesenen Flächen (vgl. ergänzende Ausgleichsmaßnahmen Auerwild, Oktober 2013) sind unterschiedliche Maßnahmen zur Verbesserung des Auerhuhnlebensraums vorgesehen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um (frühzeitiges) Auflichten von Waldbeständen, Strukturierung von Waldbeständen, Schaffung von Randlinien, Erhalt von Altholzzellen, Schaffung von Flugschneisen und Freischneiden von Lärchen und Wegrändern.
Um Störungen in der Bauphase zu mindern sind einerseits tageszeitliche und jahreszeitliche Einschränkungen der Bauzeiten vorgesehen, andererseits auch räumlich gestaffelte Vorgaben zur Errichtung der WEA. Als weitere Maßnahmen sind das Verblenden von Zäunen, Vorgaben zu Besucherlenkung und die Einrichtung eines Monitoringprogramms zu nennen.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in enger Abstimmung mit den Ergebnissen des Forschungsprojektes und unter fachlicher Begleitung.
Wie bereits in Punkt 1.1 ausgeführt ergibt sich nach RVS "Vogelschutz" aufgrund des Vorkommens des Auerhuhns eine mittlere Bedeutung des Ist-Zustandes. Gemäß der im ggst. Fall vorgenommenen Herleitung des Eingriffsausmaßes nach dem Vorsorgeprinzip ist gemäß der RVS "Vogelschutz" eine hohe Eingriffsintensität zu prognostizieren, woraus sich durch Verschneidung der Ist-Zustandsbewertung mit der Eingriffsintensität nach RVS "Vogelschutz" eine mittlere Eingriffserheblichkeit ergibt. Eine mittlere Eingriffserheblichkeit bedeutet grundsätzlich nach RVS "Vogelschutz", dass die Auswirkungen als erheblicher Eingriff zu werten sind.
Neben weiteren Maßnahmen werden Lebensraum verbessernde Maßnahmen im Ausmaß 1:1 zu den prognostizierten Auswirkungen umgesetzt. Gemäß RVS "Vogelschutz" ist bei fachgerechter Umsetzung die Wirksamkeit der Maßnahmen zumindest als hoch zu bewerten. Durch Verschneidung der mittleren Eingriffserheblichkeit mit der hohen Maßnahmenwirksamkeit ergibt sich nach RVS "Vogelschutz" eine geringe Resterheblichkeit, was bedeutet, dass lediglich geringe verbleibende - und somit nicht erhebliche - Auswirkungen zu erwarten sind.
Erfassungsmethodik
Im Bereich des geplanten XXXX wurde durch gezielte Erfassungen von einsichtigen Beobachtungspunkten aus sowohl der Frühjahrszug, als auch der Herbstzug an jeweils 5 Tagen (in Summe 10 Tagen) erhoben. Die Erfassung des bedeutenderen Herbstzuges erfolgte zwischen Ende August und Anfang November.
Bislang existieren in Österreich nach Wissen des NASV keine verbindlichen Richtlinien oder Handlungsleitfäden zur Erfassung des Vogelzugs im Zusammenhang mit der Planung von Windkraftprojekten. In jenen Projekten (Projekte aus dem Bereich Koralpe, Packalpe, Stupalpe, Oberzeiring, Fischbacheralpe), die dem NASV bekannt sind, wurden bezogen auf den wesentlich bedeutenderen Herbstzug zwischen 3 und 7 Erfassungstermine durchgeführt.
Die Erfassungen erstreckten sich in der Regel auf einen Zeitraum von Ende August bis Mitte/ Ende Oktober und erfolgten in der Regel in Form von halbtägigen Beobachtungen. Die Erfassungen des Herbstzuges für den XXXX erfolgten in insgesamt 5 Erfassungsdurchgängen mit einer jeweiligen Beobachtungsdauer zwischen 3 und 5 Stunden.
(vgl. Naturschutzfachliches Gutachten Vögel und Fledermäuse, Ökoteam 03.05.2013). Somit liegen die Erhebungen hinsichtlich der Beobachtungstage/-dauer im Bereich der bislang üblichen Praxis.
Auch in Deutschland ist die Erfassung des Vogelzuges im Zusammenhang mit Windkraft- Planungen nicht einheitlich geregelt. Während es in einigen Bundesländern keine Vorgaben bzw. Empfehlungen gibt, geben andere Bundesländer (z.B. Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Saarland) bei Verdacht auf bedeutende Zugrouten Erhebungen des Herbstzuges an 8 Tagen zwischen Mitte September und Mitte November im Ausmaß von jeweils 4 bis 6 Stunden vor (STÜBING 2011).
Im Gegensatz dazu ermittelten PROBST ET KORNER (2014) auf Basis einer Computersimulation von Daten des sog. "Carinthian Raptor Migration Camp" einen deutlich höheren Erfassungsaufwand. Nach diesen Berechnungen sei ein Minimum von 20 bis 24 Beobachtungstagen (á 8 Std.) erforderlich, um sich dem "wahren" Durchzugswert zu nähern.
Ist-Zustand, Bewertung, Auswirkungen
Im Rahmen der Erfassungen des Vogelzuges im Planungsgebiet des XXXX wurden lediglich im Herbst ziehende Vögel festgestellt. Anhand der insgesamt 8 gesammelten Datensätze ergibt sich bezogen auf alle Arten eine Zugfrequenz von rd. 4 Individuen / Stunde. Für die Gruppe der Greifvögel wurde ein Wert von maximal 0,13 Individuen / Stunde ermittelt.
Im Vergleich zu anderen Gebieten sowie aufgrund des Fehlens von geländebedingten Konzentrationseffekten (Passlagen, Leitlinien, etc.) wurde das Zuggeschehen im ggst. Planungsgebiet als gering eingestuft (vgl. Naturschutzfachliches Gutachten Vögel und
Fledermäuse, Ökoteam 03.05.2013).
Im alpinen Raum stellen Bergmassive für ziehende Vögel grundsätzlich Hindernisse dar, welche - um einen erhöhten Energiebedarf zu vermeiden - nach Möglichkeit umflogen werden. Vögel, die während des Zuges die Alpen queren, nutzen daher in der Regel günstige geländemorphologische Strukturen wie Täler und Passlagen. In solchen Bereichen kommt es mitunter zu starken Zugkonzentrationen (GATTLER 2000, STÜBING 2011). In Mittelgebirgslagen Deutschlands können an solchen Zugverdichtungsbereichen im Mittel 600 Durchzügler / Stunde festgestellt werden. Nicht selten werden an derartigen Zugkorridoren an einem Vormittag 10.000 bis 15.000 Zugvögel registriert (STÜBING 2011).
Im ggst. Fall wird das Bergmassiv der Kuchalm sowohl im Osten als auch im Westen von Talbereichen umschlossen. Auf Basis der Kenntnisse zum Zugverhalten im inneralpinen Raum ist daher davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des Zuggeschehens insbesondere entlang des Talbereiches Auenbach - Wödringbach verläuft (Verlauf in etwa in Zugrichtung) und nicht über das rd. 700 m höher gelegene Bergmassiv der Kuchalm.
Die vergleichsweise geringe ermittelte Zugintensität im Planungsgebiet sowie die vorgenommene geringe Bewertung des Zuggeschehens erscheinen daher - unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse - als plausibel. Hinweise auf einen bedeutenden Zugkorridor liegen demnach - auch bei der geringeren, durchgeführten Erfassungsintensität nicht vor. Schlussfolgernd erscheint auch das geringe Konfliktpotenzial bezogen auf den Vogelzug plausibel. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass zwischen der WKA 5 und WKA 7 eine "Lücke" von rd. 1.000 m bestehen bleibt. In Bereichen mit Distanzen dieser Größenordnung konnte ein unbeeinflusster bzw. lediglich geringfügig beeinträchtigter Vogelzug beobachtet werden (STÜBING 2011). Maßgebliche Beeinträchtigungen durch Barrierewirkung sind demnach im Planungsgebiet nicht zu erkennen.
Zusammenfassend sind die Projektunterlagen (naturschutzrechtliche Einreichunterlagen) unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf die Beurteilung von möglichen Umweltauswirkungen (im Sinne einer Grobprüfung) aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehen.
2. Sind aus ornithologischer Sicht kumulative Auswirkungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Vögel mit bestehenden oder konkret geplanten Windkraftanlagen im räumlichen Nahebereich des gegenständlichen XXXX wahrscheinlich bzw. wenn ja, welches Gewicht weisen diese Auswirkungen voraussichtlich auf?
Gemäß dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 - Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur vom 03.06.2015 (Zl. 07-A-UVP- 1252/13-2015) bzw. dem ha. Feststellungsbescheid vom 13.04.2015 (Zl. 07-A-UVP-1252/7- 2015) befindet sich der nächst gelegene Windpark in der Steiermark (Windpark Gaberl) in einer Entfernung von ca. 40 km. Die auf steirischer Seite gelegenen Windparks Freiländeralm sowie das Windparkvorhaben Handalm befinden sich in noch größerer Entfernung. Auf Kärntner Seite beträgt der Abstand zu den nächstgelegenen Windparkvorhaben Windpark Preitenegg-Pack ca. 55 km bzw. ca. 60 km (Windpark Bärofen); bereits bestehende Windparks bzw. Windenergienanlagen liegen in Kärnten nicht vor. Auch im Bundesland Salzburg sind ho. keine geplanten oder bestehenden Windkraftanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang zum XXXX stehen könnten, bekannt.
Ergänzend hierzu sei festgehalten, dass sich im Bereich der Stubalpe zwei Windparks befinden. Ein Windpark mit zwei Anlagen befindet sich im Bereich Salzstiegel in einer Entfernung von rd. 48 km zum XXXX . Der zweite Windpark befindet sich mit fünf Anlagen zwischen dem Gaberl und dem Alten Almhaus in einer Entfernung von rd. 52 km zum XXXX .
Lokaler Brutvogelbestand
Die Auswirkungen auf die lokal vorkommende Avifauna werden im Bereich XXXX unter Berücksichtigung der umfangreichen Maßnahmen als gering bewertet (siehe hierzu Ausführungen in den Punkten 1.1 und 1.2).
Aufgrund der weiten Entfernung des XXXX zu den anderen bestehenden bzw. geplanten Windparks von über 40 km handelt es sich in diesen Bereichen jeweils um eigenständige Subpopulationen. Relevante Austauschbeziehungen der einzelnen Subpopulationen lassen sich aufgrund dieser Distanz nicht ableiten.
Kumulative Auswirkungen auf einzelne Subpopulationen durch den XXXX in Verbindung mit anderen bestehenden bzw. geplanten Windparks sind aufgrund der dieser Gegebenheiten daher nicht gegeben.
Insbesondere für das potenziell am stärksten betroffene Auerhuhn sind die Auswirkungen im Bereich des XXXX unter Berücksichtigung der umfangreichen Maßnahmen als gering zu bewerten. Am WP Gaberl ergaben die Untersuchungen - wie bereits weiter oben ausgeführt - ebenfalls geringe Auswirkungen für das Auerhuhn. Durch den WP Salzstiegel ist das Auerhuhn nicht betroffen (ÖKOTEAM 2010). An den Windkraftstandorten Preitenegg Pack und Bärofen sind nach Kenntnis des NASV Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf das Auerhuhn vorgesehen.
Nachdem vom XXXX selbst lediglich geringe Auswirkungen - insbesondere für das potenziell am stärksten betroffene Auerhuhn - zu erwarten sind, keine Subpopulationen durch das geplante WP Projekt im Zusammenhang mit anderen geplanten bzw. bestehenden Windparkprojekten kumulativ betroffen sind und auch an den anderen Standorten lediglich jeweils geringe Auswirkungen zu prognostizieren sind, können insgesamt keine derartigen Eingriffe auf die betroffenen Bestände abgeleitet werden, die unter kumulativer Betrachtung aus fachlicher Sicht zu erheblichen Auswirkungen führen würden.
Vogelzug
Die Auswirkungen auf den Vogelzug können im Bereich des XXXX als gering bewertet werden (siehe hierzu Ausführungen in Punkt 1.3). Aufgrund der weiten Entfernung zu den nächstgelegenen, bestehenden bzw. geplanten Windparkanlagen von über 40 km sowie der topographischen Verhältnisse (mehrere größere Tallandschaften liegen dazwischen) sind einzelne Zugkorridore ausgehend vom XXXX in Verbindung mit weiteren Windparks kumulativ nicht betroffen. Kumulative Auswirkungen auf einzelne Zugkorridore können daher ausgeschlossen werden.
An den Standorten am Salzstiegl und Gaberl wurden die Auswirkungen auf den Vogelzug aufgrund der topographischen Verhältnisse vor Ort sowie des ebenfalls geringen Zugaufkommens ebenfalls als gering bewertet (ÖKOTEAM 2010, KOFLER 2010).
An den Windkraftstandorten Preitenegg-Pack und Bärofen sind nach Kenntnis des NASV Maßnahmen vorgesehen, die bei entsprechender Umsetzung geeignet sind, Auswirkungen auf den Vogelzug ebenfalls auf ein geringes Maß zu reduzieren.
Nachdem vom XXXX selbst lediglich geringe Auswirkungen zu erwarten sind, keine Zugkorridore durch das geplante WP Projekt im Zusammenhang mit anderen geplanten bzw. bestehenden Windparkprojekten kumulativ betroffen sind und auch an den anderen Standorten lediglich jeweils geringe Auswirkungen zu prognostizieren sind, können insgesamt keine derartigen Eingriffe auf das Zuggeschehen abgeleitet werden, die unter kumulativer Betrachtung aus fachlicher Sicht zu erheblichen Auswirkungen führen würden.
3. Ist aufgrund der beantragten Erweiterung der Rodungen (die Bestandesrodungen sind in der Aufstellung des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 11.03.2015 im Detail angeführt) mit Auswirkungen auf die Vogelwelt (insbesondere auf die Auerhuhnpopulation) zu rechnen bzw. wenn ja, welche Schwere bzw. welches Gewicht weisen diese Auswirkungen voraussichtlich auf? Mit anderen Worten: Ist aufgrund der nachvollziehbar festgestellten Auswirkungen auf das Schutzgut Vögel mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf dieses Schutzgut zu rechnen?
Hinweis: Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des Schutzgutes zu messen. Es muss aufgrund der Erweiterung der Rodungen zu einer wesentlichen Verstärkung der Auswirkungen kommen
Zu den Auswirkungen auf das Auerhuhn durch das geplante Projekt wurde bereits ausführlich in Punkt 1.2 eingegangen. Aufgrund der umfangreichen, vorgesehenen Maßnahmen - insbesondere der habitatverbessernden Maßnahmen im Ausmaß von 123 ha - wurden die Auswirkungen auf das Auerhuhn als gering bewertet.
Gemäß der Stellungnahme des forstfachlichen ASV vom 11.03.2015 sind zusätzlich zu den Rodungen, welche für das Projekt XXXX erforderlich sind, Bestandsrodungen im Ausmaß von 4,8733 ha hinzuzuzählen. Nach den Darstellungen in der forstfachlichen Stellungnahme vom 11.03.2015 befinden sich diese Rodungen auf mehrere Flächen verteilt im bzw. im weiteren Umfeld des Projektgebietes. Eine Rodungskonzentration liegt nicht vor.
Von den Bestandsrodungen liegen vier Flächen in tieferen Höhenlagen zwischen ca. 900 m und 1150 m Seehöhe und somit außerhalb des Schwerpunktvorkommens des Auerhuhns.
Zudem handelt es sich bei diesen Flächen um verhältnismäßig kleinflächige Rodungen in Talnähe, angrenzend an bestehende Wiesenflächen. Diese Rodungen sind im Hinblick auf Auswirkungen auf das Auerhuhn daher von untergeordneter Bedeutung.
Eine weitere - linear ausgeprägte - Bestandsrodung im Ausmaß von 673 m² mit wasserbaulichem Rodungszweck befindet sich südwestlich des Projektgebietes. Aufgrund der linearen Ausprägung bzw. der Kleinflächigkeit ist diese Rodung aus fachlicher Sicht im Hinblick auf das Auerhuhn ebenfalls nicht von Bedeutung. Solche linearen, offenen Bereiche können sogar zu einer Strukturierung von Auerhuhnlebensräumen aufgrund entstehender Randeffekte führen.
Die beiden restlichen, bestehenden Rodungen befinden sich einerseits
direkt auf der Kuchalm (Flächenausmaß = 3,2 ha), andererseits
südlich des Projektgebietes (Flächenausmaß = 0,6 ha). Die Aufnahmen
zur Habitateignung für das Auerhuhn im Bereich der Kuchalm erfolgten bereits nach erfolgter Rodung, weshalb vom NASV nicht mehr nachvollzogen werden kann, welche Habitatqualität dieser Bereich für das Auerhuhn vor der Rodung aufwies. Auch für die südlich des Projektgebietes gelegen Bestandsrodung liegen keine Informationen hinsichtlich der ursprünglichen Habitatqualität vor.
Dem Vorsorgeprinzip folgend wird im Sinne einer "worst-case" Annahme davon ausgegangen, dass die Habitateignung vor erfolgter Rodung eine sehr hohe Qualität aufwies. Demnach sind im Hinblick auf das Auerhuhn durch Bestandsrodungen zusätzlich 3,8 ha zu berücksichtigen. Zur Kompensation der potenziellen Auswirkungen durch direkte Habitatbeanspruchung und indirekte Einflüsse wurde für den XXXX ein Maßnahmenbedarf und im Umkehrschluss Auswirkungen im Ausmaß von 123 ha ermittelt. Bei der gewählten "worst-case" Annahme erhöht sich unter Berücksichtigung der Bestandsrodungen das Ausmaß der Auswirkungen auf 126,8 ha.
Schlussfolgernd ist somit nicht mehr von einem Ausgleich im Ausmaß von 1:1 auszugehen. Allerdings beträgt das Ausmaß der Ausgleichsmaßnahmen im Vergleich zu den prognostizierten Auswirkungen immer noch einen Wert von rd. 97 %. Gemäß RVS "Vogelschutz" ist demnach die Maßnahmenwirksamkeit weiterhin als zumindest hoch und die Resterheblichkeit daher weiterhin als gering zu bewerten. Dies bedeutet, dass auch unter Berücksichtigung der Bestandsrodungen lediglich geringe - und somit nicht erhebliche - verbleibende Auswirkungen zu erwarten sind.
Zusammenfassend ist nach Auffassung des NASV vor allem unter Berücksichtigung der umfangreichen, vorgesehenen Maßnahmen aus fachlicher Sicht nicht mit derartig negativen Effekten zu rechnen, die zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Vögel führen würden.
Unterlagen betreffend XXXX :
Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung vom 14.06.2013
Naturschutzrechtliche Einreichunterlagen - Vegetationsökologie
Naturschutzfachliches Gutachten Vögel und Fledermäuse vom 03.05.2013
Wildökologisches Gutachten (hinsichtlich Auerwild) Teil 2 vom Okt. 2013
Gutachten zu den möglichen Auswirkungen auf das Auerwild, Teil 1 vom Juni 2013
Ergänzungen Maßnahmen Zufahrtsstraße/Ausgleichsmaßnahmen Auerwild vom Okt.
2013
Naturschutzfachliche Stellungnahmen Dr. Fantur vom 09.07.2013 und 11.12.2013
Ergänzende naturschutzfachl. Stellungnahme Dr. Petutschnig vom 10.01.2013 (bzw.
Parteiengehörschreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 13.12.2013
Beschwerde der XXXX vom 24.3.2014
Stellungnahme des forstfachlichen ASV DI Lungkofler vom 11.03.2015
Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.04.2015, Zl. 07-A-UVP-1252/7-2015
Beschwerde der XXXX vom 26.05.2015"
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2015, Zl. W193 2008108-2/5Z, wurde Parteiengehör eingeräumt.
Mit Schriftsatz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 08.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1252/15-2015, wurde die Stellungnahme des ornithologischen Sachverständigen XXXX vom 30.06.2015 samt der der Stellungnahme zugrunde gelegten naturschutzrechtlichen Einreichunterlagen des Vorhabens " XXXX " nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2015, äußerte sich die XXXX , vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, und legte hiezu im Wesentlichen folgende ornithologische Stellungnahme vor (Anm. die in der Stellungnahme aufscheinenden Fotos können aus technischen Gründen nicht widergegeben werden, Bildunterschriften eingerückt):
"Ornithologische Ergänzungen zur Beschwerde:
Zur Präzisierung des Einwandes von Seite 3 der Beschwerde (GZ: 07-A-UVP-1252/7-2015) "Im konkreten Fall hat die belangte Behörde trotz bereits erfolgter Aufhebung wiederum den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und sich über die konkreten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes, wie etwa die Einholung eines ornithologischen Gutachtens hinweggesetzt", wird wie folgt ausgeführt:
Auch das wiederum, wie in einem ähnlich gelagerten Fall (UVP-Feststellung Windpark Bärofen), sehr kurzfristig in Auftrag gegebene und erstellte ornithologische Gutachten des NASV, XXXX , und die damit verbundene anscheinend unter Zeitdruck erstellte Expertise (Nichtverwendung grundlegender Literatur) sowie die mangelnde Fragestellung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 - Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, lassen erneut gravierende Mängel in der Durchführung und den schriftlichen Ausführungen erkennen.
Zuvor soll aber noch eine kurze Beschreibung des Lebensraumes um das Projektgebiet im Großen erfolgen, damit die hohe naturräumliche Wertigkeit der Landschaft zum Ausdruck kommt (Charakter der Landschaft):
Das Projektgebiet liegt auf einer der zahlreichen Kuppen der nördlichen Gurktaler Alpen, die sich durch eine sanfte großteils bewaldete montane Hügellandschaft auszeichnen und großteils nur forstlich genutzt werden (hochwertige Auerhuhn-Kernlebensräume). Dazwischen finden sich kleinere Freiflächen oberhalb der Waldgrenze auf diesen Kuppen (Trittsteine für Birkhuhn und Alpenschneehuhn mit Korridorfunktion) die almwirtschaftlich geprägt sind. Dazwischen sind immer wieder kleinere, tiefere Gräben und Einschnitte vorhanden, die auch der vierten Raufußhuhnart, dem Haselhuhn, sehr gute Lebensräume bieten. Somit kann von einer Region gesprochen werden, die europaweit für diese Vogelgruppe (alles Anhang I-Arten) eine herausregende Stellung darstellt.
Kleinere, ost-west verlaufende Taleinschnitte durchschneiden diese Gebiete, wobei aber die vorhandenen Verkehrslinien inneralpin keine hohe Wertigkeit darstellen und großteils der Verbindung der dort lebenden Bewohner dienen. Insgesamt führen nur die höhenwertigen Straßen über das Schönfeld, die Turnach, die Flattnitz und über Auen von Kärnten in die Steiermark. Diese von anthropogenem Einfluss noch recht unberührte Landschaft (sieht man dabei vom Forstwegenetz ab), wird im Osten sogar von einem Naturpark (Grebenzen) abgegrenzt und im Westen schließt die österreichweit einzigartige Naturlandschaft der Nockberge an, die schließlich im Biosphärenpark Lungau/Nockberge ihren Höhepunkt und damit im Westen auch ihren Abschluss findet.
Vielleicht spielt es auch keine unwesentliche Rolle, dass einer der Gesellschafter des Projektwerbers ( XXXX ) ein Deutscher ist und es daher vielleicht an notwendiger Sensibilität für diese charakteristischen und südalpin einzigartigen Landschaftsformen mangelt. Ein Projektvorhaben von ihm scheiterte ja in Kärnten bereits am Widerstand der Stadtgemeinde Villach, wo er einen Windpark mitten im Naturpark Dobratsch errichten wollte!
Doch nun zu den näheren Ausführungen in Bezug auf das ornithologisch nachgereichte
Gutachten des NASV XXXX :
Lokaler Brutvogelbestand:
Es wird ausgeführt, dass der Prüfumfang die lokale Avifauna der Projektfläche zuzüglich eines Puffers von 500 m umfasste.
Im Pkt. 1.2., Detailbetrachtung Auerhuhn, wird sogar auf notwendige und mittlerweile im europäischen Raum anerkannte Abstandskriterien hingewiesen. Hier werden PLATTHER VöLK (2004) zitiert, die einen Abstand von Windenergieanlagen von 700 m zu Raufußhuhn-Lebensräumen empfehlen. Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass es sich beim gegenständlichen Projektgebiet sogar um ein Quellgebiet für die lokale Auerhuhnpopulation handelt (vgl. Wildökologisches Gutachten zum Auerhuhn, Teil 2, Büro am Berg, Oktober 2013), es sich also um ein geplantes Windpark-Vorhaben mitten im Kernlebensraum vom Auerhuhn handelt. Von der Einhaltung von Abstandskriterien kann also keinesfalls gesprochen werden und trotzdem kommt der NASV zum Schluss, dass zusammenfassend die Projektunterlagen....aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehen sind. Dieser Rückschluss ist keinesfalls nachvollziehbar und weist auf mangelnde Kenntnisse in o.a. Materie hin. Zur Veranschaulichung sollen noch zwei Abb. aus dem Gutachten Büro am Berg dienen, die zum Ausdruck bringen, dass das Vorhaben mitten im Kernlebensraum des Auerhuhns, der sich durch Balzplätze, Nahrungshabitate und durch eine Schutzfunktion für jungeführende Hennen auszeichnet, geplant ist.
[...] Abb. 4: Auerwild-Nachweise getrennt nach Hahn, Henne, Juvenile und Standorte der WKA mit Verbindungsstraße und Zubringer (Originaltext).
Dazu soll noch ergänzend angemerkt werden, dass diese angeführten Abstandskriterien mittlerweile anerkannter Stand der Technik sind und in unserem Nachbarland Deutschland von den Umweltministern der Länder abgesegnet worden sind (22. Mai 2015, also vor Auftragserteilung an den NASV!). Diese Abstandsempfehlungen der Vogelschutzwarten stellen eine Neufassung des sogenannten Helgoländer Papiers (Blg. 1) dar, das bereits seit dem Jahr 2007 existiert, mittlerweile evaluiert und heuer wie oben dargestellt, in Kraft getreten ist (Blg. 2).
Des Weiteren sollte bei einer seriösen Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens (Grobprüfung) zumindest auf vorhandene Unterlagen der Kärntner Jägerschaft zurückgegriffen werden. Bei der Projektbesprechung im Kärntner Naturschutzbeirat am 27.1.2014, bei der auch XXXX anwesend war, führte dazu ein anerkannter Auerhuhn-Experte des Bezirkes St. Veit, XXXX , aus:
"Im Bezirk St. Veit sei ein Rückgang des Auerwildes in den letzten Jahren unübersehbar". Er präsentiert dazu seine Revierkarte der Auerhuhn-Balzplätze. "Überall, wo diese Tierart ausgestorben sei, seien Wiederbesiedelungen gescheitert. Daher müssten bei einem Ausgleich zuerst die entsprechenden Flächen geschaffen werden, dann müsse die Akzeptanz durch das Auerwild abgewartet werden und erst danach könnten Baumaßnahmen durchgeführt werden". Des Weiteren weist er auf die große Bedeutung und die besonders große Verantwortung für den Erhalt der Raufußhühner allgemein in Österreich hin.
Auch der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft spricht sich am 9. September 2014 gegen die Errichtung von WKA, die nachweislich einen negativen Einfluss auf Wildbestände haben, aus. Schon zuvor, am 2. Februar 2014, kommt es zu seiner Forderung, dass bei geplanter Errichtung alle Windpark-Projekte einer UVP-Prüfung zu unterziehen sind, da in dieser eine wildökologische Begutachtung zwingend vorgesehen ist!
Um also Rückschlüsse der Auswirkungen des Windparks auf die Population des Auerhuhns im Projektgebiet ziehen zu können, hätte ein seriöses weiteres ornithologisches Gutachten, wie vom BVwG gefordert, zumindest die bekannte Auerhuhn-Bestandssituation auf Bezirksebene beleuchten müssen. Dies ist jedoch in den Ausführungen nicht einmal ansatzweise erkennbar. Nur der Vollständigkeit halber soll noch angemerkt werden, dass XXXX im Metnitztal-Eingang auf der Nordseite bereits ein vollständiges Erlöschen des Auerhuhnvorkommens feststellen konnte. Dieses Gebiet grenzt unmittelbar an das Projektgebiet im Osten an und auch auf der Südseite des Tales seien nach seinen Angaben Bestandseinbrüche beim Auerwild zu verzeichnen. Zwischen Gurk- und Glantal sogar von massivem Ausmaß. Zu dieser Problematik wird die nach seinen Angaben beim Naturschutzbeirat/Umweltanwalt präsentierte Vernetzungskarte des Bezirkes St. Veit dargestellt:
[...]Die Abbildung zeigt die möglichen Auswirkungen (Fragezeichen) auf die Kernpopulation des Auerhuhns im Projektgebiet. Rot: Starker Populations-Rückgang, Schwarz: Vorkommen bereits erloschen, Blau:
noch vorhandene Vorkommen. Deutlich wird, dass von Osten und Norden her nur eine Verbindung über die steirischen Teilpopulationen möglich scheint (siehe dazu auch Karte unten). Keine Vernetzung besteht mit den südlichen Beständen, da das Metnitztal für einen direkten Austausch zu breit ist. Im Westen kommt es dann wiederum zu Vernetzungseffekten mit der Teilpopulation in den Kärntner Nockbergen.
Die europaweit anerkannte Expertin für Raufußhühner, DDr. Veronika Grünschachner-Berger stellte bei derselben Sitzung des Naturschutzbeirats fest:
"Die Problematik bei den Raufußhühnern liege beim derzeitigen europaweiten Rückgang, in den Lebensraumzerstörungen begründet, weiters in Beunruhigungen, Vernetzungsverlust, Trittsteinhabitat-Verlust sowie weiteren anderen Faktoren. Das angesprochene Gebiet erfülle aufgrund des noch guten Bestandes derzeit noch die Voraussetzungen eines Auerhuhn-Quellgebietes sowie eine Korridorfunktion für das Birkhuhn."
Hier spricht sie auch schon die zweite Raufußhuhnart auf der steirischen Seite in unmittelbarer Nähe des Projektgebiets an, das Birkhuhn. Ausführliche Verbreitungs- und Vernetzungskarten wurden von ihr im Rahmen der Erhebungen zum SAPRO/Wind für die Steiermark angefertigt. Bei seriöser Durchführung der ornithologischen Grobprüfung für das XXXX wäre es ein leichtes gewesen die dort eingeflossenen Daten und Karten richtig zu interpretieren und weitere Literatur von ihr heranzuziehen (z.B. GRÜNSCHACHNER-BERGER 2013, GRÜNSCHACHNER-BERGER KAINER 2011, WÖSS et al. 2008). Die offensichtlich wichtige Funktion des Gebietes (Trittstein und Korridor) für eine ganze Teilpopulation des Birkhuhns in der Steiermark und Kärnten (Turrachpopulation, Blg. zu Beschwerde GZ: 07-A-UVP-1252/7-2015) wäre offensichtlich geworden. Das Birkwild wird im Gutachten vom NASV nicht einmal erwähnt und trotzdem führt er aus: „....dass zusammenfassend die Projektunterlagen....aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehen sind".
Beispielhaft soll hier nur die abschließende Bewertung zur Errichtung von Windparks an so problematischen Standorten aus GRÜNSCHACHNER-BERGER KAINER (2011) angeführt werden: „....Bei Neuerrichtung derartiger Gebirgs- Windparks muss man deshalb davon ausgehen, dass sich lokale Birkwildpopulationen in diesem Gebiet nicht halten können."
Nachdem diese Auswertung/Erhebung durch das XXXX nicht erfolgte, sollen hier beispielhaft die vorhandenen Karten aus GRÜNSCHACHNER-BERGER (2013) für die drei Raufußhuhnarten (einschließlich Alpenschneehuhn, das ebenfalls keine Erwähnung findet, obwohl es eine wertbestimmende Vogelart darstellt) nachträglich angeführt werden (roter
Kreis = Projektgebiet):
[...] Auerhuhn (Quellgebiet)
[...] Birkhuhn (Korridor- und Trittsteinfunktion)
[..] Alpenschneehuhn (Korridor- und Trittsteinfunktion)
Um die Trittstein-/Korridorfunktion ("Die Kuchalm ist der größte nicht bewaldete Bereich im
Projektgebiet") für das Birkwild und Alpenschneehuhn noch deutlicher darzustellen dienen auch die beiden Abbildungen ( XXXX , Naturschutzrechtliche Einreichunterlagen - Landschaftsbild, Juni 2013, ebp Umweltbüro GmbH) mit dem Originaltext, der auch zusätzlich in Bezug auf den Charakter der Landschaft eindeutige negative Auswirkungen darlegt ("Die Störintensität wird als hoch eingestuft"):
[...] Abbildung 23: Blick von der Kuchalm Richtung Südosten auf das weitere Projektgebiet. Im Vordergrund befindet sich der im Zuge der Projektplanung aufgestellte Windmessmast. Die Kuchalm ist der größte nicht bewaldete Bereich im Projektgebiet. (Originaltext)
[...] Abbildung 34: Fotomontage Blick von der Kuchalm auf die Windenergieanlagen (Fotostandpunkt neben WKA 1) - Panoramabild. Die Störintensität wird als hoch eingestuft (vgl. Karte 02). (Originaltext)
Die auf den Fotos im Hintergrund erkennbaren freien Flächen oberhalb der Waldgrenze stellen die einzige mögliche Verbindung zu anderen Teilpopulationen des Birk- und Alpenschneehuhns dar. Kommt es zur Verbauung dieser Flächen, dann hat dies die Isolation der Teilpopulationen aufgrund der Barrierewirkung zur Folge. Diese Verinselung birgt die Gefahr des gesamten Erlöschens der Bestände in den betroffenen Regionen.
Wie hoch die Gefahr des schnellen Erlöschens eines langjährig stabilen Bestandes des Auerwildes ist, erörtert XXXX in seinem Leserbrief in der Fachzeitschrift Kärntner Jagdaufseher aus dem Jahr 2014 (Blg. 3). Mittlerweile ist aufgrund der Einflüsse des beschriebenen Windmessmastens dieser erwähnte Balzplatz verwaist.
Selbst der NASV meint in seinem Gutachten zu den Balzplätzen: "Es kann keine Aussage getroffen werden", trotzdem stellte er abschließend fest: „....dass zusammenfassend die Projektunterlagen....aus der Sicht des Fachbereiches Ornithologie als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehen sind" und abschließend: "Zusammenfassend ist nach Auffassung des NASV....nicht mit derartig negativen Effekten zu rechnen, die zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Vögel führen würden".
Wie absurd diese Aussagen sind (trotz Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen, deren Entfernung zum Projektgebiet und damit mögliche Nutzbarkeit jedoch im ornithologischen Gutachten XXXX nicht beurteilt worden sind), soll noch an Hand des Steinadlers dargestellt werden:
Es wird angeführt, dass ein Steinadlerpaar in ca. 5 km Entfernung vom Projektgebiet seinen Brutplatz hat und eine ausreichende Entfernung zum Horst besteht. Steinadler-Reviere können Ausmaße bis zu 100 km2 erreichen! Somit nutzt also auch diese Vogelart dieses offene Gebiet vor allem als Nahrungshabitat (Was nutzt ein Horst mit Jungvögeln, wenn für diese keine Nahrung herbeigeschafft werden kann?). Die Projektfläche ist also aus fachlicher Sicht dem Brutrevier unbedingt zuzurechnen. Trotzdem erfolgt nur eine Bewertung mit mittlerem Konfliktausmaß und es wird festgestellt, dass die Projektfläche nur einen geringen Anteil an nutzbaren Nahrungshabitaten bietet. Der Schluss daraus müsste also lauten:
Gerade deshalb ist diese Fläche unbedingt als Nahrungshabitat für dieses Brutpaar zu erhalten!
Auch in diesem Zusammenhang soll zusätzlich noch auf die schon o.a. derzeit gültigen Abstandskriterien (Blg. 1) hingewiesen werden, wonach für den Steinadler ein Prüfbereich im Radius von 6000 m zu Nahrungshabitaten festgelegt wurde und bei diesem Projekt der Windpark mitten in einem möglichen Nahrungsbiotop, da Brutrevier, situiert wäre!
Der Verlust dieses Brutpaares würde einen wesentlichen Einschnitt für die Unterkärntner Population darstellen. Der Bestand in Unterkärnten (Landesteil östlich der gedachten Linie Königstuhl - Villach - Dreiländerecke) weist einen Abdeckungsgrad von ca. 11 Minutenfeldern auf, wobei noch zusätzlich zu beachten ist, dass die gesamten Tallagen nicht besiedelt sind und sich die Vorkommen nur auf gebirgige Randlagen konzentrieren (FELDNER et al. 2006). Aufgrund der schon oben beschriebenen möglichen Reviergrößen muss von einem tatsächlichen Brutpaarbestand 11 ausgegangen werden.
Exkurs:
Wie sensibel Adlerarten auf neu errichtete Windparks reagieren zeigt der Vorfall aus dem Windpark Andau im Burgenland: Es ist eines von vielen Beispielen, wo im November 2014 ein Seeadler durch den Rotor eines Windrades zweigeteilt wurde. Unsummen sind vom Umweltministerium, WWF, BirdLife, Nationalpark Donauauen, den Österreichischen Lotterien und der Europäischen Union in den Seeadlerschutz in Österreich geflossen. Über Jahrzehnte haben freiwillige Helfer tausende Stunden in den Schutz des Seeadlers investiert. Gerade einmal 13-14 Brutpaare gibt es in Österreich (Umweltbundesamt 2013). Der Seeadler ist in der Roten Liste der Brutvögel Österreichs in der höchsten Gefährdungskategorie "vom Aussterben bedroht" (CR) geführt. Der Naturschutz hatte eindringlich vor einer Bewilligung des "Windparks Andau/Halbturn" gewarnt - unter anderem wegen des Seeadler-Vorkommens. Die Behörden haben die Fakten einmal mehr ignoriert und die Bewilligung erteilt.
Am 22. August 2014 ging der "Windpark Andau/Halbturn" in Betrieb, drei Monate später - am 30. November 2014 -wurde der erste im "Windpark" getötete Seeadler gefunden.
[...] Abb.: Toter Seeadler unter einer Windkraftanlage bei Andau im Burgenland am 30. November 2014 [Foto: (c) 2014 Erich Patak].
Die Obduktion des Seeadlers an der veterinärmedizinischen Universität Wien bestätigte im Januar 2015, dass der Tod durch ein massives stumpfes Trauma herbeigeführt wurde und keine Schussverletzung gegeben ist [Veterinärmedizinische Universität Wien (2015): Ergebnis der Obduktion und röntgenologischen Untersuchung eines 3,75 kg schweren adulten Seeadlers, Fund im Windpark Andau durch Revierjäger Alfred Jagaditsch, 7. Jan. 2015].
Die Einstufung des Steinadlers in der Roten Liste der Brutvögel Österreichs und auch in Kärnten erfolgte in der Gefährdungskategorie "Gefährdung droht (NT)". Somit erfordert die Arterhaltung auch heute noch Maßnahmen zur Sicherung geeigneter Habitate. An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich auch der Schutz des Steinadlers ebenfalls in einem höherstelligen Euro-Betrag widerspiegelt (z.B. länderübergreifendes Projekt AQUILALP).
Bei Umsetzung des geplanten Windpark-Bauvorhabens werden Konflikte mit dieser Art erwartet und prognostiziert, trotzdem werden Ausgleichs-Maßnahmen für den Steinadler nur in Form von Markierungen an den Rotorblättern vorgeschlagen. Dieser Umstand wird vom NASV anscheinend als ausreichend befunden, obwohl Nahrungsflächen verloren gehen und der zu erwartende Nahrungsverlust zu berücksichtigen wäre. Hier nur das Kollisionsrisiko ausgleichen zu wollen, muss als nicht ausreichend und für Brutvögel, die sich einen viel längeren Zeitraum im Raum aufhalten als durchziehende Greifvogelarten, unzureichend angesehen werden.
Vogelzug:
Beispiel Kranich (Grus grus)
Wie bereits im UVP-Feststellungs- Verfahren Windpark Bärofen, kann am Beispiel des Kranichs demonstriert werden, dass auch im gegenständlichen Fall der Vogelzug mangelhaft bis gar nicht erhoben wurde. Diese wertbestimmende Spezies hat in den letzten Jahren einen Zugweg südlich der Alpen, der auch durch die Steiermark und Kärnten führt, vermutlich mit der Ausbildung neuer Überwinterungstraditionen in Frankreich massiv verstärkt (d. h. zuerst Flug von Nord-Europa nach Ost-Ungarn, dann aber Einschwenken gegen Westen). Die Art zieht sowohl bei Tag als auch bei Nacht und ist dafür bekannt Berge auch niedrig zu überfliegen. Der Kranich-Zug wird um Allerheiligen sprunghaft stärker, die allermeisten Vögel ziehen vor allem ab der letzten Oktober-Dekade bis Ende November durch (vgl. Grafik unten).
[...] Datenbankauszug aus ornitho.at (Online-Meldesystem von BirdLife Österreich) für den Kranich im Herbst 2014. Der Hauptdurchzug wird erst mit der letzten Oktober -Dekade massiv. In anderen Jahren stellen sich die Verhältnisse grundsätzlich ähnlich dar.
Nach dem zusätzlichen ornithologischen Gutachten des NASV zu schließen, der mit keinem Wort den mittlerweile doch als bekannt vorauszusetzenden Kranichzug (mehrfach in Publikationen erwähnt) inneralpin kennen müsste, muss auch in diesem Fall von mangelnder Bewertung des Vogelzuges ausgegangen werden. Der Kranich-Zug ist also praktisch ungeprüft. Zur Veranschaulichung des Zuggeschehens sollen beispielhaft die wesentlichen Beobachtungspunkte des Kranichzuges im Süden Österreichs aufgrund der Datenauswertung der Ornitho-Datenbank von BirdLife Österreich anhand von Karten dargestellt werden:
Zugkarte, Auswertung BirdLife Kärnten 2009 bis 2013, man beachte auch Beobachtungen im
Metnitz- und Murtal.
[...] Zugpunkte, Auswertung BirdLife Österreich, Datenbank ornitho.at. 2014, man beachte das massive Auftreten im Grazer Becken. Die Zugrichtung verläuft weiter in Richtung Westen.
Kumulation mit weiteren Windparks:
Im ornithologischen Gutachten werden folgende Windparks, bzw. Windparkvorhaben genannt: In der Steiermark das Gaberl (Entfernung ca. 40 km), in Kärnten Preitenegg-Pack (Entfernung ca. 55 km) und Bärofen (Entfernung ca. 60 km). Des Weiteren werden in der Steiermark noch der Salzstiegl (Entfernung ca. 48 km) und nochmals das Gaberl und Altes Almhaus (Entfernung ca. 52 km) zur Beurteilung herangezogen. Für das Bundesland Salzburg wird keine Errichtungsabsicht bestätigt.
Der Beschwerdeführer konnte bei öffentlichen Veranstaltungen in der Marktgemeinde XXXX in Erfahrung bringen, dass dasselbe Windkraft-Unternehmen ( XXXX ) im Bereich Perchauer Eck ebenfalls ein Windkraft-Projekt umzusetzen beabsichtigt. Eine Strategische Umweltprüfung wurde bereits in die Wege geleitet, ein abschließendes Ergebnis ist aber derzeit nicht bekannt (Stand Mai 2015).
Die Entfernung zu diesem Windpark würde nur ca. 20 km betragen und wäre für die Beurteilung der Kumulation am maßgeblichsten. Da beide Windparks vom gleichen Betreiber forciert werden, muss davon ausgegangen werden, dass der NASV in Kenntnis der Sachlage war (Gutachten mit 30.6.2015 datiert) und diese Tatsache anscheinend absichtlich im Gutachten verschwieg. Somit ist auch in diesem Punkt die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen in höchstem Maße anzuzweifeln, jedenfalls seine Ausführungen aber nicht umfassend.
Weitere wichtige, da entscheidungsrelevante Fragestellungen:
Um die Auswirkungen des geplanten Windparks auf die Vogelwelt (!) richtig einschätzen zu können, wird festgestellt, dass die vom Amt der Kärntner Landesregierung in Auftrag gegebenen drei Fragestellungen in keinster Weise ausreichend waren und das vorliegende ornithologische Gutachten somit von Haus aus von groben Mängeln behaftet ist.
Jedenfalls weitere, da für die Beurteilung notwendige und somit entscheidungsrelevante Fragestellungen hätten sein sollen:
(1) Wurde für das Auerhuhn die Meta-Population (im Bezirk St. Veit und darüber hinaus) für eine Beurteilung des Teilaspektes auf der Kuchalm ausreichend dargestellt?
(2) Sind die Ausgleichsmaßnahmen für das Auerhuhn parzellenscharf geplant und wie ist die Lage zu den Quellpopulationen und Trittsteinen (Frage ist unter 1 zu beantworten) zu beurteilen. Wird das Gesamtgefüge der Meta-Population erheblich negativ beeinflusst (Reproduktion oder Migration)?
(3) Wurde für das Birkhuhn die Meta-Population (im Bezirk St. Veit und darüber hinaus) für eine Beurteilung des Teilaspektes auf der Kuchalm ausreichend dargestellt?
(4) Wie ist der Einfluss des geplanten Vorhabens auf die Dispersionswege des Birkhuhns zu beurteilen? Werden wichtige Migrationskorridore der Meta-Population abgeschnitten?
(5) Auf Grund eingeschränkter Zugvogelbeobachtungen -Wie wird der Schutz der Zugvögel (etwa des Kranichs), aber auch vieler Kleinvögel, gewährleistet?"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin als anerkannter Umweltorganisation an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte rechtzeitig und ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die XXXX beabsichtigt die Errichtung des " XXXX " als Neuvorhaben bestehend aus acht Windkraftanlagen bzw. Windenergieanlagen (WEA) der Herstellerfirma Avantis von Typ AV 928 mit den Bezeichnungen "WEA 1", "WEA 2", "WEA 3", "WEA 5", "WEA 7", "WEA 8", "WEA 9" und "WEA 10" auf Liegenschaften der KG 74306 Metnitz Land. Die Windenergieanlagen "WEA 1", "WEA 2", "WEA 3", "WEA 7", "WEA 9" und "WEA 10" haben eine Bauwerkshöhe von je 126,6 m mit einer Nabenhöhe von 80 m, während die "WEA 5" und "WEA 8" eine Bauwerkshöhe von 145,6 m mit einer Nabenhöhe von 99 m aufweisen. Der Rotordurchmesser beträgt jeweils 93,2 m.
Das Vorhaben liegt in keinen schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet") und B ("Alpinregion") des Anhanges 2 UVP-G 2000 sowie ist kein Bannwald gemäß § 27 ForstG 1975 betroffen.
Das Vorhaben soll eine Gesamtleistung von 19,872 MW erbringen.
Die Windparksteuerung sieht ein Regelungskonzept mit Erfassung der Windparkleistung am Verknüpfungspunkt in der Masteranlage WEA 3 durch ein Leistungsmesssystem vom Typ Aplus der Firma Camille Bauer vor. Die geplanten Windenergieanlagen sind mit einer sog. PITCH-Regelung ausgestattet, die eine jederzeitige Regulierung der Leistung durch elektronische Verstellung des Rotorblattwinkels erlaubt.
Im Schutzgerät der Mittelspannungszelle des Windparks kann eine Leistungsgrenze von 19,9 MW als Schutzkriterium hinterlegt werden, wobei bei einer Überschreitung des Wertes eine unverzügliche Trennung des Windparks vom Netz erfolgt. Somit wird zu keiner Zeit der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 überschritten. Zusätzlich kann die Leistungsgrenze über die Windparksteuerung angepasst werden, sodass eine unmittelbare Leistungsbegrenzung garantiert werden kann.
Der geplante " XXXX " steht mit keinen anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang, denn im Umkreis des gegenständlichen Vorhabens sind keine gleichartigen Windparkvorhaben beantragt bzw. bewilligt worden.
Der Kumulierungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 ist daher nicht erfüllt.
Die nächstgelegenen Windparke auf Kärntner Seite, der "Windpark Preitenegg-Pack", befindet sich ca. 55 km entfernt; der "Windpark Bärofen" befindet sich ca. 60 km entfernt.
Die nächstgelegenen Windparke auf Steirischer Seite, der "Windpark Gaberl", befindet sich in Luftlinie 40 km Entfernung; der "Windpark Handalm" und der "Windpark Freiländeralm" befinden sich in noch größerer Entfernung.
Im Bundesland Salzburg befinden sich keine geplanten oder bestehenden Windkraftanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang zum " XXXX " stehen könnten.
Für die Verwirklichung des Vorhabens sind Rodungen notwendig, wobei dauernde Rodungen im Ausmaß von 17,3843 ha und befristete Rodungen im Ausmaß von 0,7236 ha beantragt wurden. Das Gesamtausmaß der beantragten Rodungen beträgt daher 18,1079 ha.
Es handelt sich um ein Linienvorhaben, bei dem acht Windenergiestandorte mit einer 4,3 km langen Verbindungsstraße mit Zubringerstraßen im Ausmaß von 0,6 km und 7,8 km verbunden werden sowie eine Energieableitung mit einer Aushubtiefe vom 4 m größtenteils innerhalb der Zufahrtsstraße und auf einer Länge von rund 3,8 km abseits von Straßen errichtet werden sollen. Die Breite der Rodungen variieren je nach Bereich von 12 m bis max. 40 m und von 50 bis max. 75 m.
Die innerhalb der letzten zehn Jahre bewilligten oder beantragten Rodungen, die in das vom beantragten Rodungsvorhaben betroffene Einzugsgebiet fallen (sog. Bestandesrodungen), haben ein Ausmaß von 4,8733 ha.
Das gegenständliche Vorhaben beträgt 18,1079 ha und die Bestandesrodungen in einem räumlichen Zusammenhang betragen 4,8733 ha, somit beträgt die Gesamtsumme 22,9812 ha.
Der Kumulierungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 ist daher erfüllt.
Hinsichtlich der betroffenen Bestände und hinsichtlich des Zuggeschehens kommt es unter kumulativer Betrachtung aus fachlicher Sicht jedoch nicht zu erheblichen Auswirkungen des Projektes auf die Vogelwelt.
Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ermittlungsverfahren, welches in den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014, Zl. W193 2008108-1/5E, gemündet ist; Angaben zur Entfernung der nächstgelegenen Windparke finden sich im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Ornithologie XXXX vom 30.06.2015, Punkt 2.
Die Feststellungen hinsichtlich der Gesamtleistung von 19,872 MW und zur Leistungsregulierung mittels PITCH-Regelung ergeben sich aus der gutachterlichen Äußerung des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 24.02.2015, Zl. 08-BA-16481/2-2015.
Die Feststellungen hinsichtlich des Rodungsvorhabens ergeben sich aus der forstfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft vom 11.03.2015, Zl. 10-GAF-23/2-2015, samt der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Ergänzung vom 30.06.2015.
Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens des Kumulierungstatbestandes in Bezug auf die Windparkvorhaben gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 ergeben sich aus dem E-Mail vom 28.11.2014 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abtl. Umwelt und Raumordnung; Angaben zur Entfernung der nächstgelegenen Windparke finden sich im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Ornithologie XXXX vom 30.06.2015, Punkt 2.
Wie aus der forstfachlichen Stellungnahme vom 11.03.2015 zu entnehmen, haben die innerhalb der letzten zehn Jahre bewilligten oder beantragten Rodungen, die in das vom beantragten Rodungsvorhaben betroffene Einzugsgebiet fallen (sog. Bestandesrodungen), ein Ausmaß von 4,8733 ha. Der räumliche Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt wird gebildet, weil sie dieselben Wildbacheinzugsgebiete betreffen.
Aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 11.03.2015 ergibt sich, dass potentielle negative Auswirkungen der zu beurteilenden Rodungen bzw. Erweiterungen der sog. Bestandesrodungen im Hinblick auf die vorliegenden Waldfunktionen (Leitfunktion: Schutzwirkung und Nutzwirkung) in einer möglichen Veränderung der Abflussverhältnisse und des Grundwasserregimes liegen, welche auf Grund des Vorliegens eines Linienvorhabens jedoch als gering eingestuft werden. Durch die Rodungen sind keine Erosionen des Waldbodens oder Hangrutschungen zu erwarten. Ein das Kleinklima schwerwiegend verändernder Einfluss der gegenständlichen Rodung durch das Zusammenwirken mit Bestandesrodungen liegt aus fachlicher Sicht nicht vor.
Die Feststellungen hinsichtlich der Vogelwelt im Bereich des Projektes ergeben sich aus dem ornithologischen Gutachten vom 30.06.2015.
In Bezug auf die kumulierenden Auswirkungen wird im ornithologischen Gutachten vom 30.06.2015 ausgeführt, dass (Anm. Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) "[...] insgesamt keine derartigen Eingriffe auf die betroffenen Bestände abgeleitet werden, die unter kumulativer Betrachtung aus fachlicher Sicht zu erheblichen Auswirkungen führen würden."
Weiters wird ausgeführt, dass (Anm. Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) "[...] insgesamt keine derartigen Eingriffe auf das Zuggeschehen abgeleitet werden, die unter kumulativer Betrachtung aus fachlicher Sicht zu erheblichen Auswirkungen führen würden."
Die beiden erstatteten forstfachlichen und ornithologischen Gutachten sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend. Aus diesen Gründen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei auf diese erstatteten Gutachten.
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.
Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:
Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.04.2015, Zl. 07-A-UVP-1252/7-2015, betrachtet.
Verfahrensgegenständlich ist daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird und, ob der Kumulierungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 bzw. § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 erfüllt wird oder nicht.
3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm. Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 lautet:
Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:
Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:
Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
-1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
-2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
-3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:
Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 lautet:
Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.
§ 19 Abs. 6 UVP-G 2000 lautet:
Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. Der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. Der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. Der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet:
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6 lit. a UVP-G 2000 lautet:
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW
Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 46 lit. a UVP-G 2000 lautet:
Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha
3. 4 Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Parteistellung:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
Die Festlegung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nicht Präklusion eingetreten ist.
§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.
subjektiv-öffentliche Rechte (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 122).
Bei der Beschwerdeführerin XXXX handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.12.2011, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0068-V/1/2011, anerkannt wurde und die ihre Parteienrechte in den Bundesländern Steiermark, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Salzburg und Oberösterreich ausüben darf.
Die Umweltorganisation XXXX war somit im Zeitpunkt ihres verfahrensgegenständlichen Einschreitens rechtskräftig vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt gewesen.
Das beabsichtigte verfahrensgegenständlichen Vorhaben soll auf Grundstücken der KG Metnitz Land stattfinden, welche sich im Bundesland Kärnten, mithin innerhalb des Tätigkeitsbereiches der anerkannten Umweltorganisation XXXX , befinden.
Der neue Abs. 7a räumt den Umweltorganisationen zwar keine formelle Parteistellung im Feststellungsverfahren, so aber doch die Berechtigung ein, einen Antrag auf Überprüfung derjenigen Feststellungsbescheide der Landesregierung einzubringen, mit denen die UVP-Pflicht eines Vorhabens verneint wird.
Beschränkt wird diese Anfechtungsmöglichkeit der Umweltorganisation allerdings dadurch, dass diese lediglich die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, bekämpfen kann (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) § 3, RZ 57 und 58).
Aus den genannten Bestimmungen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die XXXX als anerkannte Umweltorganisation zur Erhebung des Rechtsbehelfes "Antrag auf Überprüfung der Einhaltungen von Vorschriften über die UVP-Pflicht" berechtigt ist und dieser daher als zulässig erscheint.
3.5. Allgemeines zum Feststellungsverfahren:
Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Neuvorhaben eine Prüfung stattzufinden, bei der
oder
o gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht ("Kumulation"),
oder
o gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll,
was beidfalls eine UVP-Pflicht auslösen kann.
Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z. 1 die Merkmale des Vorhabens, Z. 2 der Standort des Vorhabens und Z. 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
Hiezu kann die bereits ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes einer näheren Betrachtung unterzogen werden:
Die Einzelfallprüfung ist keine eigene Verfahrensart, sondern in das Feststellungsverfahren integriert. Sache des Feststellungsverfahrens ist allein die Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. (...) Vielmehr ist das BVwG, wenn es die Ansicht der Behörde diesbezüglich nicht teilt, zur Prüfung der weiteren Kriterien, die für die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zu prüfen sind und damit gem. § 28 Abs. 2 VwGVG zur Durchführung der Einzelfallprüfung, verpflichtet, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (BVwG 06.03.2014, Zl. W104 2000187-1, Fügenberg/Metzenjoch).
Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 26.4.2011, Zl. 2008/03/0089). (BVwG 06.03.2014, Zl. W104 2000187-1, Fügenberg/Metzenjoch).
Hinsichtlich des beantragten Vorhabens, welches sich, wie bereits gezeigt, grundsätzlich aus einem Rodungsvorhaben und einer Anlagenerrichtung zur Nutzung von Windenergie zusammensetzt, ist zu bemerken, dass das Vorhaben einer Gesamtprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist.
Vorhaben, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf ihre UVP-Pflicht hin zu untersuchen sind, sind grundsätzlich unteilbar, d.h., dass das geplante Vorhaben hinsichtlich aller seiner den einzelnen Materiengesetzen unterworfenen Teile als Ganzes zu betrachten ist und auszusprechen ist, ob das geplante Vorhaben als Ganzes einer UVP-Pflicht unterliegt oder nicht. Das Betrachten von einzelnen Teilen, insbesondere das Aufteilen eines Vorhabens zur Errichtung eines Windparks in einen Teil, der die Energiegewinnung aus Windkraft betrifft, und in einen Teil, der die Rodung betrifft, ist grundsätzlich unzulässig.
3.6. Anlagen zur Nutzung von Windenergie:
Wie bereits gezeigt, liegt der " XXXX " außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A oder B des Anhanges 2 UVP-G 2000, weshalb es sich bei ihm um Anlagen zur Nutzung von Windenergie außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes handelt und ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000 darstellt.
Hinsichtlich der Anlagen zur Nutzung von Windenergie ist somit zu untersuchen, welche elektrische Gesamtleistung diese erbringen (Anhang 1 Z 6 lit. a - Anlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW) sollen.
Das verfahrensgegenständliche Vorhaben soll eine Gesamtleistung von 19,872 MW erbringen, wobei durch eine sog. PITCH-Regelung, die eine jederzeitige Regulierung der Leistung durch elektronische Verstellung des Rotorblattwinkels erlaubt, sichergestellt wird, dass diese Leistung eingehalten wird.
Im Schutzgerät der Mittelspannungszelle des Windparks kann eine Leistungsgrenze von 19,9 MW als Schutzkriterium hinterlegt werden, wobei bei einer Überschreitung des Wertes eine unverzügliche Trennung des Windparks vom Netz erfolgt.
Hiezu kann die bereits ergangene Judikatur des bisherigen Umweltsenates einer näheren Betrachtung unterzogen werden:
Liegt die beantragte Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage unter dem Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 bzw. Anhang I Z 10 der UVP-Richtlinie und enthält das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig (US 1A/2004/10-6, Scheffau) (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht).
Die Rechtsprechung stellt bei der Berechnung der Kapazität eines Vorhabens nicht mehr auf die "objektive", das heißt technisch mögliche Vollauslastung einer Anlage, sondern auf eine vom Parteiwillen abhängige Begrenzung der zukünftigen Nutzung eines zu verwirklichenden Vorhabens ab (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) § 2, RZ 24 mwN).
Im verfahrensgegenständlichen Falle ist durch ein Kontrollsystem sichergestellt, dass die beantragte Leistung eingehalten werden kann.
Der Schwellenwert von 20 MW gemäß Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 wird somit unterschritten, womit der entsprechende Tatbestand keine Erfüllung findet.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn ein Vorhaben die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, das aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (sog. Kumulierungsprüfung).
Im verfahrensgegenständlichen Falle wurde schon seitens der belangten Behörde festgestellt, dass das Vorhaben " XXXX " mit keinen anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht. Der nächstgelegene Windpark auf Steirischer Seite, "Windpark Gaberl", befindet sich in einer Entfernung von 40 km Luftlinie. Auf Kärntner Seite liegen die nächstgelegenen Windparkvorhaben "Preitenegg-Pack" in einer Entfernung von ca. 55 km und "Bärofen" in einer Entfernung von ca. 60 km. Auf Salzburger Seite gibt es keine Windparks.
Kein anderes Vorhaben zur Nutzung von Windenergie steht in einem räumlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben
" XXXX ".
Vom Bundesverwaltungsgericht wird festgestellt, dass keine UVP-Pflicht für das Vorhaben zur Nutzung von Windenergie " XXXX " gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000 besteht.
Die Rodung ist normiert in Anhang 1 Z. 46 UVP-G 2000 und basiert grundsätzlich auf Anhang II Nr. 1 lit. d UVP-RL, die lautet:
"Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart."
Da der " XXXX " außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A oder B des Anhanges 2 UVP-G 2000 zu liegen kommen soll, handelt es sich bei den ihn betreffenden Rodungen um ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z. 46 UVP-G 2000.
Bei Linienvorhaben bilden die aufgrund des Linienvorhabens sachlich zusammenhängenden Rodungen nicht schon deshalb auch einen räumlichen Zusammenhang. Der räumliche Zusammenhang ist vielmehr gesondert anhand der Waldfunktionen auf Grundlage des Waldentwicklungsplans, allenfalls auch anhand waldökologischer Faktoren zu beurteilen (Baumgartner/Petek, UVP-G 444) (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Z 46 RZ 6)
Für die Verwirklichung des Vorhabens sind Rodungen notwendig, wobei dauernde Rodungen im Ausmaß von 17,3843 ha und befristete Rodungen im Ausmaß von 0,7236 ha beantragt wurden. Das Gesamtausmaß der beantragten Rodungen beträgt daher 18,1079 ha.
Auch eine vorübergehende Rodung fällt unter Z. 46, weil das Gesetz nicht differenziert und auch eine vorübergehende Rodung bis zur Wiederbewaldung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Z 46, RZ 3;
Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) Z 46, RZ 2).
Der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 wird somit unterschritten, womit der entsprechende Tatbestand keine Erfüllung findet.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn ein Vorhaben die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, das aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (sog. Kumulierungsprüfung).
Das gegenständliche Vorhaben beträgt 18,1079 ha und die Bestandesrodungen in einem räumlichen Zusammenhang betragen 4,8733 ha, somit beträgt die Gesamtsumme 22,9812 ha.
Der Kumulierungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Eine Einzelfallprüfung ist durchzuführen.
Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z 1 die Merkmale des Vorhabens, Z 2 der Standort des Vorhabens und Z 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 11.03.2015, Zl. 10-GAF-23/2-2015, samt farbigem Plan vom 09.03.2015 im Maßstab 1 : 8000 zu verweisen, in dem unter Punkt 7. auf Seiten 6 bis 9 aus forstfachlicher Sicht die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 behandelt wurden.
Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass aus forstfachlicher Sicht durch die beantragte Rodung, auch im Zusammenwirken mit den Bestandesrodungen, insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima und auf den verbleibenden Wald festgestellt bzw. prognostiziert werden. Es wird Windenergie als natürliche Ressource genutzt, wofür 18,11 ha Wald gerodet wird, wobei die Rodung als Wegfall des Waldes auch im Hinblick auf die hohe Waldausstattung keine schwerwiegende Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt nach sich zieht.
Bei der Frage, wieweit bei Rodungen, die durch ein bestimmtes Linienvorhaben verursacht werden und damit sachlich zusammen hängen, auch ein räumlicher Zusammenhang besteht, wird auf die Waldfunktion gemäß Waldentwicklungsplan sowie kleinklimatische und forstökologische Faktoren abzustellen sein (Baumgartner/Petek UVP-G 444).
Aus den fachlichen Äußerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen geht für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Vom Bundesverwaltungsgericht wird unter Zugrundelegung des forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom 11.03.2015 und des ornithologischen Gutachtens vom 30.06.2015 festgestellt, dass keine UVP-Pflicht für das Rodungsvorhaben " XXXX " gemäß § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. a UVP-G 2000 besteht.
Die Argumentation der Berufungswerberin im Verfahren vermochte die erstatteten Gutachten nicht zu entkräften.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen.
Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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