W191 1437957-2•BVwG W191 1437957-2
W191 1437957-2Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Offizier, Polizist, Religion,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W191 1437957-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2015, Zahl 821644007-1581486, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 11.11.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
1.2. In seiner Erstbefragung am 11.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus der Provinz Logar, Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und verheiratet. Sie hätten vier Kinder. Er habe von 1982 bis 1991 eine Grundschule (Sufi Islam) und von 1991 bis 1996 eine Polizeischule in Kabul besucht und dann als Polizist gearbeitet.
Seine Reise habe er im September 2012 begonnen und sei mit diversen Verkehrsmitteln von Kabul aus über ihm unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Er habe keine Polizei- bzw. Grenzkontrollen wahrgenommen. Für die Schleppung habe er 12.000 USD gezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe als Polizist in Kabul eine Kontrolle durchgeführt und dabei ein Auto mit einer Ladung Schusswaffen sowie Materialien zum Herstellen von Bomben sichergestellt. Die drei im Rahmen dieser Kontrolle festgenommenen Personen seien Afghanen gewesen und hätten mit den Taliban zusammengearbeitet. Sie seien zu einer Gefängnisstrafe von 18 Jahren verurteilt worden. In weiterer Folge sei der BF von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 10.04.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Er gab an, er habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Mutter und seiner Familie im Dorf XXXX, Stadt XXXX, Provinz Logar, gelebt. Er habe von 1980 bis 1992 eine Grundschule in Kabul und von 1992 bis 23.08.1993 eine berufsbildende höhere Schule besucht. Von 1993 bis 07.08.2012 habe er als Polizist gearbeitet. Er sei als Kommandant für eine der fünf Hauptzufahrten von Kabul namens Sange Nawoshtah zuständig gewesen.
Am 23.07.2012 habe er mit Kollegen ein Fahrzeug kontrolliert, das Obst und Gemüse geladen gehabt hätte. Nach Abladen von Obst und Gemüse seien 95 Schusswaffen, davon 45 Kalaschnikows, 30 Pistolen und 20 Jagdgewehre sowie 20 Säcke Sprengstoff gefunden worden. Die von ihm namentlich genannten Personen aus dem angehaltenen Fahrzeug seien festgenommen worden. Die festgenommenen Personen und die Waffen seien dem Geheimdienst übergeben worden. Über diesen Vorfall habe der BF eine Bestätigung von seinem Vorgesetzten. Sodann seien diese Personen zu einer Haftstrafe von 18 Jahren verurteilt worden.
Am 27.07.2012 sei in seinem Dorf der Imam der Moschee nach dem BF befragt worden. Am nächsten Tag sei eine unbekannte Person bei ihnen zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt. Am darauffolgenden Tag seien wieder Personen gekommen und hätten der Mutter des BF angedroht, dass sie die ganze Familie umbringen würden, wenn der BF die im Rahmen der Amtshandlung in Kabul festgenommenen drei Personen nicht freilassen würde. Der BF habe daraufhin Anzeige erstattet und seinen Vorgesetzten ersucht, ihn zu beschützen. Es sei ihm sodann ein Soldat als Bodyguard zur Verfügung gestellt worden. Er habe sich beim Innenministerium beschwert, dass ein Soldat zu seinem Schutz nicht ausreichend sei. Der namentlich genannte Oberst habe ihm mitgeteilt, dass er ihn nicht mehr schützen und ihm auch keine Wohnung im Innenministerium zur Verfügung stellen könne.
Daraufhin habe der BF um Urlaub angesucht und die Entscheidung getroffen, Afghanistan zu verlassen. Er habe sein Auto um 16.000 USD verkauft, um die Schleppung, die 12.000 USD gekostet habe, bezahlen zu können. Die restlichen 4.000 USD habe er seiner Frau gegeben, damit sie mit diesem Geld in einem anderen Teil von Afghanistan leben könne.
Er wisse nicht, ob auch die anderen Polizisten, die bei der Kontrolle dabei gewesen seien, bedroht worden seien. Der BF werde bedroht, weil er der Kommandant gewesen sei. Er habe die Familie zurückgelassen, da diese nicht so bekannt gewesen sei und deren Flucht viel mehr Geld gekostet hätte. Um eine Flucht der ganzen Familie vorzubereiten, hätte er mehr Zeit gebraucht, um Grundstücke verkaufen zu können. Der BF habe seine Familie bei seinen Schwiegereltern in der Provinz Logar, im Dorf XXXX versteckt. Er könne auch nicht in Kabul leben, denn die Personen, die ihn bedrohten, könnten jeden töten, wenn sie sich dies vornehmen.
Zum Beweis für seine Angaben legte der BF seine Geburtsurkunde sowie zwei Polizeidienstausweise, eine Bestätigung über die Festnahme, eine Anzeige, einen Vertrag vom Autoverkauf, eine Bankkonto-Karte und Seminarbestätigungen vor.
1.4. Das BAA veranlasste Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel, die dem Akt einliegen.
1.5. Weiters richtete das BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Überprüfung der Angaben des BF.
Laut Anfragebeantwortung vom 10.06.2013 war dem Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde für Afghanistan in Islamabad zu entnehmen, dass die Angaben des BF teilweise den Tatsachen entsprächen. Er sei in der angegebenen Funktion als Polizist tätig gewesen, die vorgelegten Schreiben seien als authentisch bestätigt worden, jedoch seien keine weiteren Information preisgegeben worden, da es sich dabei um vertrauliche Informationen handle. Es gebe darüber auch keine Medienberichte.
Der BF und seine Familie seien in ihrem angegebenen Dorf nicht als bekannt angegeben worden.
1.6. Mit Schreiben vom 21.06.2013 wurden dem BF das Ergebnis der Recherche sowie Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
1.7. Mit Schreiben vom 10.07.2013 ersuchte der gewillkürte anwältliche Vertreter des BF unter Vollmachtsbekanntgabe um Fristerstreckung, die gewährt wurde.
Mit Stellungnahme seines Vertreters vom 24.07.2013 legte der BF eine Bestätigung seines Schwiegervaters vor, dass der BF tatsächlich am angegebenen Wohnort wohnhaft gewesen sei. Keiner seiner Familienangehörigen sei befragt worden und es sei ihm auch nicht bekannt, welche Nachbarn befragt worden seien. Der zuständige Imam hätte jederzeit die Auskunft erteilen können, dass der BF dort gelebt hätte.
Weiters übermittelte der BF seine Tazkira (Personaldokument) in Kopie, das Originaldokument sei am Postweg unterwegs.
Schließlich legte der BF den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) zu Afghanistan vom Dezember 2012 vor, aus dem hervorgehe, dass Angehörige der afghanischen Polizei im Hinblick auf Übergriffe und Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu den besonders exponierten und gefährdeten Personengruppen zählen. Der BF sei - wie auch die Recherche durch den Vertrauensanwalt ergeben habe - in exponierter Stellung tätig gewesen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er nahezu schutzlos Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgeliefert.
Mit Schreiben seines Vertreters vom 16.08.2013 legte der BF weitere Berichte vor (Bericht des UNHCR über besonders gefährdete Personengruppen, Members of ANP and ALP; Bericht von Radio Liberty).
1.8. Mit Bescheid vom 30.08.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Fluchtgeschichte des BF beurteilte das BAA aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten als unglaubhaft.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem BF keine existenzielle Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK sowie der relevanten Zusatzprotokolle.
1.9. Gegen diesen (ersten) Bescheid des Bundesamtes brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 16.09.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in dem er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Verfahren zusammengefasst wiederholte und auf die vorgelegten Belege sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwies, und das am 24.09.2013 beim Asylgerichtshof einlangte.
1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.11. Mit Beschluss vom 03.06.2014, Zahl W201 1437957-1/4E, behob das BVwG den Bescheid des BAA vom 30.08.2013, Zahl 12 16.440-BAE, gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (ebenfalls per 01.01.2014 eingerichtete und nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.
In seiner Begründung führte das BVwG dazu auszugsweise aus:
"Bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des BF, dass er nämlich aufgrund von Handlungen, die er in seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist gesetzt hat, nunmehr von vermutlich den Taliban nahestehenden Personen mit dem Tod bedroht wird, geht die belangte Behörde in ihrer Entscheidung überhaupt nicht ein. Sie lässt es dabei bewenden, dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen, obwohl dies nicht im Einklang mit ihren eigenen Ermittlungsergebnissen steht. Dass es auch dem afghanischen Innenministerium nicht möglich war, für einen effektiven Schutz des BF sowie seiner Familie Sorge zu tragen, blieb gänzlich unberücksichtigt. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Länderdokumentation umfasst keine hinreichende Bezugnahme auf die Situation von Polizeibeamten in Afghanistan sowie ihre exponierte Lage gegenüber Taliban oder anderen Terrorgruppen. Aufbauend auf den im Rahmen der dargelegten Ermittlungsschritte gewonnenen Erkenntnissen hätte eine entsprechende Abwägung zur Asylrelevanz zu erfolgen.
Von der belangten Behörde wäre auch zu überprüfen gewesen, inwiefern der Staat tatsächlich in der Lage wäre, den BF zu schützen. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Stattdessen wird in den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum (ua. Provinz Logar) ausgeführt, den Taliban sei es gelungen, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern, und sie habe in den zwei östlichen Provinzen Schattenregierungen installiert.
Diese Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben sowie in Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich gewesen.
Damit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Basierend auf den Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Zentralraum und in Kabul führt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der BF in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Er habe Berufserfahrung, sei auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei ihm zumutbar, nach einer Rückkehr durch eigene (bzw auch eine andere) Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters habe der BF seine Familie, welche ihm Unterstützung bieten könnte.
Die angefochtene Entscheidung enthält die genannten Ausführungen, die Berichte enthalten, im Gegensatz dazu jedoch keine Aussagen zur Organisation, Tätigkeit und Gefährdung der Polizei in Afghanistan. Auch werden teilweise nicht aktuelle Länderberichte herangezogen - so stammt der Bericht über die Situation der Rückkehrer aus dem Jahr 2010. Im Hinblick auf die sich ständig ändernde Sicherheitssituation in Afghanistan wäre es erforderlich gewesen, der Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen.
So führten die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender im August 2013 wie folgt aus:
‚Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. 189 Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand194 sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.'
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012) ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des BF - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der BF verwiesen werden kann - abzustellen sowie die Möglichkeit, dorthin zu gelangen, zu überprüfen. In seiner Heimat lebte der BF in der Provinz Logar. Bezüglich der Sicherheitslage im Zentralraum wird im angefochtenen Bescheid angeführt, auf diesen entfielen 11,1% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012. Den Taliban sei es gelungen, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.
Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses finden sich aber keine hinreichenden Ausführungen zur Frage, warum eine Rückkehr in die genannte Provinz für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, am 28.01.2014:
‚Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen (Tolonews 07.11.2013). Die Haqqanis haben auch, unter anderem, ihre Präsenz in der Provinzen Logar verstärkt (ISW 29.03.2012 und ISW 05.09.2012). Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv (Pajhwok 22.08.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 25% gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 15 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August 2013 sperrten die Taliban Straßen, die in den Distrikt Azra führen, die laut ihren Aussagen nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenmilizen gegen sie zu bilden. Die Straßen waren erst kurz zuvor durch eine Militäroperation geöffnet worden, nachdem die Taliban sie bereits zuvor einmal gesperrt hatten. Die letzte Straßenblockade dauerte ein halbes Jahr (Pajhwok 22.08.2013).
Laut einem Regierungsangestellten wurden im September 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle (Pajhwok 10.09.2013).
Im Oktober des Jahres 2013 wurde der Gouverneur der Provinz Logar, während des Eid al-Adha-Festes, durch eine Detonation getötet. 15 Menschen wurden verletzt. Niemand bekannte sich zu diesem Attentat (RFE 16.10.2013 / Reuters 15.10.2013).
Im Dezember gaben Vertreter der Provinz im Parlament zu bedenken, dass mehr getan werden muss, um die Sicherheit zu verbessern, sonst könnten in großen Teilen die Wahlen nicht abgehalten werden. Die Distrikte Charkh, Kharwar und Azr sowie einige andere entlegene Gebiete seien stark bedroht durch Taliban.'
Alle diese durch aktuelle Länderdokumentationen belegten Tatsachen wurden durch die belangte Behörde nur mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt.
Soweit die Situation in Kabul geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der BF vor seiner Flucht ausschließlich beruflich in Kabul aufgehalten hat, dort jedoch offenbar über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. VfGH 21.09.2012, U883/12). Auch dies hat die belangte Behörde nicht erhoben.
Es ist auch zu bemerken, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, Husseini v. Sweden) eine Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Auch dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat. Die Erstbehörde hätte zu klären gehabt, inwieweit der BF in Kabul auch ohne familiäres Netzwerk und soziale Bezugspunkte überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12). Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die Erstbehörde somit Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat."
1.12. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 02.10.2014 im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und beantwortete nähere Fragen dazu im Detail.
Dem Akt liegt nach der Niederschrift eine Bestätigung des Schwiegervaters des BF sowie ein Schreiben des Präsidiums für Terrorismusbekämpfung (mit Übersetzung eines allgemein gerichtlich beeideten Übersetzers vom 04.11.2013) ein, auf die in der Niederschrift Bezug genommen wird. Auf Nachfragen klärte der BF Unstimmigkeiten bezüglich der Aussagen in diesen Schreiben im Verhältnis zu von ihm vorher getätigten Aussagen auf.
1.13. In Stellungnahmen seines anwältlichen Vertreters vom 16.10.2014 und vom 30.01.2014 verwies der BF auf mehrere vorgelegte Berichte der EASA (Europäische Asylunterstützungsagentur), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und diverser Medien insbesondere zur besonderen Gefährdungslage von Angehörigen der Armee und Polizei (ANSF und ALP) sowie von Kommandeuren von Sicherheitsdiensten.
1.14. Mit Schreiben vom 11.05.2015, eingebracht per Telefax am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) an das BVwG, da die Erstbehörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten keine Entscheidung erlassen habe und auch von ihrem alleinigen Verschulden daran auszugehen sei.
1.15. Mit Schreiben vom 17.06.2015 reichte der BF weitere Belege - zu seiner Integration in Österreich - nach.
1.16. Mit (zweitem, gegenständlich angefochtenem) Bescheid vom 01.07.2015 wies das BFA innerhalb der gesetzlichen Nachfrist von drei Monaten nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.11.2012 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.07.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Fluchtgeschichte des BF beurteilte das BFA nunmehr zwar nicht mehr unglaubhaft, jedoch könne trotzdem - soferne die angegebene Bedrohung wahr wäre - daraus nicht eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erkannt werden.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation nicht ausgeschlossen werden könne.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.17. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 16.07.2015, fristgerecht per Telefax am 17.07.2015 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde.
Der BF beantragte,
In der Beschwerdebegründung wurden der Verfahrensablauf dargelegt und das bisherige Vorbringen des BF wiederholt. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der BF als Polizist in führender Position - und insbesondere aufgrund des von ihm vorgebrachten Anlassfalles für seine Flucht - besonderer Gefahr seitens der Taliban in Afghanistan ausgesetzt sei, wovor ihn der Staat nicht hinreichend schützen könne.
Beigelegt war der Beschwerde ein Bericht des britischen Home Office vom Februar 2015, dem im Policy Summary unter anderem in Punkt
"If a person is able to demonstrate a well-founded fear of persecution because of their real or imputed political opinion and is unable to acquire effective protection or relocate internally, a grant of asylum will normally be appropriate."
1.18. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.07.2015 beim BVwG ein.
1.19. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 23.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu, ich spreche auch Dari.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein, ich habe keine Krankheiten.
[...]
Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor:
Heiratsurkunde sowie fünf übersetzte und beglaubigte Identitätsdokumente seiner Familie im Original, die in Kopie zum Akt genommen werden.
Er verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet, wir haben vier Kinder.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein, ich war nur Polizist.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ich kann Sie großteils verstehen, bin aber viel zu nervös, um auf Deutsch antworten zu können.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich habe bereits Deutschkurse absoviert, am 26.11.2015 beginnt der nächste Deutschkurs.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich betreibe Sport und bin Mitglied in einem Fitnessclub und besuche diesen ca. vier bis fünf Mal die Woche. Ich möchte gerne den Führerschein machen und bereite mich derzeit auf den Kurs vor (in Dari und Paschtu mit Handywörterbuchübersetzung in Deutsch). Außerdem lerne ich Deutsch.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, ich telefoniere im Monat ein bis zwei Mal, es ist relativ schwierig, mit meiner Familie und mit meiner Ehefrau zu sprechen. Die meiste Zeit weint meine Frau am Telefon, wir leiden alle unter unserer derzeitigen Situation.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe bei meinen vorherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt, ich habe zu meinen Fluchtgründen nichts mehr hinzuzufügen. Bei einer frühreren Einvernahme ist mir vorgehalten worden, ich hätte angegeben, einen Reisepass zu besitzen, dazu möchte ich sagen, dass ich keinen Reisepass besessen habe. Ich hatte damals gesagt, dass meine Ehefrau einen Reisepass besitzt, meine Ehefrau leidet unter starken Kopfschmerzen, und um problemlos nach Pakistan einreisen zu können, habe ich für sie einen Reisepass beantragt, damit sie in Pakistan medizinisch behandelt werden kann.
RI: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung und bei Ihrer Einvernahme beim Bundesamt verschiedene Heimatadressen in der Provinz Logar genannt?
BF: Ich habe dieselbe Adresse genannt, das Dorf heißt XXXX.
RI: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Meine Familie lebt derzeit in Peshawar (Pakistan). Mit Hilfe meines Schwiegervaters konnte meine Ehefrau ein Haus in Peshawar mieten, mein Schwiegervater hat dort Verwandte und gute Bekannte. Mein Schwiegervater lebt in Logar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX.
Anmerkung: Der BF zeigt den Mietvertrag seiner Frau in Kopie vor.
RI: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie nach der Grundschule in Kabul eine BHS von 1992 bis 23.08.1993 besucht haben, und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt von 1991 bis 1996?
BF: Nachdem ich die neun Jahre Pflichtschule beendet habe, habe ich ab dem Jahr 1369 die Polizeiakademie besucht. Am 01.06.1372 (umgerechnet 23.08.1993) habe ich ein Diplom erhalten. Nach dem Abschluss habe ich mit der Arbeit beim Innenministerium begonnen.
RI: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, es wurden 95 Kalaschnikows gefunden, und in der Bestätigung, die Sie vorgelegt haben, werden 45 angeführt?
BF: Die Zahl 95 beinhaltete alle Waffen zusammen (Kalaschnikows, 30 Pistolen, 20 Spezialgewehre).
RI: Wie wäre das möglich gewesen, dass Sie als Polizeioffizier arrestierte mutmaßliche Terroristen wieder hätten freilassen können?
BF: Ich hatte eine verantwortungsvolle Aufgabe, ich nehme an, dass die Taliban geglaubt haben, dass ich aufgrund meiner Position Kontakte zu höherrangigen Offizieren habe, die eventuell eine Freilassung ermöglichen könnten. Wegen dieser Bedrohung seitens der Taliban habe ich eine Anzeige erstattet, die Taliban hatten gedroht, meine gesamte Familie und mich zu töten, wenn ich nicht für die Freilassung ihrer Leute sorge.
RI: Sind nur Sie oder auch Kollegen von Ihnen bedroht worden?
BF: Ich weiß nicht, ob andere Kollegen bedroht wurden, ich habe mich damals nur um meinen Fall gekümmert. Ich habe mich wegen der Bedrohung auch an das Sicherheitskommando gewendet.
RI: Wieso hat man bei Recherchen in Ihrem Heimatdorf gesagt, dass Ihre Familie und Sie dort nicht bekannt sind?
BF: Ich kann mir auch nicht erklären, weshalb die Dorfbewohner keine Informationen über mich weitergegeben haben. Ich nehme an, dass die Leute aus Angst nicht über andere Dorfbewohner sprechen. Es ist schwierig, fremden Personen dort zu vertrauen.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich würde gerne wieder mit meiner Familie zusammenleben, meine kleinen Kinder fragen nach mir. Letztes Jahr ist meine Mutter gestorben.
RI befragt BFV [Vertreter des BF], ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
[...]"
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 11.11.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA bzw. dem BFA am 10.04.2013 und 02.10.2014, die vom BF vorgelegten Beweismittel samt Übersetzungen (Identitätsdokument, zwei Polizeidienstausweise, eine Bestätigung über die Festnahme, Anzeige, Vertrag vom Autoverkauf, Bankkonto-Karte und Seminarbestätigungen, Bestätigung des Schwiegervaters des BF über dessen Wohnort), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.06.2013 sowie die Beschwerden vom 16.09.2013, vom 11.05.2015 (Säumnisbeschwerde) sowie (gegenständlich) vom 16.07.2015
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 433 bis 462, Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.11.2015 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten weiteren Beweismittel (Heiratsurkunde, Identitätsdokumente der Familienangehörigen des BF).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Tätigkeit als Polizeioffizier in führender Position und insbesondere aufgrund eines Vorfalles am 23.07.2012, bei dem er als Entscheidungsträger von den Taliban dafür verantwortlich gemacht wurde, dass drei ihrer Mitglieder langjährige Gefängnisstrafen erhalten haben, von anderen Personen getötet zu werden.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.1.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen blieben im Wesentlichen unbestritten.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).
Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit
5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).
Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Provinz Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
3.2.3. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender im August 2013:
Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. 189 Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den vom BF vorgelegten Belegen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan unter Verwendung eines Reisepasses nach Moskau stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen, auf das Ergebnis einer im Rahmen der Länderdokumentation des Bundesministeriums für Inneres veranlassten Recherche im Herkunftsstaat des BF sowie auf die von ihm vorgelegten Schriftstücke und sonstigen Belege.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in seiner Funktion als entscheidungsbefugter Polizeioffizier von den Taliban für die Festnahme von drei mutmaßlichen Terroristen an einer Haupteinzugsstraße nach Kabul und deren Verurteilung zu einer 18-jährigen Gefängnisstrafe verantwortlich gemacht worden sei. Sie hätten ihm gedroht, ihn und seine Familie zu töten. Zunächst sei versucht worden, ihn staatlicherseits zu schützen, dies sei jedoch nicht hinreichend möglich gewesen und er sei daher geflüchtet. Seine Familie (Ehefrau und vier Kinder) hätte er bei seinem Schwiegervater in Sicherheit gebracht.
Der BF hat - wie schon die Erstbehörde in ihrem (zweiten, gegenständlich angefochtenen) Bescheid ausgeführt hat - diese Fluchtgründe glaubhaft gemacht.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war, mehrfach belegt worden ist, keine beachtlichen bzw. unaufklärbaren Widersprüche in sich sowie zum Ergebnis der Recherche vor Ort aufwies und der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft geschildert und dargelegt hat, dass er für die Sicherstellung von Waffen und die Verhaftung vermeintlicher Talibanunterstützer verantwortlich war und auch in dieser Funktion wahrgenommen wurde.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 17.07.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 22.07.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen (im ursprünglichen sowie im fortgesetzten Verfahren) - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, wenngleich das BVwG nun auch bezüglich Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) zu einem anderen Ergebnis als die Erstbehörde kommt.
5.2.3. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (§ 3 AsylG):
5.2.3.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in seiner Funktion als entscheidungsbefugter Polizeioffizier - und somit in exponierter Position - im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein würde.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist fallbezogen gegeben, da der Grund für die Verfolgung des - ins Blickfeld der Taliban geratenen - BF wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF in seiner exponierten Stellung Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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