W175 1437635-1•BVwG W175 1437635-1
W175 1437635-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, häusliche Gewalt, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht
W175 1437635-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , nepalesische Staatsangehörige, vertreten durch XXXX , ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zahl: 13 02.355-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Staus des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 23.02.2013 nach laut eigenen Angaben am 21.02.2013 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 24.02.2013 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, statt. Am 11.06.2013 fand vor dem BAA, Außenstelle Linz, eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.02.2013 gab die BF in der Sprache Englisch befragt an, dass sie nepalesische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Newar und Hindu sei. Sie sei ledig, ihre Eltern und ein Bruder würden im Heimatdorf in Nepal wohnen. Hier in Wien halte sich ihr nepaleischer Freund XXXX auf. Die BF spreche Nepali, Englisch und etwas Newari. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule und danach von 2008 bis 2011 ein College besucht. Zuletzt habe sie als Rezeptionistin gearbeitet.
Am 20.02.2013 wäre sie schlepperunterstützt von XXXX über Abu Dabi nach Polen geflogen. Von dort wäre sie über den Landweg nach Österreich gelangt.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihre Eltern sie mit einem Mann verheiraten hätten wollen, den sie nicht geliebt hätte. Nach dieser Entscheidung sei sie im September 2012 von zuhause weggelaufen und hätte sich in der Wohnung eines Bekannten versteckt. Mitte Oktober hätte sie ihre Mutter angerufen, die ihr mitgeteilt hätte, dass ihre Verwandten sie suchen und umbringen wollen würden. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland verlassen.
Der BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme am 11.06.2013 vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Dabei gab die BF im Wesentlichen an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Sind Sie verlobt oder einem Mann versprochen?
A [Antwort]: Nein, aber ich habe einen Freund namens XXXX . Er hat mich nach Österreich gebracht. Auf Nachfrage gebe ich an, wir kennen uns nahezu 10 Jahre, sind aber nicht verlobt.
F.: Wo und wann haben Sie XXXX kennengelernt?
A.: Wir trafen uns im Haus einer Freundin und Nachbarin namens XXXX am 01.01.2004 im Zuge einer Geburtstagsparty. Der Ort, wo die Party stattfand, ist XXXX - Hausnummer unbekannt.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie?
A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen. XXXX ist ein Teil von XXXX .
F.: Sind Ihre Eltern nepalesische Staatsbürger?
A.: Ja, mein Vater heißt XXXX , ca. 50 Jahre alt, und meine Mutter heißt XXXX , ca. 49 Jahre alt.
[...]
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie?
A.: Ich habe in meiner Heimat XXXX 10 Jahre die Grundschule besucht und in den Jahren 2008 bis 2011 in XXXX die XXXX . Ich habe nach dem Abschluss des Colleges in XXXX gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, das Büro namens XXXX beschäftigt sich mit der Erteilung von Visa für Leute aus Nepal, die nach Saudi Arabien, Malaysien und Qatar zum Arbeiten gehen. Ich arbeitete dort nur zwei Monate, das war im Jahr 2011, glaublich im Juni und Juli. Ich habe mich auf nicht bestandene Prüfungen aus den Jahren 2009 und 2010 vorbereitet, die ich nachholen wollte, ich habe auch eine Ausbildung gemacht, um in einem Schönheitssaloon zu arbeiten. Ich habe einen Grundkurs gemacht (Augenbrauen, Haareschneiden, Schminken). Der Grundkurs dauerte drei Monate. Das war auch 2011, glaublich August, September, Oktober 2011. Ich habe dann (trotz Vorbereitung) das Examen nicht bestanden, meine Eltern haben mir auch nicht erlaubt, einen Fortgeschrittenenkurs zu belegen. Meine Eltern meinten, ich möge heiraten, das wurde Jahr 2010 wieder verstärkt diskutiert. Ich sollte 2010 zum regulären Examen antreten, bin 2011 zur Wiederholungsprüfung angetreten, bin 2012 zur Wiederholungsprüfung angetreten, habe aber auch nicht bestanden.
F.: Warum haben Sie die Arbeit bei XXXX aufgegeben?
A.: Die haben mich nicht bezahlt. Ich habe mir keine andere Arbeit gesucht, da meine Eltern im Grund dagegen waren. Aber ich habe meine Eltern zu überzeugen versucht, dass ich etwas tun möchte. Ich habe die Anzeige in der Zeitung gefunden und meine Eltern überredet, mir zu erlauben, arbeiten zu gehen. Meine Eltern haben dann gesehen, dass ich keinen Erfolg hatte und sagten, dass Frauen nicht arbeiten sollen.
F.: Haben Sie Hobbies?
A.: Die Fortsetzung meiner Ausbildung für den Schönheitssaloon ist ein Ziel, aber ich spiele auch gerne Badminton. Umfangreiche sportliche Aktivitäten wurden mir nicht erlaubt. Was Literatur betrifft, so liebe ich Fachliteratur zur Schönheitspflege - sonst habe ich an Literatur kein Interesse.
[...]
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
A.: Als mir eröffnet wurde, dass ich heiraten sollte.
F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
A.: Am 20.02.2013.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , Nepal.
[...]
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
A.: Ich möchte meinen Freund XXXX heiraten und nicht den Mann, den meine Eltern für mich vorgesehen haben. Ich sollte laut dem Willen meiner Eltern XXXX heiraten, er ist der Sohn eines Freundes meines Vaters. Ich habe mich aber gegen diese Heirat ausgesprochen (aber nur gegenüber meiner Mutter), da ich ihn nicht liebe. XXXX Familie ist mit meiner Familie eng verbunden. Die Eltern von XXXX kamen oft in unser Haus und meine Eltern besuchten oft deren Haus. Wir sind aber nicht verwandt. Die Familie von XXXX lebt von der Landwirtschaft, so wie meine Familie. XXXX ist so alt wie ich.
Ich reiste aber mit meinem Freund nach Österreich (er ist in Österreich seit dem Jahre 2007 Student) - wir möchten heiraten. Ich habe meine Eltern im September 2012 verlassen und lebte bei einer Freundin meines Freundes namens XXXX oder XXXX . Mein Freund hat mich dort abgeholt und mit dem Flugzeug nach Österreich mitgenommen. Ich lebte dort von Anfang September bis zu meiner Ausreise am 20.02.2013. Mein Freund und ich sind von verschiedenen Kasten, deswegen gibt es auch Probleme. Mein Freund ist XXXX und ich bin XXXX . Aber nur insofern, dass die Familie von meinem Freund gegen die Eheschließung mit einer XXXX wäre. Mir wurde das so von meinem Freund gesagt.
F.: Was sagten Ihre Eltern dazu?
A.: Ich habe meine Eltern angerufen, das war Anfang Oktober. Ich dachte, man hätte mir vergeben. Meine Mutter sagte zu mir, dass die Familie mich töten würde, sollte ich zurückkehren.
V [Vorhalt]: Sie gaben an, dass Ihre Eltern der Meinung wären, Sie sollten nicht arbeiten. Aber nun arbeiten auch Ihre Tanten.
A.: Meine Tanten haben gut ausgebildete Männer geheiratet, und es wurde ihnen erlaubt zu arbeiten. Mein Vater ist aber sehr autoritär und erlaubt es eben nicht. Ich habe ein staatliches College besucht, meine Familie hat mich nur auf ein staatliches College geschickt und mir keinen zusätzlichen Unterricht erlaubt. Aus diesem Grunde war ich nicht gut vorbereitet. Das war ein College nur für Mädchen, ein staatliches College und die Ausbildung dort ist bekannterweise nicht gut.
F.: Was spricht aus der Sicht Ihrer Eltern gegen die Ehe mit XXXX ?
A.: XXXX und ich sind einander versprochen worden, da waren wir noch klein. Ich habe aber mit meinen Eltern noch gar nicht gesprochen. Ich habe Angst vor meinem Vater. Ich habe versucht, mit meiner Mutter zu sprechen, die aber sagte, ich solle nicht gegen meinen Vater auftreten.
F.: Wovon lebten Sie bei XXXX ?
A.: Ich habe meinen Schmuck mitgenommen und lebte davon. XXXX ist eine junge Frau (31) und sie hat meinen Schmuck verkauft. Auf Nachfrage gebe ich an XXXX lebt in XXXX und hat dort eine eigene Wohnung. Sie ist Rezeptionistin im XXXX .
F.: Wie groß ist die Wohnung von XXXX ?
A.: Ein Wohnzimmer, eine Küche und das Schlafzimmer. Diese Wohnung haben wir von Anfang September bis zu meiner Ausreise Ende Februar des Folgejahres zusammen bewohnt.
F.: Warum haben Sie sich keine Arbeit gesucht und auch keine Wohnung?
A.: Ich konnte das Haus nicht verlassen, da die Familie nach mir suchte.
F.: Was halten Sie davon, gegen die Familie Anzeige zu erstatten?
A.: Die Polizei hilft schon, aber man muss die Polizei bezahlen. Wegen meiner Familie glaube ich, dass sie denken, die Polizei würde in ihrem Sinne handeln. Meine Familie würde ihre Reputation höher stellen als mich.
F.: Möchten Sie eine Pause?
A.: Nein.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich lebe in XXXX , besuche meinen Freund aber ab und zu in Wien.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ich lebe allein.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuchte in noch keinen Deutsch-Kurs. Ich werde erst ab September einen Kurs besuchen. Es wurde mir gesagt, dass im September ein Grundkurs beginnt. Der bis jetzt angebotene Kurs war für Fortgeschrittene, und ich habe kein Wort verstanden. Zudem war ich zu häufig in Wien.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der Grundversorgung
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
[...]
F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor?
A.: Ich möchte bei meinem Freund XXXX leben, wir lieben uns.
[...]
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe Folgendes an: Ich habe an Ihrem Ländervorhalt kein Interesse."
Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.
1.3. Am 14.06.2013 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet bezüglich der Schutzwilligkeit und -fähigkeit nepalesischer Behörden gegenüber Frauen, die versuchen, häuslicher Gewalt zu entkommen.
Am 11.07.2013 langte eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.07.2013 ein, welche der BF mit Schreiben vom 26.07.2013 übermittelt wurde. Der BF wurde dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt, welche jedoch nicht erfolgte.
Die BF legte eine nepalesische Geburtsurkunde vor.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.08.2013, Zahl: 13 02.355-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid des BAA wurde festgestellt, dass die BF Staatsangehörige von Nepal sei. Ihre Identität stünde nicht fest, sie sei illegal in Österreich eingereist. Die BF hätte keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Nepal. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Nepal. Das BAA beurteilte das Vorbringen der BF aufgrund von Unplausibilitäten als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.
3. Mit Schreiben vom 02.09.2013 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten.
In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen der BF im Wesentlichen wiederholt und moniert, dass die Ausführungen des BAA, die nepalesischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig bzw. stehe der BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, angesichts der Länderberichte, worin auf die Schutzunwilligkeit der Behörden in Zusammenhang mit innerfamiliärer Gewaltausübung hingewiesen wird, nicht nachvollziehbar seien. Es seien keine Ermittlungen hinsichtlich Zwangsheiraten nepalesischer Frauen erfolgt und wurden auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 09.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
5. Mit Stellungnahme vom 09.06.2015 legte die BF verschiedene Berichte betreffend die Situation von Frauen in Nepal vor und monierte, dass die Ausführungen des BAA keine Deckung in den Länderfeststellungen finden würden.
Die BF hätte sich ihrem Vater widersetzt und wäre vor einer Zwangsverheiratung geflohen. Somit wären der Vater und die Familie brüskiert worden, weshalb der Vater gedroht hätte, sie umzubringen.
Weiters führte die BF aus, dass ihr Freund sie verlassen hätte und zwischenzeitlich nach Nepal zurückgekehrt sei. Sie habe nunmehr einen neuen österreichischen Lebensgefährten und besuche zudem einen Deutschkurs.
6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 09.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Nepali durchgeführt, zu der die BF, ihre gewillkürte Vertreterin sowie ihr Lebensgefährte XXXX als Zeuge persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R [Richterin]: Haben Sie in Österreich, außer XXXX , Angehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
R: Wie ist Ihre Beziehung zu XXXX ?
BF: Wir sind seit fast 2 Jahren zusammen und wohnen auch gemeinsam.
BF beantwortet die Fragen in fließendem Deutsch.
Der anwesende XXXX bestätigt, dass eine aufrechte Beziehung besteht, beide wollen diese auf jeden Fall in Österreich fortsetzen.
R: Gehen Sie einer beruflichen Tätigkeit nach?
BF: Nein.
R: Haben Sie vor in Zukunft eine Tätigkeit auszuüben?
BF: Ja.
R: Aber zuerst wollen Sie einen Deutschkurs machen?
BF: Ja.
R: Haben Sie schon eine Idee, was Sie beruflich machen wollen?
BF: Ich habe großes Interesse an einer Visagistentätigkeit, vielleicht werde ich das machen.
R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein. Seit ich mein Zuhause verlassen habe, habe ich nur einmal mit meiner Mutter telefoniert, sonst habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr.
R: Haben Sie sonst noch zu jemandem in Nepal Kontakt?
BF: Nach dem Erdbeben habe ich eine Freundin von mir kontaktieren und sie fragen können, wie es ihr ergeht.
R: Was hat diese Freundin erzählt?
BF: Sie konnte mir auch keine Auskunft geben. Sie hat nur gesagt, dass in der Gegend, in der ich gewohnt habe, vieles zerstört wurde.
R: Wo ist diese Region?
BF: XXXX .
R: Erzählen Sie mir, warum Sie Nepal verlassen haben.
BF: Mein großes Problem war, dass mich meine Familie zwangsverheiraten wollte, gegen meinen Willen. Es war schon alles geplant. Ich hatte damals einen Freund. Der hat damals in Österreich gelebt. Ich habe mit ihm darüber gesprochen und er hat mir geraten, mein Zuhause zu verlassen und nach Österreich zu kommen. Der Freund hieß XXXX . Ich war von meinem Vater sehr unter Druck gesetzt worden, weil er schon die Verlobung geplant hatte. Ich habe damals gearbeitet und konnte mich nicht gut konzentrieren. Mein Freund hat mir geraten, das Haus zu verlassen und zu ihm zu kommen. Mein Vater war sehr dominant und gewalttätig. Ich hatte immer Angst, mit ihm über meine Probleme zu reden, also habe ich mit meiner Mutter darüber gesprochen. Aber alles entschied mein Vater.
Mein Vater hat mich auch geschlagen und mich tagelang im Zimmer eingesperrt. Ich hatte vor meinem Vater große Angst. Weil mein Vater geglaubt hat, dass es für ihn eine Schande wäre, wenn ich gegen seinen Willen etwas mache. Ich wollte deshalb nicht mit ihm über meinen Freund sprechen. Einmal hat er mich richtig fest geschlagen, so richtig mit Wut, und er hat mich auch drei Tage angekettet und ich konnte nicht raus. Er hat mir eine Rasierklinge gegeben und mir gesagt, dass ich mich auch umbringen könnte. Ich habe mir den Arm aufgeschnitten, um zu zeigen, dass ich es machen könnte, aber meine Eltern haben nicht reagiert (BF zeigt ihren Unterarm, die Narben sind unter den Tattoos zu sehen). Über meine Gefühle konnte ich auch nicht mit ihnen sprechen, daher war ich gezwungen, das Haus zu verlassen. Ich habe dann bei einem Freund meines Freundes bis zu meiner Ausreise gewohnt.
R: Hätten Sie dort weiter wohnen können?
BF: Ich hätte nicht weiter nur in einem Zimmer wohnen können. Die Freunde, mit denen ich Kontakt hatte, haben mir gesagt, dass meine Familie nach mir sucht. Ich war psychisch am Ende, da ich nicht hinaus konnte. Ich war die ganze Zeit nur in einem Zimmer.
R: Was wäre zu befürchten gewesen, wenn Sie die Wohnung verlassen hätten?
BF: Meinem Vater ist sein Ansehen sehr wichtig und er ist sehr gewalttätig, wie auch die ganze Familie. Ihr Ansehen ist ihnen wichtiger als ich. Ich habe Angst vor meinem Vater. Wenn ich später nach Hause kam, war er gleich so wütend. Ich weiß wie mein Vater ist und hatte große Angst vor ihm. Ich habe auch daran gedacht zur Polizei zu gehen, aber die Polizisten sind sehr korrupt und ich habe auch kein Vertrauen zur Polizei, deswegen bin ich dann gar nicht hingegangen.
R: Sie haben beim Bundesasylamt gesagt, sie hätten bei einer Freundin gewohnt, heute sprechen Sie von einem Freund.
D: Es war ein Missverständnis meinerseits. Das Wort für Freund kann männlich und weiblich verwendet werden. Es handelte sich um eine Freundin.
R an BFV [Vertreterin der BF]: Können Sie über den Umgang der Polizei mit Frauen etwas angeben?
BFV: Die formelle Justiz in Nepal ist kaum erreichbar, korrupt und zu teuer. Es besteht kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane. Das Rechtssystem und die rechtlich Praxis basieren grundsätzlich auf dem Patriachat. Frauen und Mädchen sind den verschiedensten Formen von Unterdrückung ausgesetzt. Alleinstehende Frauen sind nach wie vor mit erheblichen rechtlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Hindernissen konfrontiert. Nepals traditionelle, patriarchalische und sozialen Strukturen haben ein Umfeld von Diskriminierung von Frauen und insbesondere alleinstehenden Frauen, sowohl auf nationaler als auch lokaler Ebene, geschaffen. Es gibt viele Anhaltspunkte dafür, dass physische und verbale Übergriffe weit verbreitet sind. Die Behörden verfolgen im Allgemeinen Fälle häuslicher Gewalt nicht strafrechtlich. Häusliche Gewalt kommt in allen Arten von Familien, reichen und armen, in städtischen und ländlichen Gebieten vor.
R: Wen hätten Sie heiraten sollen?
BF: Der Vater des Mannes, den ich heiraten hätte sollen, war ein guter Freund meines Vaters. Er war auch in der Landwirtschaft tätig. Die Väter waren schon lange befreundet.
R: Haben Sie den Mann gekannt?
BF: Ja. Wir haben uns gekannt und die ganze Familie war befreundet.
R: Wollte der junge Mann Sie heiraten?
BF: Nein, auch nicht.
BFV: Straflosigkeit für die Eltern im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt ist in Nepal die Norm. Frauen reichen im Falle häuslicher oder sexueller Gewalt nur selten Klagen ein, Gründe dafür sind die Angst vor Stigmatisierung, fehlenden Ressourcen und ein Mangel an sicheren Schutzeinrichtungen und anderen Unterstützungsleistungen. Auch die Angst vor negativen Konsequenzen, sowie weiteren Misshandlungen.
R: Hätte sich der junge Mann gegen die Verheiratung wehren können?
BF: Ich habe mit ihm darüber gesprochen, dass ich einen Freund habe und nicht heiraten wolle, er solle mit seinem Vater sprechen, aber auch er hatte keinen Mut, mit seinem Vater zu reden."
Abschließend wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Nepal in das Verfahren eingebracht, und der BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt. Sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige von Nepal, zugehörig zur Volksgruppe der Newar und bekennt sich zum Hinduismus. Die BF ist ihren Angaben nach ledig und spricht Nepalesisch, Englisch, Newari und Deutsch.
2.2. Die Ausreise der BF aus Nepal erfolgte schlepperunterstützt über Abu Dabi und Polen bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Nepal stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
2.3. Die Familie der BF ist noch immer in Nepal aufhältig, in Österreich hat die BF einen Lebensgefährten.
Der BF ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2.4. Zur allgemeinen Lage in Nepal ist fallbezogen festzustellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015):
Das im November 2006 unterzeichnete umfassende Friedensabkommen erklärt, dass die verbliebenden Soldaten der Volksbefreiungsarmee (PLA) in die Sicherheitskräfte des Staates - Armee, Polizei oder bewaffnete Polizeikräfte - integriert werden sollen. Bis dahin befanden sich ca. 20.000 maoistische Kämpfer (darunter 4.000 Frauen, 3.000 Kinder und Jugendliche) in Sammellagern. Die PLA-Kader sind formal dem Befehl des speziellen Komitees zur Integration der Armee unterstellt worden. Unter Zeitdruck haben die vier großen Parteien Anfang November 2011 ein Abkommen geschlossen, das den Weg aus der politischen Krise weisen sollte. Laut Abkommen erklärt sich die UCPN-M bereit, alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen abzugeben, während des Krieges beschlagnahmtes Land zurückzugeben und die paramilitärische Struktur ihrer Jugendliga aufzulösen. Innerhalb eines Monats sollten eine Wahrheits- und Versöhnungskommission sowie ein Gremium zur Untersuchung "erzwungenen Verschwindens" gebildet werden. Laut Abkommen sollen von den knapp 20.000 Kämpfern der einstigen Volksbefreiungsarmee, 6.500 in eine Sondereinheit für Entwicklungsaufgaben aufgenommen werden. Diese Truppe soll beispielsweise beim Forstschutz und fürs Krisenmanagement eingesetzt werden. Für den Rest der maoistischen Kämpfer gibt es ein Wiedereingliederungspaket, das schulische und berufliche Ausbildung, Arbeitsangebote oder eine finanzielle Abfindung enthält. Schließlich wurde umgehend ein Expertenteam formiert, das Empfehlungen für den Verfassungstext abgeben sollte. Am 10. April 2012 übernahm die nepalesische Armee die Kontrolle über die 15 Lager der Volksarmee, zusammen mit deren Waffen und Kämpfern (GIZ 4.2015a).
Die Auflösung der Rebellenarmee, weiterer Bestandteil des Abkommens, konnte 2012 mit der Schließung der letzten Internierungslager (Cantonements) und Übergabe der Waffencontainer zum Abschluss gebracht werden. Der größte Teil der ehemaligen Kämpfer erhielt Abfindungszahlungen. Lediglich eine relativ begrenzte Zahl wurde in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen (AA 3.2015a).
Die innenpolitische Lage hat sich nach den erfolgreichen Wahlen im November 2013 stabilisiert. Nepal ist seit dem Erdbeben vom 25. April wiederholt von zum Teil heftigen Nachbeben erschüttert worden. Am 12. Mai ereignete sich ein weiteres schweres Nachbeben der Stärke 7,4. Die nepalesische Regierung hat in den betroffenen Gebieten den Notstand ausgerufen (AA 19.6.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen ist dreistufig: An der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 4.2015a). Die Behörden respektieren Gerichtsbeschlüsse nicht konsequent. Obwohl sie anfällig für politischen Druck sind, zeigen die Berufungs- und Distriktgerichte in den meisten Fällen jedoch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014).
In einigen Distrikten des Tarai werden heute von der sogenannten Oberschicht die Village Panchayats - eine Art Dorfräte - reaktiviert, um bei Verbrechen ihrer Mitglieder an Frauen eine Strafverfolgung zu verhindern. Nicht selten üben dabei lokale politische Führer Druck auf die Polizei aus, damit diese von einer Strafverfolgung absieht (Nepal-Aktuell 6.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden:
Die Nepal Police (NP) ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im Land verantwortlich und wird dabei von der Armed Police Force (APF) unterstützt. Obwohl die Regierung das Funktionieren der größtenteils verlassenen Polizeiposten wiederhergestellt hat, bleibt das Vollstrecken der Gesetze eine Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden können die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibt nach wie vor ungestraft. Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem. Die Regierung hat aber der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und dabei schon erste Fortschritte bei der Verfolgung, bzw. Bestrafung von Beamten für begangene Menschenrechtsverletzungen erzielt (SFH 25.10.2007; vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption:
Nepal belegt im Korruptionsindex von Tranparency International den
126. Platz von 175 Ländern (TI ohne Datum). Obwohl das Gesetz Strafen für Korruption von Beamten vorsieht, gibt es weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft ausgeübt werden. Korruption und Straflosigkeit stellt auch innerhalb der Polizei, vor allem innerhalb der unteren Ränge, weiterhin ein Problem dar (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist in Politik und Regierung endemisch. Die Kommission für die Untersuchung von Missbrauch von Autorität (CIAA) ist aktiv, aber hochrangige Beamte werden selten strafrechtlich verfolgt. In der Vergangenheit wurden auch viele Abgeordnete der Korruption beschuldigt oder überführt. Besonders in der Justiz ist Korruption weit verbreitet um vorteilhafte Urteile zu erwirken sowie auch in der Polizei, der enge Verwicklungen in organisiertes Verbrechen vorgeworfen wurde. Im August 2014 durchsuchte die CIAA die Büros der Stadtverwaltung für Kathmandu. (FH 28.1.2015)
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/301024/437728_de.html, Zugriff 19.6.2015
Nichtregierungsorganisationen (NGOs):
Die Anzahl der nepalesischen NGOs ist groß. Ihre Gesamtzahl wird auf ca. 70.000 geschätzt. Der Dachverband der NGOs (NGO Federation of Nepal) hat etwa 4.500 Mitglieder (GIZ 5.2015b). Es existiert eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, welche Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen, und ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Die Regierungsvertreter sind im Allgemeinen kooperativ, aber es bestehen auch einige staatliche Einschränkungen und Hürden für NGOs bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Mitglieder der maoistischen Parteien bedrohen Menschenrechtsaktivisten aufgrund ihrer Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der maoistischen Konflikt-Ära (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 22
Allgemeine Menschenrechtslage:
Nepal leidet seit Ende des Bürgerkrieges noch immer an einer wenig stabilen staatlichen Struktur. Zahlreiche Menschenrechtsverpflichtungen aus dem Friedensabkommen wurden bislang noch nicht umgesetzt und es besteht weiterhin Straffreiheit für während der Kriegszeit begangene Verbrechen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtsorganisationen fordern von der Regierung das Schicksal der Verschwundenen, die im Bürgerkrieg entweder verschleppt oder ermordet wurden, aufzuklären. Die Regierung kommt aber diesen Forderungen nicht nach: Der Gesetzentwurf zur Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet (GIZ 4.2015a).
Zu den Problemen zählen schlechte Haftbedingungen und des Weiteren kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen. Korruption ist bei Behörden und Polizei verbreitet. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, werden teilweise eingeschränkt. Häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder und Menschenhandel zu Zwecken sexueller Ausbeutung stellen ein Problem dar. Personen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und HIV-Erkrankte können Diskriminierungen ausgesetzt sein. Es wird von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet. Es gibt Fälle von rassistisch motivierten Übergriffen, und es existieren Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Kastenwesen:
Die Gesellschaft Nepals ist stark durch das aus Nordindien stammende brahmanische Kastensystem und dessen Sozialkodex geprägt. Zwar wurde bereits 1963 im New National Code und in der 1991er Verfassung Nepals das Kastensystem verboten, die rechtliche Beseitigung der Kasten konnte aber keineswegs die politische und wirtschaftliche Macht der Hochkasten gegenüber dem Rest der Bevölkerung aufheben. Bei der Volkszählung 2001 wurden 15% der Einwohner als Chetri und 12% als Brahmanen (Bahuns) ausgewiesen. Noch immer gehören fast alle nepalesischen Politiker den Hochkasten (Bahuns und Chetris) an (GIZ 5.2015c). Durch die Verabschiedung des "Caste-Based Discrimination and Untouchability (Crime and Offences) Act" im Mai 2011 ist Nepal führend in der Welt im Kampf gegen die Kasten-Diskriminierung geworden. Trotz des neuen Gesetzes spielt das Kastenwesen vor allem in ländlichen Bereichen jedoch weiterhin eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Obwohl die Regierung auf Kastenzugehörigkeit basierende Diskriminierung verboten hat und sich um den Schutz der Rechte der benachteiligten Kasten bemüht, kommen vor allem in der Tarai-Region und in den ländlichen Gebieten im Westen Diskriminierungen von Angehörigen der unteren Kasten und von einigen ethnischen Gruppen weiterhin vor. Erfolgreicher waren die Fortschritte bei der Beseitigung von Diskriminierungen in den städtischen Gebieten (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Frauen/Kinder:
Obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann bestimmt, finden sich im "muluki ain", dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basieren. Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten, oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung (BAMF 4.2010). Seit dem Abschluss des Friedensvertrags 2006 hat die Frage nach der Gleichstellung der Geschlechter in der provisorischen Verfassung eine wichtige Rolle gespielt. So wurde 2007 anerkannt, dass für die Töchter das gleiche Erbrecht gilt wie für die Söhne, obwohl bis dahin nur 1%der Frauen tatsächlich über Besitz verfügten. Zudem ist ein Drittel der Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst für Frauen reserviert. In der Verfassungsgebenden Nationalversammlung haben 33% der Frauen einen Sitz. Trotz der politischen Schwierigkeiten ist die Genderfrage im nepalesischen Friedensprozess nach wie vor ein Thema (GIZ 5.2015c).
Die Kinder haben, ebenfalls wie die Frauen, eine untergeordnete Stellung. Aufgrund der schlechten Ernährung, mangelnder Hygiene und schlechter medizinischer Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt, kommt es zu einer extrem hohen Kindersterblichkeit und viele Kinder kommen behindert auf die Welt. Die Kinderarbeit stellt ein zunehmendes Problem dar (GIZ 5.2015c). Viele Kinder werden hierdurch von Bildung ferngehalten und ihrer Gesundheit beraubt. Nach jüngsten Schätzungen gehen rund 1,6 Millionen Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren einer Arbeitstätigkeit nach. Von diesen üben 621.000 Kinder gefährliche Arbeiten aus. Die Regierung plant eine vollständige Ausrottung der Kinderarbeit bis zum Jahr 2020 (Nepal-Aktuell 6.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft:
Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 4%. Es lag damit deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal bislang nicht für sich nutzbar machen konnte. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 730 US-Dollar (2013) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze (AA 3.2015c).
Mehrere Millionen Nepali arbeiten heute in Indien, in den Golfstaaten und in Südostasien. Ihre Überweisungen bilden neben dem Tourismus die wichtigsten Devisenquellen des Landes. Die weltweite Wirtschaftskrise wirkte dadurch auf die Dörfer Nepals zurück, da Arbeitsmigranten zurückkehren mussten. Noch Anfang der neunziger Jahre hatten jährlich nur einige wenige tausend Arbeitsmigranten Nepal verlassen. Nach Beginn des Bürgerkrieges 1996 stieg die Zahl auf über hunderttausend an. Mit dem Ende des Konflikts 2006 ging der Strom der Arbeitsuchenden jedoch nicht zurück. Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Laut dem Department of Foreign Employment verließen im Finanzjahr 2011/12 385.000 Arbeitskräfte das Land. Für 2013 rechnen Experten mit deutlich über 400.000 Arbeitsmigranten. Nicht eingerechnet sind in diesen offiziellen Zahlen all jene Nepalesen, die in Indien arbeiten. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Nachbarland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte von ihnen dürfte sich in Indien aufhalten, der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 5.2015b).
Am 25. April 2015 hatte ein Beben der Stärke 7,9 die Himalaya-Region erschüttert. Ihm folgten seither mehrere Nachbeben. Über 7.000 Menschen kamen ums Leben, über 14.000 Menschen wurden verletzt. Das genaue Ausmaß der Katastrophe ist noch nicht erfasst, zu vielen abgelegenen Gebieten Nepals gibt es keine Verbindung. In den betroffenen Gebieten, in denen ungefähr 6,6 Millionen Menschen leben, wurde der Notstand ausgerufen. Das schwerste Erdbeben seit über 80 Jahren hat die Himalaya-Region schwer getroffen. Die Infrastruktur des Landes ist zu großen Teilen zerstört. Dem "Nepal Earthquake Situation Report" der Vereinten Nationen zufolge hat das Erdbeben 39 von insgesamt 75 Regionen des Landes erfasst (GIZ 5.2015d)
Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschütterte und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, brauchen 400.000 Familien Hilfe. Insgesamt sind etwa acht Millionen Menschen von dem Erdbeben betroffen. Zehntausende Häuser wurden zerstört, einige abgelegene Bergdörfer sind weiterhin nur über die Luft zu erreichen. Etwa 90%der Soldaten (mehr als 80.000 Mann) sind im Rettungseinsatz. Unterstützung erhalten die einheimischen Militär- und Polizeikräfte von ausländischen Rettungs- und Ärzteteams aus mehreren Ländern, den großen Nachbarländern Indien und China, sowie aus Japan, Bhutan, Russland, Frankreich oder Deutschland u.a.; Koordiniert wird die Hilfe vom UN-Büro zur Nothilfe-Koordinierung (OCHA) (GIZ 5.2015b)
Infrastruktur und Versorgung sind infolge der Erdbebenkatastrophe nach wie vor überlastet. Es besteht ein erhöhtes Risiko von Nachbeben samt dadurch ausgelösten Landrutschen in den Berggebieten und damit auch in allen Trekkinggebieten Nepals. Der Zugang zu den unmittelbar von den Beben betroffenen Gebieten Langtang, Manaslu und der Everest-Region ist gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch in nicht direkt von den Erdstößen betroffenen Gebieten, wie unter anderem der Annapurna-Region, ist weiterhin mit Landrutschen zu rechnen (AA 19.6.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen, aber auch entlang der großen Trekkingrouten. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.6.2015).
Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 63 Jahren (GIZ 5.2015c).
83% der 234 Krankenhäuser des Landes haben Probleme mit der Abwasserentsorgung. Nur 84% der Krankenhäuser haben überhaupt eine Wasserversorgung. 38% bieten nicht einmal eine Möglichkeit zum Waschen der Hände. 1.700 Gesundheitsstationen (Health Posts) und
2. 102 Sub-Health Posts haben keine Möglichkeit der Entsorgung medizinischer Abfälle (Nepal-Aktuell 6.2014).
In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf traditionelle Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert, und die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 5.2015c).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr:
Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren. Es besteht keine Gefährdung nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und andere Personen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte (Brüser 13.6.2007; vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
2.4.2. Der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.07.2013 ist zu entnehmen:
Human Rights Watch (HRW) schreibt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass der Menschenhandel mit jungen Mädchen, Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe, häusliche Gewalt und Gewalt in Zusammenhang mit der Mitgift weiterhin ernste Probleme in Nepal seien:
"Trafficking of young girls, rape and sexual assault, domestic violence, and dowry-related violence remain serious concerns." (HRW, 31. Jänner 2013)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass häusliche Gewalt weiterhin ein ernstes Problem gewesen sei. Während von nur wenigen Fällen berichtet worden seien, habe es viele Anhaltspunkte dafür gegeben, dass physische und verbale Übergriffe weit verbreitet gewesen seien. Gewalt gegen Frauen sei einer der Hauptgründe für den schlechten Gesundheitszustand von Frauen, die Unsicherheit des Lebensunterhalts und die unzureichende soziale Mobilisierung gewesen. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt sehe eine Geldstrafe von 3.000 bis 25.000 Rupien (34 bis 286 US-Dollar), eine sechsmonatige Haftstrafe, oder beides, für Täter vor. Bei Wiederholungstätern verdopple sich das Strafmaß. Obwohl die Regierung im Jahr 2009 das Gesetz gegen häusliche Gewalt (Verbrechen und Bestrafung) verabschiedet habe, hätten viele SicherheitsbeamtInnen und BürgerInnen keine Kenntnis von dem Gesetz. Die Bemühungen der Regierung, die zur erfolgreichen Umsetzung des Gesetzes benötigten Strukturen zu schaffen, seien unkoordiniert und unvollständig gewesen. Die Mehrheit der Fälle häuslicher Gewalt sei durch Mediation und nicht durch strafrechtliche Verfolgung beigelegt worden. Von NGOs angebotene Bildungsprogramme für PolizistInnen, PolitikerInnen und die breite Öffentlichkeit hätten darauf abgezielt, ein größeres Bewusstsein für häusliche Gewalt zu schaffen. Die nepalesische Polizei verfüge in allen 75 Distrikten über Fraueneinheiten, allerdings hätte sie nur minimale Ressourcen und untrainiertes Personal für den Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt und Menschenhandel gehabt. Polizeidirektiven würden PolzeibeamtInnen anweisen, häusliche Gewalt als eine Straftat zu behandeln, jedoch sei die Durchsetzung dieser Direktiven aufgrund fest verwurzelter diskriminierender Haltungen schwierig gewesen.
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Die in den USA ansässige NGO Freedom House erwähnt in ihrem Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten vom Jänner 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass häusliche Gewalt gegen Frauen weiterhin ein großes Problem sei. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2009 sehe finanzielle Entschädigung und psychologische Behandlung für Opfer vor, jedoch würden die Behörden im Allgemeinen Fälle häuslicher Gewalt nicht strafrechtlich verfolgen. Die Kommission, die für Entschädigungsleistungen für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zuständig sei, sei wegen der Nicht-Umsetzung ihres Mandats und der politisierten Verteilung von Ressourcen scharf kritisiert worden.
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Ajita Singh, Forscherin am Center for Research Excellence, einer Forschungsabteilung des Kathmandu College of Management, schreibt in einem Artikel für die nepalesische Tageszeitung Himalayan Times vom Juni 2013, dass häusliche Gewalt in allen Arten von Familien, reichen und armen, in städtischen und ländlichen Gebieten, vorkomme. Bei mehr als 30 Prozent der Aufnahmen in Krankenhausnotaufnahmen handle es sich um Frauen, die Opfer von Misshandlungen geworden seien. Nur 25 Prozent der Frauen, die Misshandlungsopfer geworden seien, würden sich medizinisch behandeln lassen. Ein noch kleinerer Teil dieser Frauen nehme rechtliche Hilfe in Anspruch. Rund 86 Prozent der Frauen seien in ihrer eigenen Gemeinschaft nicht sicher und 91 Prozent der im Jahr 2012 getöteten Frauen seien von Personen getötet worden, die sie gekannt hätten. Diese Zahlen würden zeigen, wie apathisch die nepalesische Regierung gegenüber Frauenangelegenheiten sei. Obwohl das Gesetz gegen häusliche Gewalt Bestimmungen zu vorläufigem Rechtsschutz enthalte, hätten im Jahr 2012 nur 20 Prozent der Frauen rechtliche Schritte gegen die Täter unternommen. Zwar seien neue Gesetze formuliert worden, jedoch seien diese nur in geringem Maße umgesetzt worden. Wie Singh ausführt, seien zwingende Maßnahmen gegen Personen, die für Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen verantwortlich seien, noch ausstehend, obwohl die Regierung eine Null-Toleranz-Politik hinsichtlich Gewalt gegen Frauen und Mädchen versprochen habe.
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In einem im Jänner 2013 veröffentlichten Bericht schreibt Amnesty International (AI), dass laut einer lokalen Zeitung die nepalesische Frauenkommission insgesamt 682 Fälle von Gewalt gegen Frauen, die ihr im Zeitraum von Mitte 2011 bis Mitte 2012 gemeldet worden seien, dokumentiert habe. Darunter befänden sich auch 62 Fälle häuslicher Gewalt. Wie AI anführt, würden diese Zahlen nur einen Einblick in die Ereignisse bieten, die in Nepal regelmäßig passieren würden. Der weibliche Bevölkerungsanteil in Nepal betrage über elf Millionen, und laut Forschungsergebnissen sei die überwiegende Mehrheit Zeuge oder Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen geworden. MenschenrechtsaktivistInnen zufolge werde der Großteil der Fälle von Gewalt gegen Frauen nicht gemeldet. Die Menschenrechtsorganisation Women's Rehabilitation Centre (WOREC) gehe davon aus, dass sich nur 25 Prozent der weiblichen Gewaltopfer medizinisch behandeln lassen würden. Nur rund 20 Prozent würden rechtliche Maßnahmen ergreifen. Laut AI werde vermutlich nur ein Bruchteil der Fälle der Nationalen Frauenkommission gemeldet.
Straflosigkeit für die Täter im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt sei in Nepal die Norm. Frauen würden im Falle häuslicher oder sexueller Gewalt nur selten Klagen einreichen. Gründe seien die Angst vor Stigmatisierung, fehlende Ressourcen oder fehlende juristische Kenntnisse, ein Mangel an sicheren Schutzeinrichtungen und anderen Unterstützungsleistungen und die Angst vor negativen Konsequenzen wie weiteren Misshandlungen. Wenn sie versuchen würden, rechtliche Mittel zu ergreifen, würden ihre Bemühungen oftmals behindert.
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Das USDOS führt in seinem Jahresbericht zum Menschenhandel vom Juni 2013 (Berichtszeitraum April 2012 bis März 2013) an, dass das Ministerium für Frauen, Kinder und Sozialfürsorge weiterhin acht von NGOs betriebene Schutzhäuser für weibliche Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen sowie von lokalen Frauenkooperativen betriebene Notunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und anderen Missbräuchen mitfinanziert habe. Der Großteil des Geldes, das die Regierung für Schutzmaßnahmen vorgesehen habe, sei nicht ausgegeben worden, und in der Praxis hätten viele Opfer von Menschenhandel die gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungszahlungen nicht erhalten.
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Das nepalesische Nachrichtenportal E-Kantipur, das Informationen in nepalesischer und englischer Sprache zur Verfügung stellt und sich im Besitz des in Kathmandu ansässigen Medienunternehmens und Mitglieds der World Association of Newspapers, Kantipur Publications, befindet, berichtet in einem Artikel vom Februar 2013, dass die Regierung zur Verringerung der Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt die Einrichtung von sechs weiteren One-Stop Crisis Management Centres (OSCMC) geplant habe. Diese würden Gewaltopfern Unterstützung und Wiedergutmachung bieten. Die neuen OSCMC würden laut Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Bevölkerung in diesem Haushaltsjahr in den sechs Distriktkrankenhäusern in Kavre, Sarlahi, Saptari, Tanahu, Jumla und Solukhumbu eingerichtet. Im vergangenen Haushaltsjahr seien OSCMC in Pancthar, Sunsari, Makawanpur, Kathmandu, Baglung, Baridia, Doti und Kanchanpur eingerichtet worden, während zwei weitere Zentren vor kurzem in Dang und Nawalparasi eröffnet worden seien. Die OSCMC würden kostenlose psychosoziale und rechtliche Beratung, medizinische Behandlung und Polizeidienste anbieten und der Staat trage entsprechend der Bedürfnisse alle Kosten.
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In einem Artikel vom Dezember 2012 schreibt die englischsprachige nepalesische Tageszeitung Himalayan Times über die OSCMC, dass die Zentren im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zum "Jahr gegen geschlechtsspezifische Gewalt 2010" eingerichtet worden seien. Der Aktionsplan habe die Regierung angewiesen, in Distriktkrankenhäusern separate Zentren für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt einzurichten, die Sicherheit, Gesundheitsdienste, psychologische Beratung, rechtliche Unterstützung und Rehabilitationsmaßnahmen anbieten würden. Es sei geplant worden, die Zentren in jenen 15 Distrikten einzurichten, wo es vom Ministerium für Frauen, Kinder und Sozialfürsorge in der ersten Phase eröffnete Schutzunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt gebe.
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Das Women's Rehabilitation Centre (WOREC), eine nepalesische NGO, die sich für Frauenrechte und soziale Gerechtigkeit einsetzt, berichtet in einem undatierten Artikel, dass ihr Einsatz für die Einrichtung von Schutzhäusern für weibliche Gewaltopfer erfolgreich gewesen sei. Die nepalesische Regierung habe Schutzhäuser in 15 Distrikten eröffnet und angekündigt, weitere Schutzhäuser für weibliche Gewaltopfer einrichten zu wollen.
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In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt WOREC, dass gegenwärtig ein Mangel an angemessenen Unterbringungsmöglichkeiten für Opfer von häuslicher Gewalt herrsche. Viele Frauen hätten keine andere Wahl, als weiterhin mit dem Täter zusammen zu wohnen. Als Reaktion auf dieses Problem habe die nepalesische Regierung Schutzhäuser in 15 Distrikten eingerichtet. Allerdings seien die dort erbrachten Leistungen bei weitem nicht ausreichend. Die Schutzhäuser seien patriarchalisch geprägt und würden besonderen Wert auf die Mediation und die Rückkehr der Opfer in eine von Missbrauch geprägte Umgebung legen. Der Versöhnung im Interesse der Familie werde ein großer Stellenwert eingeräumt.
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Manuela Ott, Referentin von Misereor, einem Hilfswerk der römisch-katholischen Kirche in Deutschland, berichtet in einem Artikel vom April 2011 wie folgt über die von der nepalesischen Regierung in 15 Distrikten eingerichteten Frauenhäusern:
"Zu wenig Frauenhäuser in West-Nepal
Darüber hinaus nehmen Vergewaltigungen zu, häusliche Gewalt gehört ebenfalls mehr und mehr zum traurigen Alltag von Frauen in der Far Western Region. Als Konsequenz der Gewalt sehen Frauen oft keinen anderen Ausweg, als Suizid zu begehen. Die nepalesische Regierung hat zwar Frauenhäuser in 15 (von insgesamt 75) Distrikten als Pilotvorhaben eingerichtet. Die Anzahl reicht jedoch bei der wachsenden Rate an häuslicher Gewalt nicht aus. Zudem dürfen Frauen ihre Kinder nicht mit ins Frauenhaus nehmen, da die Regierung für keine adäquate Betreuung sorgen kann. Außerdem sind Frauen angehalten, die Frauenhäuser nach 15 Tagen wieder zu verlassen. Nach Auskunft des Chief District Officers von Daddeldhura, mit dem wir ein Gespräch hatten, ist ein längerer Aufenthalt in den Häusern nicht finanzierbar. Für die betroffenen Frauen ist das schwierig, weil 15 Tage nicht reichen, bis das Gericht ein Urteil gefällt und den Täter (Ehemann) bestraft hat. Wohin sollen die Frauen also nach 15 Tagen? Hinzu kommt, dass die Täter, die über politischen Einfluss verfügen, Druck auf die Polizei ausüben, so dass eine Anzeige von den betroffenen Frauen häufig verweigert wird. Die Menschenrechtsverteidigerinnen von WOREC [Women's Rehabilitation Centre] setzen sich deshalb gegen häusliche Gewalt, für mehr Frauenhäuser und eine längere Bleibedauer der Frauen in den Frauenhäusern ein." (Ott, 7. April 2011)
Die internationale Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) berichtet in einem Artikel vom April 2012, dass laut der NGO Informal Sector Service Centre (INSEC) im Jahr 2011 fast 700 gewaltsame Vorfälle dokumentiert worden seien. Bei 40 Prozent der Vorfälle habe es sich um Fälle häuslicher Gewalt gehandelt. Dem INSEC-Regionalkoordinator in Westnepal zufolge würden viele Vorfälle wegen Angst vor Vergeltung und dem fehlenden Zugang zu juristischer Hilfe nie gemeldet. Die nepalesische Anwaltskammer stelle in Distriktgerichten einen Pro-Bono-Rechtsdienst zur Verfügung, allerdings seien diese für Frauen in abgelegenen ländlichen Gebieten zu weit entfernt.
In Nepal gebe es für Frauen in ländlichen Gebieten ein gewisses Maß an Regierungsunterstützung durch die paralegalen Dienste ("para legal services") in den Dorfentwicklungskomitees, der niedrigsten Stufe des Verwaltungssystems im ländlichen Raum. Laut einer Anwältin der NGO Forum for Women, Law and Development würden die Dorfentwicklungskomitees allerdings nur über geringe Befugnisse, was das Treffen rechtlicher Entscheidungen anbelange, verfügen und könnten nur zu familieninternen Kompromissen ermutigen. Frauen in ländlichen Gebieten würden auf die lokalen Polizeibehörden, die den
3. 915 Dorfentwicklungskomitees des Landes angegliedert seien, hoffen, jedoch würden sich diese oftmals hinter die Täter stellen.
[...]
Auf ihrer undatierten Website schreibt die soziale Organisation mit Sitz in Kathmandu, Maiti Nepal, dass sie im Jahr 1993 gegründet worden sei, um Frauen und Mädchen vor Verbrechen wie häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kinderprostitution, Kinderarbeit und anderen Formen der Ausbeutung und Folter zu schützen. Der Fokus der Organisation liege auf der Verhinderung von Menschenhandel zum Zwecke der Zwangsprostitution, der Rettung von Opfern von Menschenhandel und deren Rehabilitierung.
[...]
Wie die Organisation weiters ausführt, stelle sie unterprivilegierten und mittellosen Frauen und Familien rechtliche Unterstützung zur Verfügung. Durch eine(n) spezialisierte(n) Anwalt/Anwältin kämpfe Maiti Nepal für die Rechte von Frauen und Mädchen, die benachteiligt, erniedrigt, zu Opfern gemacht, diskriminiert und ihrer Rechte beraubt worden seien. Das Ergreifen der Täter mit Hilfe der Polizei sei eine Hauptaktivität von Maiti Nepal seit Gründung der Organisation. Maiti Nepal stelle rechtliche Unterstützung in Fällen von Menschenhandel, häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zur Verfügung. Im Durchschnitt würden jährlich mehr als 1.000 Fälle häuslicher Gewalt bearbeitet. Diese würden hauptsächlich auf der Basis bilateraler Verhandlungen gelöst.
[...]
In ihrem 2013 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 2012) bietet Maiti Nepal auf Seite 4 eine Landkarte, auf der die verschiedenen Einrichtungen (unter anderem Präventions- und Rehabilitationshäuser) der Organisation eingezeichnet sind (Maiti Nepal, 2013, S. 4).
Der Jahresbericht führt weiters aus, dass Maiti Nepal zwei Rehabilitationszentren, eines in Kathmandu und ein weiters in Itahari (Sunsari Distrikt), betreibe. Untergebracht seien dort unter anderem Opfer häuslicher Gewalt. Zu den Hauptaktivitäten der Zentren gehörten die Bereitstellung von Schutz, (Aus)Bildung, medizinischen Leistungen, Beratungen und psychotherapeutischer Hilfe und die Einreichung von Klagen gegen beschuldigte Personen. Außerdem würden die untergebrachten Frauen dazu ermutigt, ein eigenes Unternehmen zu gründen und wirtschaftlich autonom zu werden. Jobs würden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Mit Stand Dezember 2012 seien 319 Kinder und Frauen in den Rehabilitationszentren untergebracht gewesen und hätten Leistungen von Maiti Nepal in Anspruch genommen.
[...]
Zu den weiteren NGOs, die Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer in Nepal zur Verfügung stellen, zählen unter anderem Saathi, die Women's Foundation of Nepal und WOREC:
http://www.saathi.org.np/index.php?option=com_contentview=articleid=20Itemid=32
http://www.womenepal.org/index.php?option=com_contentview=articleid=13Itemid=18lang=en
http://www.worecnepal.org/sites/default/files/worec-nepal-annual-report-2012.pdf
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 9. Juli 2013)
http://www.ekantipur.com/2013/02/24/capital/6-more-one-stop-crisis-centres/367502.html
http://www.ecoi.net/local_link/243884/367285_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/237077/359952_de.html
http://www.ipsnews.net/2012/04/nepals-rural-women-seek-justice/
http://maitinepal.org/admin/categoryimages/Maiti%20Nepal%20Annual%20report%202012.pdf
http://www.maitinepal.org/?page=introduction_latest_picture
http://www.maitinepal.org/?page=legal_assistance
http://www.misereor.de/blog/2011/04/07/verzweifelt-gesucht-die-rechte-der-frauen-in-nepal/
http://www.saathi.org.np/index.php?option=com_contentview=articleid=20Itemid=32
http://www.ecoi.net/local_link/245045/368493_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/250935/375188_de.html
http://www.womenepal.org/index.php?option=com_contentview=articleid=13Itemid=18lang=en
http://www.worecnepal.org/sites/default/files/worec-nepal-annual-report-2012.pdf
http://www.worecnepal.org/campaigns/violence-against-women
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Linz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurde, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben der BF. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität der BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Nepal ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht relevant waren.
3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BAA und dem BVwG.
3.5. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BAA, der Verhandlung vor dem BVwG sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der BF gelang es, durch nachvollziehbare und stimmige Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG ihr Vorbringen, aufgrund ihrer Weigerung, sich zwangsweise verheiraten zu lassen, durch ihren Vater und weitere Angehörige verfolgt zu werden, glaubhaft zu schildern sowie die im Bescheid aufgezeigten Unplausibilitäten, die sich in vagen Ausführungen seitens des BAA erschöpften, zu entkräften.
Dass die BF aufgrund ihrer Weigerung, den vom Vater bestimmten Mann zu ehelichen, Opfer innerfamiliärer Gewalt werden könnte, gründet auf den aktuellen Länderfeststellungen zu Nepal sowie dem Inhalt der (oben unter Punkt II.2.4.2. angeführten) Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.07.2013. Eine Verfolgungssicherheit erscheint aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen nicht in ausreichendem Maß gegeben, zumal der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist, dass die nepalesischen Behörden im Allgemeinen - sei es aufgrund der Unkenntnis der gesetzlichen Lage, sei es aufgrund mangelnder Ressourcen - Fälle häuslicher Gewalt nicht strafrechtlich verfolgen würden und somit ein ausreichender Schutz vor Verfolgungshandlungen durch diese in Zusammenhang mit familiären Angelegenheiten nicht zu erwarten ist.
3.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Inhalt der Anfragebeantwortung von ACCORD erscheint in sich schlüssig, plausibel und angesichts der Länderberichtslage logisch, weshalb an der Richtigkeit der Ausführungen keine Zweifel entstanden sind.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 03.09.2013 beim BAA eingebracht und von diesem dem Asylgerichtshof vorgelegt. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2. Im Hinblick auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der Religion weit aufzufassen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0557; vgl. ferner Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 103; Putzer, Asylrecht² [2011] Rz 82). Bereits in seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, 98/20/0557, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" der GFK die Ansicht vertreten, dass eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen könne, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. auch VwGH 12.06.2003, 2000/20/0100). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zum Ausdruck gebracht (27.09.2001, 99/20/0409 mwN; vgl. zuletzt auch VwGH 11.08.2011, 2008/23/0702 mwN). In seinem Erkenntnis vom 06.05.2004, 2001/20/0256, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen.
4.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Die BF hat eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, glaubhaft gemacht. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle der BF Nepal nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber der BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Nepals befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es ist der BF gelungen, eine drohende Verfolgung durch ihre Angehörige aufgrund ihrer Weigerung, sich den Heiratswünschen ihrer Familie unterzuordnen, glaubhaft zu machen. Das erkennende Gericht glaubt der BF aufgrund der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2015, dass sie persönlich in Nepal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von innerfamiliärer Gewalt bedroht wäre. Die ihr drohende Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, eine inländische Fluchtalternative kommt daher für die BF nicht in Frage.
Zwar handelt es sich um keine vom nepalesischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Es ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es den nepalesischen Behörden möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der BF in Zusammenhang mit ihren familiären Konflikten Sorge zu tragen. So ist der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.07.2013 zu entnehmen, dass in Nepal häusliche Gewalt weiterhin ein ernstes Problem ist, physische sowie verbale Übergriffe in städtischen und ländlichen Gebieten weit verbreitet sind und die Behörden im Allgemeinen Fälle häuslicher Gewalt nicht strafrechtlich verfolgen. Es gibt zwar ein Gesetz gegen häusliche Gewalt, allerdings ist dieses vielen Sicherheitsbeamten und Bürgern unbekannt. Darüber hinaus verfügt die Polizei nur über minimale Ressourcen und untrainiertes Personal für den Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt und Menschenhandel. Nur 25 Prozent der Frauen, die Misshandlungsopfer geworden sind, lassen sich medizinisch behandeln, und nur rund 20 Prozent dieser Frauen nehmen rechtliche Hilfe in Anspruch. Straflosigkeit für die Täter im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt ist in Nepal die Norm, nur selten reichen Frauen dagegen Klagen ein. Gründe dafür sind die Angst vor Stigmatisierung, fehlende Ressourcen oder fehlende juristische Kenntnisse, ein Mangel an sicheren Schutzeinrichtungen und anderen Unterstützungsleistungen und die Angst vor negativen Konsequenzen wie weiteren Misshandlungen. Wenn sie versuchen, rechtliche Mittel zu ergreifen, werden ihre Bemühungen oftmals behindert.
Weiters ist der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die nepalesische Regierung zwar Frauenhäuser in 15 (von insgesamt 75) Distrikten als Pilotvorhaben eingerichtet hat, die Anzahl reicht jedoch bei der wachsenden Rate an häuslicher Gewalt nicht aus. Darüber hinaus sind Frauen angehalten, die Frauenhäuser nach 15 Tagen wieder zu verlassen, da ein längerer Aufenthalt in den Häusern nicht finanzierbar ist.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich eine Schutzunwilligkeit und - unfähigkeit der nepalesischen Behörden bei innerfamiliärer Gewaltanwendung, weshalb die BF mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen kann, angesichts des sie betreffenden Risikos, Opfer häuslicher Gewalt zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat zu finden.
4.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einem in der GFK genannten Grund außerhalb Nepals aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Daher war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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