BVwG W173 2107387-1

W173 2107387-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W173 2107387-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2107387.1.00

Spruch

W173 2107387-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 16.03.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 18.12.2014 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage folgender Befunde:

2. Am 30.01.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den Sachverständigen XXXX , FA für Innere Medizin. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:

".....Anamnese, derzeitige Beschwerden:

AE vor Jahren, 1 normale Entbindung 1967, Autounfall 1990 mit Beinverletzungen.

Seit etwa 2010 erhöhter Blutdruck und Diabetes mellitus Typ II in Behandlung, ohne Insulin.Iim Jänner 2013 Sanierung eines Bauchaortenaneurysmas und eines Verschlusses der rechten Femoralarterie, diesbezügliche Unterlagen in Abl. 5, der Erfolg dieser Maßnahmen wird als gut bezeichnet, Abl. 7 Kontrolle vom 22.02.2013.

Eine Schulterluxation rechts wurde 1979 operiert.

Die Beweglichkeit der Schulter ist gut.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel

Acemin, Acecomb, Diamicron, Janumet, Allostad, Pantoprazol, Thrombo ASS, Clopidogrel, Atorvastatin, Lipcor, Oleovit D3-Tropfen

Sozialanamnese: Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von

Bedeutung ist. - Beruf: Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Siehe oben im Text bzw. im Akt

Untersuchungsbefund vom 30.01.2015:

Größe: 172 cm Gewicht: 70 kg

Blutdruck: 150/85 mmHg, Frequenz: 80/Min. rhythm.

Gesamtmobilität - Gangbild: normal

Status - Fachstatus:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: Prothese

Hals: unauffällig, Schilddrüse gering tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

Abdomen: Bauchdecken weich, keine Auffälligkeiten

Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, Narbe an der rechten Schulter nach OP einer Luxation, Beweglichkeit nicht eingeschränkt, an beiden Beinen an den Knien Vernarbungen nach altem Unfall, wobei das rechte Knie in der Beweglichkeit eingeschränkt ist. Muskelkraft gut, keine klinischen Hinweise auf arterielle Gefäßschäden.

Status psychicus:

Entfällt bei internistischer Untersuchung.................

Ergebnis der am 30.01.2015 durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB

1

Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar

09.02. 01

20

2

Hypertonie

05.01. 01

10

3

Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I

05.03. 01

10

4

Bewegungsbehinderung des rechten Knies nach altem Unfall Oberer Rahmensatz, da immer wieder Beschwerden

g.z.02.05.18

20

Gesamtgrad

der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen

Leiden nicht weiter erhöht Es liegt keine ungünstige wechselseitige

Leidensbeeinflussung vor................

X Dauerzustand............

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja X - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine

vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB:

20% ab 2010

......"

3. Mit Schreiben vom 16.02.2015 wurde die BF vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (kurz: Sozialministeriumservice - in weiterer Folge: belangte Behörde) über das Ergebnis der Untersuchung informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die BF machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

4. Mit Bescheid vom 16.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpass ab. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20% betrage. Dem übermittelten Gutachten sei die BF nicht innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme entgegengetreten.

5. Gegen den genannten Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 13.04.2015 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin führte sie an, dass sie das Schreiben vom 16.02.2015 nicht erhalten habe, dieses sei anscheinend am Postweg verloren gegangen. Sie habe nach einem schweren Unfall zwei kaputte Knie, wobei das rechte bereits permanent Schmerzen bereite. Am 12.05.2015 habe sie eine Magnetresonanz, um zu sehen, wie weit das Knie bereits kaputt sei. Da die Behinderung mit 20% bewertet worden sei, könne sie auch nichts von der Steuer absetzen, dafür müssten es 25% sein. Sie ersuche daher nochmals um Prüfung.

6. Mit Schreiben vom 11.05.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde an das BVwG vor.

7. Mit Schreiben vom 21.05.2015 ersuchte das BVwG die BF um Vorlage des MR-Befundes vom 12.05.2015.

8. Am 02.06.2015 langte im BVwG der Befund des XXXX vom 13.05.2015 ein, welcher folgendes auszugsweise enthält:

"....MRT-Knie nativ rechts vom 12.05.2015

Klinische Angabe: St.p. Trauma, pAVK II li UE, pAVK II b, cAVK I Hypertonie, chron. Niereninsuffiz., St.p. Aortenaneu. OP

Fragestellung: Meniscus od Bandläsion

Befund: Geringe Gonarthrose- sowie Femoropatellararthrosezeichen. Grobe knöcherne Anbauten im Ansatzbereich der Quadrizepssehne bei oberen Patellarsporn sowie geringer unterer Patellarsporn.

Verschmälerung des knorpeligen Gelenksbelages an Femur sowie Tibia medial und lateral ohne umschriebenen Substanzdefekt, insgesamt lateral ausgedehnter als medial.

Subchondral gelegen weit ventral lässt sich am Kondylus lateral des Femurs eine umschriebene halbkugelige Formation abgrenzen mit insgesamt 8mm, welche hypointens auf der T1-gewichteten Bildgebung zur Darstellung kommt und hyperintens auf der flüssigkeitssensitiven, unterdrückten Sequenz.

Signalalteration im Vorderhorn des Außenmeniskus ohne Hinweise auf einen Kontakt zur artikulierenden Gelenksfläche. Sämtliche Bandstrukturen im Untersuchungsbereich intakt.

In den Weichteilen gelegen, zeigt sich eine rundliche 5mm messende Struktur, hypointens auf der T1-Sequenz und hyperintens auf der PD-SPAIR, LK? Kleines Aterom?

Beurteilung: Sämtliche Bandstrukturen im Untersuchungsbereich intakt. Geringe Gonarthrose- und Femoropatellararthrosezeichen. Mukoide Binnendegeneration im Vorderhorn des Außenmeniskus.

Chondropathie Grad I-II am Femur medial sowie Chodropathie Grad

II-III am lateralen Femurkondyl. Bei der oben beschriebenen

hypointensen Formation subchondral kann es sich entweder um eine

Geröllzyste/Knochenmarködem bei Knorpelveränderung handeln, DD

besteht ein Z.n. direktem Trauma? Oberer und unterer

Patellarsporn.................."

9. Mit Schreiben vom 03.06.2015 holt das Bundesverwaltungsgericht

ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten durch einen

FA der Fachrichtung Orthopädie/orthopädische Chirurgie mit folgender

Fragestellung ein:

"...........

Das Beschwerdevorbringen (ABL 30-31) samt ergänzende Unterlagen (ABL 32/7) sind zu berücksichtigen.

Sollte die Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der BF erforderlich sein, wird um entsprechende weitere Veranlassung gebeten.

1.1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zum ihrem Krankheitsbild (Knie) in der Beschwerde vom 13.4.2015 (ABL 30-31) mit dem dazu vorgelegten Befund vom 13.5.2015 (ABL. 32/7) ein einschätzungswürdiger Leidenszustand der BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt.

Wenn ja:

1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die orthopädische Gesundheitsschädigung der BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO).

1.3. Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB [bitte mit der allenfalls neuen Richtsatzposition berücksichtigen] auf Basis des bereits vorliegenden Gutachtens von XXXX (Internist) vom 30.1.2015 (ABL 21-26).

1.4. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

1.5. Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist...."

10. Im ergänzenden Gutachten des Sachverständigen, XXXX , FA für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, vom 07.08.2015 wurde nach einer persönlichen Untersuchung der BF folgendes auszugsweise ausgeführt:

"....................

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 07.08.2015

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

Ausweis: Führerschein Nr. XXXX

Vorgutachten:

30.01. 2015, Abl. 21-26

Orthopädische Leiden:

1. Bewegungsbehinderung des rechten Knies nach altem Unfall, 20 v.

H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

1991 VU Rippenbrüche 4-7 li, Schnittverletzung quadrizeps mit knöchernem Ausriss der Patella rechts - operiert XXXX .

1979 Schulterluxation rechts operiert XXXX .

Knorpelschutzbehandlung für beide Kniegelenke, letzte Infiltration ca. 2012

Aktuelle Beschwerden:

Brennende Knieschmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Manchmal bei großer Hitze und Kälte. Keine Punktion.

Ab und zu eine plötzliche Kraftlosigkeit im rechten Knie. Diese Beschwerden nehmen im letzten halben Jahr zu.

Manchmal Schmerzen im linken Knie.

Letzte physikalische Therapie: 1991

Schmerzstillende Medikamente: Thomapyrin, Aspro, Apsirin.

Weiter Medikamente nach mitgebrauchter Liste.

Wohnung 1. Stock mit Lift.

Kein Gehstock. Kniebandage wird verwendet.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

• MRT Befund 12.05.2015 XXXX - Befund im Akt vorhanden (Aktenblatt 32/7):

Beurteilung: sämtliche Bandstrukturen im Untersuchungsbereich intakt, geringe Gonarthrose und Femoropatellararthrosezeichen. Mukoide Binnendegeneration im Vorderhom des Außenmeniskus. Condropathie Grad l-ll am Femur medial sowie Chondropathie Grad ll-lll am lateralen Femorcondyl. Bei der oben beschriebenen Hypointensenformation subchondral, kann es sich entweder um eine beginnende Geröllzyste/Knochenmarködem bei Knorpelveränderungen handeln.

DD besteht ein Zustand nach direktem Trauma? Oberer unterer Patellasporn.

Im Akt vorhandene (auszugsweise):

Im Akt sind keine für die orthopädische Beurteilung verwertbaren Befunde vorhanden.

Orthopädischer Status:

Größe (cm): 172 cm

Gewicht (kg): 69 kg

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.

An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Rechtshänderin.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Brille.

Guter AZ und EZ, schlank.

Haut ist normal durchblutet, reizfrei, unauffällig, strichförmige OP- Narben im Bereich der rechten Schulter, im Bereich beider Kniegelenke und im Unterbauch.

Gangbild:

Normalschrittig, flüssig, flott. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich, die Hocke ist bis zur Hälfte möglich, Absenken und Aufrichten ohne Beschwerden.

Wirbelsäule:

Gesamt: Im Lot, Streckhaltung der LWS, symmetrische Taillendreiecke, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.

HWS S 30/0/10, R je 60, F je 30.

BWS R je 20. Ott 30/31.

LWS FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, Plateau L4-S1 bds. SIG-Gelenke unauffällig.

Grob neurologisch: Mittellebhafte Muskeleigenreflexe. Kraft, Koordination symmetrisch

und seitengleich. Diskrete Sensibilitätsabschwächung im Bereich des linken Kniegelenkes und an der OS-Innenseite ohne Dermatomzuordnung.

Obere Extremität

Allgemein: Normale Achse. Rechte Schulter etwas plump, sonst schlanke Gelenkkonturen. Keine Muskelatrophien, seitengleiche

Gebrauchspuren, seitengleiche Handgelenkspulse.

Schulter re S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.

Schulter li S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.

Ellbogen re S 0/0/130, R je 80, bandfest.

Ellbogen li S 0/0/130, R je 80, bandfest.

Handgelenk re S je 70, Radial- und Ulnarduction je 10, bandfest, keineSchwellung.

Handgelenk li S je 70, Radial- und Ulnarduction je 10, bandfest, keineSchwellung.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich.

Nackengriff Gut möglich.

Schürzengriff Gut möglich.

Kraft Gut möglich, nicht eingeschränkt.

Fingerfertigkeit Untere Extremität

Allgemein Normale Achse, etwas plumpe Kniekontur bds., die Muskulatur

seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren. Fußpulse gut tastbar.

Hüfte re 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Hüfte li S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, schwach positives Zohlenzeichen, Druckschmerz im Bereich der Patellaspitze, keine Meniskuszeichen, kein Erguss.

Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, schwach positives Zohlenzeichen, kein Erguss.

Ob. Sg frei beweglich.

Unt. Sg frei beweglich.

Füße Unauffällig.

Beurteilung - Stellungnahme:

Zu Frage 1.1.

In der Beschwerdevorbringung werden Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes angeführt und das Vorlegen einer Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenkes angekündigt.

In diesem Befund vom 12.5.2015 wird ein beginnender, an einigen Stellen mittelgradiger Knorpelschaden am Oberschenkelanteil des Kniegelenkes beschrieben. Die Bandstrukturen sind intakt. Kein Meniskusschaden. Dieses MRT- Bild ist typisch für eine beginnende Kniegelenksabnützung.

Im Untersuchungsbefund findet sich ebenfalls eine gute Beweglichkeit, die einem normalen Bewegungsumfang entspricht. Der Kapselbandapparat ist schmerzhaft (Patellaspitze rechts) und zeigt im Bereich der Kniescheibe belastungsabhängige Reizzeichen. Auch solche Veränderung findet man typischerweise bei beginnenden Kniegelenksabnützungen.

Aus orthopädischer Sicht ergibt sich daher durch die geringen Funktionsbehinderungen und im bildgebenden Befund, geringe Abnützungszeichen, eine Rückstufung der Beurteilung.

Die Beurteilung erfolgt erstmals aus der Fachrichtung Orthopädie und orthopädische Chirurgie.

Frage 1.2.

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr

GdB%

1

Diabetes mellitus Typ II. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da medikamentös gut behandelbar.

09.02. 01

20

2

Hypertonie.

05.01. 01

10

3

Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I.

05.03. 01

10

4

Beginnende Kniegelenksabnützung rechts Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da normaler seitengleicher Bewegungsumfang, geringer Weichteilschmerz und geringe Abnützungszeichen im MRT.

02.05. 18

10

Frage 1.3.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H, da Leiden 2-4 im Zusammenwirken keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen. Laufender Punkt 4 erstmals nach orthopädischer Untersuchung und Beurteilung.

Frage 1.4.

Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist.

Frage 1.5.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Erstuntersuchung 30.1.2015 anzunehmen....."

11. Mit Schreiben vom 16.09.2015 wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht über das Gutachten vom 07.08.2015 informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die BF machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Grad ihrer Behinderung ist mit 20 v.H. festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und wird auf den von der BF neu vorgelegten Befund vom 13.5.2015 eingehend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend unter anderem auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der BF am 8.7.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde auch noch ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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