BVwG W163 1430389-2

W163 1430389-2Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche<br/>Gründe

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BVwG W163 1430389-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1430389.2.00

Spruch

W163 1430389-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015,Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 16.05.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, wobei der BF angab, am 01.01.1997 geboren worden und somit minderjährig zu sein.

2. In weiterer Folge wurde der BF am 18.07.2012 vor dem Bundesasylamt

(im Folgenden: BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung. Nach dem Ergebnis der Röntgenaufnahme der linken Hand am 27.06.2012 sowie einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Computertomographie der Sternoclavikulargelenksregion und einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 01.08.2012 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der 18.11.1992 anzunehmen sei. Das vom BF angegebene Alter sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.

3. Am 21.08.2012 wurde der BF vor BAA, EAST Ost, zum zweiten Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde das Geburtsdatum des BF durch das BFA aufgrund der Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung auf den XXXX korrigiert.

4. Am 11.10.2012 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, erneut niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Bescheid vom 15.10.2012 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den BF nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.11.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung dieser Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingerichtet.

8. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2014, Zahl W148 1430389-1/4E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

9. Mit Schreiben vom 15.05.2014 legte der BF mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und an einer Tanzveranstaltung vor.

10. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 01.10.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, erneut niederschriftlich einvernommen.

In der Folge legte der BF weitere Dokumente betreffen seine Integration in Österreich vor.

11. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 16.03.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

12. Gegen den Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 27.03.2015 datierte Beschwerde des BF an das BVwG. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 10.04.2015 vom BFA vorgelegt.

13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX in XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi und etwas Deutsch.

2. Der BF ist ledig, hat keine Schule besucht und zuletzt als Hirte gearbeitet. Seine näheren Angehörigen (Mutter, Bruder) befinden sich im Iran.

3. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan vor ca. viereinhalb Jahren und reiste in den Iran. Nach einem einjährigen Aufenthalt gelangte er über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er unrechtmäßig einreiste und am 14.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

Sicherheitslage:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl als eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 04.06.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2012 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 11, 02.03.2015, S. 11)

II. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 16.05.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA bzw. BFA am 18.07.2012, 21.08.2012, 11.10.2012 und 01.10.2014 sowie die Beschwerde vom 27.03.2015

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2015

  • Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

III. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

III.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA bzw. BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

III.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA bzw. BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF hat im Verfahren keinerlei identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt. Aus dem vom BAA eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt sich, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 19,7 Jahre alt war und dass das vom ihm angegebene Geburtsdatum nicht belegt werden konnte. Somit gelten die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA bzw. BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi.

2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA bzw. BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Die Feststellungen zu seiner Familiensituation in Afghanistan stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA bzw. BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

4. Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:

4. 1 In der Erstbefragung am 16.05.2012 gab der BF an, dass er ledig sein und aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan, stamme. Sein Vater wäre bereits vor zwei Jahren verstorben, seine Mutter und ein Bruder würden in Teheran, Iran, leben. Er hätte vor zwei Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Afghanistan verlassen und wäre in den Iran gereist. Dort wäre er ca. ein Jahr geblieben, danach wäre er alleine über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater vor ca. zwei Jahren von Taliban mitgenommen und getötet worden sei. Ein paar Tage später sei der BF von Taliban entführt und aufgefordert worden, einen Selbstmordanschlag auf ein amerikanisches Auto oder in einer Schule zu verüben. Der BF habe sich geweigert, trotzdem sei an seinem Körper eine Bombe befestigt worden, welche die Mutter zu Hause entfernt habe. In der gleichen Nacht sei der BF mit der Mutter und seinem Bruder aus Angst, von den Taliban getötet zu werden, in den Iran geflohen.

In der Einvernahme vor dem BAA am 11.10.2012 brachte der BF vor, dass seine Mutter und sein Bruder im Iran leben würden, er habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Sein Vater sei von den Taliban vor zweieinhalb Jahren getötet worden.

Weiters brachte der BF zu seinem Fluchtgrund vor (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiter der Amtshandlung]: Können Sie das ein bisschen näher schildern?

Ast [Antragsteller]: Wir hatten ein Haus in XXXX. Ich habe dort als Hirte gearbeitet, mein Vater als Landwirt. Einmal haben die Taliban meinen Vater rekrutiert. Ich habe meine Mutter nach meinem Vater gefragt, sie sagte, er sei am Bazar. Es waren vier Tage nach dem Verschwinden meines Vaters vergangen, als ich abends am Weg nach Hause war. Ich war noch in den Bergen, vier Männer kamen und haben mich mitgenommen. Als die Männer mir nahe kamen, haben sie Turbane aufgesetzt. Sie haben meine Beine und meine Hände gefesselt und zerrten mich in ein Auto (AW verwendet laut Dolmetscher iranischen Ausdruck). Sie haben mich in eine Unterkunft gebracht. Dort war auch ein Mann, der den Koran vor sich hatte, also ein Mullah. Dieser Mullah sagte, dass ich für die Taliban arbeiten soll. Ich fragte, was ich für die Taliban tun soll. Er las aus dem Koran und sagte mir, dass ich in das Paradies komme, wenn ich Opfer bringe. Er hat mir eine Predigt gehalten und sagte mir, ich soll eine Bombe an meinem Körper befestigen und einen Selbstmordanschlag gegen die Amerikaner ausüben.

V [Vorhalt]: Da nehmen diese Leute gleich Personen von der Straße? Normalerweise ist es eigentlich so, dass Personen, die solche Anschläge verüben sollen, ja länger auf das vorbereitet werden. Noch dazu wenn sie so jung sind wie Sie.

Ast: Ja, sie haben mich einfach mitgenommen. Der Mann hat mir aus dem Koran vorgelesen und predigte, dass ich den Anschlag ausüben soll. Wenn er aus dem Koran liest, zwingt er mich praktisch dazu.

LA: Können Sie die Örtlichkeiten ein bisschen näher beschreiben, wo Sie sich befunden haben?

Ast: Meine Augen waren verbunden. Nachgefragt, es war vor zwei Jahren, ein genaues Datum kann ich nicht angeben.

LA: Welcher Jahreszeit?

Ast: Es war im Sommer.

LA: Gut, fahren Sie bitte fort in Ihren Schilderungen.

Ast: Jedenfalls wurde von mir gefordert, dass ich einen Anschlag verübe. Ich war auf keinen Fall bereit dazu, weil mein Vater mir gesagt hatte, dass ich niemals mit den Taliban kooperieren darf. Sie haben mich auch geschlagen, aber trotzdem war ich nicht bereit dazu. Mir wurde gedroht, sollte ich den Anschlag nicht verüben, würden sie mich sowieso töten.

LA: Wo hätten Sie den Anschlag verüben sollen?

Ast: Vor dem Fahrzeug der Amerikaner hätte ich ihn verüben sollen. Die Route der Amerikaner geht von der Provinz Uruzgan und sie passieren die Ortschaft XXXX.

LA: Wussten die Taliban alle Einzelheiten zu der Route der Amerikaner?

Ast: Ja, sie, die Amerikaner, haben einmal die Woche den Weg passiert.

LA: Wie weit war das Talibancamp von der Örtlichkeit des vermutlichen Anschlags entfernt?

Ast: Vom Dorf XXXX bis zu dem Weg, wo die Amerikaner vorbei gefahren sind, war es ungefähr eine halbe Stunde.

LA: Wie wären Sie dort hingekommen, zum Platz des beabsichtigten Geschehens? Zu Fuß?

Ast: Sie sagten, sie würden mich dorthin bringen. Dort befindet sich eine Schule (AW verwendet den Ausdruck Madrassa).

LA: Wann wäre der Anschlag geplant gewesen? An dem Tag, als Sie mitgenommen wurden?

Ast: Nein. Ich war nicht bereit, auf diese Aufforderung einzugehen.

LA: Es ist aber nicht logisch, wenn die Taliban einen jungen Mann entführen, wenn der ‚große' Tag z.B. bereits am nächsten Tag stattfinden sollte. Mit Widerstand hätte ja gerechnet werden müssen, somit hätte sich der Anschlag ja wieder um eine Woche verzögert.

Ast: Sie haben mir kein Datum genannt, sie sagten nur, wenn die Amerikaner wieder über diesen Weg fahren, muss ich den Anschlag verüben. Die Taliban selber wussten genau, wann die Amerikaner dort vorbei fahren. Sie haben mich geschlagen, weil ich mich weigerte. Nach zwei Tagen konnten sie mich noch immer nicht überreden. Sie brachten mich in einen Raum und erzählten mir, dass sie meinen Vater genau in diesem Raum getötet haben. Weil er nicht bereit war, zu kooperieren.

LA: Wissen Sie näheres über das Schicksal Ihres Vaters?

Ast: Mein Vater wurde getötet. Ich bin mir sicher. Denn er war an der Hüfte verletzt, er hat geblutet. Die Taliban zeigten mir meinen Vater. Sie sagten, das gleiche Schicksal würde dich auch erwarten.

V: Wie meinen Sie das jetzt?

Ast: Mein Vater hat stark geblutet.

LA: Haben Sie Ihren Vater persönlich gesehen?

Ast: Ja, sie zeigten mir die Leiche meines Vaters und sagten, dass mich das gleiche Schicksal erwartet, wenn ich nicht kooperiere.

LA: Entschuldigen Sie, ohne Ihnen emotional nahe treten zu wollen, aber Ihr Vater war ja schon längere Zeit entführt worden. Wenn das im Sommer war, muss der Verwesungsvorgang weiter fortgeschritten gewesen sein. Außerdem werden erfahrungsgemäß die Leichen den Familien ‚zurückgegeben'.

Ast: Ich habe die Leiche meines Vaters gesehen, er war tot. Die Taliban haben mir gestattet, mir seinen Leichnam anzuschauen.

LA: Haben die Taliban gewusst, dass Sie der Sohn des Toten sind?

Ast: Ja, sie wussten es. Meine Entführung war gezielt.

LA: Ist es normalerweise in Afghanistan so, dass die Taliban Tote als Druckmittel der Familie zurückgeben, wenn der nächste männliche Angehörige in deren Gewalt ist?

Ast: Die Taliban konnten nicht ins Dorf kommen, sie haben mich einfach auf dem Weg nach Hause mitgenommen und verschleppt.

LA: Ho. Informationen zufolge fallen Sie als Angehöriger der Hazara nicht unbedingt in das Beuteschema der Taliban als Selbstmordattentäter. Können Sie sich dann erklären, warum dennoch Sie?

Ast (schweigt zunächst): Doch, der Mullah hat auch Dari sprechen können.

LA: Ho. ist man natürlich froh, dass Sie wohlauf heute hier sein können. Aber wie konnten Sie dann aus den Händen der Taliban freikommen?

Ast: Obwohl ich nicht bereit war, den Anschlag zu verüben, wurde mir eine Bombe am Oberkörper befestigt. Ich sagte, ich werde den Anschlag gegen die Amerikaner nicht verüben. Sie sagten, dann solle ich den Anschlag in der Schule verüben.

LA: Wie war die Bombe an Ihrem Körper befestigt?

Ast: Die Bombe war (AW zeigt mit den Händen) vorne am Bauchbereich und war hinten - oben im Schulter- und im Kreuzbereich befestigt. Darüber habe ich ein großes Tuch getragen.

Nachgefragt: Es wurde mir erklärt, wenn ich in der Schule bin, soll ich die beiden Drähte miteinander verbinden.

LA: Es gibt doch nun Bomben, die sehr erschütterungsempfindlich sind, andere wieder nicht. Wie war das in Ihrem Fall?

Ast: Sie haben mich hingefahren, das waren zwanzig Minuten, bevor die Schüler aus hatten.

LA: Waren Ihre Augen da noch immer verbunden?

Ast: Ja, als sie mich von der Unterkunft weggebracht haben, waren die Augen noch zu. Dann ließen sie mich aussteigen. Ich bin dann zur Schule gegangen. Ein Mann stieg aus dem Fahrzeug aus, es waren mehrere Männer im Auto, der Mann ging mir hinterher und sagte, sollte ich diesen Anschlag nicht verüben, erwartet mich (sowieso) der Tod. Er ist ein Stückchen hinter mir gegangen, dann blieb er stehen. Ich bin dann in die Schule hinein gegangen. Als die Schüler aus hatten, bin ich von dort geflüchtet. Ich wollte diesen Anschlag nicht verüben, ich wollte nicht sterben. Ich habe den Weg hinten raus aus der Schule genommen. Ich lief nach Hause, mit der Bombe am Körper. Meine Mutter hat mir den Bombenumhang hinten geöffnet, ich erzählte meiner Mutter, dass die Taliban meinen Vater getötet haben. Ich bin in der Nacht in den Iran geflüchtet. Im Iran verbrachte ich ein Jahr und arbeitete am Bau.

LA: Lassen Sie uns zusammenfassen: Sie wurden von mehreren Männern in einem Auto zu einer Schule gebracht und in diese hinein geschickt. Einer der Männer hat Sie ja begleitet und blieb dann stehen. Diese Männer werden ja sicher gewartet haben, dass Sie die Bomben zünden. Das ist aber nicht passiert. Nun stellt sich die Frage: Wann hatten die Schüler aus?

Ast: Um zwölf Uhr mittags hatte die Schule aus. Als die Schüler die Schule verlassen hatten, bin ich geflüchtet. Ich bin nach Hause gegangen.

LA: Die Taliban werden ja wahrscheinlich gewusst haben, wo Sie wohnen. Ist irgendeiner von diesen Typen bei Ihnen zuhause aufgetaucht?

Ast: Nein, tagsüber können sie nicht ins Dorf kommen.

V: Sie konnten doch am helllichten Tag auch Sie zur Schule fahren....

Ast: Sie können das Dorf tagsüber nicht betreten. Nein, die Schule ist nicht im Dorf.

LA: Bitte, dann erklären Sie, wo das Dorf lag und wo die Schule!

Ast: Das Dorf heißt XXXX und die Schule hieß XXXX (= phon.)

V: Erklären Sie die geographische Lage von Schule und Dorf.

Ast: Vom Dorf zur Schule in XXXX ist es etwa eine Stunde zu Fuß.

LA: Warum sind Sie sich eigentlich in Ihrer Lage nicht zur Polizei oder Armee gelaufen? Sie haben eine Bombe umgeschnallt gehabt.

Ast: Sie hätten mir nicht helfen können, deshalb bin ich zu meiner Mutter.

V: Ihre Mutter hat doch überhaupt keine Erfahrung, wie man einen Bombengürtel entfernen kann. Die Sicherheitsbehörden jedoch schon. Jetzt stellen Sie sich vor, wenn Ihre Mutter vielleicht ungeschickt hantiert.

Ast: Der Bombengürtel war ja hinten befestigt. Ich wusste genau, welche Drähte den Kontakt auslösen würden.

LA: Jetzt stellen Sie sich folgende Situation vor: Mein Sohn kommt nach Hause, mit einem Bombengürtel umgeschnallt, der Mann wurde auch schon entführt. Da trifft doch jede Mutter der Schlag, gerät in Panik und hat mit Sicherheit keine ruhigen Hände. Zudem wäre bei einem Auslösen der Kontakte dann nicht nur Ihr Leben am Ende gewesen....

Ast: Viele Mütter würden vielleicht handelt, ohne lange nachzudenken. Natürlich hat meine Mutter geweint, sie hat ja auch vom Tod meines Vaters erfahren.

LA: Wie ging die Geschichte dann weiter?

Ast: Meine Mutter hat mir den Gürtel heruntergenommen.

LA: Was haben Sie mit dem Bombengürtel eigentlich gemacht?

Ast: Wir haben das im Haus zurückgelassen und sind in der Nacht in den Iran.

V: Die Schule war um 12.00 Uhr mittags aus, der Weg von der Schule bis ins Dorf dauert laut Ihren Angaben etwa eine Stunde. Ihre Mutter hat Ihnen den Bombengürtel abgenommen und erst in der Nacht in den Iran?

Ast: Wir sind nicht in der Nacht davon, um 15.00 Uhr haben wir unser Haus verlassen und sind über die Berge nach XXXX. Erst in der Früh sind wir dort angekommen.

V: Wenn eine Familie so plötzlich mit solch einem Ereignis konfrontiert wird, dauert es doch eine Zeit, bis man bereit zum endgültigen Verlassen des Hauses ist.

Ast: Wir haben nur die Ersparnisse mitgenommen, sonst mussten wir alles zurück lassen. Unser Haus, unser Vieh.

LA: Wer kümmert sich um das Vieh?

Ast: Wir haben alles zurück gelassen, wir wissen gar nichts mehr.

LA: Wenn Sie in einem Dorf leben, wird es doch Nachbarn geben.

Ast: Meine Mutter hat sofort die Ausreise beschlossen, wir haben niemand Bescheid gesagt.

LA: Hatten Sie keine unmittelbaren Nachbarn?

Ast: Doch, aber wir haben niemand Bescheid gegeben.

V: Gerade in einem kleinen Dorf....da ist es unverständlich, dass Ihre Mutter keinen Nachbarn bittet, für einige Zeit aufs Vieh zu schauen.

Ast: Meine Mutter sagte niemand Bescheid.

LA: Könnten Sie sich vorstellen, sich in Kabul oder Herat niederzulassen? Wissen Sie, gerade bei einem Land wie Afghanistan, das in Trümmer liegt, würden ja Bauarbeiter, wie Sie es im Iran getan haben, gebraucht werden.

Ast: Dass ich ausreise, war die Entscheidung meiner Mutter. Weil ich in Afghanistan auch in anderen Städten nicht sicher wäre. Meine Mutter hat mich nicht gelassen.

LA: Was meinen Sie, was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - zu befürchten? Diese Frage stellt sich rein hypothetisch.

Ast: Die Taliban würden mich töten - egal wo."

Im fortgesetzten Verfahren gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2014 zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:

"LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Afghanistan zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP [Verfahrenspartei]: Wir hatten ein Grundstück und ein Haus in Khartesak. Wir lebten und arbeiteten dort. Mein Vater war Landarbeiter und ich half ihm dabei. Rund um uns waren Taliban. Wir hatten dort keine Verwandten. Ich lebte nur mit meinen Eltern und meinem Bruder. Eines Tages verschwand mein Vater. Nach vier Tagen sagte meine Mutter, er wäre zum Bazar gegangen. Ich habe dann alleine weitergearbeitet. Wir hatten Schafe, die ich zum Berg geführt habe. Auf dem Weg nachhause hielt ein Fahrzeug an und vier Leute stiegen aus, fesselten mich und verbanden mir die Augen. Anschließend nahmen sie mich mit. Ich wurde in ein altes Haus und zu einem Dari sprechenden Mann gebracht. Er war ein Mullah. Diesen fragte ich nach dem Grund für diese Entführung. Er sagte, er würde für die Taliban arbeiten und ich sollte dies auch tun. Als ich ihn fragte, was ich denn machen sollte, meinte er, dass ich das noch erfahren werde. Er brachte einen Koran und las daraus. Er sagte, dass, wenn ich eine Arbeit für die Taliban machen würde, käme ich in den Himmel. Als ich fragte, welche Arbeit dies sein würde, sagte er, ich müsste zunächst schwören, dass ich es auch sicher tun würde. Ich wollte nicht schwören und er sagte mir, dass ich gegen die Amerikaner und für die Taliban kämpfen müsste. Ich verweigerte dies und wurde von den Taliban geschlagen. Sie sagten mir, ich müsste ein Selbstmordattentat verüben. Ich wusste nicht, dass die Amerikaner einmal die Woche in Richtung XXXX gingen. Ich sagte immer wieder nein und wurde wieder geschlagen. Sie brachten mich dann in ein anderes Zimmer, in dem ich die Leiche meines Vaters fand. Er war von Blut überströmt und ich traute mich nicht näher zu treten. Sie drohten mir, dass mir dasselbe wie meinem Vater passieren würde, wenn ich mich weiter weigern würde für sie zu arbeiten. Ich wurde wieder zu dem Mullah gebracht. Ich weigerte mich weiterhin und wurde deshalb wieder geschlagen. Ich sollte ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner verüben, wenn diese nach XXXX gingen. Als ich mich weigerte, meinten sie, ich sollte ein Selbstmordattentat in einer Schule verrichten. Ich verweigerte auch dies. Der Mullah las immer wieder aus dem Koran vor und sagte, ich würde in den Himmel kommen, wenn ich dies machen würde. Ich aber sagte, diesen Himmel würde ich nicht brauchen. Dies ging einige Tage so weiter. Ich wurde immer wieder geschlagen. Ich hatte Angst, dass sie mich töten würden, weshalb ich dem Attentat in der Schule schließlich zustimmte. Sie brachten mir eine Sprengstoffweste und sagten, dass sie mich in die Nähe der Schule bringen würden. Ich bekam eine Art Steuergerät, wie eine Fernbedienung für den Sprengstoff. Ich musste die Weste anziehen und wurde mit einem großen Tuch bedeckt. Um zwölf Uhr war die Schule aus und ich wurde 20 Minuten davor zu dieser Schule gebracht. Einer von ihnen ging mit mir zu Fuß weiter. Nach einer kurzen Strecke blieb er stehen und sagte ich sollte weitergehen. Um zwölf Uhr kam ich in dieser Schule an und mischte mich unter die Menge der Kinder und flüchtete nachhause. Gegen 14:00 Uhr kam ich zuhause an und erzählte alles meiner Mutter, auch über den Tod meines Vaters. Sie zog mir die Weste aus. Wir nahmen dann das Geld, welches wir zuhause hatten, und flüchteten in Richtung XXXX Von dort aus in Richtung Ghazni. Danach über Kandahar nach Herat und von dort aus zur iranischen Grenze. Wir flüchteten in den Iran und lebten ca. ein Jahr in der Stadt Waramin in Teheran. Ich arbeitete bei einer Baustelle für etwa ein Jahr. Meine Mutter ließ mich nicht mehr zurück nach Afghanistan und schickte mich in Richtung Europa. Ich war dann etwa ein Jahr in Griechenland und seit ca. zwei Jahren bin ich hier in Österreich.

LA: Wann sahen Sie Ihren Vater zum letzten Mal?

VP: Er kam von der Arbeit nicht mehr zurück, dies war etwa vor viereinhalb Jahren im Sommer.

LA: Wie reagierten Sie und Ihre Familie darauf, dass Ihr Vater nicht mehr nachhause gekommen war?

VP: Ich dachte mir, er würde arbeiten. Nach vier Tagen fragte ich meine Mutter nach ihm und sie sagte, er wäre zum Bazar gegangen. Befragt, sie meinte den Bazar in XXXX, und sie glaubte es selbst. Es war nur eine Vermutung ihrerseits, weil er nicht nachhause gekommen war.

LA: Hatte Ihre Familie zuvor Schwierigkeiten mit den Taliban?

VP: Nein, aber die Taliban waren rund um uns und töteten viele Hazara und Schiiten. Befragt, mit rund um uns meine ich, dass unser Gebiet in ihrer Hand war. Es gibt nur eine Polizeistation in XXXX. Die Leute müssen sich selbst vor ihnen verteidigen, die Regierung hilft ihnen nicht.

LA: Hatten Sie an dem Tag, an dem Ihr Vater nicht mehr nachhause gekommen war, Ihrem Vater auch geholfen?

VP: An diesem Tag half ich ihm nicht. Er war allein zur Arbeit gegangen.

LA: Wie lange nach dem Verschwinden Ihres Vaters gingen Sie wieder zur Arbeit?

VP: Landarbeit machte ich nur mit meinem Vater, ich brachte immer die Schafe zum Berg. Befragt, gleich am Tag nach dem Verschwinden meines Vaters brachte ich die Schafe wieder zum Berg. Die Taliban waren immer in unserem Gebiet und töteten Leute. Es war keine Regierung dort.

LA: Brachten Sie die Schafe dann täglich zum Berg, bis Sie selbst entführt wurden?

VP: Ja, und am Nachhauseweg nahmen sie mich dann mit.

LA: Wie spät war es, als Sie mitgenommen wurden?

VP: Es war abends, die Sonne war schon untergegangen. Es war gerade dämmrig. In diesem Gebiet waren wir nie frei, da immer die Gefahr der Taliban da war.

LA: Schildern Sie mir den Vorfall, als Sie entführt wurden, bitte so konkret wie möglich.

VP: Es waren vier Leute, alles Männer. Sie kamen zu mir, fesselten mich, verbanden mir die Augen und nahmen mich mit.

LA: Wie haben diese Männer ausgesehen bzw. wie waren sie gekleidet?

VP: Sie hatten sehr lange Bärte, trugen einen Turban und afghanisches Gewand. Sie waren mit Kalaschnikows bewaffnet. Befragt, ich weiß nicht mehr genau welche Farbe das Gewand der Männer gehabt hatte, ich glaube es war schwarz.

LA: Um was für ein Auto handelte es sich?

VP: Um einen Jeep (Pick-up, nicht Marke) in schwarz. Es war eine schwarze Plane über der Ladefläche.

LA: Womit wurden Sie gefesselt?

VP: Mit einem Seil und mit einem schwarzen Tuch wurden mir die Augen verbunden.

LA: Wie lange waren Sie mit dem Auto unterwegs?

VP: Etwa eine halbe Stunde.

LA: Wann wurden Ihnen die Augenbinden wieder abgenommen?

VP: Als sie mich zum Mullah brachten. Ich war schon im Haus. Es war ein altes Haus. Befragt, ich war drinnen und habe den Mullah gesehen. Befragt, es war ein ganz altes Haus. Hinter mir standen zwei Männer.

LA: Wie viele Räume hatte das Haus?

VP: Ich glaube es waren drei oder vier Räume.

LA: Wie groß waren die Räume?

VP: Ca. so groß wie dieses Zimmer (Anm.: Raum 8 im Haus 3), es hatte ein kleines Fenster.

LA: Wie war es eingerichtet?

VP: Es war ein kleiner Teppich, auf dem der Mullah mit einem Koran gesessen ist. Befragt, ich glaube der Teppich war rot. Befragt, ich glaube sonst waren keine Einrichtungsgegenstände in dem Raum.

LA: Wie hat der Mullah ausgesehen?

VP: Er hatte einen Turban auf und einen langen Bart. Befragt, er hatte ein weißes afghanisches Gewand an.

LA: Waren außer Ihnen, dem Mullah und den vier Männern die Sie hingebracht hatten, noch andere Personen im Haus?

VP: Ich habe sonst niemanden gesehen.

LA: Wie lange dauerte das erste Gespräch mit dem Mullah?

VP: Etwa eine Stunde.

LA: Was passierte danach?

VP: Ich akzeptierte es nicht und wurde in ein anderes Zimmer gebracht. Befragt, es war ein leeres Zimmer. Es war nichts darin. Befragt, es war auch in etwa so groß wie das andere Zimmer. Befragt, es hatte ein kleines Fenster oben. Befragt, ich konnte draußen nichts sehen.

LA: Wie lange waren Sie dann in diesem Zimmer?

VP: Eine Nacht und einen Tag.

LA: Während dieser Zeit kam niemand zu Ihnen?

VP: Nein. Befragt, ich bekam weder zu essen noch Wasser und durfte auch nicht zur Toilette.

LA: Wie ging es weiter?

VP: Sie brachten mich nach einer Nacht und einem Tag wieder zum Mullah. Befragt, der Mullah saß wieder im gleichen Raum. Ich akzeptierte es wieder nicht. Sie wollten, dass ich ein Selbstmordattentat verübe, damit ich in den Himmel komme. In Ghazni geht es den Leuten sehr schlecht, sie hatten vor vier Jahren nicht einmal ein Handy. Die übrige Bevölkerung weiß nicht, wie es den Leuten in Ghazni geht.

LA: War es Ihnen nicht möglich, die Stadt zu verlassen?

VP: Was hätte das bringen sollen, in ganz Afghanistan war Krieg. Befragt, aber wir durften die Stadt verlassen.

LA: Wie viele Personen sprachen mit Ihnen wegen des Attentats?

VP: Es war nur der Mullah. Als ich mich weigerte, wurde ich von den anderen geschlagen. Befragt, es waren immer zwei Personen mit beim Mullah, die mich dann schlugen, wenn ich mich weigerte. Zumindest werde ich hier nach vielen Jahren gefragt, wie es mir geht, dies interessiert in Afghanistan niemanden.

LA: Wie lange dauerte das zweite Gespräch mit dem Mullah?

VP: Etwa eine halbe Stunde. Befragt, danach brachten sie mich in ein anderes Zimmer, indem ich die Leiche meines Vaters sah. Danach wusste ich, dass sie es ernst meinten und wusste, sie würden mich töten. Befragt, mir wurde die Leiche meines Vaters gezeigt. Ich war nicht lange in dem Zimmer. Es war nur die Leiche meines Vaters mit Blut. Befragt, er lag einfach so da, man sah Einschusslöcher. Er war bekleidet. Er lag am Boden. Befragt, in meinem Inneren dachte ich mir, dass sie mich wie meinen Vater töten werden, deshalb stimmte ich dem Attentat in der Schule zu. Befragt, ich wurde dann wieder zum Mullah gebracht und dort akzeptierte ich dann, dass ich das Attentat auf die Schule machen würde. Ich entschied mich für die Schule, da ich dachte, dort ist die Chance zu flüchten größer als bei den Amerikanern.

LA: Wann wurde Ihnen dann diese Sprengstoffweste angezogen?

VP: Nach ein, zwei Stunden. Befragt, während dieser Zeit saß ich beim Mullah, und er las mir aus dem Koran vor und sagte mir was ich zu tun hätte.

LA: Wer hatte Ihnen die Sprengstoffweste angezogen?

VP: Es waren zwei Leute dort, und einer von Ihnen zog mir die Weste an.

LA: Beschreiben Sie mir diese Weste bitte.

VP: Sie hatte keine Fernbedienung, sodass man sie aus der Ferne hätte zünden können, sondern einen Druckknopf auf einem Steuergerät, damit ich selbst den Auslöser drücken hätte können. Befragt, der Sprengstoff war in die Weste eingenäht. Die Weste war grau oder silberfarben. Sie reichte bis zum Bauch und hatte keine Ärmel. Sie sah aus, wie die der Soldaten. Befragt, sie hatte am Rücken Bänder zum Festmachen.

LA: Wie ging es weiter, nachdem Ihnen die Weste angezogen wurde?

VP: Der Mullah sagte mir, sie würden mich in die Nähe der Schule bringen. Sie brachten mich dann in die Nähe der Schule, etwa zwanzig Minuten vor zwölf. Einer der Männer ging zu Fuß mit mir mit. Befragt, es war eine Burschenschule, ein Gymnasium, ich kannte sie nur unter den Namen Ketesang. Befragt, es waren vier Männer dabei und sie brachten mich mit dem gleichen Jeep, mit dem sie mich auch entführt hatten, in die Nähe der Schule. Befragt, meine Hände waren gefesselt und die Augen waren verbunden.

LA: Wie lange dauerte die Fahrt?

VP: Das weiß ich nicht mehr. Befragt, in dem Moment dachte ich nur an mich und kann nicht sagen, wie lange die Fahrt gedauert hat. Befragt, ich denke etwa eine Stunde.

LA: Waren die Männer, die mit Ihnen gefahren sind, die Gleichen, die Sie entführt hatten?

VP: Ja.

LA: Was passierte, als sie mit Ihnen in der Nähe der Schule stehengeblieben waren?

VP: Ich wurde entfesselt, die Augenbinde wurde mir abgenommen und einer der Männer ging mit mir mit.

LA: Kannten Sie die Gegend, in der Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hatten?

VP: Ja, sie war mir bekannt. Das Viertel heißt auch Ketesang, wie die Schule. Es zählt auch zum Distrikt XXXX.

LA: Wie weit von der Schule entfernt wurde das Auto abgestellt?

VP: Ich schätze etwa zwanzig Minuten Fußweg, denn als ich in der Schule ankam, hatten die Schüler schon aus.

LA: Woher wissen Sie, dass es zwanzig Minuten vor Zwölf war, als Sie von dem Auto weggegangen waren?

VP: Sie sagten mir, dass noch zwanzig Minuten Zeit wären, bis die Schüler aus hätten. Befragt, der Mann begleitete mich nur ein Stück des Weges und nicht ganz bis zur Schule.

LA: Wie weit gingen Sie mit dem Mann?

VP: Er ging nur ein bisschen mit mir. Befragt, etwa ein Viertel des Weges.

LA: Wie gestaltete sich der Weg bis zur Schule, ab dem Zeitpunkt als Sie von dem Mann allein gelassen wurden?

VP: Man konnte mich und die Schule sehen. Die Schüler hatten dann aus, und ich mischte mich unter die Schülermenge und rannte nachhause.

LA: Wie lange liefen Sie nachhause?

VP: Ich flüchtete über die Berge und war etwa um 14:00 Uhr zuhause. Befragt, die Weste hatte ich weiter an.

LA: War es nicht möglich, sich dieser zu entledigen?

VP: Nein, sie war von hinten verschlossen.

LA: Was passierte, nachdem Sie zuhause angekommen waren?

VP: Ich erzählte alles meiner Mutter, auch vom Tod meines Vaters. Meine Mutter half mir dann die Weste auszuziehen, und wir flüchteten dann gleich, weil wir Angst hatten, dass die Taliban kommen würden.

LA: Was wurde aus der Sprengstoffweste?

VP: Wir ließen sie zuhause.

LA: Wie lange, nachdem Sie nachhause gekommen waren, brachen Sie und Ihre Familie auf?

VP: Ca. 40 Minuten bis zu einer Stunde.

LA: Wie flüchteten Sie?

VP: Zu Fuß über die Berge.

LA: Wie lange waren Sie unterwegs bis zur nächsten Stadt?

VP: Am darauffolgenden Morgen erreichten wir XXXX. Befragt, wir sind dann zu einem Linienfahrzeug gegangen und sind nach Ghazni gefahren.

LA: Was haben Sie auf die Reise mitgenommen?

VP: Nur das ersparte Geld, das wir zuhause hatten.

[...]

LA: Wurde Ihnen von den Taliban etwas zum Tod Ihres Vaters gesagt?

VP: Sie sagten, dass auch er sich geweigert hätte, für sie zu arbeiten, und wenn ich mich weigern würde, würde mich dasselbe erwarten. Befragt, genauere Informationen zu seinem Tod bekamen wir nicht.

LA: Welche Verletzungen hatte Ihr Vater erlitten bzw. wo hatte er Einschusslöcher?

VP: Ich sah Einschusslöcher an der Brust. Aber er war mit Blut überströmt.

LA. Warum glauben Sie wurden gerade Sie von diesen Männern entführt?

VP: Sie entführen viele Leute. Sie haben auch viele getötet und keiner fragte warum. Befragt, ich glaube, dass sie mich wegen meinem Vater mitgenommen haben, weil er sich geweigert hatte, für sie zu arbeiten.

LA: Woher wussten diese Männer, dass Sie der Sohn Ihres Vaters waren?

VP: Sie wissen es einfach. Das war alles geplant. In Ghazni werden täglich zwanzig Leute getötet.

LA: Was sagten die Männer, die Sie entführten, zu Ihnen, als diese Sie von der Straße weg mitgenommen hatten?

VP: Sie sagten kein Wort.

LA: Wann erfuhren Sie konkret vom Tod des Vaters?

VP: Erst als ich die Leiche gesehen hatte. Befragt, sie hatten zuvor nicht gesagt, dass meine Entführung mit dem Verschwinden meines Vaters zu tun haben würde. Ich verstand den Zusammenhang erst, als ich die Leiche meines Vaters gesehen hatte.

LA: Wo befanden Sie sich, als Sie von der Schule flüchten konnten?

VP: Das war vor dem Schultor. Die Schüler kamen raus und alle gingen in verschiedene Richtungen. Ich mischte mich unter eine Gruppe und ging ein Stück mit ihnen mit, bis ich dann über die Berge flüchten konnte.

(Anm.: AW zeichnet die Situation vor der Schule auf, Zeichnung wird zum Akt gelegt)

LA: Konnten Sie das Auto die ganze Zeit sehen?

VP: Das Auto ist noch gestanden, ich habe es gesehen. Diese Schule besucht man vom siebten Lebensjahr bis zum Ende der Schulzeit. Befragt, von der Schule aus konnte ich den Mann, der mich ein Stück begleitet hatte, nicht sehen, aber das Fahrzeug.

LA: Warum glauben Sie, folgten Ihnen die Taliban nicht bis nachhause?

VP: Die Taliban kommen immer nur nachts in unser Gebiet. Tagsüber geht das nicht. Tagsüber verteidigen sich die Leute. Die normalen Leute, Polizei gibt es nicht. Tagsüber sind viele Leute draußen und da ist es für die Taliban schwierig. Nachts kommen sie heimlich und holen die Leute. Zumindest war es in unserem Dorf so. Befragt, ich glaube nicht, dass sie gedacht hatten, dass wir flüchten würden, da zuhause ja nur meine Mutter und mein kleiner Bruder waren.

LA: Waren diese Männer, die Sie zur Schule begleitet hatten, genauso gekleidet wie zuvor und auch bewaffnet?

VP: Ja, sie sind immer gleich gestylt.

LA: Wie konnten diese Taliban dann tagsüber zur der Schule gehen, da sie dann ja als Taliban erkannt worden wären?

VP: Deshalb brachten Sie mich nicht direkt zur Schule. Wenn sie sich nur so auf der Straße aufhalten, fragt sie niemand, was sie dort tun würden, nur wenn sie in ein Gebiet eindringen.

LA: Wie viele Bomben wurden an dieser Weste angebracht?

VP: Es waren viele, aber ich weiß nicht wie viele Kilos Sprengstoff es war.

LA: Hatte die Bombe oder die Bomben Drähte?

VP: Es war Sprengstoff und es hatte zwei Drähte. Befragt, diese zwei Drähte waren zusammengedreht und diese gab man mir in die Hand und den Rest konnte man nicht sehen. Die Taliban haben kein Herz und sind erbarmungslos.

LA: Das heißt, diese Drähte standen aus dem Inneren der Weste und waren zusammengeknotet und Ihnen in die Hand gedrückt worden. Der Sprengstoff befand sich im inneren Futter der Weste. Ist das so korrekt?

VP: Ja.

LA: Wie alt war Ihr kleiner Bruder zum Zeitpunkt dieses Vorfalles?

VP: Er ist jetzt sechzehn Jahre alt.

LA: Hatten Sie während der Flucht noch irgendwo Kontakt zu den Taliban?

VP: Nein.

LA: Wie lange dauerte die Flucht, bis Sie die Grenze zum Iran erreichten?

VP: Das weiß ich nicht, aber wir sind von einem Fahrzeug in das andere gestiegen.

LA: Sagten Ihnen die Taliban, wann Ihr Vater getötet wurde?

VP: Nein.

LA: Was konkret, befürchten Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurück müssten?

VP: Ich will auf keinen Fall zurück. Ich habe Angst vor allem und vor allem vor den Taliban. Davor dass sie mich töten. Ich will gar nicht nach Afghanistan denken und schon gar nicht zurückkehren.

LA: Könnten Sie sich nicht in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederlassen?

VP: Das geht nicht. Ich will dort nicht mehr sein und auch meine Mutter wollte nicht, dass ich nach Afghanistan zurückkehre."

4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der Tatsache, dass seine Angaben vage, unplausibel und widersprüchlich gehalten blieben, fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Bescheid statt dem Protokoll der Einvernahme des BF vom 11.10.2012 ein Protokoll eines anderen Asylwerbers angeführt wurde. Allerdings handelt es sich dabei offenbar lediglich um ein Versehen der Erstbehörde, welches für sich allein nicht ausreicht, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu beeinträchtigen, zumal auch vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem BF die Möglichkeit gegeben wurde, seine Fluchtgeschichte nochmals in umfassender Weise wiederzugeben.

4.3. In der Beschwerde versuchte der BF, die im Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuklären. So hätte der Zündmechanismus aus zwei kurzen Drähten bestanden, bezüglich des Druckknopfes auf einem Steuergerät hätte er sich wohl in der Einvernahme falsch ausgedrückt. Auch hätte der BF das Gebäude oder dessen Umfeld nicht beschreiben können, jedoch das Innere schon, da ihm die Augenbinde abgenommen worden wäre. Ferner hätten die Taliban sehr wohl die Kontrolle über die Situation gehabt, da ihm mit der Ermordung seiner Familie gedroht worden wäre.

4.4. In der Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2015 bestätigte der BF seine bisherigen Angaben bezüglich seiner persönlichen Lebensverhältnisse in Afghanistan und gab ferner an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"RI [Einzelrichter]: Sie haben im Verfahren bisher angegeben, als Selbstmordattentäter von den Taliban bestimmt worden zu sein und deshalb geflohen zu sein, weil Sie sich geweigert hätten. Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Abgesehen davon gibt es sehr viele allgemeine Probleme in Afghanistan. Für Personen wie mich gab es z.B. keine Arbeit. Ich hatte Probleme wegen meiner Volks- und Religionszugehörigkeit. Unsere Leute konnten nicht sicher die Provinz verlassen und in eine andere Stadt reisen. In meiner Heimatregion herrscht Krieg. Die Situation dort ist sehr schlecht.

RI: Das Gebiet, aus dem Sie stammen, gehört das zur Region Hazarajat?

BF: In meiner Heimatprovinz leben verschieden Volksgruppen. Meine Wohnregion ist nicht besonders groß. In meinem Heimatdorf leben hauptsächlich Hazara. In anderen Orten, die eine bis eineinhalb Stunden zu Fuß entfernt sind, leben bereits andere Volksgruppen.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich möchte niemals wieder nach Afghanistan zurückkehren müssen, weil ich dort keine Angehörigen mehr habe. Ich habe meinen Vater dort verloren. In Afghanistan gibt es sehr viele Probleme zwischen den verschiedenen Volksgruppen. Aus diesen Gründen könnte ich nicht dorthin zurückkehren.

RI: Die Angaben, die Sie vor dem BAA/BFA betreffend Ihrer Bestimmung als Selbstmordattentäter gemacht haben, sind in wesentlichen Punkten nicht plausibel und auch widersprüchlich. Bleiben Sie dabei, dass die Bestimmung zum Selbstmordattentäter tatsächlich stattgefunden hat und dies der Grund war, warum Sie Afghanistan verließen?

BF: Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, hätte ich niemals meine Heimat verlassen. Ich habe keinen Grund gehabt, bei meinen vorherigen Einvernahmen falsche Angaben zu machen und wurde auch von niemanden unter Druck gesetzt. Als es in Afghanistan zu diesem Vorfall gekommen ist, war ich noch sehr jung. Bei den Befragungen in Österreich, habe ich das so gesagt, wie ich mich erinnern konnte. Ich bin auch nur ein Mensch, und mir können auch Fehler passieren.

RI: In der Einvernahme vor dem BAA am 11.10.2012 haben Sie angegeben, Sie hätten das Attentat in einer Schule durchführen sollen. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass Sie den Ausdruck Madrassa verwendet haben. War das eine Madrassa oder war das eine andere Schule?

BF: Ich habe damit eine herkömliche Schule gemeint. Ich habe nicht jene Schule gemeint, wo man von Mullahs unterrichtet wird.

RI: Was war das dann für eine Schule?

BF: Ich habe selbst die Schule nicht besucht. Ich glaube, dass man als ein 7-jähriges Kind in einer Schule angemeldet wird und als Jugendlicher die Schule abschließt. Dort sind ebenfalls die Schüler in diesen Lebensjahren hingegangen. Ich habe keine näheren Informationen zu dieser Schule.

RI: War diese Schule in Ihrem Heimatdort, oder wo war die Schule?

BF: Diese Schule befand sich in einem Dorf namens XXXX. Kinder aus meinem Dorf sind ebenfalls in diese Schule gegangen.

RI: Erzählen Sie mir noch ein Mal, wie dies mit dieser Bombe war, bzw. was sich dort bei der Schule abgespielt hat.

BF: Ich wurde in der Nähe dieser Schule gebracht. Mir wurde gesagt, dass um 12:00 Uhr der Unterricht zu Ende gehen würde und die Schüler aus dem Schulgebäude herausgehen würden und ich in der Menge das Attentat durchführen müsste. Nachdem alle Schüler herausgekommen sind, bin ich in der Menge gemeinsam mit den Kindern von dort geflüchtet. Es gibt dort keine richtigen Straßen. Ich bin über die Berge nach Hause gelaufen. Ca. 20 Minuten vor Unterrichtsschluss bin ich zur Schule gebracht worden. In Afghanistan gibt es keine funktionierende Regierung und keine Sicherheitsorgane. Das Land wird von der Mafia regiert. Vor einigen Monaten sind ca. 31 Personen entführt worden. Gestern hat man acht von diesen 31 Leuten gefunden, denen man die Kehle durchgeschnitten hatte. Die Situation in Afghanistan ist momentan sehr schlecht. Diese entführten Personen stammten aus Jaghori.

RI: Wir beschränken uns jetzt einmal darauf, was Sie persönlich dort erlebt haben. Über die allgemeine Situation und den Berichten in den Medien bin ich informiert.

In der Einvernahme vor dem BAA am 11.10.2012 haben Sie andere Angaben gemacht. Dort haben Sie gesagt, Sie seien in die Schule hineingegangen, und als die Schüler aus gehabt hätten, wären Sie geflüchtet. Können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF: Ich wurde mit einem Auto ca. 20 Minuten von der Schule entfernt freigelassen. Ich bin bis zur Schule zu Fuß gegangen. Als ich die Schule erreicht habe, war ich beim Eingangstor. Es war Unterrichtsschluss und die Schüler sind aus dem Gebäude herausgekommen. Ich konnte von dort unentdeckt fliehen. Ich habe nicht gesagt, dass ich ins Gebäude hineingegangen bin.

RI: Als Sie von dort weg sind, was haben Sie mit der Bombe gemacht?

BF: Ich bin von der Schule nach Hause gegangen. Meine Mutter hat mich hinten von der Bombe befreit. Diese Leute konnten tagsüber nicht ins Dorf kommen. Ich bin von dort gemeinsam mit meiner Mutter und meinem jüngeren Bruder Richtung Iran geflüchtet. Diese Leute haben nur nachts die Möglichkeit, in unser Dorf zu kommen.

RI: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Was haben Sie mit dieser Bombe gemacht?

BF: Als ich mein Haus erreicht habe war es ca. zwei Uhr nachmittags. Ich habe meiner Mutter von dem Vorfall erzählt. Sie hat mich von der Bombe befreit und wir haben unser Haus verlassen. Die Bombe haben wir in unserem Haus zurückgelassen.

RI: Haben Sie Ihre Nachbaren informiert? Es ist gefährlich, eine Bombe einfach in einem Haus zurückzulassen, sie könnte detonieren und es könnten unschuldige Nachbarn ums Leben kommen.

BF: Man kann dort nicht einmal seinem Nachbarn vertrauen, weil die Möglichkeit besteht, er könnte ein Spion sein.

RI: Wieviel Zeit verging zwischen der Abnahme der Bombe von Ihrem Körper und dem Zurücklassen der Bombe im Haus?

BF: Ich schätze, dass ca. 40 Minuten bis eine Stunde vergangen sind, bis wir das Haus verlassen haben. Ich habe auch in meinen vorherigen Einvernahmen gesagt, dass ich keine Uhr hatte und ich nicht genau sagen kann, wieviel Zeit vergangen ist.

RI: Was haben Sie in diesen 40 Minuten bis eine Stunde gemacht?

BF: Als ich das Haus erreicht habe, konnte meine Mutter nicht glauben, was mir zugestoßen war. Ich habe ihr erklärt, dass das kein Spielzeug ist, und ich habe sie gebeten, mich davon zu befreien. Die Situation damals war sehr schwierig. Einige Tage vor diesem Vorfall ist mein Vater verschwunden. Es gab niemanden, der uns unterstützen konnte und an den wir uns wenden konnten.

RI: Sie haben wieder meine Frage nicht beantwortet.

RI wiederholt die Frage.

BF: In dieser Zeit hat mich meine Mutter von der Bombe befreit. Mein Bruder war nicht zu Hause, sie hat meinen Bruder geholt. Wir hatten zu Hause ein wenig Geld gespart, das sie ebenfalls an sich genommen hat, und wir haben alle gemeinsam das Haus verlassen. Es war eine sehr kurze Zeit, und wir konnten dort sonst nichts tun.

RI: Wo war Ihr Bruder, wenn die Mutter ihn holen musste?

BF: Ich glaube, dass mein Bruder mit den Nachbarskindern gespielt hat. Ich habe ihn nicht abgeholt.

RI: Ihre Mutter hat Sie mit der Bombe im Haus alleine zurückgelassen?

BF: Sie hatte die Bombe bereits von meinem Körper entfernt.

RI: Was war das für eine Bombe? Beschreiben Sie mir diese.

BF: Das war wie eine kugelsichere Weste, wie sie die Polizisten tragen. Sie hatte die Farbe von Asche.

RI: Gab es sonst noch etwas Besonderes an dieser Weste?

BF: Was meinen Sie damit?

RI: Hat sie irgendwie anders ausgesehen wie eine kugelsichere Weste?

BF: Die hat so ausgesehen, wie jene Westen, die die Polizisten in den Filmen tragen. Diese Weste hat meinen Oberkörper bedeckt.

RI: Kugelsichere Westen haben einen Vorderteil und einen Rückteil und man zieht sie an, indem man mit dem Kopf zwischen diesen Teilen durchschlüpft. War das bei dieser Weste auch so?

BF: Ich habe nicht gesehen, wie man die Westen hier trägt. Jene Weste, die ich getragen hatte, hatte bei den Schultern ein Band. Und die Weste wurde am Rücken festgemacht. Es waren zwei Teile. So wie man eine Jacke vorne zu macht, hat man diese Weste hinten zugemacht, sie hatte keine Ärmel.

RI: Wie wurde Sie hinten zugemacht? Mit einem Reißverschluss?

BF: Sie haben die Weste von hinten zugemacht. Ich habe es nicht gesehen.

RI: Aber Sie haben die Weste ja dann gesehen, als Ihre Mutter sie Ihnen abgenommen hat. Da müssten Sie sie ja gesehen haben.

BF: Die Situation damals war sehr schlimm. Ich konnte nichts wahrnehmen und nicht denken. Meiner Mutter ging es genauso wie mir. Ich habe nicht daran gedacht, wie sie die Weste aufgemacht hat und wie ich sie abgelegt habe.

RI: Warum sind Sie nicht zu einer Sicherheitsdienststelle gegangen, um sich von der Weste befreien zu lassen?

BF: In meinem Dorf gab es keine Polizeistation oder einen anderen Sicherheitsposten. Die nächste Polizeistation war im Zentrum des Distriktes XXXX. Ich hätte nicht bis dorthin zu Fuß gehen können, um mich von der Weste befreien zu können. In dem Moment war die Situation sehr schwierig, und ich konnte nicht klar denken.

RI: Aber Sie waren ja nicht in Ihrem Heimatdorf, sondern Sie waren bei der öffentlichen Schule, und im Ort, wo diese Schule war, gab es auch einen Sicherheitsdienst. Warum haben Sie sich nicht von diesen von der Weste befreien lassen?

BF: Diese Schule war keine staatliche Schule. Die Lehrer wurden auch nicht vom Staat bezahlt. Jene Personen, die Ihre Kinder dort in die Schule geschickt haben, sind für den Gehalt der Lehrer aufgekommen. Es gab dort ebenfalls keinen Sicherheitsposten, an den ich mich hätte wenden können.

RI: Woher wissen Sie all das über die Schule, über den Unterhalt der Lehrer, wenn Sie nicht in diese Schule gegangen sind und nicht aus diesem Dorf waren?

BF: In unsere Region gibt es keine Regierungsbehörden. Wenn die afghanische Regierung über finanzielle Mittel verfügt hätte, hätte sie dort einen Polizeiposten aufgestellt. Ich bin in dieser Region aufgewachsen, ich weiß mit welchen Schwierigkeiten die Menschen dort leben. Man konnte in keinem Bereich über Hilfe von staatlicher Seite erwarten.

RI: Sie weichen immer wieder meinen Fragen aus und vermitteln mir den Eindruck, nicht über selbsterlebtes Geschehen zu berichten. Haben die Taliban Ihnen erklärt, wie Sie mit dieser Bombe umzugehen haben? Haben Sie eine Einweisung bekommen?

BF: Ich möchte dazu ausführlich Erklärungen abgeben. Ich möchte nicht wie ein Beschuldigter vor Gericht behandelt werden. Die Taliban haben mich zu etwas aufgefordert, und als ich sagte, ich mache es nicht, wurde ich geschlagen. Ich durfte dort nichts sagen und musste gehorchen. Ich möchte, dass mir hier die Möglichkeit gegeben wird, alles ausführlich zu erklären.

RI: Das BAA/BFA hat Ihre Angaben aufgrund der Unplausibitäten und Widersprüche für nicht glaubhaft erachtet. Deshalb hab ich diese Verhandlung anberaumt, um mir selbst ein Bild über Sie und Ihre Angaben machen zu können. Ich empfehle Ihnen auf meine Fragen zu antworten. Meine Frage war, ob Sie von den Taliban im Umgang mit dieser Bombe unterwiesen worden sind.

BF: Die Taliban haben sich nicht die Zeit genommen, mir die Funktionsweise der Bombe zu erklären. Sie haben mich aufgefordert, für sie dieses Attentat durchzuführen. Als ich mich geweigert habe, wurde ich geschlagen. Danach habe ich mich mit der Durchführung dieser Tat einverstanden erklärt. Ich weiß nicht, wie die Bombe aufgebaut war, ich weiß nicht, ob es in der Weste Drähte gab und welche Menge Sprengstoff darin versteckt war. Bei der Durchführung des Attentates hätte ich einen Knopf drücken müssen und es wäre zur Explosion gekommen.

RI: Wo hat sich dieser Knopf befunden?

BF: An meiner rechten Hand entlang geführt gab es zwei Kabel, die an diesem Knopf verbunden waren. Wenn ich dort draufgedrückt hätte, hätte ich die Explosion ausgeführt. Ich hätte mit dieser Weste nicht einfach so zu dieser Schule gehen können. Ich habe auch bei meiner letzten Einvernahme gesagt, dass ich ein Tuch um meinen Körper geschlungen hatte.

RI: Vor dem BAA haben Sie am 11.10.2012 gesagt, es sei Ihnen erklärt worden, dass Sie, wenn Sie in der Schule seien, zwei Drähte miteinander verbinden hätten sollen. Das mit dieser Art Knopf haben Sie erst am 01.10.2014 angegeben. Waren das nun zwei Drähte die Sie verbinden mussten, war es ein Knopf, oder war es eine Fernbedienung?

BF: Ich habe bei beiden Einvernahmen gesagt, dass zwei Drähte mit einer Vorrichtung verbunden waren. Ich hätte dort draufdrücken müssen um die Explosion auszulösen.

RI: Hatten Sie nun die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Oder haben Sie etwas zu Ergänzen oder zu Berichtigen?

BF: Ich habe heute versucht, alles soweit ich mich daran erinnern konnte, anzugeben. Es fällt mir sehr schwer, über diesen Vorfall zu sprechen. Ich denke nicht jeden Tag, wie ich meinen Vater verloren habe und was mir zugestossen ist. Ich versuche alles zu erklären."

4.5. Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zwar übereinstimmend vor, von Taliban entführt worden zu sein, die ihn zwingen hätten wollen, einen Selbstmordanschlag zu begehen, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im gegenständlichen Fall weichen insbesondere die Aussagen des BF, die er einerseits in der Einvernahme am 11.10.2012 und andererseits in der Einvernahme am 01.10.2014 tätigte, in wichtigen Punkten voneinander ab, und es gelang dem BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG nicht, diese Unstimmigkeiten nachvollziehbar zu erklären.

Einer dieser nicht unwesentlichen Punkte ist der Aufbau der dem BF umgeschnallten Sprengstoffweste, wobei der BF hier nicht vermochte, eine stimmige Beschreibung des Zündmechanismus darzulegen. So gab er in der Einvernahme am 11.10.2012 diesbezüglich an, dass an der Weste zwei Drähte vorhanden gewesen wären, die er - um die Bombe zu zünden

Somit beschrieb der BF in den beiden Einvernahmen am 11.10.2012 bzw. 01.10.2014, in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem BVwG den Zündmechanismus auf insgesamt drei verschiedene Arten (Zündung durch das Verbinden von zwei Drähten bzw. durch bereits miteinander verbundene Drähte in der Hand, Zündung durch einen Druckknopf auf einem Steuergerät) und war somit nicht in der Lage, diesbezüglich stimmige Angaben zu machen. Allerdings sollte dem BF gerade ein so wichtiges Detail wie die Funktionsweise der Vorrichtung, mit dem er sein eigenes Leben und das der Schüler beenden hätte sollen, angesichts der Bedeutsamkeit der Ereignisse auch nach viereinhalb Jahren - würde es sich um tatsächlich selbst Erlebtes handeln - besser erinnerlich sein, weshalb hier der Eindruck verstärkt wird, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Darüber hinaus erscheinen weitere Details in den Schilderungen des BF widersprüchlich. So gab er beispielsweise in der Einvernahme am 11.10.2012 in Zusammenhang mit den beiden Drähten, die er verbinden hätte sollen, an, dass ihn die Taliban genau instruiert hätten, auf welche Weise er die Bombenweste auslösen hätte sollen ("Es wurde mir erklärt, wenn ich in der Schule bin, soll ich die beiden Drähte miteinander verbinden. [...] Ich wusste genau, welche Drähte den Kontakt auslösen würden."). In der Verhandlung vor dem BVwG jedoch gab er sich ahnungslos bezüglich der Funktionsweise der Weste und behauptete, dass man ihm aus Zeitgründen nicht gesagt hätte, wie er die Bombe zünden hätte sollen ("Die Taliban haben sich nicht die Zeit genommen, mir die Funktionsweise der Bombe zu erklären."). Dies widerspricht nicht nur der obgenannten Aussage am 11.10.2012, es erscheint auch wenig nachvollziehbar und realitätsfern, dass die Taliban dem BF nicht erklären hätten sollen, auf welche Weise er den Zünder betätigten hätte sollen.

Ferner gab der BF in der Einvernahme am 11.10.2012 zu Protokoll, dass er, nachdem ihn die Taliban in der Nähe der Schule abgesetzt hätten, in die Schule hineingegangen wäre und sie - ohne die Bombe auszulösen - durch den Hintereingang wieder verlassen hätte ("Ich bin dann in die Schule hinein gegangen. [...] Ich habe den Weg hinten raus aus der Schule genommen."). In der Einvernahme am 01.10.2014 stellte der BF diese Situation jedoch anders dar und behauptete, er hätte sich unter die Schüler, die gerade das Gebäude verlassen hätten, gemischt und wäre so - ohne die Schule zu betreten - den Taliban entkommen ("Das war vor dem Schultor. Die Schüler kamen raus und alle gingen in verschiedene Richtungen. Ich mischte mich unter eine Gruppe und ging ein Stück mit ihnen mit, bis ich dann über die Berge flüchten konnte."). Auch in der Verhandlung vor dem BVwG gab er dazu an, sich vor der Schule unter die Schüler gemischt zu haben ("Nachdem alle Schüler herausgekommen sind, bin ich in der Menge gemeinsam mit den Kindern von dort geflüchtet.") und bestritt, jemals ausgesagt zu haben, er wäre im Schulgebäude gewesen.

Weiters machte der BF auch zum Ablauf der Entführung unstimmige Angaben. So brachte er in der Einvernahme am 11.10.2012 vor, dass er die Örtlichkeit, wo er festgehalten worden wäre, nicht beschreiben könne, da seine Augen verbunden worden wären. In der Einvernahme am 01.10.2014 allerdings machte der BF auf Nachfrage genaue Angaben zur Anzahl und Beschaffenheit der Räume und den Einrichtungsgegenständen des Hauses der Taliban, wobei hier nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF nicht bereits bei der vorhergehenden Einvernahme detailliertere Aussagen getätigt hat. Ferner widersprach sich der BF in Bezug auf die Leiche seines Vaters. Behauptete er in der Einvernahme am 11.10.2012 auf Nachfrage noch, er hätte an der Leiche eine Verletzung an der Hüfte bemerkt, so gab er später in der Einvernahme am 01.10.2014 an, dass er Einschusslöcher an der Brust gesehen hätte. Auch hier ist davon auszugehen, dass es sich beim Anblick der Leiche des eigenen Vaters um ein derart einschneidendes und wichtiges Ereignis handelt, das dem BF - würde die Fluchtgeschichte der Wahrheit entsprechen - besser erinnerlich hätte sein müssen.

Neben diesen zahlreichen Unstimmigkeiten erscheint auch die Fluchtgeschichte des BF im Ganzen wenig plausibel. Abgesehen davon, dass der BF nicht erklären konnte, woher die Taliban ihre Informationen über sein Verwandtschaftsverhältnis zum zuvor entführten Vater und seinem Aussehen erlangt haben könnten, erscheint das Vorgehen der Taliban beim beabsichtigen Anschlag auf die Schule wenig realitätsnahe. Insbesondere ist es wenig nachvollziehbar, dass die Taliban einen jungen Mann, der ihre Überzeugungen nicht teilt und sich zuvor geweigert hatte, das Attentat auszuführen, alleine mit einer Sprengstoffweste zu einer Schule schicken sollten, obwohl sie damit rechnen hätten müssen, dass der BF den Anschlag abbrechen und die Flucht ergreifen könnte. Die Rechtfertigung des BF, man hätte gedroht, ihn umzubringen, sollte er das Attentat nicht verüben, erscheint angesichts der Alternative, stattdessen bei einem Selbstmordanschlag zu sterben, wenig überzeugend. Erst in der Beschwerde gab er an, dass die Taliban auch mit der Ermordung seiner Familie gedroht hätten, allerdings hatte der BF diesen wichtigen Umstand in den vorhergehenden Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, weshalb diese Behauptung nur wenig glaubhaft erscheint. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Taliban nach der Flucht des BF nicht unmittelbar die Verfolgung aufgenommen haben. So wäre es ihnen wohl aufgrund ihrer Mobilität möglich gewesen, dem BF mit dem Auto nachzufahren und ihn auf seinem Weg nachhause in unbewohntem Gebiet, wo die Taliban auch tagsüber agieren hätten können, abzufangen.

Zwar wurden die hier angeführten widersprüchlichen Angaben und Unplausibilitäten dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgehalten, der BF war allerdings nicht in der Lage, sie nachvollziehbar aufzuklären bzw. gab er mehrmals auf konkrete Fragen lediglich ausweichende oder unpassende Antworten. Der BF konnte somit auch in der Verhandlung keine Glaubwürdigkeit erlangen und war nicht in der Lage, sein gedankliches Konstrukt in Details übereinstimmend wiederzugeben.

Ferner wird festgehalten, dass allein aus dem Umstand, dass der BF Hazara und Schiite ist, eine Verfolgung des BF als nicht maßgeblich wahrscheinlich gesehen werden kann. Der BF hat im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum er konkret auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten und dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgehaltenen aktuellen Lage der Hazara in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde.

4.6. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

III.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat zu den Länderfeststellungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Frist für eine Stellungnahme beantragt.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt worden ist.

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Da der Bescheid des BFA am 16.03.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.03.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Zu Spruchteil A)

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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