BVwG W162 2015015-1

W162 2015015-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W162 2015015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2015015.1.00

Spruch

W162 2015015-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.10.2014, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 05.03.2014 langte der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss der Vollmacht, seines Meldezettels und eines Befundkonvoluts bei der belangten Behörde ein.

1.2. Nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Fall des Beschwerdeführers durch ein Sachverständigengutachten vom 03.06.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ab 25.06.2014 ein Behindertenpass ausgestellt.

2.1. Am 29.07.2014 langte der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch den KOBV, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministerium, Landesstelle Niederösterreich, ein. Weiters wurde um Übermittlung der seitens der Behörde eingeholten Gutachten ersucht.

2.2. Das Sozialministeriumservice ersuchte den ärztlichen Dienst um Stellungnahme hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Fall des Beschwerdeführers.

Mit Stellungnahme vom 10.09.2014 kam der Arzt für Allgemeinmedizin zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist:

"... Im Rahmen der Begutachtung vom 2.6.14 zeigte sich ein weitgehend sicheres und unauffälliges Gangbild, auch wurde keine Gehhilfe benötigt. Die Funktion der Schultergelenke ist zwar eingeschränkt, jedoch nicht derart, dass nicht sicheres Festhalten gewährleistet wäre. Schwere Schmerzmedikamente werden nicht genommen, AST gab an, Naturheilmittel einzunehmen.

Sicheres Ein- und Aussteigen sowie Transport im Verkehrsmittel sind gewährleistet.

Es kann daher, unter Berücksichtigung obiger Tatsachen, die "Unzumutbarkeit" leider nicht zuerkannt werden."

2.3. Mit Schreiben vom 23.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Es langte keinerlei Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.

2.4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2014 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.

Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2014 zugrunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben habe, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden und wurde sohin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht - mit Schreiben einlangend am 21.11.2014 - das Rechtsmittel der Beschwerde. Er verwies lediglich auf ein neues ärztliches Gutachten, welches er nachreichen werde.

2.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht - am 04.12.2014 einlangend - vom Sozialministeriumservice vorgelegt und in der Folge der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2.7. Da das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte und Beweismittel enthielt, welche geeignet waren, die bisherigen Ermittlungsergebnisse zu entkräften, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen ein entsprechend begründetes Vorbringen samt Beweismittel und allfällig relevanten medizinischen Unterlagen zu erstatten. Beigefügt wurden das Sachverständigengutachten vom 03.06.2014 sowie die Stellungnahme vom 10.09.2014.

Im Rahmen des Parteiengehörs langte am 18.05.2015 eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers durch den KOBV ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Gegensatz zum Sachverständigengutachten vom 02.06.2014 der Beschwerdeführer den Nacken- und Kopfgriff beidseits sowie auch den Schützengriff nicht vollständig durchführen könne. Es wurde auch ausgeführt, dass übersehen werde, dass beim Beschwerdeführer eine Ruptur der Rotatorenmanschette beidseits gegeben sei und bereits im Jahr 2012 eine 50%-ige Atrophie des N. supraspinatus vorliege. Aufgrund dieses Umstands sein ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, was nicht entsprechend gewürdigt worden wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass durch multiple Gelenksabnützungen und Veränderungen an der Wirbelsäule bei L3-5 und bestehender Lumbalgie die Gehstrecke des Beschwerdeführers limitiert sei, weshalb er ein öffentliches Verkehrsmittel nicht erreichen könne. Es liegen erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vor, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden. Vorgelegt wurde zum Beweis ein Arztbriefe eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.05.2015. Beantragt wurde, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Arztbriefes einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung Folge zu geben.

2.8. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2015 durch einen Facharzt für Orthopädie persönlich begutachtet. Das Sachverständigengutachten kam unter Miteinbeziehung sämtlicher Vorbringen und nach einer umfassenden persönlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass es zu keinerlei Änderung der ursprünglich getroffenen Einschätzung kommen könne und aus orthopädischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

"Anamnese und Beschwerden:

Seit der letzten Untersuchung sind folgende Änderungen eingetreten, das re. Bein würde beim Gehen immer wieder einknicken, dann hätte er auch kein Gefühl in diesem Bein. Weiters hätte er Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im Bereich beider Schultern, rechts mehr als links.

Status:

180 cm. 80 kg

Haut und sichtbare Schleimhäute: bland Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm. alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 15° möglich, nach rechts bis 15° möglich FBA: die Finger erreichen die distalen Oberschenkel

Obere Extremitäten: Linkshänder Rechts:

Schultergelenk: Abduktion bis 80° möglich,

Ellbogengelenk: frei Handgelenk: frei

Finger: o.B., außer Versteifung des re. Daumens

Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 80° möglich Ellbogengelenk: frei

Handgelenk: frei Finger: o.B.

Kraft und Faustschluß: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. endlagig eingeschränkt

Untere Extremitäten:

Rechts:

Hüftgelenk: S 0-0-140, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei

Links:

Hüftgelenk: S 0-0-140, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei

Varizen: minimalwe Varizen beide Unterschenkel Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber unsicher

PSR und ASR bds. prompt und seitengleich auslösbar, keine Quadricepsschwäche,

Großzehen- oder Vorfußheberschwäche

Gang: langsam, aber ohne wesentliches Hinken, kein Gehbehelf

Aus An- und Auskleiden im Rahmen der Untersuchung wird selbständig durchgeführt.

Diaqnosenliste:

1. Degenerative Veränderungen der WS,

2. Multiple Gelenksabnützung.

3. Versteifung des rechten Daumens

4. Hiatushernie mit chron. Reflux

Beantwortung der Fragen:

Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der UE vor?

Nein

Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein

Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor?

Nein

Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?

Nein

In Bezug auf das Gutachten des Dr. XXXX sind folgende Änderungen eingetreten: die Beweglichkeit der Wirbelsäule hat sich geringgradig verschlechtert, die Beweglichkeit beider Schultergelenke ist in etwa gleich - somit kommt es funktionell zu keiner wesentlichen Änderung des Zustandes.

Stellungnahme zu den vorqelegten Befunden des Dr. XXXX vom 12.5.2015:

Der Nacken- und Schürzengriff sind bds. nicht komplett durchführbar - dies entspricht dem Ergebnis der heutigen Untersuchung, aber auch dem Ergebnis der Untersuchung des Dr. Rambausek, in dem beschrieben wird, dass der Nackengriff nur angedeutet möglich ist (also auch nicht zur Gänze durchführbar).

Im Brief des Dr. XXXX wird weiters eine Ruptur der Supraspinatussehne, offensichtlich rechts, beschrieben - eine Verschlechterung der Beweglichkeit des Schultergelenks ist dadurch aber nicht eingetreten.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei der Möglichkeit dem Arm um 80 Grad anzuheben (also nahezu bis zur Horizontalen), das Anhalten in ÖVM nicht möglich sein soll.

Aufgrund der degenerativen Veränderungen soll die Gehstrecke des BW limitiert sein, dies ist heute nicht nachvollziehbar, da der BW zwar ein langsames Gangbild, aber kein wesentliches Hinken aufweist und auch keinen Gehbehelf benützt.

Neu vorqeleqt werden vom BW heute folgende Befunde:

MRT der LWS vom 16.6.2015: deutliche Osteochondrosen, Bandscheibenvorfälle L3-S1 mit

begleitender Wirbelkanalstenose L3/L4 und L4/L5, auch Formanstenosen

Röntgen LWS, Beckenübersicht, beide Schultergelenke vom 18.6.2015:

Streckhaltung und

leichte Sinistroskoliose der LWS, incip. Coxarthrose, Acromionsporn bds., mittelgradige AC-

Gelenksarthrosen

Pat.brief Dr. XXXX vom 12.5.2015: wird heute neu vorgelegt, ist bereits oben erfasst Pat.brief Dr. XXXX vom 23.6.2015: Heilgymnastik soll durchgeführt werden, eine Epiduralinfiltration wird angeboten, wird vom BW jedoch abgelehnt Auch die Versorgung mit einem Lendenstützmieder wird vom BW derzeit abgelehnt

Stellungnahme zum Schreiben des KOBV bzw. BW vom 15.5.2015:

Wie schon oben angeführt, kann die 50%ige Atrophie des musc. supraspinatus bei einer Beweglichkeit beider Schultergelenke in der Abduktion bis 80° nicht dazu führen, dass der BW sich nicht anhalten kann. Die nicht komplette Durchführbarkeit des Nacken- und Schürzengriffes bds. beeinträchtigt nicht das Anhalten in ÖVM - somit ist der sichere Transport gewährleistet.

Wie schon oben angeführt, liegt ein langsames, aber freies Gangbild ohne Gehbehelf vor, somit ist es nicht nachvollziehbar, dass der BW kurze Gehstrecken nicht aus eigener Kraft zurücklegen kann.

Das Ein- und Aussteigen in bzw. von ÖVM ist bei oben angeführter Beweglichkeit der OE und UE durchaus möglich. Somit kommt es derzeit zu keiner Änderung der Einschätzung - derzeit liegt aus orthopädischer Sicht keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM vor.

2.9. Mit Schreiben vom 19.08.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Beigefügt wurde das neu eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.07.2015.

Bis dato langte keine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Mit Stellungnahme vom 10.09.2014 kam der Arzt für Allgemeinmedizin im Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist:

"... Im Rahmen der Begutachtung vom 2.6.14 zeigte sich ein weitgehend sicheres und unauffälliges Gangbild, auch wurde keine Gehhilfe benötigt. Die Funktion der Schultergelenke ist zwar eingeschränkt, jedoch nicht derart, dass nicht sicheres Festhalten gewährleistet wäre. Schwere Schmerzmedikamente werden nicht genommen, AST gab an, Naturheilmittel einzunehmen.

Sicheres Ein- und Aussteigen sowie Transport im Verkehrsmittel sind gewährleistet.

Es kann daher, unter Berücksichtigung obiger Tatsachen, die "Unzumutbarkeit" leider nicht zuerkannt werden."

Diese Einschätzung wurde auch durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt. Dazu wurde insbesondere ausgeführt:

Wie schon oben angeführt, kann die 50%ige Atrophie des musc. supraspinatus bei einer Beweglichkeit beider Schultergelenke in der Abduktion bis 80° nicht dazu führen, dass der BW sich nicht anhalten kann. Die nicht komplette Durchführbarkeit des Nacken- und Schürzengriffes bds. beeinträchtigt nicht das Anhalten in ÖVM - somit ist der sichere Transport gewährleistet.

Wie schon oben angeführt, liegt ein langsames, aber freies Gangbild ohne Gehbehelf vor, somit ist es nicht nachvollziehbar, dass der BW kurze Gehstrecken nicht aus eigener Kraft zurücklegen kann.

Das Ein- und Aussteigen in bzw. von ÖVM ist bei oben angeführter Beweglichkeit der OE und UE durchaus möglich. Somit kommt es derzeit zu keiner Änderung der Einschätzung - derzeit liegt aus orthopädischer Sicht keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM vor".

In beiden Sachverständigengutachten wurde überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurücklegen kann, dass ihm ein Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel sowie ein sicheres Festhalten infolge seiner Beweglichkeit durchaus möglich sind. Er benützt keinen Gehbehelf. Es liegt ein langsames, aber freies Gangbild vor, jedoch weist er kein wesentliches Hinken auf. Trotz vorliegender 50%-iger Atrophie des musc. Supraspinatus sind beide Schultergelenke in der Abduktion bis 80 Grad beweglich. Die nicht komplette Durchführbarkeit des Nacken- bzw. Schürzengriffes beidseitig beeinträchtigt jedoch nicht ein Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Verwendung eines Gehbehelfes zurücklegen. Seine Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, kurze Wegstrecken allein zurückzulegen. Er benützt keinen Gehbehelf. Es liegt ein langsames, aber freies Gangbild vor, jedoch weist er kein wesentliches Hinken auf. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist daher gesichert durchführbar. Trotz vorliegender 50%-iger Atrophie des musc. Supraspinatus sind beide Schultergelenke in der Abduktion bis 80 Grad beweglich. Die nicht komplette Durchführbarkeit des Nacken- bzw. Schürzengriffes beidseitig beeinträchtigt jedoch nicht ein Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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