BVwG W132 2106836-1

W132 2106836-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015

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Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Neuberechnung, Revision teilweise zulässig,<br/>Sachverständigengutachten, Verbesserung

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BVwG W132 2106836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2106836.1.00

Spruch

W132 2106836-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Minderung der mit Bescheid vom 12.05.2014 gewährten Beschädigtenrente, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 21, § 23, § 46b, § 56 und § 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe bestätigt.

II. Die Herabsetzung der Beschädigtenrente wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 20.01.2014 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt und angegeben, dass er am XXXX während der Ableistung des Grundwehrdienstes bei einer Schießübung ein Knalltrauma erlitten habe.

Mit dem Bescheid vom 12.05.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab 01.12.2013 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE in Höhe von 30 vH zuerkannt. Als Dienstbeschädigungen wurden anerkannt:

1. Anpassungsstörung, Kausalanteil 1/1

2. Hörstörung rechts, Kausalanteil 1/1

In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitiert. Es wird ausgeführt, dass die MdE nach den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.02.2014 und 19.03.2014, welche als schlüssig befunden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt würden, 30 vH betrage. Abschließend wird die Berechnung der Beschädigtenrente erläutert.

In den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, basierend auf der am 25.02.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Ausführungen Dris. Strauss auszugsweise:

Anamnese: Knalltrauma mit hochgradiger Hochtonlaesion rechts, hat mehrere Infusionstherapien mit Cortison erhalten, kann nicht einschlafen.

Jetzige Beschwerden: War am 25.11.13 schießen, hatte Schutz durch Ohrstöpsel, Haube und Helm. Musste bei der Übung mehrmals aufstehen und sich wieder hinlegen, verlor den Hörstöpsel, ohne es zu bemerken. Im HSp ging es noch, er war müde von den Tabletten und Infusionen. Seit er daheim sei, könnte er sich in Ruhe das Ohr ausreißen, er sei gereizt und zickig, zur Freundin und zu den Eltern. Er höre verschieden auf beiden Seiten, spüre einen Druck im Ohr, habe ein ewiges Rauschen, manchmal auch ein Pfeifen dabei, das ihn teppert mache, er könne nicht gescheit Musik hören, weiß nicht, ob etwas von rechts oder von links kommt. Er sei jetzt noch beim BH, setze nachher bei der XXXX fort, wo er die Lehre fertig habe. War 20 Tage stationär im HSp, hat dann noch Pulver nehmen müssen. Man habe ihm gesagt, dass der Schaden irreversibel sei.

Therapie: Derzeit keine, nach den Cortison-Infusionen oral betaserc, Trental. PT ist vorgesehen.

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration normal, kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt dysphor, Stimmung leicht deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, Schlafstörungen.

Neurologischer Status: unauffällig.

Hilfsbefunde: fachbezogen keine.

Ausführungen Dris. Neuwirth-Riedl auszugsweise:

Vorgeschichte: Knalltrauma am XXXX , war dann stat. ab XXXX im HSP, insgesamt 20 Tage bis XXXX . Dann weiter orale Therapie bis ca. vor 2 Wochen. Hat während des Schießens gleich Piepsen re. wahrgenommen und subj. Vertäubung, hat Übung abgebrochen, dem Sanitäter gemeldet. Er war stat. im HSP vom XXXX und neuerlich vom XXXX .

Therapie dzt.: keine.

Befunde:

1. Zahlreiche Audiogramme vom HSP vom 29.11.2013 bis 19.12.2013. Sie stimmen alle überein.

2. Der letzte Befund vom HSP mit Audiogramm stammt von gestern (24.2.2014); er wird dem Akt beigefügt. Nach Röser zeigt sich rechts ein Hörverlust von 21 % wegen der ausgeprägten Hochtonzacke; links normales Hörvermögen.

Subjektive Beschwerden: Tinnitus ist seit dem Trauma im Grunde gleichgeblieben, wird eher schlechter. Hochfrequ.-Zischen den ganzen Tag, stört beim Einschlafen, kann auch nicht durchschlafen. Er sei dann unter Tags in der Arbeit müde. Hören: kann oft nicht so leicht Geräusche zuordnen oder versteht schlechter bei Umgebungsgeräuschen.

Status: Rechts Ohr: o.B., Linkes Ohr: o.B., Nase: frei, Mund/Rachen:

St.p. TE, Hals: palp. frei. Klinische Hörprüfung: Weber im Kopf

  • R +

1,5 v 6

6 V 6

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

kausale MdE

01

Anpassungsstörung 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende psychische Beschwerden gegeben sind und eine Psychotherapie im Ausmaß von 10 Stunden erforderlich ist

gZ 585

30 vH

1/1

30 vH

02

Hörstörung rechts Wahl dieser Position, da sehr belastender Tinnitus

gZ 642

20 vH

1/1

20 vH

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

30 vH

Kein

ungünstiges Zusammenwirken, da alle negativen Folgeerscheinungen von Leiden 2 schon in Leiden 1 berücksichtigt sind.

2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers eingeleitet.

2.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , und Dr. XXXX , basierend auf der am 27.01.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ausführungen Dris. XXXX auszugsweise:

Vorgeschichte: DB kommt zur Nachuntersuchung. Bisher anerkannte DB sind eine Anpassungsstörung und Hörstörung rechts. Aw war damals schon in keiner Fachbehandlung mehr, hat aber noch laut seinen Angaben bis vor einem Monat ein Medikament zum Schlafen eingenommen.

Jetzige Beschwerden: Er habe derzeit noch den Tinnitus. War von Februar 2014 bis Ende Juli 2014 in Psychotherapie bei Frau XXXX , beschreibt sich als damals deutlich depressiv, Craniosacraltherapie, Akupunktur half etwas für die Psyche, hat seine Mitte wieder gefunden, seit dem Frühjahr noch bis vor einem Monat Trittico eingenommen, Paroxetin (für kurze Zeit, nicht erinnerlich), Seroquel (für kurze Zeit, nicht erinnerlich) gebraucht, war davon aber sehr müde. Hat die fachärztliche Betreuung bei Dr. XXXX fortgesetzt bis Juni 2014. Kann jetzt ohne Med. durchschlafen. Beruflich bei XXXX , arbeitet voll, Prozessleittechniker, kommt in Begleitung seiner Mutter.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine

Hilfsbefunde: keine rezenten

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.

VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Gegenüber dem Vorgutachten ist eine Remission eingetreten.

Ausführungen Dris. XXXX auszugsweise:

Vorgeschichte: Kommt in Begleitung der Mutter. Kommt jetzt zur amtswegigen NU. Wird betreut durch HNO- FA Dr. XXXX . Waren Craniosakral und auch Akupunktur und auch Psych. Betreuung. Therapie dzt.: keine.

Befunde: HNO-VGA vom 25.2.2914: Hochtonstörung rechts und Tinnitus nach Knalltauma 20 vH.

Subjektive Beschwerden: Nach wie vor Rauschen re. Ohr, wenn mehrere Reden kann er nicht orten. Hauptproblem ist das Einschlafen. Tinnitus wechselt, aber nicht in Zusammenhang mit Lärm. Bei Lärm komisches Empfinden vom re. Ohr ausgehend "wie Schwindel", keine Schmerzen.

Status: Rechts Ohr: Eingangsekzem, sonst unauff. Linkes Ohr: idem,

Nase: frei, Mund/Rachen: St.p. TE, Hals: palp. frei. Klinische

Hörprüfung: Weber

R 2 v 6

6 V 6

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

kausale MdE

01

Hörstörung rechts Wahl dieser Position und im oberen Rahmensatz, da verknüpft mit sehr belastendem Tinnitus.

gZ 642

20 vH

1/1

20 vH

02

Anpassungsstörung Unterer Rahmensatz, da folgenlos ausgeheilt

585

0 vH

1/1

0 vH

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

20 vH

2.2. Die

belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör erteilt.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.05.2014 gewährte Beschädigtenrente gemäß § 21, § 23, § 46b, § 56 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 und 7 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer MdE in Höhe von 20 vH gemindert.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien.

In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitiert. Es wird ausgeführt, dass eine maßgebende Veränderung eingetreten sei, weil bezüglich der Anpassungsstörung eine vollständige Remission eingetreten sei. Abschließend wird die Berechnung der Beschädigtenrente erläutert.

Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden dem Bescheid nur auszugsweise (Beiblatt) beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Aussicht auf Heilung des Innenohrschadens rechts bestehe. Bezüglich des Richtungshörens habe sich keine Änderung ergeben, der Beschwerdeführer könne weiterhin nicht beurteilen, aus welcher Richtung Stimmen oder Geräusche kommen. Er leide unter extremem ständigen Pfeifen und Klingeln im Ohr aufgrund eines Tinnitus. Starker Schwindel verursache große Unsicherheit beim Stehen und Gehen, es bestünden Gleichgewichtsstörungen. Er leide nach wie vor unter Anpassungsstörungen, die Einschlaf- und Konzentrationsstörungen seien nach wie vor in ausgeprägter Form vorhanden, teilweise könne er nur mit Schlafmitteln einschlafen. Er fühle sich oft nervös und gereizt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Unfall in psychologischer Behandlung. Diese sei auf Anraten des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie für einige Zeit ausgesetzt und jetzt wieder aufgenommen worden. Die psychologische Betreuung sei auf Anraten seines Arztes unbedingt erforderlich, da der Beschwerdeführer mit den geschilderten Einschränkungen nicht wirklich umgehen könne um an einem gesellschaftlichen Leben so teilzunehmen, wie es für einen Jugendlichen normal sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3.1. Da der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis dem Beschwerdeführer nur auszugweise zur Kenntnis gebracht worden ist, hat ihm das Bundesverwaltungsgericht diese mit dem Schreiben vom 22.06.2015 in vollem Umfang übermittelt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben ein ergänzendes Vorbringen bzw. Unterlagen bis längstens 24.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend einzubringen.

3.2. Mit dem Schreiben vom 17.07.2015 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln ergänzend vorgebracht, dass er das im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen aufrecht halte. Zur Bekräftigung des psychologischen Betreuungserfordernisses werde die Bestätigung von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, über die Inanspruchnahme weiterer Ordinationen, und die von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, ausgestellte Überweisung für neurophysiotherapeutische Betreuung in Form von Einzeltherapie vorgelegt. Der Beschwerdeführer beabsichtige, die verordnete Einzeltherapie ab Herbst in Anspruch zu nehmen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ergänzende Gutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.

In den mit 25.08.2015 bzw. 02.10.2015 datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ausführungen Dris. XXXX auszugsweise:

Beschwerdevorbringen: Es werden fachbezogen Anpassungsstörungen, Schlafstörungen, Nervosität, Gereiztheit sowie somatische Beschwerden wie ständiges Pfeifen, Klingeln, Schwindel, Stand- und Gangunsicherheit sowie Gleichgewichtsstörungen. Er sei in psychologischer Behandlung, welche nach einer ärztlich verordneten Pause nun wieder aufgenommen worden sei.

Dazu vorgelegt werden: Eine Honorarnote über 3 neurologische Ordinationen mit Akupunktur wegen Schlafstörungen sowie eine Überweisung von einer Neurologin, Dr. XXXX , zur Physiotherapie wegen Verspannungen im HWS-Bereich.

Fragebeantwortung:

1. Dokumentiert werden eine aktuelle Schlafstörung und Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule.

2. Weder Befunde noch Beschwerdevorbringen bewirken eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung.

Begründung: Es werden keine Befunde vorgelegt, sondern eine Honorarnote und eine Überweisung wegen unspezifischer Leiden. Es lässt sich daraus zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Trauma kein kausaler Zusammenhang herstellen, das kausale Leiden wurde nach der Untersuchung am 27.1.2015 als folgenlos ausgeheilt eingeschätzt, da seit mehr als einem Jahr keine Behandlung mehr in Anspruch genommen worden war und guter Schlaf auch ohne Medikation angegeben worden war, der psychopathologische Status war ebenfalls unauffällig.

Ausführungen Dris. XXXX auszugsweise:

Welche Gesundheitsschädigungen werden durch die vorgelegten Befunde dokumentiert: Hörstörung rechts, Tinnitus rechts. Schwindel und Gleichgewichtsstörung.

Bedingen diese eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung?

Eine höhere Einstufung Ist daher nicht möglich.

Es wurde auch berücksichtigt, dass die Beschwerden möglicherweise bleibend sind, da als "Dauerzustand" qualifiziert.

Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sind entsprechend der medizinischen Wissenschaft keine Folgen eines Knalltraumas; Beschwerden dieser Art wurden h.o. nicht berichtet und andernorts als cervikogen diagnostiziert.

Daher: Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sind nicht Folge des Knalltraumas und somit keine Dienstbeschädigung.

Insgesamt ergibt sich somit keine Änderung HNO-Einstufung der Dienstbeschädigung.

5. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 12.11.2015 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

1.2. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.02.2014 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung des kausalen Leidenszustandes eingetreten.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nunmehr 20 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten, datiert mit 25.08.2015 bzw. 02.10.2015 sind in Verbindung mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, die Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf.

In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt der Ergänzungsgutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Einbezogen wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen, diese treffen keine Aussagen zur Kausalität der dort beschriebenen Leidenszustände. Es werden auch keine psychiatrischen Funktionseinschränkungen in einschätzungsrelevantem Ausmaß dokumentiert.

Der HNO-fachärztliche Sachverständige beschreibt in Übereinstimmung mit der Richtsatzverordnung, dass eine höhere Einstufung für eine einseitige Hörstörung mit Tinnitus nicht zulässig ist. Zu dem angegebenen Schwindel und den Gleichgewichtsstörungen führt der Sachverständige schlüssig und plausibel aus, dass diese entsprechend der medizinischen Wissenschaft nicht als Folgen eines Knalltraumas anzunehmen sind. Vielmehr wird in den vorgelegten Unterlagen wegen "Cervicalsyndrom, vertebrogene Vertigo" eine physiotherapeutische Behandlung verordnet.

Die nervenfachärztliche Sachverständige führt überzeugend aus, dass bei unauffälligem psychopathologischem Status von einer Remission der Anpassungsstörung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Nachweis erbracht, dass er psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Zur Feststellung, dass guter Schlaf auch ohne Medikation angegeben worden ist, wird im Beschwerdeschriftsatz angeführt, dass das Einschlafen teilweise nur mit Schlafmittel möglich sei. Daraus resultiert keine geänderte Beurteilung, weil es sich dabei nicht um eine maßgebende Beeinträchtigung handelt. Die Sachverständige beschreibt auch nachvollziehbar, dass die vorgelegten Beweismittel keine Leidenszustände dokumentieren, welche im Widerspruch zur Beurteilung, dass die Anpassungsstörung ausgeheilt sei, stehen.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine relevante Besserung im kausalen Leidenszustand eingetreten ist, zu entkräften.

Das Vorbringen, dass sich die Hörschädigung mit Tinnitus nicht gebessert habe, ist nicht zielführend, weil diesbezüglich keine geänderte Beurteilung erfolgt, sondern ein unveränderter Leidenszustand festgestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er psychologische Behandlung in Anspruch nehme, kann dies jedoch nicht durch entsprechende Behandlungsberichte belegen.

Die eingeholten ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten, datiert mit 25.08.2015 bzw. 02.10.2015, werden daher in Verbindung mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(§ 21 Abs. 1 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

(§ 21 Abs. 2 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..

(§ 23 Abs. 1 HVG)

Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen. (§ 23 Abs. 3 HVG)

Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären (§ 46b Abs. 1 HVG)

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen. (§ 46b Abs. 2 HVG auszugsweise)

Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß § 56 sind die Renten rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen. (§ 46b Abs. 3 HVG auszugsweise)

Die angepassten Renten sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. (§ 46b Abs. 6 HVG auszugsweise)

Die Beschädigtenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. (§ 56 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. (§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)

Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

(§ 56 Abs. 3 Z 1 HVG auszugsweise)

Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

(§ 56 Abs. 7 HVG)

Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. (§ 70 Abs. 1 HVG)

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Für die Begründung eines Versorgungsanspruches ist nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt (VwGH vom 15.12.1994 , Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).

Es bietet daher die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/09/0132 mit Hinweis E 9. Dezember 2010, 2010/09/0166).

Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. welche gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Vielmehr hat er den Inhalt der ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten vom 25.02.2014, welche der Zuerkennung der Beschädigtenrente mit dem Bescheid vom 12.05.2014 zugrunde gelegt worden sind, hat sich basierend auf den aktuellen Untersuchungen am 27.01.2015 eine Herabsetzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Eine maßgebende Verbesserung der als Dienstbeschädigung anerkannten Anpassungsstörung konnte insofern objektiviert werden, als eine Remission eingetreten ist und nunmehr keine psychiatrische Störung in einschätzungsrelevantem Ausmaß vorliegt.

Betreffend den Zeitpunkt, mit welchem die Herabsetzung der Beschädigtenrente auszusprechen ist, wird Folgendes ausgeführt:

Dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG nach, wird die Herabsetzung einer Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde - aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von nach dem HVG Versorgungsberechtigten, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Herabsetzung der Beschädigtenrente rückwirkend, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgte, wirksam.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8. September 1998, 96/08/0207 und E vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050).

Mit der Formulierung, dass die Herabsetzung einer Beschädigtenrente mit dem Ablauf des Monates wirksam werden soll, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird, bringt der Gesetzgeber durch die Wortfolge "rechtskräftig ausgesprochen wird" zum Ausdruck, dass die Änderung der Versorgungsleistung erst nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsmittels, also nicht rückwirkend sondern erst pro futuro, erfolgen soll.

Im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, hat der § 56 Abs. 3 Z 1 HVG keine Änderung erfahren. Auch den dazu ergangenen Erläuterungen (GP XXIV RV 2193) ist nicht zu entnehmen, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz eine Schlechterstellung von nach dem HVG Versorgungsberechtigten im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Herabsetzung der Beschädigtenrente beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen.

Eine reine Wortinterpretation des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern.

Daher geht der erkennende Senat von einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Herabsetzung der Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates wirksam wird, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.

Da eine einstufungsrelevante Verbesserung in kausalen Leidenszustand des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 56 HVG vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese in Verbindung mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Er ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten nicht mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, substantiierte Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 HVG stützen.

Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Zeitpunktes Wirksamwerdens der Herabsetzung der Beschädigtenrente, fehlt es für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Veränderung der Versorgungsleistung entscheidet, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG ist zwar eindeutig, scheint aber vor dem Hintergrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises beabsichtigt war.

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