BVwG W105 2117910-1

W105 2117910-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015

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Regest

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität,<br/>Mitgliedstaat, real risk, Rechtsschutzstandard, Reisedokument

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BVwG W105 2117910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2117910.1.00

Spruch

W105 2117910-1/3E

W105 2117911-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb.XXXX, und 2.) des XXXX, geb. XXXX, beide StA. Iran, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. 1.) 1090425807-151502902 und 2.) 1090425807-151502902, zu Recht erkannt:

A)

Die jeweilige Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich selbst sowie für den mitgereisten am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer, seinen Sohn, die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.10.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, gemeinsam mit seinem Sohn von XXXX über XXXX nach XXXX geflogen zu sein und seien sie von dort zuletzt zurück nach XXXX geflogen und hatten sie vorgehabt weiter nach Schweden zu fliegen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Da sie hier angehalten worden seien, hätten sie hier einen Asylantrag gestellt. Das Bestehen verwandtschaftlicher Bindungen in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union verneinte der Erstbeschwerdeführer.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete in der Folge ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 11.11.2015 stimmten die rumänischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass die Antragsteller tatsächlich in Besitz von Visa, ausgestellt durch Rumänische Behörden am 16.09.2015 mit Gültigkeitsdauer bis zum 01.11.2015, seien sie in Rumänien am 01.10.2015 eingereist.

Bereits am 13.10.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, unter Hautproblemen zu leiden, sonst jedoch gesund zu sein. Antragsteller wurde in Kenntnis gesetzt dass im gegenständlichen Fall ein Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt werde, sowie gab er auf Befragung ausdrücklich an, in Österreich über keinerlei private oder verwandtschaftliche, oder familiäre Bezugspunkte, abgesehen vom minderjährigen Zweitbeschwerdeführer - zu verfügen. Auf weiteres befragen fügte der Erstbeschwerdeführer hinzu, dass er in Dänemark und Deutschland weitschichtige Verwandte habe, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe. Ein Zielland sei Schweden gewesen, da er schon etwas Schwedisch könne und habe er im Iran für die Firma "XXXX" gearbeitet. Befragt nach dem Aufenthalt in Rumänien führte der Erstbeschwerdeführer aus, sie hätten sich fünf Tage in einer Wohnung in Rumänien aufgehalten, bis sie hätten nach Schweden gebracht werden sollen. Auch habe ihnen der Schlepper gesagt, wenn sie die wahren Namen bei den Behörden angeben würden, wären diese in die Lage versetzt sie in den Iran zurückzuschicken, weshalb sie bei der Antragstellung am örtlichen Flughafen einen anderen Namen angegeben hätten. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Rumänien und der Hinweis auf das Länderinformationsblatt betreffend Rumänien sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise im Hinblick auf eine zu erwartende Zustimmung Rumäniens zur Führung der Asylverfahren führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass für ihn in Rumänien die Gefahr bestünde, in den Iran abgeschoben zu werden.

Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen sowohl im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Erstbeschwerdeführers.

2. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zentral festgestellt wurde wie folgt:

"C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind iranischer Staatsbürger und führen den, im Spruch angeführten Namen.

Ihre Identität steht für die erkennende Behörde fest.

Bis zur Bescheiderlassung haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer solchen psychischen Erkrankung leiden würden, welche bei einer Überstellung Ihrer Person nach Rumänien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Sie brachten vor, weder physisch, noch psychisch erkrankt zu sein,

Zur Begründung des Dublin-Tatbestands:

Festgestellt wird, dass Sie am 01.10.2015 im Besitz Ihres eigenen, gültigen iranischen Reisepasses (Nr. XXXX, gültig -21.06.2020), sowie eines rumänischen Visums ins rumänische Staatsgebiet einreisten, dort bis zum 06.10.2015 in XXXX nächtigten und am 06.10.2015 per Flugzeug (XXXX) nach Österreich reisten, wo Sie schließlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Festgestellt wird weiters, dass Sie am Flug nach Österreich Ihren iranischen Pass inkl. Visum auf der Flugzeugtoilette versteckten.

Festgestellt wird ebenso, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 11.11.2015 für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat, da Sie im Beseitz eines rumänischen Visums waren, welches bis zum 01.11.2015 gültig war.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind am 06.10.2015 am Flughafen XXXX angereist, waren bis zum 13.11.2015 dazu verhalten, sich zur Durchführung Ihrer Überstellung nach Rumänien im Bereich der XXXX (XXXX) aufzuhalten. Sie reisten am 13.11.2015 ins Bundesgebiet ein.

Mit Ihnen befindet sich minderjähriger Sohn XXXX im Bundesgebiet, welcher am heutigen Tag eine gleichlautende Entscheidung des BFA erhält.

Mittlerweile haben Sie sich auch mit Frau XXXX angefreundet, welche den Iran ebenso am 01.10.2015 verließ und für deren Asylverfahren sich ebenfalls Rumänien zuständig erklärt hat. Auch sie erhält am heutigen Tag eine gleichlautende Entscheidung des BFA.

Sie haben familiäre und soziale Bindungen zu Ihrem Herkunftsland. Dort leben Ihr Vater und ihre Schwester.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Kontakte."

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Die Gesetze garantieren den Zugang zum Verfahren. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Die Gesetze kennen sichere Herkunftsstaaten und Asylwerber aus solchen Staaten fallen unter das beschleunigte Asylverfahren. (USDOS 27.2.2014)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über mangelnde Information zum Asylverfahren und die Qualität der Rechtshilfe durch regionale Anwälte. Die Übersetzer seien oft unerfahren und in bestimmten Sprachen teils nicht vorhanden. Die Verfahren dauerten oft monate-, manchmal jahrelang. (UNHCR 3.1.2012)

Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration in Rumänien. Die Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen, sowie die Integrationshilfe werden in den Unterbringungszentren in den Regionen durchgeführt. (ORI o.D.)

Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen. (Law 122/2006, Art. 9)

Ein Asylantrag kann von jedem Fremden auf rumänischem Territorium oder an der Grenze, entweder persönlich bei ORI, bei der Grenzpolizei, der Polizei oder der Nationalen Gefängnisverwaltung gestellt werden. Die Annahme eines Antrags darf nicht verweigert werden, weil er "zu spät" gestellt worden sei. Der AW erhält von ORI ein temporäres Identitätsdokument für Asylwerber. (ORI o.D.a)

Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze. (Law 122/2006, Art. 82) Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar. (Law 122/2006, Art. 44-52) In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern. (GENSEN 05.2012)

Es ist mindestens ein Asylinterview vorgesehen. Der AW hat das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. Die Übersetzerkosten für das Interview trägt der Staat. (ORI o.D.b)

Die Entscheidung gewährt entweder internationalen Schutz oder subsidiären Schutz oder lehnt den Antrag ab. Bei negativer Entscheidung muss der AW Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen. (ORI o.D.c)

Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen. (Law 122/2006, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen. (Law 122/2006, Art. 82-86)

Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der AW dieselben Rechte wie beim Erstantrag. (GENSEN 05.2012)

Beschwerdemöglichkeiten:

Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen hat der AW das Recht in Rumänien zu bleiben. (ORI o.D.d / Law 122/2006, Art. 55-67)

Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 82-86)

Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. (GENSEN 05.2012)

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab:

  • Hat der Rückkehrer noch keinen Asylantrag gestellt, wird er als illegaler Fremder in Gewahrsam genommen, kann jedoch jederzeit einen Antrag stellen und wird dann sofort entlassen und als Erstantragsteller behandelt.

  • Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt.

  • Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. Wenn nun AW das Land vor dem Asylinterview verlassen haben, wird ihr Antrag dennoch als Folgeantrag behandelt und sie müssen neue Beweise vorlegen, was vor allem für jene AW ohne Anwalt, auch in Anbetracht der Tatsache dass sie inhaftiert sind, laut NGOs schwierig ist. Jedoch haben die rumänischen Behörden hier reagiert und die Direktion für Asylwesen und Integration des Rumänischen Immigrationsamts ermöglicht nun solchen Fällen den Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren. (DTP 11.2012)

Wurde ein Asylverfahren beendet weil sich der AW abgesetzt hat, wird er wie oben beschrieben bei einer Rückkehr als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht. (DTP 11.2012)

Viele Asylwerber entscheiden sich weiterhin, illegal weiterzureisen und brechen ihr Verfahren vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor dem persönlichen Interview. Diese Verfahren werden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des Non-Refoulement-Prinzips. ORI hat das aber laut UNHCR bereits erkannt und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt um das zu verhindern. So erhalten negativ beschiedene Asylwerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen. (UNHCR 7.2012)

Quellen:

(...)

Non-Refoulement

Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 27.2.2014)

Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.

Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o.a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder, wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. (Law 122/2006, Art. 6)

Quellen:

Versorgung

Asylwerber dürfen erst arbeiten wenn ihr Verfahren länger als 1 Jahr andauert. (USDOS 27.2.2014) Das gilt aber nur für Asylwerber die ihren ersten Asylantrag stellen. (UNHCR 7.2012) Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Gem. Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. (VB 12.6.2014)

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten, entweder im oder außerhalb des Unterbringungszentrums. (ORI o.D.f)

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein. (USDOS 27.2.2014, vgl. DTP 11.2012)

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten. (DTP 11.2012)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren waren Zahnbehandlungen zugänglich und weibliche AW verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat. (UNHCR 3.1.2012)

Quellen:

Unterbringung

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen. Asylwerber haben auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung wenn sie selbst über keine Mittel verfügen und nicht in einem Zentrum untergebracht sind. (ORI o.D.f)

AW werden in offenen Unterbringungszentren untergebracht. Rumänien betreibt ein Zentrum mit 100 Plätzen in Giurgiu, eines mit 320 Plätzen in Bukarest, eines mit 250 Plätzen in Galati, eines mit 100 Plätzen in Somcuta Mare und eines mit 100 Plätzen in Radauti. UNHCR und IOM betreiben in Timisoara ein Nottransitzentrum mit 250 Plätzen.

Fremde, die nicht weiter im Land bleiben dürfen, werden zur Sicherung der Abschiebung in Verwaltungshaft genommen. Rumänien betreibt dafür ein Haftzentrum mit 100 Plätzen in Otopeni und eines mit 50 Plätzen in Arad.

Die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber haben sich in den letzten Jahren gebessert, UNHCR sieht aber immer noch Verbesserungsbedarf, speziell bei der Höhe des Tagesgeldes und dem Zugang zu grundlegender Versorgung und Unterstützung. (USDOS 27.2.2014)

Wenn ein AW über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das Rumänische Immigrationsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber, zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:

• Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;

• für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;

• für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.

Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,-

RON. Laut internen Vorschriften, kann diese finanzielle Unterstützung spätestens 48 Stunden nach Antragsstellung gewährt werden.

Die Regionalzentren zur Unterbringung der Asylwerber (einschl. des Lagers in Timisoara) verfügen über keine Kantinen, sondern über speziell eingerichtete Räumlichkeiten - sogenannte Küchen - wo die untergebrachten Personen individuell ihre Mahlzeiten zubereiten können.

Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122/2006 und des Regierungsbeschlusses 1251/2006, sichert das Rumänische Immigrationsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs, im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Beistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.

Bei der Unterbringung der Asylwerber in den Zentren des Rumänischen Einwanderungsamtes wird auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und auf die Schaffung eines Sicherheitsklimas Rücksicht genommen. In den Fällen, in denen Konfessionsunterschiede voraussichtlich zu Problemen führen können, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Unterbringung. In den Zentren des Einwanderungsamtes sind Gebetsräume eingerichtet, wo die Asylwerber ihre Religion praktizieren können. (VB 23.2.2010)

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, oder bis zu drei Tagen mit Erlaubnis des Direktors. Die offenen Zentren bieten AW, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, Soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die AW Informationen über Rechte und Pflichten, ein Ausweisdokument und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettzeug und Hygieneartikel werden ausgefolgt. In jedem Zentrum ist mindestens eine NGO vertreten, die auf rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable spezialisiert ist. AW können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, sie müssen dazu einen Mietvertrag vorweisen und ihre Adresse bekannt geben. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Kritisiert werden die Verpflegung, geringe Beihilfen und ein Mangel an Unterstützung für Schwangere, Wöchnerinnen, Neugeborene, Alte usw. und deren spezifische Bedürfnisse. Die Beihilfen wurden aufgrund der rumänischen Wirtschaftslage seit Erlass des Asylgesetzes nicht erhöht und genügen nicht um die Grundbedürfnisse von AW zu decken, die keine andere Unterstützung von NGOs oder anderen erhalten. Es gibt aber Pläne der Behörden das zu ändern.

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten. (DTP 11.2012)

Quellen:

Schutzberechtigte

Gemäß Gesetz haben auch subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe, kostenlosem Jobtraining und Hilfe bei der Arbeitssuche. (UNHCR 7.2012)

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordinierung liegt beim Innenministerium. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziel zu erreichen unterstützt die rumänische Asylbehörde über ihre Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Innert 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht und nach einer kommissionellen Prüfung mittels Zertifikat bestätigt. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden. (ORI o.D.g, vgl. auch UNHCR 7.2012)

Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet. (ORI o.D.h) Kinder haben bis zum Alter von 18 Jahren das Recht auf eine monatliche staatliche Zuwendung. (UNHCR 7.2012)

Schutzberechtigte haben in Rumänien ein Recht auf Unterbringung wie rumänische Staatsbürger und wenn sie nach dem Ende des Integrationsprogrammes keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde bekommen haben, können sie sich eine andere Wohnung mieten und die Asylbehörde finanziert für max. 1 Jahr 50% der Miete. Nutznießer des Integrationsprogrammes sind für max. 1 Jahr in den Zentren der Behörde untergebracht. (ORI o.D. i)

Zugang zu Sozialhilfe besteht für Schutzberechtigte nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. Es gibt die Möglichkeit auf eine rückzahlbare Beihilfe des Ministeriums für Arbeit und Soziales, in Höhe des gesetzlichen Mindesteinkommens pro Familienmitglied, die für max. 9 Monate gewährt werden kann. (ORI o. D.k)

Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. (ORI o.D.m; vgl. VB 12.6.2014) Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. (ORI o.D.m)

Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichem Wohnraum, an ihre Bedürfnisse angepasstes Jobtraining, Beratungsprogramme und Information zu Staatsbürgerschaftsinterviews. (USDOS 27.2.2014)

UNHCR schreibt in einem Bericht vom Dezember 2013, dass einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt seien, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteilige. Sie erhalten angeblich nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sei Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gebe es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte hätten im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch seien sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte seien aber in den betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien biete der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten würden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger werde, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies sei insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es einschlägiger gezielter Unterstützung fehle. (ACCORD 13.5.2014)

Anerkannte Flüchtlinge können nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen, subsidiär Schutzberechtigte haben diese Möglichkeit nach 8 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien. (UNHCR 7.2012)

Quellen:

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sich sechs Wochen in der XXXX befunden hätten und sei insbesondere für den Zweitbeschwerdeführer die Situation, sowie die unsichere Zukunftsperspektive und Angst vor einer Zurückschiebung nach Rumänien psychisch äußerst belastend. Schon während der Einvernahme am 13.10.2015 sei der Zweitbeschwerdeführer sehr verängstigt gewesen, sei es ihm schwergefallen zu antworten. Die Einvernahme habe nur durch gutes Zureden und beruhigen durch den Erstbeschwerdeführer stattfinden können. Diese Tatsache sei von der Behörde im vorliegenden Bescheid nicht ansatzweise gewürdigt worden. Auch sei jetzt der Zweitbeschwerdeführer immer noch sehr angespannt, in sich gekehrt, freudlos und weinerlich. Auch der Erstbeschwerdeführer stehe unter großem psychischen Druck und könne kaum schlafen und fühle sich ständig besorgt und niedergeschlagen. Weiters habe sich der gesundheitliche Zustand des Erstbeschwerdeführers verschlechtert; seine Füße seien voller offener Wunden und habe die von Seiten des Arztes am Flughafen verschriebene Salbe keine Wirkung gezeigt. Eine weitere Untersuchung habe ergeben, dass sich der Erstbeschwerdeführer nun einer Blutuntersuchung unterziehen müsse um die Gründe der Erkrankung ersichtlich zu machen. Die Befunde würden der Behörde unverzüglich vorgelegt werden. Weiters sei die Lage für Asylwerber in Rumänien nicht richtig gewürdigt worden. Ein Großteil der von der Behörde herangezogenen Länderberichte würde von der Rumänischen Asylbehörde selbst stammen und könne hier keine Objektivität erwartet werden. Die wenigen Berichte, in denen auf die tatsächliche Situation eingegangen werde, zeige eher ein negatives Bild von der Situation in Rumänien. So werde berichtet, dass es nach Dublin-Rücküberstellungen zu Inhaftierungen bis zu achtzehn Monaten kommen könne und werde auch bei begleiteten Minderjährigen keine Ausnahme gemacht. Weiters werde im Bescheid zitiert, dass die soziale, psychologische und medizinische Versorgung ungenügend und qualitativ nicht hochwertig sei. Auch sei festgehalten, dass die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber ungenügend wäre. Außerdem werde in der Bescheidbegründung immer wieder das falsche Dublin-Land, nämlich Slowenien angeführt und sei dadurch ersichtlich, dass sich die Behörde nur sehr oberflächlich mit dem zu entscheidenden Akt auseinander gesetzt habe. Die Beschwerdeführer befürchten in Rumänien einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der islamischen Republik Iran und reisten sie schlepperunterstützt unter zu Hilfenahme seitens der rumänischen Autoritäten ausgestellter Visa vom 16.09.2015 mit Gültigkeitsdauer bis zum 01.11.2015 am Flughafen XXXX an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in der Folge ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer an die Republik Rumänien, welches mit Schreiben vom 11.11.2015 positiv beantwortet wurde. Sowie wurde darin insbesondere die Ausstellung der genannten Visa bekräftigt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Weder Erstbeschwerdeführer, noch der Zweitbeschwerdeführer leiden derzeit an akuten schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an offenen Wunden an den Füßen. Beide Beschwerdeführer sind situationsbedingt psychisch belastet, ohne das bis dato ein pathologischer Zustand festgestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu einem Aufenthalt in Rumänien sowie den ausgestellten rumänischen Visa ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, sowie der Angabe der rumänischen Partnerbehörde. Die Feststellungen zum Zustand der Beschwerdeführer basieren auf den Beschwerdeausführungen bzw. den Angaben der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Rumäniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Rumäniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Rumänien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren bzw. insbesondere nicht an lebensbedrohlichen Krankheitsbildern.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die gesundheitlichen Beschwerden der Antragsteller weisen bei Weitem nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der soeben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,

B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,

B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,

B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen Bindungen.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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