L513 2005574-1•BVwG L513 2005574-1
L513 2005574-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L513 2005574-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.4.2013, Zl. 046-113(2)-23/13, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 25.4.2013 ausgesprochen, dass durch XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1800,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 15.3.2013 festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber XXXX hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX und XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine Anzeige nach § 27 AuslBG betr. XXXX enthalten, wonach vom Finanzamt XXXX zur Anzeige gebracht wurde, dass am 15.03.2013 im Zuge einer Kontrolle der "Finanzpolizei" oa. Personen als Beschäftigte arbeitend im " XXXX " des XXXX angetroffen worden seien. Die genannten Arbeitnehmer seien im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Mit Schriftsatz vom 21.5.2013 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Es wird vorgebracht, dass aufgrund eines kurzfristigen und nicht vorhersehbaren Ausfalles von zwei Mitarbeitern am 15.3.2013 für Ersatz gesorgt werden musste, da an diesem Wochenende wegen eines Feiertages in Ungarn mit einem sehr guten Geschäftsgang zu rechnen war. Ausgerechnet an diesem Tage hätte sich im Rinderstall des Beschwerdeführers (im Folgenden auch kurz bezeichnet als BF) ein Wasserrohrbruch ereignet und deshalb wäre er erst um 11:30 Uhr auf die Schihütte gekommen.
Herrn M.L. habe er noch rechtzeitig vor seinem Dienstantritt um 11:00 Uhr bei der GKK angemeldet. Auch wenn sich dieser bereits vorher in der Hütte befunden habe, wäre die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst nach erfolgter Anmeldung erfolgt.
Von S.S. habe er keine Daten gehabt und habe ihn deshalb nicht im Vorfeld anmelden können. Dies wäre jedoch in jedem Fall vor Arbeitsaufnahme erfolgt. Als der BF um 11:30 Uhr in die Schihütte gekommen wäre, hätte die Polizei S.S. vorher mitgenommen, da er keine Papiere gehabt habe. Als dieser wieder auf die Schihütte gekommen sei, habe er ihn unverzüglich angemeldet. Dann habe er seine Arbeit aufgenommen.
Der festgesetzt Beitragszuschlag wäre unbillig, da er große Investitionen zu tätigen habe. Weiters müsse er drei "weichende" Geschwister finanziell entschädigen. Er habe eine prekäre finanzielle Situation.
Beantragt werde, das Verfahren einzustellen bzw. den Betrag zu reduzieren.
Mit Vorlagebericht vom 7.10.2013 legte die SGKK den angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vor. Darin wird wiederholt, dass bei einer Kontrolle am 15.3.2013 Herr S.S. und Herr M.L. im Lokal des BF bei Tätigkeiten angetroffen wurden. Die angetroffenen Personen hätten bestätigt, dass sie am Kontrolltag bereits seit 09:30 Uhr ihre Beschäftigung aufgenommen hätten. Die nunmehrigen Aussagen des BF würden sich widersprechen und stellen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine haltlose Schutzbehauptung dar.
Am 1.4.2014 wurde der Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Personen S.S. und M.L. wurden am 15.3.2013 um 10:35 Uhr von der Finanzpolizei im Betrieb des BF (" XXXX ") bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung unmittelbar betreten. Der Dienstgeber (BF) hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Landeshauptfrau von Salzburg. Weiters wurde in den angeforderten Verwaltungsakt der SGKK Einsicht genommen.
Die Betretung der oa. Personen im Lokal des BF wurde durch Organe des Finanzamtes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.
Dass es sich bei der Betätigung am 15.3.2013 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber BF handelte, wurde durch Bescheid der SGKK vom 25.4.2013 festgestellt.
Es ist auch unstreitig, dass S.S. am besagten Tag das WC geputzt und den Abfluss reinigte und M.L. Küchenarbeiten durchführte. Aktenkundig ist auch, dass beide Dienstnehmer am Kontrolltag ihren Dienst um 09:30 Uhr begonnen haben.
Unstreitig wurde vom BF als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht zeitgerecht (vor Beschäftigungsaufnahme) getätigt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat als Dienstgeber am 15.3.2013 oa. Personen, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Der Einwand des BF, dass aufgrund eines kurzfristigen und nicht vorhersehbaren Ausfalles von zwei Mitarbeitern am 15.3.2013 für Ersatz gesorgt werden musste, da an diesem Wochenende wegen eines Feiertages in Ungarn mit einem sehr guten Geschäftsgang zu rechnen war, ist nicht nachvollziehbar, hat er doch in der Niederschrift vom 15.3.2013 erklärt, dass der Vorgänger von Herrn S.S, Herr E.K. (glaublich sein Schwager), am vergangenen Sonntag seinen letzten Arbeitstag hatte und Herr S.S. nunmehr dessen Arbeit übernommen habe. Zu Herrn M.L. wurde vom BF in bezughabender Niederschrift erklärt, dass er diesen am Vortag angerufen und gefragt habe, ob er heute zum Arbeiten kommen könne. Das in diesem Punkt gemachte Vorbringen einer Kurzfristigkeit geht daher ins Leere.
Wenn der BF weiters vorbringt, er habe Herrn M.L. noch rechtzeitig vor seinem Dienstantritt um 11:00 Uhr bei der GKK angemeldet, ist festzustellen, dass M.L. bereits um 09:30 Uhr seine Tätigkeit für den BF aufgenommen hatte. Der BF habe auch in der Niederschrift vom 15.3.2015 angeführt, dass M.L. um 09:00 Uhr mit dem Lift auf die Hütte gekommen wäre und er ihn auch um 10:00 Uhr Vormittag - widersprüchlich im Einspruch um 11:00 Uhr - angemeldet hätte. Somit steht für den erkennenden Richter fest, dass auch der vom BF angeführte Wasserrohrbruch im Rinderstall und er deshalb erst um 11:30 Uhr auf die Schihütte gekommen wäre, keine Rechtfertigung der nicht rechtzeitigen Anmeldung darstellt, habe er doch nach seinen eigenen - ersten - Aussagen den Genannten um 10:00 Uhr, also noch an seinem Bauernhof, bei der Kasse angemeldet. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der Konsequenzen ist und daher eher die Wahrheit spricht. Diesbezüglich ist auch auf entsprechende Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147 sowie vom 15.12.1987, 87/14/0016 und vom 4.9.1986, 86/16/0080, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, der Wahrheit am nächsten zu kommen, zu verweisen. Weiters wird darauf verwiesen, dass der BF den M.L. bereits am Vorabend angerufen und mit ihm vereinbart hat, dass er am nächsten Tag in der Hütte arbeite. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, den M.L. bereits vor Arbeitsbeginn bei der SGKK anzumelden.
Wenn der BF weiters vorbringt, von S.S. habe er keine Daten gehabt und habe ihn deshalb nicht im Vorfeld anmelden können, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass auch diese Aussage anzuzweifeln ist, wurde dieser doch eigenen Angaben zu folge durch seinen Schwager, der am vergangenen Sonntag (vor Kontrolltag) den letzten Arbeitstag hatte, an ihn vermittelt. Es wäre daher dem BF als redlicher Dienstgeber angestanden, bereits bei diesem Gespräch die Daten des S.S. abzufragen und die Anmeldung bei der SGKK zeitgerecht vorzunehmen. Somit geht auch das Vorbringen des BF, als er um 11:30 Uhr in die Schihütte gekommen wäre, hätte die Polizei S.S. vorher mitgenommen, da er keine Papiere gehabt habe und als dieser wieder auf die Schihütte gekommen sei, habe er ihn unverzüglich angemeldet, da er erst dann die Daten gehabt hätte, ins Leere. Dies deshalb da er ja bereits zu einem früheren Zeitpunkt die notwendigen Daten von S.S. hätte erfragen können.
Es wird vom BF angeregt, den vorgeschriebenen Betrag zu reduzieren, da diese nicht zeitgerechte Anmeldung erstmalig wäre. Dieses Argument führt hier nicht zum Erfolg. Im gegenständlichen Fall wurden die Anmeldungen der Genannten gänzlich bis zur Kontrolle um 10:35 Uhr durch die Finanzpolizei vom BF unterlassen. So wurden die Anmeldungen erst nach der Kontrolle am 15.3.2013 für Herrn M.L. um 15:34 Uhr und für Herrn S.S. um 10:52 Uhr bei der Behörde erstattet. Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hiebei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.
Wenn abschließend vom BF vorgebracht wird, der festgesetzte Beitragszuschlag wäre unbillig, da er große Investitionen zu tätigen und außerdem die Geschwister zu entschädigen habe, ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF unbenommen bleibe, ein Ratengesuch bei der SGKK einzubringen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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