BVwG W141 2107128-2

W141 2107128-2Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG W141 2107128-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2107128.2.00

Spruch

W141 2107128-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2015

(Zl. RAG/05661/2015; RAG/A05661/2015), betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) am 19.02.2015 eine Beschäftigung als

XXXX mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt sei der 15.03.2015 gewesen.

Da der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse für die offene Stelle bei der Firma XXXX erschienen ist, wurde ihm mittels Schreiben seitens der belangte Behörde vom 05.03.2015 mitgeteilt, dass sich offene Fragen ergeben haben und gebeten werde, innerhalb einer Woche, nach Erhalt dieses Schreibens vorzusprechen. Darüber hinaus wurde eben Genannter auch darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab 15.03.2015 vorläufig einzustellen gewesen sei, da er nicht zur Jobbörse erschienen sei.

Aus der darauffolgenden Niederschrift vom 10.03.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, da er bei zwei großen Firmenvorstellungen (Eigeninteresse) gewesen sei.

2. Mit Bescheid vom 20.03.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.03.2015 bis 25.04.2015 ausgesprochen.

Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim XXXX ab 15.03.2015 nicht angetreten/vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 14.04.2015, eingelangt am 15.04.2015, Beschwerde, aus welcher im Wesentlichen Folgendes hervorgeht:

Mit dem angefochtenen Bescheid werde ihm unterstellt, er hätte eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angetreten bzw. vereitelt. Die Begründung der belangten Behörde dazu sei unrichtig.

Weiters werde die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 1 VwGVG bei einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde im Vorhinein aberkannt.

Der Beschwerdeführer habe am 19.02.2015 über eAMS ein Stellenangebot - Vorauswahl - vom AMS XXXX mit dem zuständigen Ansprechpartner XXXX erhalten.

Inhalt war, dass ein nicht namentlich genanntes XXXX XXXX suche, Arbeitszeiten und Einsatzort(e) seien unbekannt.

Zudem solle er am 04.03.2015 zwischen 09:00 und 12:00 Uhr persönlich nach XXXX kommen.

Nach eigenen Recherchen, um welches Unternehmen es sich dabei handle bzw. nach Abgleich des genannten Tätigkeitsprofiles bzw. den notwendigen Voraussetzungen konnte er Folgendes herausarbeiten:

Tätigkeitsprofil:

• Körperliche Belastung, war nicht näher definiert

• Einsatzort(e) unbekannt, offensichtlich ist nur der Firmensitz in XXXX

  • Arbeitszeiten unbekannt, mit "Nacht- und Wochenenddiensten."

Damit konnte der Beschwerdeführer nicht viel anfangen.

  • Flexible Einsatzbereitschaft, auch nicht näher definiert und sei in der Branche als ...für alles und jederzeit... bekannt.

Voraussetzungen:

• Einwandfreier Leumund, sei seinerseits derzeit nicht gegeben, habe mit dem Umfeld des Finanzamtes zu tun.

• Führerschein B natürlich, Fahrpraxis auch, aber nicht unfallfrei.

• Und er sei nicht überzeugt gewesen, dass er dem erforderlichen Profil entspreche.

Gehalt:

Er kenne die Branche und den Kollektivvertrag sehr gut, mit einer möglichen "Überzahlung" sei da nicht zu rechnen.

Am 25. Februar 2015 habe er eine E-Mail an Herrn XXXX übermittelt.

Inhalt dieses Schreibens war, dass das Stellenangebot sich nicht ganz mit seinem Profil decken würde, dass Nacht- und Wochenenddienste für ihn nur in Ausnahmefällen möglich seien und dass er aufgrund seines persönlichen Umfeldes XXXX / XXXX keine besondere Flexibilität für einen auch bis dato nicht bekannten Arbeitsort in XXXX möglich sei.

Zeitgleich habe er mit diesem E-Mail Herrn XXXX auch ein Bewerbungsschreiben und einen tabellarischen Lebenslauf mit Zusatzqualifikationen übermittelt, weil er ja grundsätzliches Interesse habe, für ein XXXX zu arbeiten.

Seine Bereitschaft zur Wiedererlangung eines Beschäftigungsverhältnisses habe er damit jedenfalls deutlich bekundet.

Er habe Herrn XXXX auch mitgeteilt, dass er am zitierten 04.03.2015 nicht nach XXXX kommen kann, weil er zu diesem Zeitpunkt bei einer Produktpräsentation in XXXX sei, gerne jedoch einen anderen Termin anbieten möchte.

Die beiden zitierten Punkte "Einwandfreier Leumund" und die "Unfallfreiheit" habe er naturgemäß nicht angesprochen und er bitte auch, diese vertraulich zu behandeln.

Herr XXXX habe sich mit E-Mail vom 25.02.2015 für die Information bedankt, ihm zeitgleich mitgeteilt, dass er von der belangten Behörde vermittelt wurde und ihn "abgebucht" habe, mit der Info, er müsse am 04.03.2015 nicht nach XXXX kommen.

Bedauerlicherweise habe Hr. XXXX kein weiteres Interesse an seinen übermittelten Bewerbungsunterlagen gezeigt und diese sofort gelöscht.

Durch die Kenntniserlangung, dass das Stellenangebot vom AMS XXXX vermittelt wurde, habe der Beschwerdeführer seine Betreuerin, XXXX XXXX per E-Mail vom 25.02.2015 über die Info von Herrn XXXX informiert.

Einem Antwortmail von XXXX XXXX, nach knapp einer Woche, habe der Beschwerdeführer keine besondere Bedeutung beigemessen, weil diese inhaltlich nicht korrekt formuliert gewesen sei und er davon ausgegangen sei, dass sich seine vorgenannte Begründungen an Herrn XXXX mit dessen Antwort darauf offensichtlich mit dem E-Mail von XXXX XXXX überschnitten haben.

Am 05.03.2015 habe er dann über eAMS eine Mitteilung über die Einstellung des Bezuges erhalten, mit den Hauptinhaltspunkten, dass er zu einer Jobbörse (welche Jobbörse?) nicht erschienen sei, es sich beim gegenständlichen Unternehmen um den XXXX handle und er zur Wiedererlangung seines Anspruches persönlich beim AMS vorsprechen müsse.

Als Gesprächstermin sei ihm der 11.03.2015, 08:45 Uhr, angeboten worden, welchen er in Folge auch, jedoch durch einen Irrtum seinerseits, aber bereits am 10.03.2015 wahrgenommen habe.

Bei diesem Termin wurde er mit einer Niederschrift überrumpelt; er verwende diesen Ausdruck absichtlich, bei welchem er zum gegenständlichen, Vorfall befragt worden sei.

Er sei nur zu einem persönlichen Gespräch und nicht zu einer Niederschrift eingeladen worden, demzufolge konnte er sich auch nicht entsprechend darauf vorbereiten. Der Beschwerdeführer sei sehr verärgert über die sehr aggressive Gesprächsführung seitens XXXX XXXX gewesen, eigentlich wollte er das Gespräch deshalb sogar abbrechen. Er habe dann den von ihr (XXXX XXXX) verfassten Punkten "zugestimmt", die jedoch teilweise unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt wurden.

Zudem sei diese Niederschrift von der Leiterin der Amtshandlung, XXXX XXXX nicht unterschrieben worden!

Zur angebotenen Entlohnung um das Geld: Er gehe nicht arbeiten habe er ergänzend gesagt. Dies passe führ ihn schon nicht aufgrund der zusätzlich hohen Fahrtkosten. Es könne für ihn angesichts mangelnder Motivation, wegen dem unterschiedlichen Lohnniveau nicht funktionieren. Er sei ein langjähriger leitender Angestellter mit hohem Lohnniveau und jetzt würde er nur einen Bruchteil bekommen.

Zur angebotenen beruflichen Verwendung: Diese Einwendungen seien korrekt dargestellt.

Zur geforderten Arbeitszeit: Er habe sein ganzes Berufsleben keine Wochenenddienste gemacht und sein persönliches Umfeld danach ausgerichtet, Nachtdienste würden aus gesundheitlichen Gründen (Schlafstörungen und Leistungsabfall nach wenigen Stunden) für ihn nicht möglich sein, die Wegzeiten nach XXXX übersteigen, je nach Einsatzort in XXXX(?) das höchstzulässige Maß und zudem habe er an manchen Tagen in der Früh ein Kleinkind einer guten Freundin zu betreuen bzw. derzeit auch den Hund seiner Mutter,

XXXXährig, da sie sich nach einem XXXX, in einem Pflegeheim befinde.

Zu den körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit: Er habe das Alter eingewendet. Mit XXXX Jahren falle ihm vieles schon sehr schwer.

Zu täglichen Wegzeit: Dies sei nach XXXX sehr schwierig, zudem eventuell sogar unmöglich, weil keine Arbeitszeiten und auch kein Einsatzort bekannt sei.

Zur Info: Ihm stehe derzeit kein eigenes KFZ zur Erreichung des Arbeitsortes zur Verfügung. Die in dem Zusammenhang getätigte Aussage von XXXX XXXX, dass er in XXXX wohne, darauf könne sie (XXXX XXXX) keine Rücksicht nehmen, möchte er schärfstens zurückweisen.

Zu den Betreuungspflichten: Hund und Kind, siehe seine Begründung obenstehend.

Stellungnahme des Dienstgebers: Kunde war bei der Jobbörse am 04.03.2015 nicht anwesend gewesen. Diese Aussage sei unrichtig, da ihm der Vermittler (AMS, Herr XXXX) schriftlich mitgeteilt habe, er müsse an dem genannten Datum nicht nach XXXX kommen.

Ein Dienstgeber bzw. eine sonstige Terminvereinbarung sei zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen.

Erklärung des Beschwerdeführers zu den Angaben des Dienstgebers: Er sei an dem Tag zu einer Produktpräsentation eines norddeutschen Geräteherstellers für XXXX in den Räumlichkeiten eines XXXXin XXXX eingeladen gewesen, diese Einladung sei bereits Anfang Februar erfolgt und habe unmittelbar mit seinem beruflichen Umfeld zu tun.

Zeitgleich habe auch ein Befestigungsuntemehmen, ebenfalls in XXXX, eine neue Palette an XXXXpräsentiert, diese Vorführung habe er im Anschluss besucht, auch mit starkem beruflichem Interesse.

Zusätzlich habe er an dem Tag einen XXXX bei seiner Mutter wahrgenommen und für sie einige dringende Erledigungen durchgeführt.

Zusätzliche Anmerkung: In dem gegenständlichem Zeitraum gab es mehrere potenzielle Stellenangebote in seinem direkten Berufsumfeld, auf die er, aus welchen Gründen auch immer, nicht vermittelt wurde oder werden konnte.

Einige davon habe er als Eigenbewerbung selbst beantwortet.

Offensichtlich sind im EDV-System des AMS die definierten Schlüsselwörter für seine beruflichen Interessen möglicherweise falsch, jedenfalls aber unvollständig hinterlegt.

Folgende Beweise werden im Zuge der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegt:

  • Persönliches Gespräch mit XXXX XXXX Beilage A ( Stellenangebot vom XXXX, Herr XXXX)

  • Beilage B (E-Mail vom 25.02.2015 an Herrn XXXX, XXXX)

  • Beilage C (Bewerbungsschreiben)

  • Beilage D (Tabellarischer Lebenslauf)

  • Beilage E (Antwortmail von Herrn XXXX vom 25.Februar 2015)

  • Beilage F (Mitteilung über die Einstellung des Bezuges)

  • Beilage G (Niederschrift vom 10. März 2015)

Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.03.2015 bis 25.04.2015 zu gewähren sowie diesem Bescheid eine aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 1 des VwGVG zuzuerkennen.

3.1. Mit Beschluss vom 12.05.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

3.2. Aus der Stellungnahme von XXXX XXXX, Abteilungsleiterin BZ, vom 04.05.2015 geht hervor:

Der Beschwerdeführer sei seit 04.03.2013 arbeitslos gemeldet - mit einer kurzen Unterbrechung wegen DV vom 03.03.2014 bis 02.06.2014.

Bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2014 sei eine Vermittlung nach NH-VO vereinbart und als Arbeitsort sei XXXX XXXXXXXX vereinbart worden.

Am 19.02.2015 sei dem Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle als XXXX beim

XXXX-XXXX übermittelt worden.

Der Beschwerdeführer habe zwar dem zuständigen SfU Mitarbeiter seine Bewerbungsunterlagen zukommen lassen, habe aber gleichzeitig festgehalten, dass er zu der Jobbörse am 04.03.2015 nicht kommen könne, da er an einer Firmenpräsentation teilnehmen müsse. Weiters seien Bereitschaftsdienste und der Arbeitsort XXXX aus Gründen seines privaten Umfeldes nicht möglich.

Der Beschwerdeführer wurde von Herr XXXX vom ADG abgebucht.

Aufgrund der vereinbarten AO und Berufsart (NH-VO) wurde die Stelle seitens der Beraterin als zumutbar angesehen und Herr XXXX darüber in Kenntnis gesetzt - daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 02.03.2015 der VV nochmals zugesandt. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Beraterin über die Zumutbarkeit der Stelle per E-Mail informiert.

Der Beschwerdeführer sei zur Vorauswahl am 04.03.2015 nicht erschienen.

In der Niederschrift § 10 vom 10.03.2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er für das angebotene Gehalt nicht arbeiten gehe, er bereits einmal Chef einer Wachgruppe war, und er vielleicht ehemalige Mitarbeiter dort treffen würde und wenn diese ihm vorgesetzt wären, dies nicht "gut gehen würde." Weiters gibt der Beschwerdeführer an, aus privaten Gründen keine Wochenend- und Nachtdienste verrichten zu können (Kind, Hund und Alter) und er weiters gesundheitliche Einschränkungen hätte. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die Wegzeit nicht zumutbar sei, da er in XXXX wohnhaft sei.

Auch habe der Beschwerdeführer am 04.03.2015 nicht an der Jobbörse teilgenommen, da er an 2 Firmenpräsentationen teilgenommen habe.

Zu den angegeben Einwänden vom Beschwerdeführer sei Folgendes zu sagen:

Gehalt: Die Stelle beim XXXX ist kollektivvertraglich entlohnt.

Gesundheitliche Einschränkungen: Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen Befunde vorzulegen.

Wegzeit: Der Beschwerdeführer habe beim AMS XXXX als Wohnadresse XXXX XXXX XXXX angegeben. Als AO waren XXXX XXXXXXXX vereinbart. Die Wegzeit sei somit zumutbar.

Betreuungspflichten: Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde über mögliche Betreuungspflichten nie in Kenntnis gesetzt auch im Zuge der Niederschrift wollte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu den möglichen Betreuungspflichten machen.

Zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sei Folgendes zu sagen:

Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde nicht über seinen fehlenden Leumund in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte bis jetzt zu den von ihm vorgebrachten Einwänden nicht befragt werden, da er sich seit 13.04.2015 im Krankenstand befinde. Nachweise dafür seien der Beschwerde keine beigefügt.

Um welche Unfälle es sich bei dem Punkt "nicht vorhandene Unfallfreiheit" handle, sei durch den Beschwerdeführer nicht definiert und auch zu diesem Punkt konnte der Beschwerdeführer noch nicht einvernommen werden.

Fakt sei, dass die Stelle als XXXX bei XXXX XXXX zumutbar gewesen sei - eine Vermittlung nach NH-VO war bereits seit 1/15 vereinbart. Der Beschwerdeführer sei bei der Jobbörse nicht anwesend gewesen. Zu seinen Einwänden seien keine Nachweise vorgelegt worden. Eine Sanktion nach § 10 sei zu verhängen gewesen.

3.3. Am 19.06.2015 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den zusätzlichen Fragen bei der belangten Behörde ein. Die Frist wurde seitens der belangten Behörde auf eben genanntes Datum verlängert.

Der Beschwerdeführer zitierte die bereits eingebrachte Beschwerde vom 14.04.2015 und führte dazu ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:

Dem Beschwerdeführer liege eine Betreuungsvereinbarung vom 20.01.2015 vor (Gültigkeit bis 20.04.2015), der zufolge die belangte Behörde ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX unterstütze. Von einem Hilfsarbeiterbereich sei darin keine Rede.

Eine Hilfsarbeitertätigkeit war und sei zu keinem Zeitpunkt sein Berufswunsch.

Sein beruflicher und privater Lebensmittelpunkt befinde sich im Bezirk XXXX. XXXX bzw. XXXX diene ihm vorrangig als Wohn- bzw. Schlafort, das AMS XXXX sei für ihn keine Option.

Zudem sei in den Betreuungsvereinbarungen immer XXXX und XXXX und nicht nur der Bezirk XXXX als mögliche Arbeitsorte vermerkt worden.

Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass in dem Vermittlungsvorschlag nicht stand, dass es sich um den Dienstgeber XXXX XXXXXXXX handle und auch nicht, dass ein möglicher Arbeitsantritt am 15.03.2015 vorgesehen sei.

Der Begriff Jobbörse sei ihm nicht bekannt, auch wurde er über diesen Begriff zu keinem Zeitpunkt informiert.

Für ihn stehe der Begriff Börse für eine Plattform, z.B.: für Autos oder gebrauchte Artikel und nicht für eine professionelle Jobvermittlung bzw. Vorstellungsgespräche des AMS.

Nochmals, der Begriff Jobbörse sei ihm nicht bekannt, auch sei in dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag keine Aufforderung enthalten.

Anmerkung: Er habe seit 2014 mehrere Vermittlungsvorschläge mit dem Titel "Vorauswahl" erhalten und sich auf alle vorerst schriftlich beworben.

Zu keinem Zeitpunkt sei er informiert worden, dass die genannte Vorgehensweise eventuell nicht korrekt sei.

Hinsichtlich der E-Mail an Herrn XXXX sei dem Beschwerdeführe mitgeteilt worden, dass allein der Inhalt und die Form dieser "Bewerbung" nicht geeignet sei, den Dienstgeber für sich einzunehmen, sondern im Gegenteil Zweifel an der Arbeitswilligkeit aufkommen lasse und als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG zu sehen sei.

Zu dieser Passage führt der Beschwerdeführer aus, dass er diesen Absatz aufs schärfste zurückweise in Bezug auf seine Zweifel an der Arbeitswilligkeit und Vereitelung. Das Bewerbungsschreiben und der Lebenslauf seien professionell gestaltet und inhaltlich korrekt.

Er habe in seinem E-Mail an Herrn XXXX diese, seine Wortwahl korrekt und wahrheitsgetreu verwendet, sein Profil habe eben bestimmte Eigenschaften, die sich mit dem angedachten Job als "XXXX" nicht vollständig decken.

Hätte er den Inhalt und Form dieses E-Mails geschönt, wäre er spätestens beim Lesen der beiden Anhänge unglaubwürdig geworden. Auf der Seite 1 des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages stehe, dass "das Arbeitsmarktservice mit der Vorauswahl von Bewerbern für das angeführte Stellenangebot beauftragt sei. Um abzuklären, ob er dem Anforderungsprofil des Unternehmens entspreche und sie seine Bewerbung an das Unternehmen weiterleiten könne bewerben Sie sich..." Diese Textpassage stehe im Widerspruch zum Textteil Bewerbung auf der Seite 2 unten, in dem eine persönliche Vorauswahl mit dem Unternehmen stattfinden solle.

In dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sei an keiner Stelle zu erkennen, dass dies vom AMS XXXX vermittelt worden sei, darum war seine Kontaktperson auch nur Herr XXXX vom AMS Estepatz. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag diesem, seinem Schreiben nochmals bei.

Erst durch die Information von Herrn XXXX habe er diese Korrespondenz an seine Beraterin, XXXX XXXX weitergeleitet und sei damit seiner Verpflichtung, das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von einer Woche bekanntzugeben, vollinhaltlich nachgekommen.

Das gegenständliche Stellenangebot sei ihm nicht per E-Mail, sondern per eAMS nochmals zugestellt worden. Er habe diese Tatsache, dass dies nicht zum ersten Mal so gewesen sei und auch die entsprechenden Erinnerungen [...] "Sie haben eine neue Nachricht auf Ihrem eAMS-Konto" [...], oftmals erst nach dem Lesen der jeweiligen Nachricht übermittelt werde, als Irrtum oder Überschneidung angesehen. Zu keinem Zeitpunkt sei er mit dem Passus in diversen Betreuungsvereinbarungen einverstanden gewesen, denen zur Folge er für Hilfsarbeiten vermittelt werden sollte. Es bestehe lediglich kein Berufs- und kein Entgeltschutz. Die belangte Behörde sei verpflichtet, ihn möglichst in seinem direkten Berufsumfeld zu vermitteln, diese Verpflichtung vermisse er ob des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages.

Anmerkung: XXXX XXXX habe ihm an diesem Tag 3 Hilfsarbeiterjobs angeboten, er habe zeitgleich mehrere Jobangebote aus seinem direkten Berufsumfeld auf der AMS-Homepage gefunden. Dies wäre die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ihn darauf zu vermitteln.

Das Stellenangebot sei nicht zumutbar, weil weder ein Arbeitgeber, Arbeitsort und keine Arbeitszeit angegeben sei. Er gehe davon aus, dass im Vorfeld dieser "Zumutbarkeit" der Regionalbeirat angerufen worden sei.

Er habe eine schriftliche Zusage vom XXXX, am genannten 04.03.2015 nicht nach XXXX kommen zu müssen, wenn XXXX XXXX etwas anderes wolle, bitte er die belangte Behörde dies vorher intern zu klären und nicht im Nachhinein in Form von Sanktionen auf den Kunden abzuwälzen.

Es gebe zwischen 03.01.2015 und 09.02.2016 drei(!) Betreuungsvereinbarungen, welche völlig unterschiedlich formuliert worden seien und sich auch zeitlich mehrfach überschneiden.

In keiner dieser Betreuungsvereinbarungen sei vermerkt, dass diese die jeweilige noch gültige vorherige Vereinbarung aufhebe.

Wenn ihm Herr XXXX, der die persönliche Vorauswahl vornimmt, schriftlich mitteile, dass er an dem genannten Tag nicht nach XXXX kommen müsse, haben sich die Zeilen von XXXX XXXX, dass er sich jedenfalls für die Stelle zu bewerben habe, relativiert.

Hinsichtlich der Firmenvorstellungen führt er aus, dass er diese beiden Termine beruflich begründet habe, da ihm XXXX XXXX zweimal darauf geantwortet habe, dass dies seine Privatangelegenheit sei. Was hätte er privat mit Speisewasseraufbereitungsanlagen und Lasertechnik zu tun?

Richtig sei, dass er für Jobs in seinem direkten, beruflichen Umfeld ein Fahrzeug zur Verfügung habe, dafür müsse er ja auch etwas bezahlen (Leihwagen oder auch geborgt). Für den gegenständlichen Job als XXXX, sei dies finanziell nicht drinnen, daher seine Argumentation.

Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch in den letzten Jahren ein Fahrzeug direkt auf ihn zugelassen gewesen.

Er akzeptiere gerne die erforderliche Wegzeit ab seinen Umfeld XXXX wenn er einen Job in seinem direkten Berufsumfeld habe mit Arbeitszeiten Montag bis Freitag von ca. 07:00 bis 16:00 Uhr.

Wenn aber sein Wohn- bzw. Schlafort in XXXX liege und in dem gegenständlichen Stellenangebot weder ein Arbeitsort noch eine Arbeitszeit angegeben ist, müsse er vom ungünstigsten Fall ausgehen.

Er sei lange Zeit im Unternehmen XXXX tätig gewesen und habe dort mit Sicherheitsanfragen aller XXXX-Mitarbeitern direkt zu tun gehabt. Dies habe sowohl Anfragen an die XXXX XXXX als auch das XXXX betroffen. Für 3 Kollegen (mich als Vorgesetzten inklusive) gab es einen negativen Eintrag seitens des XXXX, demzufolge er am VIA keine Vorfeldberechtigung erhalten habe. Dieses wurde ihm damals seitens seines Dienstgebers sehr negativ angelastet.

Eine ähnlich lautende Antwort habe er bereits vor Jahren am FA XXXX erhalten und gleichlautend auch bei einem Vorstellungsgespräch Ende 2014 für einen potentiellen Job am XXXX XXXX.

Ihm sei allerdings nicht bekannt, dass es offensichtlich mehrere "Stufen" von Sicherheitsüberprüfungen gebe.

Der Beschwerdeführer hatte leider, trotz fast XXXXjähriger Unfallfreiheit, 2 selbstverschuldete Unfälle. XXXX 2012 sei er mit einem Anhänger auf eisiger Fahrbahn zurückgerutscht und dabei habe er den Anhänger, einen Baum und auch das eigene Fahrzeug beschädigt. XXXX 2014 habe er beim Einparken ein stehendes Fahrzeug beschädigt.

Es sei unrichtig, dass ein Kleinkind und ein Hund keine Betreuungspflichten darstellen würden. Diese, seine persönlichen Umstände, seien jedenfalls zu berücksichtigen!

Der Beschwerdeführer habe weder einen Job nicht angenommen noch einen solchen vereitelt. Er habe sich lediglich auf einen Vermittlungsvorschlag beworben. Es gab in dem Zusammenhang auch keine Zuweisung. Mit seinem Lebensalter XXXX habe er seine allgemeine körperliche Einschränkung angesprochen.

Für Jobs bzw. Vermittlungen in seinem direkten Berufsumfeld, normale Wochenarbeitszeit, keine Nachdienste und keine schweren körperliche Belastungen, habe er wahrscheinlich keine gesundheitlichen Einschränkungen. Daher gebe es dafür auch keine Befunde, die er vorlegen könne.

Für schwere körperliche Belastungen, Nachtdienste etc. sei er aber sehr wohl gesundheitlich eingeschränkt. Sein deutliches Übergewicht, gepaart mit extremen Blutdruckwerten und Schlafstörungen bzw. Ermüdungserscheinungen würden leider eine sehr deutliche Sprache sprechen.

Befunde zu den Themen bekomme er erst bei einigen bereits geplanten Facharztterminen, frühestens jedoch Ende Mitte/Ende Juli 2015.

In seiner Familie sei der Familienzusammenhalt noch sehr groß, da werden betagte Mütter nicht zu Pflegediensten abgeschoben. Und wenn seine Mutter etwas dringendes von ihm brauche, dann sei er eben einmal Sohn und nicht nur "AMS-Kunde", zumal er sich an dem Tag ohnehin in XXXX aufgehalten habe.

Weiters hält der Beschwerdeführer fest, dass eine Dauer des Notstandshilfebezuges (im Übrigen sei dieser Bezug erst ab Mitte des Jahres 2014 nach seinen Job bei der XXXX relevant und auch sein letztes, geringfügiges Dienstverhältnis habe erst im Mai 2015 geendet) belangte Behörde nicht berechtige, ihn von fachspezifischen Schulungen und Informationsveranstaltungen auszuschließen. Die Produktpräsentation wurde schon Mitte des Jahres 2014 vereinbart und der fixe Termin Anfang des Jahres 2015 festgelegt.

Spätestens nach Kenntniserlangung des Unternehmensnamens hätte er die Stelle ablehnen müssen, weil er sich im Herbst des Vorjahres bei der XXXX als Teamleiter (leider mit einer Absage) und Anfang 2015 als XXXX für das gleiche Unternehmen beworben habe, bis dato leider noch ohne Reaktion.

Schon aus diesen Gründen kann er beim XXXX nicht als XXXX arbeiten, ohne seine Jobinteressen und seine Bewerbungen nachhaltig zu gefährden.

Er sei von XXXX XXXX nur zu einem Gespräch eingeladen worden, von einer Niederschrift sei keine Rede gewesen. Es gab für ihn somit keine Möglichkeit, sich auf diese Niederschrift vorzubereiten.

Die für ihn provokant erscheinende Gesprächsführung seitens XXXX XXXX möchte er nicht neuerlich erwähnen. Zum Thema "eigenhändige Unterschrift": Ja, er habe dieses unterschrieben, um das Thema einfach abzuschließen. Er habe bewusst diese Niederschrift nicht nachträglich ergänzt bzw. beeinsprucht und vorher den ihm zugesagten Bescheid abgewartet.

Bei der Gelegenheit darf er den gesetzlichen Auftrag des AMS zitieren, demzufolge das AMS bzw. deren Organe ...das Einvernehmen mit dem Kunden herstellen... sollten. Ein Einvernehmen könne er ob der gegenständlichen Thematik nicht erkennen.

In dem ihm zugegangenen Vermittlungsvorschlag sei kein Dienstgeber angeführt gewesen und auch ein seinerseits Herrn XXXX angebotenen neuen Terminvorschlages für ein Vorsteilungsgespräch sei nicht angenommen worden. Somit habe es keine Terminvereinbarung gegeben und so sei seine Aussage korrekt.

Dass in jeder dieser 3 Vereinbarungen etwas anderes drinnen steht, sei im Bereich des AMS und nicht des Kunden zu suchen.

Die "zugewiesene Beschäftigung" als XXXX hätte seine Chancen auf eine Rückkehr in seinen erlernten Beruf jedenfalls nachhaltig beeinflusst, siehe seine vorigen Begründungen.

Der gesetzliche Auftrag des AMS sei dahingehend eindeutig definiert, dass er vorrangig in seinem direkten Berufsfeld vermittelt werden müsse.

Er habe weder eine Arbeitsaufnahme durch sein Verhalten vereitelt, noch seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Sein Leistungsbezug aus der Versichertengemeinschaft berechtige die belangte Behörde nicht, ihn als Leibeigenen bzw. Befehlsempfänger zu behandeln. Seine beruflichen Interessen seien jedenfalls zu berücksichtigen, was in dem gegenständlichen Fall jedoch nicht passiert sei.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich bis dato auf jeden AMS-Vermittlungsvorschlag beworben habe, parallel dazu habe er ca. die 3-fache Anzahl an Eigenbewerbungen vorgenommen. Ihm zu unterstellen, er würde nicht alles unternehmen, einen Job zu bekommen, weise er jedenfalls zurück.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5. Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die Standpunkte der belangten Behörde unrichtig seien. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde und in seiner Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

  • Bescheid von 22. Juni 2015, Seite 23 Mitte:

Er habe bis dato keine Befunde zur gegenständlichen Thematik, weil seine gesundheitlichen Einschränkungen für eine Beschäftigung in seinem direkten Berufsumfeld (normale Wochenarbeitszeiten, keine Nacht- und Schichtdienste, nur kleine bis mittlere körperliche Anstrengungen) nicht relevant seien.

Wenn aber körperliche Belastbarkeit mit Nacht- und Schichtdiensten verlangt werden würden, seien seine Einschränkungen jedoch relevant.

Befunde bekomme er erst in einigen Wochen, da Facharzttermine (mit Kassenvertrag) bekannterweise sehr lange dauern. Die beiden zitierten Unfälle seien ohne polizeiliche Aufnahme erfolgt und mit Schadensmeldungen über Versicherungen abgewickelt worden.

  • Bescheid vom 22. Juni 2015, Seite 24 Mitte:

In dem ihm über eAMS übermittelten Vermittlungsvorschlag seien kein Dienstgeber, kein Dienstort und auch keine Arbeitszeiten angeführt. Auch sei kein möglicher Dienstantritt mit 15.03.2015 angegeben. Als Ansprechperson ist Herr XXXX vom XXXX angegeben.

Er habe Hr. XXXX seine vollständigen Bewerbungsunterlagen übermittelt und auch einen Ersatztermin anstelle des 04.03.2015 angeboten. Herr XXXX habe ihm am 25.02.2015 schriftlich mitgeteilt, dass er am 04.03.2015 nicht nach XXXX kommen müsse

  • Bescheid vom 22. April 2015, Seite 28 oben:

Der Beschwerdeführer habe am 04.03.2015 jedenfalls nicht aus privatem Interesse an zwei Produktschulungen in XXXX teilgenommen, diese würden in direktem Zusammenhang mit seinem Berufsumfeld stehen. Die Behauptung, dieses wäre sein "Privatvergnügen" weise er schärfstens zurück.

  • Bescheid vom 22. Juni 2015, Seite 28 unten:

Durch die Zuweisung als XXXX beim XXXX seien seine Chancen, in seinen ursprünglichen Beruf zurückzukehren, nachhaltig erschwert bzw. vereitelt worden. Ein negativer Einfluss mit wesentlicher Erschwernis sei jedenfalls zu erwarten.

Er habe sich in der Vergangenheit und auch aktuell bei einigen potentiellen Firmen für Führungspositionen beworben. Da er lange Zeit mit verschiedenen XXXXXXXX, auch dem XXXX zusammengearbeitet habe, seien ihm die Struktur und Namen der von XXXXbetreuten Kunden mehr als bekannt.

Am 24.07.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit 16.10.2015 wurde für den 10.11.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung ausgeschrieben in welcher fristgerecht und nachweislich der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie ein Zeuge geladen wurden.

6.1. Per E-Mail vom 06.10.2015 gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er aufgrund eines Unfalles an einer Knieverletzung leide und daher wegen eingeschränkter Mobilität nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Als Beweis wurde seitens des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mitgesendet, in welcher jedoch umfangreiche Ausgangszeiten (9:00 bis 11:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr) angeführt waren.

6.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.11.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Ausgezeiten habe, weshalb angenommen werden könne, dass er sehr wohl in der Lage sein müsste zur Verhandlung zu kommen.

Sollte er nicht zur Verhandlung am 10.11.2015 erscheinen wird diese in seiner Abwesenheit durchgeführt.

6.3. Der Beschwerdeführer gibt per E-Mail am 10.11.2015 bekannt, dass seine Verletzung schlimmer sei als erwartet und ihm das Bewegen große Probleme bereite. Weiters gibt er an nochmals einen Arzt- bzw. Spitalstermin zu haben und dass er dem Bundesverwaltungsgericht danach sämtliche Unterlagen zusende. Er bitte um Vertagung der bevorstehenden Verhandlung.

6.4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verhandlung stattfinde, da der Beschwerdeführer keine aktuellen Befunde vorlegen könne in denen ihm keine Ausgehzeiten (Bettruhe etc.) vorgeschrieben werden.

6. Am 10.11.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, Herr XXXX, und der Zeuge Herr XXXX XXXX, an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer Herr XXXX (BF) ist nicht zur Verhandlung erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin die Partei auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete.

Die belangte Behörde erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Die belangte Behörde legt einen Auszug der gesamten Vermittlungsvorschläge für den Zeitraum 05.06.2014 bis 09.11.2015 vor. Es handelt sich um 66 Vorschläge.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Herrn XXXX XXXX folgendes hervor:

Der Z1 betreue ein Service für Unternehmen am XXXX. Er habe am Anfang des Jahres auch Jobbörsen vereinbart. Es werden in dem Unternehmen laufend Mitarbeiter gesucht. Am 19.02 sei der BF zugebucht worden. Er sei zu dieser Jobbörse aber nicht erschienen. Z1 habe dann bekanntgeben müssen wer anwesend war und XXXX XXXX habe dann die notwendigen Schritte eingeleitet.

Befragt gibt Z1 an, dass das über ein halbes Jahr her sei und er habe viele Gespräche am Tag und könne den Email Verkehr zwischen ihm und dem BF nicht mehr konkret wiedergeben. Er glaube, dass er auch mit dem BF telefoniert habe. Der BF habe gesagt, dass er nichts im XXXX suche. Z1 habe nicht gewusst, dass der BF langzeitarbeislos sei und daher habe er ihn wieder zugebucht. Er sei dann aber nicht zur Jobbörse erschienen, dann seien notwendige Schritte eingeleitet worden.

Der BF habe elektronisch davon erfahren, dass er nochmals zugebucht wurde, damit er wisse, dass er verpflichtet sei. Der BF habe auch mit XXXXXXXX Gespräche geführt. Z1 versuche Personal für Unternehmen zu finden, das gerne arbeiten möchte, es bringe nichts, wenn jemand sagt, dass er kein Interesse habe. XXXXXXXX habe dem BF beim Mailverkehr gesagt, dass er dort hingehen muss, um auch einfache Jobs anzunehmen. Z1 habe ihn dann erneut zugebucht.

Die belangte Behörde führt aus, dass dem BF am 02.03.2015 von der Beraterin per Mail der Vermittlungsvorschlag nochmals mitgeteilt wurde. Es sei der Hinweis gegeben worden, dass das Stellenangebot zumutbar sei und er am 04.03.2015 den Termin unbedingt wahrnehmen müsse. Am 03.03 habe der BF ein Mail geschrieben. Er habe was von einem Irrtum gesagt. XXXXXXXX habe dann geantwortet, dass hier keine Vermittlungen als Hilfsarbeiter drinnen stehen würden. XXXX XXXX habe ihn dann nochmals darauf hingewiesen. Er habe schon bei einem Mail ausgeführt, dass er eine Firmenpräsentation hätte.

Z1 gibt an, dass er sehr viele Leute vermittle. Jeder, der Qualifikationen mitbringe, im XXXX werde auch nicht zu viel verlangt, habe eine Chance auf einen Job im Unternehmen. Für jeden Langzeitarbeitslosen sei dieser Job zumutbar. Sie hätten auch die Chance in den Arbeitsmarkt wieder integriert zu werden. Das Unternehmen habe allerdings nichts davon, wenn jemand kein Interesse zeigt. Sie seien verpflichtet, alle ihre Kunden zufrieden zu stellen.

Die belangte Behörde erläutert, dass der BF immer bei den Terminen krank wird. Er habe auch am 15.03.2015 das Dienstverhältnis nicht angetreten. Die belangte Behörde glaube der BF versuche nur zu begründen, warum all die Jobs nicht zumutbar für ihn seien.

Am 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs das Protokoll der mündlichen Verhandlung übermittelt. Es wurde ihnen eingeräumt bis spätestens 25.11.2015 eine Stellungnahme abzugeben.

Werder vom Beschwerdeführer noch seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde am 19.02.2015 vom Arbeitsmarktservice XXXX eine Beschäftigung als XXXX mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt sei der 15.03.2015 gewesen.

Der Beschwerdeführer ist nicht zur Jobbörse des XXXX für die offene Stelle bei der Firma XXXX erschienen.

Aus der Niederschrift vom 10.03.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, da er bei zwei großen Firmenvorstellungen (Eigeninteresse) gewesen ist.

Mit Bescheid vom 20.03.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.03.2015 bis 25.04.2015 ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seiner Entscheidung festgestellt hat (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, Zl. 88/08/0065) ist unter dem Begriff der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen - das bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben.

Der Beschwerdeführer ist darüber informiert worden und er müsse daher wissen, dass ihm von der regionalen Geschäftsstelle Vermittlungsvorschläge persönlich bzw. postalisch übermittelt werden. Wie zweifelsfrei feststeht, wurde ihm von der Regionalen Geschäftsstelle XXXX der Vermittlungsvorschlag als XXXX am 19.02.2015 zugewiesen.

In diesem Beschwerdefall wurde ein umfassendes Verfahren zur Beweiserhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchgeführt.

Aus den Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG geht hervor, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als XXXX bei der Firma XXXX XXXX - XXXX, XXXXXXXX, vom Arbeitsmarktservice am 19.02.2015 mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 15.03.2015 zugewiesen wurde. Die Beschäftigung wurde als Vollzeitbeschäftigung angeboten. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass die Vorstellungsgespräche ausschließlich im Rahmen einer abgehaltenen Jobbörse am 04.03.2015 zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle XXXX, XXXXXXXX, XXXX XXXX bei Herrn XXXX, stattfinden. Wie zweifelsfrei feststeht, hat der Beschwerdeführer am 04.03.2015 an der abgehaltenen Jobbörse nicht teilgenommen.

Wie bereits ausgeführt, geht aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervor, dass die Vorstellungsgespräche im Rahmen einer abgehaltenen Jobbörse am 04.03.2015 in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle XXXX, XXXXXXXX, XXXX XXXX bei Herrn XXXX, stattfinden. Trotz dieser klaren Aufforderung, sich persönlich am 04.03.2015 bei der abgehaltenen Jobbörse einzufinden, hat der Beschwerdeführer sich per Mail am 25.02.2015 bei Herrn XXXX, zuständiger Mitarbeiter des Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle XXXX, beworben.

In diesem Mail hat der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr XXXX, mit Interesse habe ich Ihr Stellenangebot gelesen, dieses stimmt jedoch nicht ganz mit meinem Profil überein. Bei mir liegt die Technik, Organisation und Personalführung im Vordergrund. Zudem sind für mich Nacht- und Wochenenddienste nur in Ausnahmefällen (Bereitschaftsdienst) möglich. Auch lässt mein persönliches Umfeld XXXX/XXXX keine besondere Flexibilität zu, wenn der Dienstort in XXXX ist. Ich möchte jedoch gerne die Gelegenheit nützen, Ihnen mein Bewerbungsschreiben mit tabellarischen Lebenslauf und Foto zu übermitteln. Bitte um Verständnis ich habe in der Kürze ein älteres, sehr XXXX-lastiges Schreiben herangezogen. Zur Info:

Ihr angedachter Termin am 04. März ist meinerseits nicht möglich, an dem Tag bin ich bei einer Firmenpräsentation in XXXX. Gerne können wir einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Es würde mich freuen, etwas von Ihnen zu hören".

Zu diesem E-Mail ist festzuhalten, dass allein der Inhalt und die Form dieser "Bewerbung" nicht geeignet ist, den Dienstgeber für sich einzunehmen, sondern im Gegenteil dazu Zweifel an der Arbeitswilligkeit aufkommen lässt und als Vereitelung im Sinne des 10 AlVG zu sehen ist.

Per Mail vom 25.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer von Herr XXXX dazu mitgeteilt, dass er sich für seine Informationen bedankt. Die Beraterin des Beschwerdeführers habe ihn auf den Auftrag des von Herrn XXXX betreuten Unternehmens vermittelt. Herr XXXX hat den Beschwerdeführer abgebucht und ihm mitgeteilt, dass er am 04.03.2015 nicht zu ihm kommen müsse und er ihm bei den weiteren Bewerbungen viel Erfolg wünsche.

Nachdem der Beschwerdeführer dieses Mail von Herrn XXXX am 25.02.2015 an seine zuständige Beraterin der Regionalen Geschäftsstelle XXXX XXXX XXXX, weitergeleitet hat, wurde ihm das gegenständliche Stellenangebot nochmals mit der Anmerkung zugeschickt, dass in den letzten Betreuungsvereinbarungen mitvereinbart wurde, dass die Vermittlung auf Anlern- und Hilfstätigkeiten (gemäß der Notstandshilfeverordnung) erweitert wurde. Weiters hat XXXX XXXX festgehalten, dass das Stellenangebot zumutbar ist und allen gesetzlichen Kriterien entspricht. XXXX XXXX hat den Beschwerdeführer gebeten, den Termin am 04.03.2015 wahrzunehmen.

Am 03.03.2015 hat der Beschwerdeführer XXXX XXXX per Mail mitgeteilt, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag - offensichtlich durch einen Irrtum - nochmals übermittelt bekommen zu haben. In weiterer Folge habe er XXXX XXXX mitgeteilt, dass am 13.01.2015 eine Betreuungsvereinbarung getroffen worden sei, der zufolge er bis April 2015 in technischen Bereichen vermittelt werden würden.

Daraufhin hat XXXX XXXX dem Beschwerdeführer per Mail vom 03.03.2015 geantwortet, dass bereits in dieser Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2015 eine Vermittlung gemäß den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung vereinbart worden sei.

Festzustellen ist somit, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Korrespondenz mit XXXX XXXX, aus der eindeutig hervorgeht, dass er sich jedenfalls für diese Stelle zu bewerben habe, nicht an der abgehaltenen Jobbörse am 04.03.2015 teilgenommen hat. Daher wurde der Leistungsbezug am 05.03.2015 per 15.03.2015 vorläufig eingestellt.

§ 9 Abs. 2 AlVG normiert, dass die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückfahrt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Der potentielle Dienstgeber suchte ein XXXX im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in XXXX XXXX XXXX, seinen gewöhnlichen Aufenthalt und der Arbeitsort wäre in XXXX gewesen. Dazu wird ausgeführt, dass zwischen XXXX und XXXX ausgezeichnete Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, die jedenfalls innerhalb der Grenzen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG liegen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Höhe der Fahrtkosten ist außerdem kein Kriterium das die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausschließen würde.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch sein Alter als Grund für die Nichtannahme bzw. Vereitelung dieser zugewiesenen Beschäftigung genannt. Dazu wird ausgeführt, dass seitens des potentiellen Dienstgebers im Vermittlungsvorschlag keine Beschränkung hinsichtlich des Alters vorgenommen worden ist. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen wird festgestellt, dass er seine gesundheitlichen Einschränkungen in keinem konkreten Zusammenhang mit der zugewiesenen Stelle gebracht hat. Befunde bzw. medizinische Gutachten konnte der Beschwerdeführer bis dato nicht vorlegen. Er hat weder zum Zeitpunkt der Zuweisung des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages am 19.02.2015, noch zum Zeitpunkt der möglichen Arbeitsaufnahme am 15.03.2015 einen Krankenstand bekannt gegeben. Außerdem ist für diesen Zeitraum auch kein Krankengeldbezug im Hauptverband gespeichert.

Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2015 seine Mutter XXXX besucht und für sie einige dringende Erledigungen durchgeführt hat, wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein muss, den Termin der Jobbörse am 04.03.2015 einzuhalten, welchen er bereits am 19.02.2015 zugewiesen erhalten hat. Der XXXX bzw. die dringenden Erledigungen wären wohl - wissend, dass die Jobbörse am 04.03.2015 stattfindet - für davor planbar gewesen bzw. jedenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt am 04.03.2015 möglich gewesen, da die Jobbörse lediglich von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr gedauert hat.

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, dass er am 04.03.2015 zu einer Produktpräsentation für XXXX in den Räumlichkeiten eines XXXXin XXXX eingeladen gewesen sei und diese Einladung unmittelbar mit seinem beruflichen Umfeld zu tun gehabt hätte ist entgegenzuhalten, dass er sich bereits seit knapp zwei Jahren im Notstandshilfebezug befindet, keiner selbständigen Tätigkeit mehr nachgeht und daher die Aufnahme von zugewiesenen Dienstverhältnissen absolute Priorität vor eigenen Interessen zukommt. Das zuvor Gesagte gilt im gleichen Ausmaß für die vom Beschwerdeführer am 04.03.2015 besuchte Präsentation von "Laser-Messgeräten". Die Verifizierung der Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich.

Weiters ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus den abgeschlossenen Bereuungsvereinbarungen vom 13.01.2015 und 09.02.2015 eindeutig hervorgeht, dass gemäß der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Notstandshilfeverordnung auch Hilfstätigkeiten zugewiesen werden können.

Wird ein Arbeitsloser als Hilfskraft vermittelt, dann ist zu prüfen, wie die zum Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich bestehenden Chancen, in seinen erlernten Beruf zurückzukehren, durch die zugewiesene Beschäftigung beeinflusst werden. Ist kein negativer Einfluss zu erwarten, der zudem eine wesentliche Erschwernis bedeuten muss, in den ursprünglichen Beruf zurückzukehren, so ist diese zugewiesene Beschäftigung zumutbar (vgl. VwGH Erkenntnis vom 27.02.1996, Zl. 95/08/0080). Da der Beschwerdeführer bereits seit 22.07.2013 im Notstandshilfebezug steht, können sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden.

Aufgrund des Notstandshilfebezuges besteht weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz. Nach Ansicht der Regionalen Geschäftsstelle XXXX hat der Beschwerdeführer alle Qualifikationen, die er braucht, um die zugewiesene Tätigkeit auszuüben.

Die angebotene Beschäftigung hätte die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sofort beenden können. Der Beschwerdeführer hat die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt. Er hat damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Denn wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich ernsthaft darauf einzustellen habe, eine ihm angebotene im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen und nicht durch das beschriebene Verhalten die Arbeitsaufnahme zu verhindern.

Die Verpflichtung, Vermittlungsvorschlägen nachzukommen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass arbeitslose Personen alles unternehmen müssen, um ihre Arbeitslosigkeit kurz zu halten.

Aufgrund der Verfahrensunterlagen, den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift sowie der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte festgestellt werden, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat; insbesondere entsprach der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil. Das heißt, die Qualifikationen des Beschwerdeführers haben denn Anforderungsprofil entsprochen. Der Beschwerdeführer wäre gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt worden. Die Stelle war daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Auch wenn der Beschwerdeführer meine, dass er arbeitswillig sei, so hat er doch durch sein Verhalten den Eindruck beim potentiellen Dienstgeber erweckt, tatsächlich nicht arbeiten zu wollen. Der Beschwerdeführer hat selbst in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 17.02.2015 bestätigt, dass er "um das Geld nicht arbeiten gehe". Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass er tatsächlich - im Hinblick auf die konkrete Stelle nicht arbeitswillig war.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten ist und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im

Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Wenn der Arbeitslose

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde

(§ 10 Abs. 1 AlVG).

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG)

Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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