BVwG I407 2013431-1

I407 2013431-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG I407 2013431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2013431.1.00

Spruch

I407 2013431-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. am XXXX, Passnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 19.08.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit einem am 20.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr auch Sozialministeriumservice und in Folge: belangte Behörde) eingelangten, handschriftlich ausgefüllten Formularvordruck der belangten Behörde vom 16.09.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.11.2013 führt dieser, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 29.10.2013, zu den Funktionseinschränkungen im Wesentlichen wie folgt aus:

"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 29. Oktober 2013:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder Sinnes bedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes rechts nach Schienbeinkopfbruch und bestehenden deutlichen Verschleißerscheinungen mit geringgradigem Streckdefizit

02.05. 20

30

2

immer wieder auftretende Schmerzen der Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule bei diskreter kyphotischer Knickbildung C5/C6 und Verschmälerung des Intermetatarsalraumes C5/C6, sowie Bandscheibenvorwölbung über mehrere Etagen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle sowie bestehendem leichten Beckenschiefstand

02.01. 02

30

3

Schleimbeutelentzündung Achillessehnenansatz links sowie Sehnenentzündung der körpernahen Achillessehne

analog 02.05.35

20

4

Adipositas, Hypothyreose

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

1- Fixer Rahmensatz, beurteilt nach 02.05.20 auf Grund des Streckdefizites sowie der Verwendung einer Knieorthese.

2- Unterer Rahmensatz bei immer wieder auftretenden Schmerzen und bestehenden maßgeblichen radiologischen Veränderungen auf Grund der guten Beweglichkeit nicht weiter erhöht.

3- analoge Einstufung bei Zustand nach Entfernung einer knöchernen Vorwölbung um eine Stufe erhöht wegen der Sehnenentzündung der körpernahen Achillessehne

4-. Orthopädischerseits nicht einstufbar

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3

? erhöht um je eine Stufe(n) ? nicht erhöht

Begründung: wegen wechselseitiger Beeinflussung

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

-. Senkspreizfuß beidseits

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 10/2013

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

? Dauerzustand

? Nachuntersuchung , weil

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

? geeignet ? nicht geeignet

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor (Zutreffendes - im jeweiligen Fachbereich - bitte ankreuzen):

ja nein nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte

? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

? ? ? ist gehörlos

? ? ? ist schwer hörbehindert

? ? ? ist taubblind

? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker

? ? ? bedarf einer Begleitperson

? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen

dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiät-verpflegung liegen vor wegen:

ja nein nicht

geprüft ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids GdB: ab

? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab

? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"

3. Im Korrekturblatt zum Sachverständigengutachten vom 29.10.2013 führte der ärztliche Dienst der belangten Behörde aus, dass das Leiden "Schilddrüsenleiden" als lfd. Nr. 4 mit der Positionsnummer 09.01.01. und dem Grad der Behinderung von 10 % [dem Sachverständigengutachten] hinzugeführt werde. Angenommen werde der untere Rahmensatz, da es medikamentös gut therapierbar sei. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 4 nicht erhöht, da das Leiden 4 von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Ebenso wurde angeführt, dass das laut beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierte Übergewicht keinen Grad der Behinderung erreiche.

4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2014, beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis, dass sie Orthesenträgerin sei und zur Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum zweier Gehilfen bedürfe, eine neuerliche Überprüfung ihres Gesundheitszustandes und zugleich die Vornahme einer Zusatzeintragung.

5. Die belangte Behörde beantragte den ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 22.04.2014 um Prüfung der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung. Laut Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes war aufgrund der aktenmäßigen Begutachtung vom 20.05.2014 nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund der Behinderung nicht gegeben. Begründend führte der ärztliche Dienst wie folgt aus:

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja nein nicht

geprüft Die / Der Untersuchte

? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

? ? ? ist gehörlos

? ? ? ist schwer hörbehindert

? ? ? ist taubblind

? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker

? ? ? bedarf einer Begleitperson

? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

Begründung:

Nach Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen liegen keine medizinische Befunde vor, welche die Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verursachen. Im Besonderen sind kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe möglich, Niveauunterschiede wie sie beim Aus- und Einsteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten können sind bewältigbar. Es liegt auch keine Behinderung vor, welche die Sicherheit der Beförderung gefährden würde. Bei der Untersuchung zeigt sich ein freies Gangbild, neurologische Symptome fehlen, die Knieorthese führt zu einer Schmerzlinderung (nur bei längeren Gehstrecken Verwendung von Krücken) - Es liegt keine erhebliche Funktionseinschränkung vor.

? Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja nein nicht

geprüft ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder

eine vergleichbare schwere

Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: ab

? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab

? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"

6. Mit Formularvordruck vom 08.07.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.07.2014, beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.

7. Mit Schreiben vom 26.06.2014 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumten ihr diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

8. In einem niederschriftlich festgehaltenen Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom 07.07.2014 wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde noch allfällige Befunde übermittelt bzw. der Bescheid erst mit 10.08.2014 an den österreichischen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt werde, da sie sich zu diesem Zeitpunkt wieder in Österreich befinde. Gegen den Abweisungsbescheid würde die Beschwerdeführerin voraussichtlich Beschwerde einlegen.

9. Mit Bescheid vom 19.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine medizinischen Befunde vorlägen, welche die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verursachen würde. Im Besonderen seien kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe möglich. Niveauunterschiede, die beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten können, seien bewältigbar. Auch liege keine Behinderung vor, welche die Sicherheit der Beförderung gefährden würde. Die Untersuchung habe ein freies Gangbild gezeigt. Neurologische Symptome würden fehlen und die Knieorthese führe zu einer Schmerzlinderung. Lediglich bei längeren Gehstrecken sei die Verwendung von Krücken notwendig. Sohin liege keine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung vor.

10. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.09.2014, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Orthese rechts der Stabilisierung des Beines und nicht der Schmerzlinderung diene. Des Weiteren benötige sie für länger Strecken sowie das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihre Gehhilfen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dieser führte nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem fachärztlichen orthopädischen Gutachten, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015 einlangte, wie folgt aus:

"Gutachterliche Stellungnahme

Ad 1: Ob eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann.

Bei Frau P. besteht eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose. Sie ist mit einer stabilisierenden Orthese unter Freigabe von Flexion und Extension versorgt. Im Rahmen der Untersuchung zeigt Frau P. ein leicht hinkendes aber sicheres Gehverhalten. Sie kann unter Verwendung von geeigneten Hilfsmittel, wie der beschriebenen Orthese und von Gehhilfen wie Unterarm Stützkrücken eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in angemessener Zeit ohne Unterbrechung zurücklegen.

Ad 2: Ob die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maße erschwert.

Frau P. verwendet eine handelsübliche Orthese für das Kniegelenk. Bei dieser Art von Behelfen wird mittels eines Gelenkes jeweils an den lateral Seiten des Gelenkes, und weichen Zügeln eine Fixation eines Scharniergelenkes erreicht. Diese Orthese soll eng an den Körper anliegend getragen werden. Mittels einer solchen Orthese soll vor allem die seitliche Instabilität gesichert werden, Flexion und Extension werden beim Krankheitsbild von Frau P. üblicherweise nicht eingeschränkt. Eine Flexion von 90°, sowie eine vollständige Extension, sind bei der Einstellung der Schiene, wie sie von Frau P. präsentiert wurde, möglich. Mit diesem Bewegungsumfang kann ein uneingeschränktes Sitzen sowie normales Stehen durchgeführt werden. Frau P. verwendet bei längeren Gehstrecken Unterarmstützkrücken. Beide angewandte Behelfe erschweren die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht über das Maß der zugrundeliegenden Krankheit.

Ad 3: Ob sich die dauernde Gesundheitsstörung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Bei der klinischen Untersuchung zeigt sich bei Frau P. ein alterstypisches Kraftniveau. Sie berichtet, im Arbeitsalltag auch Stufen überwinden zu müssen. Die Niveauunterschiede, die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel überwunden werden müssen, sind vom Bewegungsumfang sowie vom Kraftaufwand vergleichbar mit der Bewältigung von Stufen, die in privaten als auch öffentlichen Gebäuden anzutreffen sind. Frau P. verfügt über ausreichend Gangsicherheit und Stabilität, um in angemessener Zeit einen Sitzplatz zu erreichen. Eine erhebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter den Bedingungen, die beim üblichen Betrieb auftreten, kann nicht erkannt werden.

Ad 4: Ob erhebliche Einschränkungen der unteren Extremität bestehen, die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben; in diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende Adipositas hingewiesen.

Unter Verweis auf die vorhergehend beantworteten Fragen besteht durch das andauernde Leiden von Frau P. keine erhebliche Einschränkung der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Adipositas schränkt den Bewegungsumfang eines Gelenkes nur geringgradig ein. Die Stabilität des Kniegelenkes, wird bei voller Streckung, wie sie für einen sicheren Stand angewandt wird, nur in geringem Maße vom Körpergewicht beeinflusst. Die andauernde Einschränkung der unteren Extremität hat, auch unter Berücksichtigung der bei Frau P. bestehenden Adipositas, keinen erheblichen Einfluss auf die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

Ad 5: Ob erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben.

Frau P. beschreibt normale Belastbarkeit im Alltag. Auch aus den Unterlagen gehen keine Funktionsstörungen hervor, die eine erhebliche Einschränkung der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bewirken.

Ad 6: Ob dauerhafte erhebliche Einschränkungen des Immunsystems vorliegen, die erhebliche Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben.

Aus fachlichen Gründen ist diese Fragestellung nicht beantwortbar. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich keine Rückschlüsse auf Einschränkungen im Sinne der Fragestellung erkennen.

Ad 7: Ob erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen bestehen, die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben.

Aus fachlichen Gründen ist diese Fragestellung nicht beantwortbar. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich keine Rückschlüsse auf Einschränkungen im Sinne der Fragestellung erkennen.

Ad 8: Ob eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegt sowie welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sich daraus ergeben.

Weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den Angaben von Frau P., kann auf eine erhebliche Miktions- oder Defäkationsstörung geschlossen werden. Eine objektivierbare Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daher nicht sicher angenommen werden.

Ad 9: Ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Gründe vorliegen, die aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen.

Aus fachlichen Gründen ist diese Fragestellung nicht endgültig beantwortbar. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich keine Rückschlüsse auf Einschränkungen im Sinne der Fragestellung erkennen.

Ad 10: Ob sich unter Berücksichtigung des medizinischen Gesamtzustandes die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt. Frau P. kommt ohne Begleitung zur gutachterlichen Untersuchung. Nach vorliegender Aktenlage und nach dem Anamnesegespräch mit Frau P., kann der Alltag ohne Notwendigkeit einer Begleitperson erledigt werden."

12. Mit Schreiben vom 30.06.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

13. Mit E-Mail vom 28.08.2015 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen aus, dass ihre Gehbehinderung nicht durch ihr Übergewicht verursacht werde, sondern aus den Behandlungsfehlern der vielen Ärzte die sie nach dem Unfall behandelt hätten, resultieren, was auch von der Ärztekammer bestätigt worden sei. Zudem wäre in ihrem deutschen Schwerbehindertenausweis unbefristet der Zusatz G vermerkt, welcher für eine dauerhafte eingeschränkte bleibende Gehbehinderung stünde. Die Orthese am rechten Bein trage sie auch "nicht zur Freizeitgestaltung", sondern zur Stabilisierung des Beines. Unabhängig davon in welchem Land sie sich aufhalte, ihre dauerhafte eingeschränkte bleibende Gehbehinderung habe sie überall. Sie habe sich in Deutschland für die ermäßigte Autosteuer und nicht für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zum halben Preis entschieden.

14. Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 % (fünfzig Prozent).

1.3. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Sie ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Alter und Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegen, basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den darin aufliegenden, von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 21.11.2013 und dem Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes vom 20.05.2014 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 19.06.2015, das in einer telefonischen Stellungnahme vom 05.11.2015 vom Gutachter ergänzt wurde.

2.3. Sowohl die von der belangten Behörde eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten als auch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und ebenso begründet, weshalb eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Falle der Beschwerdeführerin gegeben ist. Es haben sich daraus keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist und welche sich wie nachfolgend darstellen:

2.4. Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 21.11.2013 einer persönlichen ärztlichen Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie unterzogen. Dabei stellte der Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (fünfzig Prozent) fest und bestätigte, dass es sich bei dem den Gesamtgrad der Behinderung bildenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin um einen Dauerzustand handle. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangte der Sachverständige zur Ansicht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei. Ein weiteres von der belangten Behörde initiiertes Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes vom 20.05.2014 attestierte der Beschwerdeführerin ebenfalls die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal nach Aktenlage keine medizinische Befunde vorlagen, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründeten. Im Besonderen sind laut Ausführung des ärztlichen Dienstes die Bewältigung kurzer Wegstrecken ohne fremde Hilfe möglich und Niveauunterschiede, wie sie beim Aus- und Einsteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten können, bewältigbar. Es liegt auch keine Behinderung vor, welche die Sicherheit der Beförderung gefährden würde. Bei der Untersuchung zeigt sich ein freies Gangbild, neurologische Symptome fehlen, die Knieorthese führt zu einer Schmerzlinderung (nur bei längeren Gehstrecken Verwendung von Krücken). Erhebliche Funktionseinschränkungen liegen laut Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes nicht vor und ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen sowie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen.

2.5. Auch das dritte - vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen - Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 19.06.2015 führte - nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin - zum gleichlautenden Ergebnis einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Beschwerdeführerin zeigte im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung ein leicht hinkendes, jedoch sicheres Gehverhalten. Sie konnte unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das sind die von ihr bereits verwendete Orthese und der Unterarmstützkrücken eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in angemessener Zeit ohne Unterbrechung zurücklegen. Die Orthese ermöglichen der Beschwerdeführerin sowohl ein normales Stehen als auch ein uneingeschränktes Sitzen. Wie der Sachverständige weiters ausführt, hat die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung ein alterstypisches Kraftniveau gezeigt und müsse sie, laut eigenen Angaben, auch im Alltagsleben Stufen überwinden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ausreichende Gangsicherheit und Stabilität, um Niveauunterschiede bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel überwinden. In einer Erläuterung führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin auch das Bewältigen von Stufen, wie es typischerweise beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel notwendig ist, durch die Benutzung eines Handlaufs möglich und zumutbar ist. Darüber hinaus ist es ihr auch möglich, in ausreichender Zeit einen Sitzplatz zu erreichen.

2.6. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum ihr im Wege des Parteiengehörs übermittelten dritten Gutachten, wonach ihre Gehbehinderung nicht durch ihr Übergewicht, sondern durch einen ärztlichen Behandlungsfehler entstanden und dies im Sachverständigengutachten vom 19.06.2015 mehrmals falsch dargestellt worden sei, ist anzumerken, dass der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in seinem Sachverständigengutachten vom 19.06.2015 im Allgemeinen ausführt, dass Adipositas den Bewegungsumfang eines Gelenkes nur geringgradig einschränke und die Stabilität des Kniegelenkes bei voller Streckung, wie es bei einen sicheren Stand angewandt wird, nur im geringen Maße vom Körpergewicht beeinflusst werde. Hinsichtlich der Adipositas erläutert der Sachverständige im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, dass die andauernde funktionelle Einschränkung der unteren Extremität - unter Berücksichtigung der bestehenden Adipositas der Beschwerdeführerin - keinen erheblichen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe. Auf die Ursache der Gehbehinderung wird in keinem der Sachverständigengutachten näher eingegangen und wäre diese Ursache für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant.

2.7. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten vom 19.06.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

3.2.4. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

3.2.5. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson gegen Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gegen Schweiz, EGMR 24.6.1993).

3.2.5. Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

3.2.6. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Sachverständigengutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten und wurde eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 2013/495, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 2013/495, lautet wie folgt:

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

3.3.2. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

3.3.3. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird der Behörde eine Beurteilung der Frage möglich sein, ob den Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 01.06.2005, 2003/10/0108, vom 20.04.2004, 2003/11/0078, vom 22.10.2002, 2001/11/0242, vom 23.02.2011, 2007/11/0142 und vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).

3.3.4. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258, und vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.3.5. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 19.06.2015, wonach ihr nach deutschem Recht ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" ausgestellt worden sei und ihre Gehbehinderung unabhängig von ihrem Aufenthaltes in Deutschland oder Österreich bestehe, wird ausgeführt, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Österreich anhand der österreichischen Rechtsgrundlagen vorzunehmen ist, unabhängig davon, ob ihr nach deutschem Recht eine Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit attestiert wurde oder nicht. Eine entsprechende analoge Anwendung der deutschen Rechtsgrundlagen ist den relevanten Bestimmungen des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung nicht zu entnehmen.

3.3.6. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, führten weder die im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung noch die sonstigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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