I407 1411540-2•BVwG I407 1411540-2
I407 1411540-2Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2015
Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger
407 1411540-2/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Ein-zelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertre-ten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014, Zl. 509538405-2168919, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos
behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist algerischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seinen Angaben nach reiste er am 08.01.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 11.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.01.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme zum An-trag auf internationalen Schutz statt, in der er im Wesentlichen nähere Angaben zu seiner Flucht und den Fluchtgründen vorbrachte.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2014, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
4. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese mit der Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
5. In weiterer Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung des Asylge-richtshofes vom 03.03.2010 gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 AsylG eingestellt, nachdem sich der Be-schwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hatte.
6. Am 17.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte keinen neuen Fluchtgrund vor, sondern bekräftigte die Angaben aus seinem Erstverfahren.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Zudem wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs.2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
9. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpft den Bescheid wegen seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
11. Mit Erkenntnis I407 1411540-2/10E vom 20.08.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt A II). Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B).
12. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2014 durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Mit Erkenntnis vom 28.01.2015 zu GZ Ra 2014/20/0121 hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2014 in seinem Spruchpunkt AI, soweit dem Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 versagt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei, sowie die Beschwerde gemäß § 55 FPG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
14. Mit Schreiben vom 17.04.2015 legt der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde über die Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen vom 15.04.2015 und die Bestätigung, dass seine Gattin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, vor. Unter einem verzichtet der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Verhandlung.
15. Mit Schreiben vom 1.10.2015 legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 15.04.2015 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich erwerbstätig ist. Ihm wurde am 20.08.2015 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis längstens 20.08.2015 ausgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sach-verhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat im fortgesetzten Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zu A)
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der Aufhebung eines Er-kenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshofes anlässlich der Fortführung und des neuerli-chen Abschlusses des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat; insoweit tritt daher keine Bindung iSd § 63 Abs. 1 VwGG ein (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1997, Zl. 93/17/0101, mwN).
3.3.2. Vorliegend beziehen sich die tragenden Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121, im Wesentlichen auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 zurecht versagt wurde.
Wie bereits oben unter Punkt I ("Verfahrensgang") dargelegt, ist es insoweit zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen, als dem Beschwerdeführer vom Amt der Wiener Landesregierung am 20.08.2015 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis längstens 20.08.2015 ausgestellt wurde. Er verfügt damit über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht und hält sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG).
3.3.3. Aus diesem Grund ist eine Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zu verneinen, sodass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Asylgesetz 2005 allein aus diesem Grund nicht angezeigt ist.
3.3.4. Für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Asylgesetz 2005 ist außerdem deshalb kein Raum mehr, weil dem Beschwerdeführer ohnehin bereits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.
3.3.5. Der angefochtene Bescheid hätte daher im Umfang des Spruchpunktes III (gemessen an der aktuellen Sachlage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht erlassen werden dürfen, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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