BVwG W144 2117690-1

W144 2117690-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2015

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Familieneinheit, Kassation, vulnerable Personengruppe

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BVwG W144 2117690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2117690.1.00

Spruch

W144 2117690-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. IFA 1072073206, VerfZl. 150612564 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Syrien, er ist der gemeinsame Sohn von XXXX und der XXXX , ebenfalls syrische StA.

Das BFA hat Folgendes erhoben (AS 53):

"Ho. Ermittlungen zufolge reiste XXXX bereits am 15.12.2015 (Anmerkung gemeint wohl: 2014) mit dem französischen Visum aus Paris kommend nach Österreich ein.

XXXX und XXXX reisten am 06.02.2015 ebenfalls von Paris kommend nach Österreich. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise waren die französischen Visa gültig."

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 02.09.2015 bezüglich des BF ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich stimmte mit email vom 27.10.2015 diesem Ersuchen ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 2 leg.cit. zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2015 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sich seine Eltern im Bundesgebiet befänden. Sein Vater sei bereits für das Asylverfahren zugelassen worden. Er stehe jeden Tag mit seinen Eltern in Kontakt, seine Eltern wohnen in XXXX , sie würden nicht gemeinsam wohnen. Wenn er etwas brauche, bekomme er es von seinen Eltern. Er wolle auf keinen Fall nach Frankreich reisen, weil er bei seinen Eltern bleiben wolle. Er habe bei der Erstbefragung nichts von den französischen Visa erzählt, weile er Angst gehabt habe, dass er von seinen Eltern getrennt werden würde.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.11.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen nicht vor.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würden, wenn Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden. Der BF lebe in Österreich nicht mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, ebenso habe er keine Abhängigkeit oder kein Pflegeverhältnis zu diesen im Verfahren vorgebracht. Es hätten auch keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sodass seine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er nicht auf eigenen oder dem Wunsch seiner Eltern nicht mit diesen zusammen lebe, sondern sie nach ihrer Erstaufnahme in Traiskirchen, in verschiedene Quartiere transferiert worden seien. Er leide sehr unter dieser Separation. Sein Vater komme fast jedes Wochenende zu Besuch zu ihm, er selbst fahre auch so gut er es sich leisten könne, immer wieder zu seinen Eltern nach XXXX .

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Es war zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls durch die Ausstellung des französischen Visums in Art. 12 Dublin III-VO begründet.

Allerdings könnte vor dem Hintergrund, dass der BF mit seiner Mutter aus Paris eingereist ist und sich auch sein Vater im Asylverfahren in Österreich befindet, angezeigt erscheinen, dass Österreich im Rahmen seines Ermessenspielraumes seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert.

In casu fällt auf, dass das BFA ermittelt hat, dass der BF gemeinsam mit seiner Mutter am 06.02.2015 aus Paris kommend ins Bundesgebiet eingereist ist, wobei sein Vater bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich eingereist war. Angesichts des Umstandes, dass der BF am 05.02.1997 geboren ist, was zweifelsfrei durch die Vorlage seines Reisepasses dokumentiert ist, ergibt sich, dass er sohin gerade einmal einen Tag nach seinem 18. Geburtstag gemeinsam mit seiner Mutter ins Bundesgebiet gelangte. Wenn das BFA im weiteren Verlauf des Verfahrens nunmehr argumentiert, dass zwischen dem BF und seinen Eltern keine hinreichende Nahebeziehung bestehe, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können, dann übersieht es zum einen, dass der BF noch ein sehr junger Erwachsener ist, der gerade einmal die Grenze der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Österreich um einen Tag überschritten hat, und zum anderen, dass der BF - wie er in seiner Beschwerde ausführt - nicht freiwillig von seinen Eltern getrennt lebt, sondern sich dies aus der gesamten Unterbringungssituation für die Familie so ergeben hat, da die Familienmitglieder in verschiedene Quartiere transferiert worden sind. Der BF hat weiters ausgeführt, dass er seine Eltern täglich kontaktiere, dass ihn sein Vater oft besuche und auch er oft, nach seinen finanziellen Möglichkeiten, nach XXXX zu seinen Eltern fahre. Vor diesem Hintergrund allein auf den mangelnden gemeinsamen Wohnsitz des BF mit seinen Eltern abzustellen, um kein relevantes Familienleben zu erkennen, greift bei einer Gesamtsicht der vorliegenden Umstände bei weitem zu kurz. Vielmehr liegt in casu geradezu auf der Hand, dass sich der BF vormals, sowie auf seiner Reise und auch nunmehr in einer Familieneinheit mit seinen Eltern befunden hat bzw. befindet. Der BF ist in einem Alter, das gerade nur sehr kurz der Minderjährigkeit entwachsen ist, und in dem generell die Unterstützung und die Umsorge durch die Eltern noch essentiell erscheint, dies noch umso mehr, wenn sich die betreffende Person quasi immer im Familienverband aufgehalten hat.

Da das BFA im vorliegenden Fall lediglich den mangelnden gemeinsamen Wohnsitz seinem Ermessen zugrunde gelegt, nicht jedoch eine gesamthafte Betrachtung und Abwägung zum Familienleben (und dessen Schutzwürdigkeit des BF) mit seinen Eltern vorgenommen hat, wurde der zulässige Ermessensspielraum überschritten, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Schutzwürdigkeit des Familienlebens des BF. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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