L513 2005500-2•BVwG L513 2005500-2
L513 2005500-2Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Verjährung
L513 2005500-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.09.2015, Zl. 046.Mag.Kurz/WR 01/15, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 4.10.2012 ausgesprochen, dass durch die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend aus, dass gem. § 34 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber verpflichtet ist, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu übermitteln.
Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln.
Der Lohnzettel für R.M., XXXX , wurde der Kasse nicht fristgerecht vorgelegt, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde. Das Dienstverhältnis wurde per 15.01.2012 beendet, der Lohnzettel jedoch nachweislich und unstrittig per 27.09.2012 an die SGKK übermittelt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (BF) mit Schriftsatz vom 22.10.2012 Einspruch (nunmehr Beschwerde). Die BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Austrittsunterlagen der R.M. in die Datendrehscheibe gestellt worden wären und nachdem alle Unterlagen gedruckt wurden auch vorgelegen sind, wäre man davon ausgegangen, dass der Lohnzettel auch bei der SGKK eingegangen wäre. Programmtechnisch hätte es anscheinend einen Fehler gegeben, weshalb ohne Wissen nicht übermittelt wurde. Nachdem am 27.9.2012 ein Schreiben der SGKK eingelangt wäre, hätte die Übermittlung der Unterlagen noch am selben Tag statt gefunden. Es wird um Nachsicht ersucht.
3. Mit Schreiben vom 23.11.2012 legte die SGKK den Akt samt einer Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) vor.
4. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7.12.2012 wurde dem steuerlichen Vertreter der BF der Vorlagebericht der SGKK vom 23.11.2012 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer vierwöchigen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Stellungnahme vom 12.12.2012 verwies die steuerliche Vertretung der BF auf seine bereits getätigten Ausführungen und fügte hinzu, er könne zur Feststellung der SGKK betreffend drei Meldeverstöße innerhalb der letzten 12 Monate inhaltlich nur Stellung nehmen, wenn dieses Vorbringen substantiiert erfolge.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (Übergang der Zuständigkeit von der Landeshauptfrau auf BVwG) vom 11.7.2014 wurde die SGKK um Bekanntgabe aufgefordert, worin die seitens der SGKK angeführten drei Meldeverstöße und die daraus resultierenden Meldesanktionen bestanden hätten.
7. Mit Schreiben der SGKK vom 16.7.2014 wurden dem BVwG die Meldeverstöße und die diesbezüglich verhängten Sanktionen bekannt gegeben.
8. Am 24.7.2014 übermittelte das BVwG dem steuerlichen Vertreter der BF das Schreiben der SGKK vom 16.7.2014 mit der Möglichkeit um Stellungnahme. Es erfolgte bis dato keine Stellungnahme.
9. Mit Beschluss vom 29.6.2015 wies das BVwG die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Urschrift der schriftlichen Erledigung der SGKK weder eine Unterschrift des Genehmigenden aufweise, noch aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich sei.
10. Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat nunmehr mit Bescheid vom 21.9.2015 neuerlich ausgesprochen, dass durch die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.9.2015 Beschwerde. Im Wesentlichen wird auf das bereits Vorgebrachte verwiesen. Neu wird vorgebracht, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages bereits verjährt wäre. Außerdem wird um aufschiebende Wirkung des vorgeschriebenen Betrages beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Dienstgeber ist gem. § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen der Kasse - im vorliegenden Fall der SGKK - zu übermitteln.
Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln.
Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Dienstnehmerin R.M., XXXX , Beschäftigungsende mit 15.1.2015 ist erst am 27.9.2015 - also verspätet - bei der SGKK eingelangt.
Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldung fristgerecht erfolgt. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls dem Dienstgeber anzulasten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die verspätete Vorlage des Lohnzettels bzw. Beitragsgrundlagennachweises für die Dienstnehmerin R.M. wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 34 Abs. 2 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der SGKK vom 21.9.2015 festgestellt.
Unstreitig wurde von der XXXX die Beitragsgrundlagennachweisung nicht fristgerecht bei der SGKK vorgelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die XXXX hat als Dienstgeberin entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin den Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis der SGKK vorgelegt. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. So ist aktenkundig, dass die Meldung für R.M. erst am 27.9.2012 (obwohl das Dienstverhältnis per 15.1.2012 beendet wurde) bei der SGKK einlangte. Es liegt somit ein Meldeverstoß vor.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 40,00 Euro wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Dienstnehmerin R.M. für den Betragszeitraum 2012 (Beschäftigungsende) wurde von der BF erst am 27.9.2012 nach Zustellung eines Mahnschreibens der SGKK übermittelt.
Zum Beschwerdevorbringen des Vertreters der BF, dass die Austrittsunterlagen der R.M. in die Datendrehscheibe gestellt worden wären und nachdem alle Unterlagen gedruckt wurden auch vorgelegen sind, wäre man davon ausgegangen, dass der Lohnzettel auch bei der SGKK eingegangen wäre bzw. programmtechnisch hätte es anscheinend einen Fehler gegeben und deshalb ohne Wissen nicht übermittelt wurde, ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass es einer redlichen Person zuzumuten ist, sich dahingehend zu vergewissern, ob eine vorgenommene elektronischen Zustellung erfolgreich abgeschlossen wurde. Der wohl einfachste Zugang einer derartigen Nachprüfung wäre in der Kontrolle des Nachrichtenprotokolls gelegen.
Sollte die BF die Übermittlung der Beitragsgrundalgennachweisung im Post- oder Faxwege - was im gegenständlichen Fall nicht behauptet wird - weitergeleitet haben, ist festzustellen, dass dahingehend keine beweiskräftigen Unterlagen durch den BF zur Vorlage gebracht wurden. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass jedoch auch die Beförderung diesbezüglicher Sendungen auf Gefahr des Absenders erfolgen und somit Verspätungen in der Sphäre des Absenders liegen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.
Die Meldeverspätung ist eindeutig der Sphäre der BF zuzuordnen. Diese hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, von wem auch immer verursacht, ist jedenfalls der Beschwerdeführerin als Meldepflichtige zuzurechnen.
Der SGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 4 ASVG den Betrag von 40,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die BF nicht erstmalig ihrer Abgabepflicht nicht nachgekommen wäre.
Zum Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des Beitragszuschlages vorzunehmen, ist festzustellen, dass aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten ist. Der Verwaltungsbehörde ist durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand iHv € 61,70 entstanden. Die Verhängung von €
40,00 bewegt sich daher jedenfalls im gesetzlichen Rahmen und ist nach dem unteren Ende bemessen.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die Vorschreibung des Beitragszuschlages wäre bereits verjährt, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass gem. § 68 Abs 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit verjährt. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahmen in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Das Verfahren in gegenständlicher Causa wurde durch Bescheid der SGKK vom 4.10.2012, also acht Monate nach der Meldepflichtverletzung, eingeleitet, wodurch die Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG jedenfalls unterbrochen wurde. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287). Gegenständliches Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.6.2014, GZ L503 2005500-1/5E, zurückgewiesen. Der nachfolgende Bescheid der belangten Behörde ist mit 21.9.2015 datiert und es ist daher festzustellen, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen in vorliegender Causa keine Verjährung der Vorschreibung eingetreten ist.
Dem weiteren Vorbringen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist aufgrund vorliegenden Erkenntnis nicht mehr näher zu treten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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