L501 2105233-1•BVwG L501 2105233-1
L501 2105233-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2105233-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.02.2015, PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 05.08.2014 unter Beifügung eines Befundkonvolutes beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, (in der Folge Dr. A) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Geradeaus mittelschrittig möglich; Zehenballen- und Fersengang kurzzeitig möglich
Diagnosen:
Sämtliche im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden vom Gutachter verneint. So würden die Funktionsbeeinträchtigungen weder die Mobilität noch die körperliche Belastbarkeit einschränken, auch eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bestünde nicht.
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 21.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden keine vorgebracht.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Ausgeführt wurde, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten, bei dessen Erstellung alle vorgelegten Befunde berücksichtigt worden seien, eingeholt worden sei. Aufgrund des erhobenen Mobilitätsbefundes könnten kurze Wegstrecken selbständig und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung sei gewährleistet, auch lägen keine erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Darmentleerung sei infolge der Rectumresektion mäßig beeinträchtigt, ein funktionelles Defizit sei nicht erhebbar.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Eingangs monierte die bP eine mangelnde Berücksichtigung der von ihr dem Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Befundmappe, verwies sodann auf die infolge von Bandscheibenproblemen bestehenden Schmerzen sowie auf den ihn an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindernden, nur begrenzt kontrollierbaren Stuhlgang.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten erforderlich.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, (in der Folge Dr. B) wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
Beurteilung:
Beim Beschwerdeführer besteht aus orthopädischer Sicht ein Wirbelsäulenleiden der unteren Lendenwirbelsäule. Der Reizzustand der unteren Lendenwirbelsäule ist gering ausgeprägt und wird verursacht durch ein echtes Wirbelgleiten Grad I (von IV Graden). Die Symptomatik ist gering, es bestehen keinerlei wirbelsäulenbedingte neurologische Ausfälle. Der Schmerzmittel-Verbrauch ist niedrig, eine spezifische Therapie findet nicht statt. Die (leichte) Schmerzsymptomatik verbessert sich beim Gehen, wie dies typisch ist für Wirbelsäuleninstabilitäten im Rahmen eines Wirbelgleitens. Die Mobilität des Beschwerdeführers ist aus orthopädischer Sicht nicht wesentlich eingeschränkt. Gehfähigkeit und Gehleistung sind in ausreichendem Maße gegeben. Es können kurze und auch längere Wegstrecken bis zu mehreren Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden. Relevante Pausen sind dafür nicht erforderlich. Der Reizzustand der Lendenwirbelsäule ist gering und führt daher nicht zu einer relevanten Einschränkung der Gehstrecke. Zeichen hierfür sind weiters ein normal ausgeprägtes Muskelrelief an den unteren Extremitäten und eine völlig seitengleiche, normal ausgeprägte Fußsohlenbeschwielung beidseits sowie das sichere und normal schnelle Gangbild mit raumgreifenden Schritten. Die Standfestigkeit ist uneingeschränkt gegeben, auch bei Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Es liegen keine relevanten Gleichgewichtsstörungen oder Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten vor. Es können höhere und niedrigere Niveau-Unterschiede ohne Einschränkung bewältigt werden, der Beschwerdeführer kann auch längere Zeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel stehen, da keine relevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und lediglich ein geringer Reizzustand vorliegen. Haltegriffe können ebenfalls uneingeschränkt benützt werden. Auch an den oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionsstörungen vor. Die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Das von der bP vorgebrachte Compartmentsyndrom ist ohne relevante Folgen abgeheilt. Bezüglich der Bandscheiben und der Lendenwirbel ist zu sagen, dass eine Schmerzsymptomatik gegeben ist, - dies wird zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass die Schmerzen allgegenwärtig sind und dass das Gehen oft nur unter starken Schmerzen möglich ist, ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Radiologisch besteht ein lediglich erstgradiges Wirbelgleiten, der Reizzustand im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 13.07.2015 war ausgesprochen gering und es liegen keine relevanten objektiven Befunde vor, die starke Schmerzen nachvollziehbar machen würden.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Innere Medizin, (in der Folge Dr. C) wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Beurteilung:
Aus internistischer Sicht besteht keine Einschränkung der Mobilität. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht nicht. Von Seiten des Herz- Kreislauf-Systems ist das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken und das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. nicht verunmöglicht. Es besteht keine Harninkontinenz, keine dauerhafte Stuhlinkontinenz, keine Stomaversorgung. Es wird eine Stuhlfrequenz von durchschnittlich 3-4 x und an manchen Tagen bis zu 6 x täglich angegeben. Es wird ein starker Stuhldrang angegeben, bei dem er dann bald eine Toilette aufsuchen müsse. Es wurde ein Stuhlverlust von 4-6 x seit der Stoma-Rück-OP angegeben (d.h. 4-6x ein Stuhlverlust in 4 Jahren). Es besteht ein Stuhldrang, wobei er dann rasch eine Toilette aufsuchen muss (als Beispiel gab er an, dass er spazieren gehen wollte, als er beim Auto ausgestiegen ist, spürte er den Stuhldrang, er musste sofort ins Auto einsteigen, nach Hause fahren und zu Hause dann auf die Toilette gehen). Einlagen werden nicht getragen, wären prinzipiell zumutbar, insbesondere bei Wegen außerhalb des Wohnbereichs. Ein regelmäßiger Wechsel der Hilfsmittel ist derzeit nicht angezeigt, da Einlagen nicht getragen werden.
Mit Schreiben vom 30.07.2015 wurden der bP und der belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde seitens der bP vorgebracht, dass es nicht stimme, dass sie problemlos und auch ohne jegliche große Pause Wegstrecken bis zu mehreren Kilometern zurücklegen könne, dass das Compartmentsyndrom ohne relevante Folgen und Schmerzen abgeheilt sei, da sehr wohl Schmerzen vorhanden seien, auch läge eine Feststellung des Patientenentschädigungsfonds bzgl. schwerster körperlicher Folgeschäden vor. Das Wirbelgleiten bzw. die vorhandene Bandscheibenschmerzen würden bereits eine chronische Erkrankung darstellen und seien die Schmerzen je nach Bewegung und Belastung gegenwärtig nach wie vor vorhanden. Sie habe als Installateur fast 23 Jahre durchgehend Schwerstarbeit unter widrigsten Umständen auf der Baustelle geleistet und wem das als Erklärung für chronische Schmerzen im Bewegungsapparat als nicht plausibel und unverständlich erscheine, der habe menschlich betrachtet nicht die nötige Objektivität gegenüberseinen Patienten. Betreffend dem Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin wird ausgeführt, dass aus dem Dickdarm ein Pouch (kleines künstliches Reservoir) rekonstruiert worden sei, welcher nur mehr geringe Mengen an Stuhl aufnehmen und zurückhalten könne, es daher nur mehr sehr eingeschränkt möglich sei, den Stuhlgang auf längere Dauer kontrolliert zurückzuhalten, zumal der Schließmuskel durch die häufigen Bestrahlungstherapien und die über 6 Stunden andauernde Mastdarmresektion geschwächt worden sei, es aus diesem Grund schon häufig vorgekommen sei, dass trotz ihres Versuches den Stuhlgang zu halten, der Weg auf die Toilette nicht mehr rechtzeitig geschafft worden sei und die Ausführung im Gutachten, der Stuhlverlust habe lediglich 4-6 mal in 4 Jahren stattgefunden, nicht stimmen würde; sie habe eine solche Aussage nie getätigt. Als menschlich entwürdigend empfinde sie weiters die Feststellung, dass das Tragen von Einlagen außerhalb des Wohnbereiches zumutbar wäre.
Am 25.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die bP sowie die ärztlichen Sachverständigen Dr. B und Dr. C befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die bP mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt. Diagnostiziert wurden chronische Beschwerden der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten, geringer Reizzustand, keine wirbelsäulenbedingten Lähmungen, keine relevanten neurologischen Defizite, Wirbelgleiten Grad I im Segment L5/S1, degenerative Veränderungen der unteren LWS; weiters eine depressive Störung mit Somatisierung sowie das Vorliegen einer tiefen vorderen Rectumresektion (10/2011) wegen Carcinom, Zustand nach Radio-Chemotherapie und Colostomie mit Rückoperation. Die Mobilität der bP ist aus orthopädischer Sicht nicht wesentlich eingeschränkt. Gehfähigkeit und Gehleistung sind in ausreichendem Maße gegeben. Es können kurze und auch längere Wegstrecken zu Fuß zurückgelegt werden, d.h. Wegstrecken von zumindest 300 bis 400 Metern. Relevante Pausen sind dafür nicht erforderlich. Der Reizzustand der Lendenwirbelsäule ist gering und führt daher nicht zu einer relevanten Einschränkung der Gehstrecke. Die Standfestigkeit ist uneingeschränkt gegeben, auch bei Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Es liegen keine relevanten Gleichgewichtsstörungen oder Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten vor. Es können höhere und niedrigere Niveau-Unterschiede ohne Einschränkung bewältigt werden, die bP kann auch längere Zeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel stehen, da keine relevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und lediglich ein geringer Reizzustand vorliegen. Haltegriffe können ebenfalls uneingeschränkt benützt werden. Auch an den oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionsstörungen vor. Die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Im Hinblick auf die Bandscheiben- und Lendenwirbelproblematik ist eine Schmerzsymptomatik gegeben, die Schmerzen sind jedoch nicht allgegenwärtig und dass das Gehen oft nur unter starken Schmerzen möglich ist, ist aus orthopädischer Sicht nicht objektivierbar. Der Reizzustand im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 13.07.2015 war ausgesprochen gering, auch liegen keine relevanten objektiven Befunde vor, die starke Schmerzen nachvollziehbar machen würden.
Aus internistischer Sicht ist weder eine Einschränkung der Mobilität gegeben noch besteht eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Von Seiten des Herz- Kreislauf-Systems ist das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken und das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. nicht verunmöglicht. Es besteht keine Harninkontinenz, keine dauerhafte Stuhlinkontinenz, keine Stomaversorgung. Es besteht eine Stuhlfrequenz von durchschnittlich 3-4 x, an manchen Tagen bis zu 6 x täglich. Der Stuhldrang ist stark, es muss ehestmöglich eine Toilette aufgesucht werden. Teilweise kommt es auch zu einem Stuhlverlust, etwa wenn auf die Anspannung des Schließmuskels beim Bücken vergessen wird. Einlagen werden nicht getragen. Das Tragen von Einlagen wäre beim beschriebenen Stuhlverlust ausreichend.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris B. und Dris C.. Die Gutachten basieren auf persönlichen Untersuchungen, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird ausführlich auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß sowie insbesondere auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Die seitens der bP in ihrem Schreiben vom 22.10.2015 sowie in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Schmerzsymptomatik konnte nicht objektiviert werden. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der ärztlichen Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Mit ihren - u.a. auch in der mündlichen Verhandlung besprochenen - Ausführungen erweckt sie keine Zweifel an den nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
Das gemäß der Rechtsprechung einzuholende Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, etc. (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Im Hinblick auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. B bedingen nach Ansicht des erkennenden Senats die Auswirkungen der orthopädischerseits bestehenden Funktionseinschränkungen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat sich der erkennende Senat zudem ausführlich mit der Frage der konkreten Auswirkung des Zustandes nach Rectumresektion (10/2011) samt Radio-Chemotherapie und Colostomie mit Rückoperation auseinandergesetzt. Das Gericht verkennt nun nicht die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der bP sowie die damit zeitweise einhergehenden unangenehmen Folgen, doch erreichen diese noch kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigen würde. So kann beim beschriebenen Stuhlverlust mit dem Tragen von Einlagen das Auslangen gefunden werden und schützt die Verwendung der am Markt üblichen Inkontinenzprodukte nach Ansicht des erkennenden Senats ausreichend sicher vor Verunreinigungen durch Stuhl oder Harn und ist die Verwendung derselben der bP zudem auch zumutbar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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