BVwG W228 2116836-1

W228 2116836-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2015

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Regest

Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG W228 2116836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2116836.1.00

Spruch

W228 2116836-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , wegen Zuerkennung der Notstandshilfe ab 06.07.2015 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.07.2015 wurde Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 06.07.2015 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 06.07.2015 persönlich geltend gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er vom 25.06.2015 bis 06.07.2015 keine Notstandshilfe bekommen habe, da diese unangekündigt eingestellt worden sei. Er besuche einen Deutschkurs, der ihm vom AMS vermittelt worden sei. Zeitgleich hätte er angeblich beim AMS erscheinen sollen. Er habe nicht einmal einen Termin zur Kontrollmeldung bekommen und habe keine Briefe erhalten, die ihn darauf hingewiesen hätten, dass seine Notstandshilfe eingestellt werde. Im Vorjahr habe er jedoch "Vorwarnungs-Briefe" erhalten. Der Beschwerdeführer habe angenommen, dass er aufgrund des Kurses, den er täglich besuche, seine Notstandshilfe erhalten würde und habe vorerst nicht einmal mitbekommen, dass dem nicht so sei. Vom 04.05.2015 bis 24.07.2015 habe der Kurs stattfinden sollen. Als er zum AMS gegangen sei um nachzufragen, ob der Kurs eventuell bis 07.08.2015 verlängert werden könne, da ihm seine Kursleiterin dies empfohlen habe, habe man ihm mitgeteilt, dass er zu der Zeit gar kein Geld erhalten würde und sei er vom AMS-Berater gefragt worden, warum er nicht schon früher gekommen sei. Erst da habe er gewusst, dass er kein Geld erhalten habe. Aufgrund seines Alters und seiner schlechten Deutschkenntnisse falle es dem Beschwerdeführer schwer, eine Arbeit zu finden. Er lebe am Existenzminimum, seine finanzielle Lage sei nicht gut. Abschließend führte er aus, dass er im Kurs stets anwesend sei. Er sei kein einziges Mal im Krankenstand gewesen und habe im Kurs nicht gefehlt. Knappe € 400-- seien sehr viel Geld für ihn und er ersuche daher, ihm den Betrag auszubezahlen, da er nichts falsch gemacht habe.

Mit Schreiben des AMS vom 07.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde er um Stellungnahme dazu bis 20.08.2015 ersucht.

Am 17.08.2015 langte beim AMS eine mit 15.08.2015 datierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er bereits vorgebracht habe, dass er keine Mitteilung erhalten habe, die auf das Ende des Leistungsanspruchs hingewiesen und ihn an eine neuerliche Antragstellung für die Weitergewährung der Leistung erinnert hätte. So eine Mitteilung habe er sonst immer erhalten. Er habe sich bei vielen Personen erkundigt und auch diese hätten stets ein solches Schreiben erhalten. Es sei schließlich die Aufgabe des AMS, den Beschwerdeführer auf das Ende des Leistungsanspruchs hinzuweisen. Wäre er nicht zum AMS gegangen um seinen Deutschkurs zu verlängern, hätte er gar nicht mitbekommen, dass er seit dem 25.06.2015 keine Leistungen bezogen habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es ihm, seit er seinen Arbeitsplatz auf der Baustelle verloren habe, schwer falle, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Er tätigte diverse Ausführungen dazu und führte weiters aus, dass er seinen Verpflichtungen stets nachgekommen sei und in den drei Monaten, in denen er den Deutschkurs besucht habe, keine einzige Stunde gefehlt habe. Er habe alles getan, was von ihm verlangt worden sei und könne nicht versehe, warum man ihm € 400.-- gestrichen habe.

Mit Bescheid vom 25.09.2015, GZ. XXXX , hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Höchstausmaß des bisherigen Anspruchs des Beschwerdeführers am 25.06.2015 erreicht gewesen sei. Sämtliche bezughabenden Mitteilungen seien korrekt adressiert gewesen. Da der Beschwerdeführer erst am 06.07.2015 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, sei ihm die Notstandshilfe ab 06.07.2015 gewährt worden. Eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zwecks Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Es sei nicht die Aufgabe des AMS, den Beschwerdeführer auf das Höchstausmaß seiner Leistung hinzuweisen. Sein eigenes Versäumnis in dieser Angelegenheit könne nicht als mangelnde Auskunft des AMS gewertet werden. Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer von der Post keinen Brief erhalten habe, sei entgegenzuhalten, dass der Erhalt der Post in seinem Verantwortungsbereich liege und er sich zu einem beliebigen Zeitpunkt beim AMS nach dem Höchstausmaß seiner Leistung erkundigen hätte können. Es liege in seiner Verantwortung, einen Folgeantrag zu stellen. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass ihm € 400-- gestrichen worden seien, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Folgeantragstellung für den Zeitraum vom 26.06.2015 bis 05.07.2015 insgesamt € 305,20 erhalten hätte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie er in seiner Beschwerde auf eine Summe von € 400.-- komme. Sein übriges Vorbingen bezüglich des Verlustes seines Arbeitsplatzes sei nicht verfahrensrelevant.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 09.10.2015 (als Beschwerde bezeichnet) einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass er es für sehr unwahrscheinlich halte, dass der Brief bezüglich des Endes des Leistungsanspruchs nicht bei ihm angekommen sei. Viel eher sei er davon überzeugt, dass ihm gar kein Brief zugesendet worden sei. Er sei bislang stets kurz vor Leistungsende mittels eines Briefs darauf hingewiesen worden, dass er für die Weitergewährung einen Folgeantrag zu stellen habe und er könne nicht verstehen, warum das diesmal vor dem 25.06.2015 nicht passiert sei.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.01.2014 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 25.06.2015 war das Höchstausmaß seines Anspruchs erreicht. An den Beschwerdeführer wurden Schreiben des AMS vom 05.02.2015, vom 19.02.2015 sowie vom 18.05.2015 über das Höchstausmaß seines Anspruchs per 25.06.2015 versandt. Das Schreiben vom 18.05.2015 ist dem Beschwerdeführer auch zugegangen. Am 06.07.2015 hat der Beschwerdeführer schließlich persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. In der Folge wurde ihm ab dem 06.07.2015 die Notstandshilfe gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere ergibt sich der Zugang des Schreibens vom 18.05.2015 aus dem Texteintrag des AMS vom 06.07.2015, der dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom 07.08.2015 zur Kenntnis gebracht wurde und der unbestritten blieb.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) AlVG: "Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) AlVG: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)"

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58 AlVG: "Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 05.02.2015, vom 19.02.2015 sowie vom 18.05.2015 mitgeteilt, dass sein Leistungsanspruch am 25.06.2015 endet. Der Beschwerdeführer hat allerdings erst am 06.07.2015 beim AMS persönlich vorgesprochen und die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach er die Schreiben des AMS bezüglich des Endes des Leistungsanspruchs nicht erhalten habe, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Dies deshalb, da diese Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Wien Schönbrunner Straße lediglich eine Kundeninformation darstellen und jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dieses Kundenservice ist ein Service des Arbeitsmarktservice ohne rechtliche Verpflichtung.

Wiederholend zu bemerken ist zudem, dass laut Texteintrag des AMS vom 06.07.2015 der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am 06.07.2015 die Mitteilung vom 18.05.2015 vorgezeigt hatte, auf welcher das Leistungsende mit 25.06.2015 ersichtlich ist. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom 07.08.2015 zur Kenntnis gebracht und ist der Beschwerdeführer diesem Vorhalt in seiner Stellungnahme vom 15.08.2015 nicht entgegengetreten.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 06.07.2015 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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