BVwG W134 2000480-1

W134 2000480-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2015

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Regest

amtswegige Abänderung, Antragslegimitation, Berichtigung,<br/>Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück, Grenzverhandlung,<br/>Grenzverlauf, Grenzvermessung, mangelnde Beschwer, Umwandlung,<br/>Vermessung

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BVwG W134 2000480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.2000480.1.00

Spruch

W134 2000480-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, vom 07.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27.06.2013, GZ 2401/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 05.09.2012 wurde von XXXX vertreten durch XXXX der Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 198/1 der KG Schönberg gem. § 17 Z 1 VermG in den Grenzkataster gestellt. Die Verhandlung der Grenzen erfolgte durch XXXXam 20.02.2012, von der Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes 198/2, XXXX konnte keine Unterschrift zum Grenzverlauf erlangt werden. Vom Vermessungsamt Krems wurde daraufhin mit Schreiben von 28.09.2012 eine Benachrichtigung gem. § 18a VermG an Frau XXXX übermittelt. Mit Schreiben vom 15.10.2012 wurde gegen den Grenzverlauf eine als Einwendungen zu wertende Berufung von XXXXerhoben. Daraufhin wurde der Antrag von XXXX auf Umwandlung in den Grenzkataster mit dem Bescheid des Vermessungsamtes Krems GZ: 12512/2012/12 vom 31.10.2012 gem. §§ 17 Z 1 iVm 18 a Abs. 3 Z 1 VermG zurückgewiesen. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems vom 29.11.2012, 12512 u. 11740/2012/12, Spruchpunkt I, wurden die aufgrund des Lageplanes GZ: 2589/11 vom 02.05.2012 des XXXX geänderten Koordinaten der Grundstücke 198/2, 198/3 und 198/4 wieder gelöscht bzw. bezüglich des Punktes 3581 rückgeführt auf den Stand VHW (Veränderungshinweis) 5/72. Diese Anordnung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27.06.2013, 2401/2013, Spruchpunkt II, bestätigt. Mit "Einspruch" vom 07.07.2013 wurde der zuletzt genannte Bescheid von der Beschwerdeführerin bekämpft. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass "die Ausgangspunkte, die eine willkürliche Vermessungsänderung des Vermessers XXXXeine weitere Gesamtverschiebung der Vermessung hervorgerufen haben, nicht aufgehoben" wurden.

Am 10.11.2015 fand darüber eine mündliche Verhandlung statt. Bei dieser ist die Beschwerdeführerin trotzdem sie die Ladung erhalten hat (vgl Email der Beschwerdeführerin vom 06.11.2015, OZ 4) weder selbst erschienen noch hat sie sich (wie im Verfahren bisher regelmäßig der Fall) vertreten lassen, weshalb die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.09.2012 wurde von XXXXvertreten durch XXXX der Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 198/1 der KG Schönberg gem. § 17 Z 1 VermG in den Grenzkataster gestellt. Die Verhandlung der Grenzen erfolgte durch XXXX am 20.02.2012, von der Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes 198/2, XXXX konnte keine Unterschrift zum Grenzverlauf erlangt werden. Vom Vermessungsamt Krems wurde daraufhin mit Schreiben von 28.09.2012 eine Benachrichtigung gem. § 18a VermG an Frau XXXX übermittelt. Mit Schreiben vom 15.10.2012 wurde gegen den Grenzverlauf eine als Einwendungen zu wertende Berufung von XXXX erhoben. Daraufhin wurde der Antrag von XXXX auf Umwandlung in den Grenzkataster mit dem Bescheid des Vermessungsamtes Krems GZ: 12512/2012/12 vom 31.10.2012 gem. §§ 17 Z 1 iVm 18 a Abs. 3 Z 1 VermG zurückgewiesen. (Akt der belangten Behörde, Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung)

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems vom 29.11.2012, 12512 u. 11740/2012/12, Spruchpunkt I, wurden die aufgrund des Lageplanes GZ: 2589/11 vom 02.05.2012 des XXXX geänderten Koordinaten der Grundstücke 198/2, 198/3 und 198/4 wieder gelöscht bzw. bezüglich des Punktes 3581 rückgeführt auf den Stand VHW (Veränderungshinweis) 5/72. (Akt der belangten Behörde, Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung, AV aus dem Katasterführungssystem vom 29.11.2012)

Die Beschwerdeführerin wird aufgrund der dem Akt beiliegenden Generalvollmacht vom 16.01.2012 von XXXX vertreten. (Akt der belangten Behörde)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht. Die Aussagen von XXXX in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass "die Ausgangspunkte, die eine willkürliche Vermessungsänderung des Vermessers XXXX eine weitere Gesamtverschiebung der Vermessung hervorgerufen haben, nicht aufgehoben" wurden wendet sich offenbar gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides vom 27.06.2013 eingeschränkt auf Spruchpunkt 1 des Bescheides des Vermessungsamtes Krems vom 29.11.2012. Dies betrifft somit die Frage, ob der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.10.2012 auf Rückführung der auf Grund des Lageplanes GZ 2589/11 vom 02.05.2012 des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vorgenommenen Koordinatenverschiebungen mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems vom 29.11.2012 zu Recht zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems vom 29.11.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.10.2012 auf Rückführung der auf Grund des Lageplanes GZ 2589/11 vom 02.05.2012 des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vorgenommenen Koordinatenverschiebungen zu Recht zurückgewiesen, da es sich bei den vorgenommenen Koordinatenverschiebungen um ein Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG handelt. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern eine Antraglegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, 89/04/0043). Der Beschwerdeführerin kommt daher keine Antraglegitimation zu, weshalb die Zurückweisung des genannten Antrages daher zu Recht erfolgte.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie selbst wenn sie gegenständlich über eine Antraglegitimation verfügen würde, was nicht der Fall ist, sie nicht beschwert wäre, da entsprechend der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage von XXXXin der mündlichen Verhandlung die aufgrund des Lageplanes GZ: 2589/11 vom 02.05.2012 des XXXX geänderten Koordinaten der Grundstücke 198/2, 198/3 und 198/4 wieder gelöscht bzw. bezüglich des Punktes 3581 rückgeführt auf den Stand VHW (Veränderungshinweis) 5/72 wurden.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 17.11.1994, 93/06/0089, VwGH 27.06.1989, 89/04/0043), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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