W179 1417850-1•BVwG W179 1417850-1
W179 1417850-1Tribunal Administrativo Federal26 de nov. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W179 1417850-1/ 19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Internationaler Schutz
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015, als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) reiste illegal in das Staatsgebiet der Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers (kurz BF) vor der Polizei statt und wurde als Volksgruppe XXXX, als Muttersprache XXXX und als Religionszugehörigkeit XXXX Moslem festgehalten. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab der BF an,
XXXX, XXXX.
2. 1 Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, XXXX. Aus diesem Grunde sei XXXX von den Taliban ermordet (enthauptet) worden und seit 3 Monaten XXXX verschollen. Als der BF nach XXXX gesucht habe, hätten ihn die Taliban mitgenommen und XXXX auf den Kopf geschlagen, wodurch XXXX davongetragen habe. Aus Angst vor den Taliban habe er sein Heimatland verlassen. Sein XXXX geholfen, in dem er ein Grundstück des BF verkauft und mit dem Erlös die Reise finanziert habe. Den erzielten Erlös kenne er nicht, das seinen alle Fluchtgründe, weitere habe er nicht. Bei seiner Rückkehr würde er Angst vor den Taliban haben.
3. Am XXXX fand die erste Einvernahme vor der belangten Behörde statt, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers. Seine Muttersprache XXXX. Bei der Ersteinvernahme vor der Polizei habe er Schmerzen gehabt, XXXX, er sei zum Arzt gegangen, jetzt ginge es ihm besser.
3.1. Zu seinem Geburtsalter befragt, gab der BF an, er sei am XXXX geboren, dies habe er von seiner Mutter erfahren, die Behörde rechnete dies um in den XXXX. Er habe XXXX Jahre lang die Schule besucht. Das angegebene Alter des BFs wurde von der Behörde in Zweifel gezogen und dem BF eine Ladung zur Altersfeststellung ausgehändigt, die anwesende Vertreterin hatte dagegen keine Einwände.
3.2. Das Altersgutachten vom XXXX ging zusammenfassend von einem Mindestalter des BFs von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt aus, und gab an, dass das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne.
4. Am XXXX fand eine erneute Einvernahme des BF vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Vertreters statt: Die Behörde hielt dem BF das ihm bereits zuvor übermittelte Altersgutachten und das festgelegte Mindestalter von XXXX Jahre zum Untersuchungszeitpunkt vor, worauf der BF angab, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er am XXXX, somit umgerechnet laut Dolmetscherin am XXXX, geboren sei. Er könne allerdings dazu keine Beweismittel vorlegen.
4.1. Die belangte Behörde erklärte dem BF mit Verfahrensanordnung auf Grund des Gutachtens für volljährig und bessert das Geburtsdatum des BFs auf Basis des gutachterlichen Ergebnisses auf den "XXXX" aus. Der BF beharrte darauf, nicht volljährig zu sein. Die anwesende Vertreterin gab dazu keine Stellungnahme, trotz Einräumung der Möglichkeit hiezu.
5. Mit E-Mail vom XXXX und Schreiben desselben Tages wandte sich der Rechtsberater des BFs gegen die Altersfeststellung und erläuterte aus seiner Sicht die gesetzlichen Grundlagen einer gesetzlichen Vertretung, wobei er zusammenfassend zum Schluss gelangte, eine Verfahrensanordnung, wonach der gesetzlich Vertretene das 18. Lebensjahr vollendet habe, bedeute nicht, dass der Vertretene tatsächlich das 18. Lebensjahr vollendet habe; die gesetzliche Vertretung ende somit nicht nach § 16 Abs 1 Asylgesetz, sondern bleibe der Rechtsberater, der bis zur Verfahrensanordnung gesetzlicher Vertreter gewesen sei, auch der gesetzliche Vertreter.
6. Mit Schreiben vom XXXX machte die belangte Behörde an die zuständige Polizeiinspektion eine Sachverhaltsdarstellung wegen §§ 119 und 120 FPG 2005. Festgestellt werde, dass der Antragsteller einen näher bestimmten Zeitraum lang bis zum Zeitpunkt der Erklärung der Volljährigkeit unrechtmäßig soziale Leistungen eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgung nach Artikel 15a B-VG umsetzt, in Anspruch genommen habe.
Die dadurch entstandene zusätzliche Betragskosten würden sich auf ca. XXXX € belaufen. Auch habe der Antragsteller vor der Behörde wissentlich falsche Angaben über seine Identität (oder bzw und) Herkunft gemacht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.
6. 1 Mit Schreiben vom XXXX wandte sich die zuständige Polizeiinspektion an die Strafabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, informierte über den von der belangten Behörde mitgeteilten Sachverhalt und teilte mit, dass die Erhebungen gegen den BF gemäß § 190 Ziffer 2 Strafprozessordnung eingestellt worden seien von der zuständigen Bezirksanwältin, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
Da somit die Subsidiaritätsklausel aufgehoben worden sei, werde um verwaltungsstrafrechtliche Beurteilungen iSd § 120 Abs 2 Ziffer 2 FPG 2005 ersucht.
7. Am XXXX fand eine erneute Einvernahme des BFs vor der belangten Behörde statt: Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe eine XXXX, um XXXX
7.1. Weiters führte der BF, auf Vorhalt, warum nicht XXXX, sondern auch er weggelaufen sei, aus, XXXX
In weiterer Folge habe dieser XXXX angehalten und verprügelt und sei auch seine XXXX dort festgehalten worden. Er habe sich in der Zwischenzeit XXXX versteckt. XXXX
7.2. Befragt zu Widersprüchen in seinen bisherigen Angaben und den jetzigen, unter anderem dazu, dass er in dieser Einvernahme erzählt habe, XXXX sei festgenommen worden, aber er am XXXX angegeben habe, XXXX sei verschollen, gab der BF an, der XXXX sei zu Hause gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Der BF habe Angst gehabt, dass er aus Österreich abgeschoben werde, deshalb habe er gesagt, dass XXXX verschollen sei, das stimme aber nicht.
8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BFs auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu (Spruchpunkt II.), und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf Grund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebungshindernis festzustellen sei und daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei allerdings als unglaubwürdig zu qualifizieren.
8.1. Mit Zustellverfügung vom XXXX veranlasste die belangte Behörde eine Bescheidzustellung mit RSa an den Asylwerber. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX und Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabenstelle wurde das Schriftstück hinterlegt und begann die Abholfrist am XXXX zu laufen.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
9. Gegen den Spruchpunkt I. jenes Bescheides richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig mit Telefax am XXXX eingebrachte und zulässige Beschwerde. In dieser wird ausschließlich der Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtwidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, mit dem Begehren,
a. dem BF eine Rechtsberatung zur Vertretung für das Beschwerdeverfahren beizugeben,
b. eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen,
c. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie
d. der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz idgF zuzuerkennen.
9.1. Neu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass dem BF in Afghanistan Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX drohe. Ebenso beruft sich die BF auf eine stellvertretende Verfolgung des BFs auf Grund der Weigerung XXXX, einen einflussreichen XXXX zu heiraten.
10. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
11. Mit Beschluss vom XXXX bestellt der damalige Asylgerichtshof eine namentlich genannte Person zum Rechtsberater des BFs.
11.1. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung nach einem erfolglosen Zustellversuch und einer Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach zugestellt und beging die Abholfrist am XXXX zu laufen.
11.2. Die Zustellung desselben Beschlusses an den zu bestellenden Rechtsberater wird diesem nicht zugestellt, sondern langt beim Asylgerichthof am XXXX mit dem Vermerk "ca. 14 Tage im Krankenstand" wieder ein.
11.3. Mit E-Mail vom XXXX wird der Asylgerichtshof informiert, dass der genannte Rechtsberater derzeit nicht in dieser Funktion bestellt werden könne, weil er noch im Krankenstand sei und deshalb die Beschlüsse auf Rechtsberater-Bestellungen zurückgeschickt werden müsste.
11.4. Ein erneuter Zustellversuch des Beschlusses zur Bestellung als Rechtsberater der genannten Person schlägt ebenfalls fehl und geht wiederum mit dem Vermerk "Krankenstand" beim Asylgerichtshof am XXXX ein.
11.5. Der dritte Zustellversuch dieses Beschlusses an den zu bestellenden Rechtsberater wird von diesem am XXXX persönlich übernommen und somit zugestellt.
12. Mit Telefax vom XXXX bringt der bestellte Rechtsberater einen erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Rechtsberaters hinsichtlich der Übergangsfrist Oktober 2011 ein und hält ausdrücklich fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der bestellte Rechtsberater eine neue Bestellung eines Rechtsberaters nach dem neuen System wollen.
12.1. Am XXXX geht nochmals ein Antrag auf Beigebung eines neuen Rechtsberaters beim Asylgerichtshof ein.
13. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX bestellt der damalige Asylgerichtshof einen neuen Rechtsberater, der allerdings mit dem zuvor bestellten Rechtsberater nicht ident ist.
13.1. Die Zustellung dieser Verfahrensanordnung an den neu bestellten Rechtsberater erfolgt mittels E-Mail vom XXXX.
13.2. Die Zustellung dieses erneuten Beschlusses an den Beschwerdeführer an die Adresse "XXXX, XXXX" schlägt fehl und geht mit dem Vermerk "unbekannt" am XXXX beim Asylgerichtshof wieder ein.
13.3. Mit Telefax vom XXXX wendet sich der Asylgerichtshof an das zuständige Stadtpolizeikommando mit der Bitte um Amtshilfe betreffend Aufenthaltserhebung und Zustellung an den Beschwerdeführer.
13.4. Mit E-Mail vom XXXX teilt die zuständige Bundespolizeidirektion mit, aufgrund mehrmaliger negativ verlaufener Versuche, an der genannten Adresse den Beschwerdeführer anzutreffen, sei eine Hauserhebung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass an dieser Adresse der Beschwerdeführer nicht mehr aufhältig sei, somit sei eine amtliche Abmeldung des BF veranlasst worden.
13.5. Mit Schreiben vom XXXX beurkundet der Asylgerichtshof die Zustellung des Beschlusses zur Bestellung des neuen Rechtsberaters durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Zustellgesetz.
14. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellt der Asylgerichtshof das damalige Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG2005 ein und den Behördenakt der belangten Behörde zurück.
15. Mit Schreiben vom XXXX bringt die belangte Behörde den Verwaltungsakt wieder beim Asylgerichtshof in Vorlage mit der Information, dass der Beschwerdeführer laut Zentralem Melderegister nun seit XXXX an der Adresse "XXXX, XXXX" wohnhaft sei.
16. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX setzt der damalige Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren fort.
17. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetscherin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und dessen Rechtsberater teilnehmen. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Befragung werden die Antragsgründe des BF eingehend erörtert. Dem Beschwerdeführer werden Länderfeststellungen zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche ausgehändigt.
18. Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer zu den ausgehändigten Länderfeststellungen eine Stellungnahme, und bringt vor, ihm drohe im Herkunftsland Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung, weil er der Meinung sei, dass sich Frauen ihre Ehepartner selbst aussuchen dürfen und er daher seine XXXX habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, XXXX
XXXX
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX
XXXX
XXXX
Der Beschwerdeführer versteht sehr gut Deutsch, kann auf Deutsch gut antworten und besuchte zahlreiche Deutschkurse XXXX etc, in Österreich.
Der Beschwerdeführer XXXX.
XXXX
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
1. 2 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Es wird ihm auch nicht aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe ein staatlicher Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen verwehrt.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungshandlung iSd GFK ausgesetzt.
1. 3 Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
Überblick über die politische Lage:
Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)
Der letzte monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.
Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.
Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.
Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollten Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Die Gefechte gegen Aufständischen würden auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf:
UNAMA, Mid year report 2015, August 2015, S. 63f: Focus online, Nach schwerer Anschlagsserie greifen Taliban in Kundus an, 9. August 2015; NZZ, Die Zeichen stehen auf Sturm, 10. August 2015; Neue Luzerner Zeitung, Anschläge erschüttern Kabul, 10. August 2015, S.
Kabul und Zentrum: Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle
Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 35-64. Z.B.
Anschlag auf Mitarbeiten-de der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul:
Zeit online, Taliban greifen Polizisten und Mitarbeiter der Justiz an, 4. Mai 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei.
Anschlag auf das Park Hotel: Zeit online, Opferzahl bei Geiselnahme in Kabul steigt auf 14, 14. Mai 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/kabul-afghanistan-anschlag-taliban-un. Anschlag auf Fahrzeuge der EU-Polizeimission in unmittelbarer Nähe zum Flughafen in Kabul und Anschlag auf das Justizministerium:
Spiegel online, Mindestens vier Tote bei Taliban-Anschlag in Kabul, 19. Mai 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html.
Anschlag auf ein weiteres Gästehaus in Kabul: Spiegel online,
Taliban greifen Gästehaus für Ausländer an, 27. Mai 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-greifen-gaestehaus-an-und-werden-getoetet-a-1035702.html. Angriff auf einen Konvoi der NATO-Truppen und ein weiterer auf den NDS, dem afghanischen Geheimdienst: Spiegel online, Selbstmordattentat auf Nato-Konvoi, 7. Juli 2015:
www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-selbstmordattentat-in-kabul-a-1042463.html; Zeit online, Taliban verüben Attentat auf Parlament in Kabul, 22. Juni 2015:
www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/afghanistan-kabul-taliban-angriff-parlament.)
In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region inner-tribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 334, 35-64.)
Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden. (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle
Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: CRS, Post-Taliban Governance, 17. August 2015, S. 59; Zeit online, Stromversorgung Kabuls seit Lawinenabgängen stark eingeschränkt, 3. März 2015:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch zuvor anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).
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Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch Sohn des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:
Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten sowie den in der hg durchgeführten Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers.
Weiters ist im Detail zu würdigen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungs-gerichtes.
2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, Lebensumständen und Umfeld des Beschwerdeführers stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.
Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.
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Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2. 3 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wirkte in der hiergerichtlichen Verhandlung bei seinen Angaben zu den behaupteten Fluchtgründen insgesamt völlig unglaubwürdig und nicht authentisch, so waren durchwegs zeitverzögerte Antwortfindungsprozesse bzw das gedankliche Konstruieren von Antworten zu erkennen, indem der Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse die vom Gericht auf Deutsch gestellte Fragen bereits vor deren Übersetzung verstand und bis zur erfolgten Übersetzung durch die Dolmetscherin schon mimisch erkennbar zum Teil "fieberhaft", zum Teil mit einer merkbaren Nervosität und Unsicherheit darüber nachdachte, welche Antwort nun am besten zu geben sei.
Dies war insbesondere in der Mimik, aber auch in der Gestik und Körpersprache des Beschwerdeführers erkennbar, so dass schon aufgrund dieser zweifelsfrei konstruierten zeitverzögerten Antworten das Gericht von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausgeht.
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird vor diesem Hintergrund des Konstruierens von möglichen Antworten auch dadurch nicht verbessert, dass er im Zuge des behördlichen Verfahrens und des hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens insgesamt drei verschiedene Fluchtgeschichten vorbringt, die sich teilweise widersprechen, und die teilweise als gesteigertes Fluchtvorbringen zu werten sind bzw gegen das Neuerungsverbot verstoßen (siehe hiezu die rechtliche Würdigung).
1. ) So will der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seines XXXX Glaubens einer - religiösen Verfolgung - unterliegen und brachte er dazu zusammengefasst vor, - die Taliban - hätten XXXX enthauptet und XXXX verschollen. Als der Beschwerdeführer XXXX gesucht habe, sei er von den Taliban auch mitgenommen und mit XXXX und er somit von den Taliban geflohen sei. Bei seiner Rückkehr würde Angst vor den Taliban haben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Dieses Vorbringen ist allerdings völlig unglaubwürdig. Zum einen gibt der Beschwerdeführer auf die hg Frage, ob er jemals wegen seiner Religion verfolgt worden sei, an, "Ich bin nicht verfolgt worden. Soweit ich informiert bin, werden in Afghanistan viele XXXX getötet." (Seite 12 des hg Verhandlungsprotokolls.) Zum anderen gab der Beschwerdeführer bereits früher an, dass die Angabe, XXXX, erfunden sei, er habe dies nur vorgebracht, um bessere Aussicht zu haben, in Österreich zu bleiben. Damit kann der Beschwerdeführer aber auch nicht aufgebrochen sein, um XXXX zu suchen. Zudem will er laut seinen Angaben in der hiergerichtlichen Verhandlung XXXX erfahren haben, dass XXXX in Schwierigkeiten sei. Auch wandelt sich dieses Fluchtvorbringen von den Taliban als Verfolger XXXX, die seine XXXX wollten. (Dazu sogleich.)
2. ) Vor der belangten Behörde (und vor dem erkennenden Gericht) wird die erste Fluchtgeschichte insoweit abgewandelt, als der BF nicht durch die Taliban aufgrund einer religiös motivierten Verfolgung bedroht sein will, sondern es sollen XXXX, von denen XXXX, den Beschwerdeführern und seine Familie verfolgt haben. Im Zuge der Auseinandersetzung um die vorgebrachte XXXX soll nun XXXX worden seien, wobei der Beschwerdeführer behauptet, dass in diesem Zusammenhang XXXX worden sei.
Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der erkennbaren Antwortfindungsprozesses ist schon aufgrund der Divergenz dieser beiden Fluchtgeschichten klar, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen.
Auf diese Diskrepanz seiner Angaben in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen, wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Deutschkenntnisse bereits vor der Übersetzung erkennbar nervös, rutscht am Stuhl hin und her, weist einen leicht verzweifelten Gesichtsausdruck auf, denkt angestrengt nach, sucht geradezu mit seinen Augen nach einer passenden Antwort, um sodann - selbst wenig zuversichtlich - von sich zu geben: "Der Grund war die bevorstehende XXXX. Als ich ein Talib gesehen habe, hatte er auch XXXX gesprochen und wenn ich einen XXXX gesehen habe, hat der auch XXXX gesprochen. Daher habe ich damals gesagt, dass es sich um Taliban gehandelt hat." (Vgl Seite 12 des hiergerichtlichen Verhandlungsprotokolls.)
Abgesehen von der zweifelsfrei erfundenen Antwort, vermag diese auch keinesfalls den erkannten Widerspruch der beiden Fluchtgeschichten zu erklären und ist für das erkennende Gericht eindeutig klar, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seines XXXX Glaubens von den Taliban, noch aufgrund einer bevorstehenden XXXX und mit XXXX worden ist. Auch kann diese große Diskrepanz nicht mehr durch einen Übersetzungsfehler erklärt werden.
Lediglich bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer XXXX, welche zweifelsfrei in der Beschwerdeverhandlung erkennbar war. Die Ursache XXXX ist jedoch nicht geklärt. Es ist jedoch aus den angeführten Gründen überhaupt nicht glaubwürdig, dass diese die Folge einer der beiden Fluchtgeschichten ist.
Zumal es völlig unglaubwürdig und es mit dem hiergerichtlichen Amtswissen nicht in Einklang zu bringen ist, dass XXXX will, wenngleich dies nicht das ausschlagegebende Argument der hg Beweiswürdigung ist.
Auch die anderen hg Antworten des Beschwerdeführers zur Verfolgung aufgrund einer XXXX sind sehr widersprüchlich und völlig unglaubwürdig, deren Wiedergabe sich bereits aufgrund des aufgezeigten Widerspruches (XXXX) erübrigen würde.
Nur beispielhaft soll angeführt werden, dass bei früheren Angaben sowohl XXXX worden sein soll, in der hiergerichtlichen Verhandlung will nur der Beschwerdeführer (zuerst) entführt worden sein, auf XXXX ausgeübt worden sein und handle es sich um einen Übersetzungsfehler XXXX, wobei der Beschwerdeführer zunächst vergisst, auch anzugeben, dass XXXX sei, was er erst auf Nachfrage im Nachhinein erwähnt und hier wiederum einschränkt, auf diesen sei nur Druck ausgeübt worden, wobei er früher angab, dieser XXXX worden.
Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe früher angegeben, sein XXXX worden, wieso er das nicht sogleich erzähle, gibt der Beschwerdeführer zunächst an, das habe XXXX erzählt, um sodann auf nochmaligen Vorhalt anzugeben, er habe sich daran nicht mehr erinnert, was vor dem Hintergrund der damit verbundenen traumatischen Erfahrung und Auswirkungen nicht glaubwürdig ist.
Auf Vorhalt, dass er zwei unterschiedliche Vorbringen XXXX erstattet, einmal sei dieser XXXX worden, und in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung falle dem Beschwerdeführer nicht sogleich ein, was seinem XXXX wiederfahren sei, beschränkt sich der Beschwerdeführer, in seiner Antwort Mimik und Gestik wiederum von Unsicherheit und Zweifel geprägt, darauf, er habe seine Kenntnis XXXX nicht erinnern könne.
Dies kann natürlich den aufgezeigten Widerspruch nicht entkräften. Vielmehr geht das Gericht aufgrund der Gestik und Mimik des Beschwerdeführers davon aus, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Antworten hindurchkonstruiert, er sich jedoch selbst nicht mehr genau erinnern kann, welche Variante seiner Fluchtgeschichte er wann erzählt hat.
Auf den Vorhalt, einmal will der Beschwerdeführer sich noch in Afghanistan auf die Suche XXXX gemacht haben, andererseits gebe er nun an, bereits XXXX gewesen zu sein, als XXXX mitgeteilt habe, dass XXXX ausgeübt werde, gibt der Beschwerdeführer an: "Damals als ich erst nach Ö kam, wurde uns gesagt, dass wir in Ö nicht bleiben dürfen und dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden. Daher hatte ich Angst gehabt und damals gesagt, dass meine Familie verfolgt wird."
Wenn der Beschwerdeführer nach dieser Frage angibt, XXXX seien danach zu ihnen nach Hause gekommen und sich die chronologische Reihenfolge der Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen lässt, so wird dies durch seine Antwort auf die Frage des Gerichtes, er solle nochmals kurz die Chronologie der Angaben wiedergeben, nicht glaubwürdiger.
Hier musste der Beschwerdeführer selbst, obwohl er dies spontan und ohne Nachzudenken angeben können müsste, angestrengt, hoch konzentriert und wieder erkennbar konstruierend nachdenken, um sodann sehr langsam und sich hindurch konstruierend anzugeben [zuerst wir die hg Frage wiedergeben]: "VR: Bei Wahrheitsunterstellung Ihres Vorbringens fehlt mir der rote Faden, was in welcher Abfolge passiert ist. Wer hat wann mit wem gesprochen, wurde wann entführt, wann sind Sie geflüchtet? Können Sie ganz kurz ohne Details zu sagen, was wann passiert ist? Das müssten Sie wissen, ohne nachzudenken.
[Anmerkung: Der BF gibt sodann zeitverzögert, lange nachdenkend, stockend und erkennbar konstruiert Nachstehendes an, wobei die Dolmetscherin seine Antworten und ihre Reihenfolge genau mitschreibt und sie dem BF dreimal widergibt vor deren Übersetzung:]
BF: XXXX
Auf weiteren Vorhalt des Gerichtes wird durch die nachfolgende
Antwort des BF seine Glaubwürdigkeit nicht gesteigert: "VR: Sie sagen, Sie XXXX und danach XXXX und erst danach seien XXXX gekommen und wollten wissen, wo XXXX und Sie sind. Wieso wollten die Peiniger da noch wissen, wo Sie sind? Sie hatten Sie doch schon vorher entführt und befragt.
BF: Ich glaube, hier ist ein Fehler passiert."
Aufgrund der äußerst sorgsamen Befragung durch das Gericht und sehr sorgfältigen Vorgehensweise der Dolmetscherin, die dem BF die von ihm genannte Reihenfolge mit ihm zuvor dreimal durchsprach, bevor sie diese dem Gericht übersetze, kann der auch vom BF erkannte Fehler nicht beim Gericht und auch nicht bei der Dolmetscherin liegen. Vielmehr geht das erkennende Gericht aufgrund der merklichen Unsicherheit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Chronologie der behaupteten Ereignisse davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Abwandlung seiner Fluchtgründe selbst den Überblick verloren hat und diese auch aus diesem Grunde nicht der Wahrheit entsprechen. Denn der Beschwerdeführer muss wissen, in welcher groben Reihenfolge sich was ereignete, wenn er dies selbst erlebt haben will.
Doch auch bei anderen Angaben zu seinen Fluchtgründen gibt es maßgebliche Widersprüche, die der Beschwerdeführer ebenso nicht auflösen kann: So soll XXXX in der Nacht vor der Haustüre der Familie abgelegt worden seien und habe diesen XXXX gefunden (vergleiche Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Damit müsste XXXX und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer wissen, ob XXXX worden ist. Allerdings verfällt der Beschwerdeführer befragt XXXX wieder in Unsicherheit und Nervosität und kann dies nicht sogleich angeben. Er könne dies nicht angeben, weil er XXXX nicht gesehen habe. Auf Vorhalt, dass es spätestens bei der XXXX erfahren haben müsste, gibt der Beschwerdeführer lediglich an, sie hätten ihm gesagt, dass der Schwager XXXX geköpft worden sei. Denn XXXX gewesen und XXXX hätten die Leiche nicht sehen dürfen (vergleiche Seite 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Dies steht aber im Widerspruch zu seinen vorigen Angaben, wonach XXXX gefunden habe soll und erweisen sich seine Angaben in diesem Punkte ebenso nicht als glaubwürdig, zumal er schon früher angab, der Schwager sei enthauptet worden.
Auch kann der Beschwerdeführer die Unlogik seiner Angabe, die Peiniger hätten sich zuerst an ihn (den Beschwerdeführer) und nicht XXXX der Familie, der den Peinigern XXXX haben soll, gewandt haben, nicht aufklären. Denn der Beschwerdeführer versucht dies damit zu lösen, die Peiniger hätten gewusst, dass er XXXX hätte. Zugleich kann er jedoch keineswegs angeben und wird er hier wieder merklich unsicher und nervös, woher denn die Peiniger gewusst haben sollten, dass er (der Beschwerdeführer) XXXX haben soll (vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
Weiters spricht für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er sich zum Teil in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung selbst nicht auf seine Angaben zu seinen Fluchtgründen festlegen kann und diese wieder abgeändert. Beispielhaft sei hier (vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls) erwähnt, dass er zuerst angibt, dass er im Zuge seines behaupteten XXXX durch die Peiniger wieder XXXX worden wäre, nachdem die Peiniger festgestellt hätten, dass er ihnen den XXXX nicht preisgebe; um dann nach kurzer Gedankenpause diese Angabe wieder zu ändern und anzugeben, nein, er sei selbst in der Nacht über das Fenster geflohen. Hier lag wahrnehmbar eindeutig - kein - Übersetzungsfehler vor, sondern dachte der Beschwerdeführer über seine Angaben nach, um diese dann gänzlich abzuändern. Es ist aber ein großer Unterschied, ob man XXXX wird, oder es einen gelingt, diesen zu entfliehen.
Die Widersprüche und Gründe für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sind somit zahlreich: Der Beschwerdeführer will seinen Angaben in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung zufolge zum Zeitpunkt seiner Fluchtgründe in etwa XXXX Jahre alt gewesen sein. Wenngleich an einen XXXX Beschwerdeführer geringere Anforderungen hinsichtlich der Detailtiefe seiner Angaben und an sein Erinnerungsvermögen zu stellen ist, als bei Erwachsenen, die selbiges erlebten, so kann dennoch vorausgesetzt werden, dass in diesem Alter grundsätzliche Kerndaten wie XXXX
Zusammengefasst kann das Gericht bei den Angaben des Beschwerdeführers zu diesen beiden abgewandelten Fluchtgeschichten kein einziges Detail, abgesehen von den XXXX, erkennen, das glaubwürdig wäre. Zumal die Antworten des BF nicht spontan erfolgten, sondern erkennbar konstruiert wurden.
3. ) Schließlich will der Beschwerdeführer, allerdings erst aufgrund seiner Angaben in der Beschwerde, als XXXX bedroht und verfolgt sein. Abgesehen von dem rechtlich zu würdigenden Verstoß gegen das Neuerungsverbot erwähnt der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund in der hiergerichtlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung kein einziges Mal hinsichtlich seiner eigenen Person, wenngleich er einmal allgemein ausführt, dass XXXX verfolgt werden in Afghanistan, so dass auch diesem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen ist.
Da der Beschwerdeführer rechtberaten an der Beschwerdeverhandlung teilnahm, und der Beschwerdeführer, obwohl dazu explizit befragt, keine weiteren Beweisanträge stellte, und der Rechtsberater, dazu befragt, hierzu ebenfalls keine Notwendigkeit sah, vermochte auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ihm zweifelsfrei erkennbaren gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der Aufnahme von weiteren Beweisen absehen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderfeststellungen vorbringt, ihm drohe im Herkunftsland Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung, weil er der Meinung sei, dass XXXX, ist ihm entgegenzuhalten, dass im hiergerichtlich keinesfalls geglaubt wird, dass XXXX werden sollte, so dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist und ins Leere geht.
2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012
• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012
• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013
• INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q. 4 2013
• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013
• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011
• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010
• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012
• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011
• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012
• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011
• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011
• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin
• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014
• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010
• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011
• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012
• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2. Zu A) Internationaler Schutz:
a) Allgemein
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).
b) Zum Beschwerdefall
Da im vorliegenden ?eschwerdefall dem BF auf dem Boden des zuvor Festgestellten eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe Beweiswürdigung), kommt eine Asylgewährung, wie vom VwGH diesfalls mehrfach ausgesprochen, nicht in Betracht (vgl zB VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131).
Somit stellt sich die Frage, ob die behauptete (nicht glaubhaft gemachte) Verfolgung einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden kann, nicht. Weshalb auch auf die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und einer dem BF in Afghanistan zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen zu werden braucht.
1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr als XXXX (die nicht festgestellt werden konnte) ist dennoch vorsorglich rechtlich auszuführen, gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich alleine - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlug darzutun. So kann zB die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis noch keinen ausreichenden Grund für eine Asylgewährung bilden (vgl das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl 2000/20/0358). Folglich beinhaltete das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd
GFK.
Unabhängig davon liegt bezüglich dieses neuen, gesteigerten Vorbringens der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in der erhobenen Beschwerde jedoch auch ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs 1 BFA-VG vor. Es ist dabei nämlich von keiner neuen Tatsache die Rede, die der BF bisher nicht vorbringen hätte können, und der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt hat auch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erfahren, die ein neues Vorbringen erforderlich machte. Auch war das vorangegangene Verfahren vor der belangten Behörde nicht im Sinne dieser Bestimmung mangelhaft. Die aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit behaupteten Bedrohungen des BF unterliegt daher dem Neuerungsverbot (siehe e contrario VwGH, 10.10.1996, 95/20/0257).
2. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798 und vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0161; vom 30. April 1997, Zl 95/01/0529, sowie vom 8. September 1999, Zl 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass dem hg Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK zu entnehmen war, weshalb dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG nicht zuzuerkennen ist. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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