W228 2116222-1•BVwG W228 2116222-1
W228 2116222-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2015
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W228 2116222-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau DI XXXX, SV XXXX, wegen Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 06.05.2015 bis 29.05.2015 gemäß § 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Frau DI XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 29.10.2014 beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 06.02.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Leiterin des Rechnungswesens bzw. Finanzbuchhalterin im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Bruck/Leitha, Bezirk Neusiedl am See oder Wien sei. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
Bei der am 06.05.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 23.03.2015 als Buchhalterin beim Dienstgeber Weingut XXXX in Illmitz zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 06.05.2015 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr letzter Verdienst brutto € 5.071 betragen habe; auch ihr vorletzter Verdienst in der Slowakei habe durchschnittlich € 4.933,50 betragen. Sie habe sich mit ihrer Familie einen gewissen Lebensstandard eingerichtet und wolle mindestens das verdienen, was sie zuletzt verdient habe. Bei der Firma XXXX habe man ihr € 2.300 brutto angeboten, das sei ihr zu wenig gewesen und daher habe sie die Stelle nicht angenommen. Zudem habe sie sechseinhalb Jahre Berufserfahrung in leitender Position und hätte die Stelle einen beruflichen Abstieg für sie bedeutet.
Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 06.05.2015 bis 29.05.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die vom AMS zugewiesene offene Stelle als Buchhalterin bei der Firma XXXX in Illmitz nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, Nachsicht zu gewähren und von der Sperre abzusehen. Begründend führte sie aus, dass sie am 23.03.2015 vom AMS eine Stelle als Mitarbeiterin für Buchhaltung übermittelt bekommen habe. Sie habe sich dann am 01.04.2015 vorgestellt, obwohl sie dem AMS mitgeteilt habe, dass sie sich für die Stelle überqualifiziert fühle. Die Stelle, die sie annehmen hätte sollen, sei als Mitarbeiterin für Buchhaltung mit einem kollektivvertraglichen Lohn von € 1.700-- brutto ausgeschrieben gewesen. Sie habe jedoch einen Abschluss in Betriebswirtschaft; dieses Studium habe sie sich in Österreich nostrifizieren lassen. Sie sei Leiterin der Finanzbuchhaltung gewesen und habe das Controlling, Konzernreporting und den Jahresabschluss durchgeführt sowie die Wirtschaftsprüfung unterstützt. Dies seien eindeutig völlig andere Aufgaben, als sie eine Mitarbeiterin für Buchhaltung mache. Ihr durchschnittliches Gehalt von € 5.100 brutto sei im Gegensatz zu € 1.700 ein Maßstab, der die unterschiedliche Tätigkeit repräsentiere. Als Controllerin oder Finanzbuchhalterin benötige man ein einschlägiges Studium oder einige Jahre Zusatzqualifikation. Nicht nur das Gehalt, auch die Tätigkeit sei eine völlig andere und könne der Beschwerdeführerin die Stelle als Buchhalterin daher nicht zugewiesen werden.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 10 AlVG der Ausschluss vom Arbeitslosengeldbezug für die Zeit vom 06.05.2015 bis 29.05.2015 ausgesprochen wird. Nachsichtgründe liegen nicht vor. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass man seitens des AMS zu der Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführerin die Stelle bei der Firma XXXX zumutbar sei. Es handle sich um eine Vermittlung in ihren Beruf. Die vermittelte Tätigkeit müsse nicht 100% deckungsgleich mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit sein um von einer Vermittlung einer Beschäftigung im selben Beruf zu sprechen. Es seien kaufmännische Qualifikationen gefordert worden, welche der Ausbildung der Beschwerdeführerin entsprechen. Die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 3 AlVG stelle beim Entgeltschutz nach einem Arbeitslosengeldbezug von über 120 Tagen auf den Beruf ab und nicht auf die Tätigkeit. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Gehaltsdifferenz sei im vorliegenden Fall vor allem darauf zurückzuführen, dass sie zuletzt als Abteilungsleiterin gearbeitet habe. Zur Abgrenzung des Berufs sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht auf die Abteilungsleitung als Position innerhalb eines Unternehmens, sondern auf die dahinter stehende Grundqualifikation abzustellen. Im gegenständlichen Fall hätte die Ausübung der angebotenen Beschäftigung zu keiner Dequalifizierung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin geführt.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie ihr in der Beschwerde vom 30.06.2015 erstattetes Vorbringen und führte weiters aus, dass ihre Schuldenlast gegenüber der Bank Burgenland von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen und im Beschwerdevorverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin erziehe zwei Kindern, führe einen Haushalt mit entsprechenden Nebenkosten und zahle Wohnbaukredit in Höhe von €
1. 151,59 monatlich zurück. Die Stelle bzw. das Nettoeinkommen der Stelle, die sie annehmen hätte sollen, wäre existenzbedrohend für ihre Familie gewesen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführerin wurde ab 01.11.2014 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von € 4.200,00 zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 12.06.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 06.05.2015 bis 29.05.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 10.09.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2006 das Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Pressburg mit dem Abschluss als Diplomingenieur in der Fachrichtung "Bankwesen:
Finanzwesen, Bankwesen und Investierung" abgeschlossen. Sie verfügt über Berufserfahrung als Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens sowie über Sprachkenntnisse in Ungarisch, Slowakisch, Englisch und Deutsch. Die Beschwerdeführerin besitzt den Führerschein B und einen eigenen PKW.
Laut der am 06.02.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Leiterin des Rechnungswesens bzw. Finanzbuchhalterin im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Bruck/Leitha, Bezirk Neusiedl am See und Wien unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.
Am 23.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Beschäftigung als Buchhalterin bei der Firma XXXX mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrags und möglichem Arbeitsantritt mit 06.05.2015 zugewiesen:
"Stellenangebot für Frau DI XXXX:
Das Weingut XXXX sucht zur Verstärkung des Teams - wir sind ein international agierendes Unternehmen mit starkem Wachstum - 1 Mitarbeiter/in für Buchhaltung. Sie sind zeitlich flexibel, zu Ihren Stärken zählen ein eigenständiger, effizienter und strukturierter Arbeitsstil, professionelles Auftreten und die Fähigkeit, auch unter Termindruck stets den Überblick zu bewahren. Sie überzeugen durch Engagement, konnten in vergleichbarer Position bereits Ihr Organisationstalent unter Beweis stellen und Sie zeichnet ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit, Loyalität und Diskretion aus? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Tätigkeit: Durchführung der laufenden Buchhaltung und gesetzlichen Dokumentation, monatliche Berichterstattung an die Behörden, Zusammenarbeit mit unserem Steuerberater, Fakturierung, allgemeine Büroadministration.
Anforderung: Kaufmännische Ausbildung und Erfahrung in der Buchhaltung, Kenntnisse in BMD (FiBu und Lohn), genaue Arbeitsweise, Zahlenaffinität, gängige Office-Programme (insb. Excel), gute Englischkenntnisse. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt für diese Position beträgt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung 1.700 Euro brutto monatlich. Das Gehalt wird je nach Qualifikation bezahlt - eine Überbezahlung ist daher wahrscheinlich. Dienstgeber: XXXX GmbH, XXXX 7142 Illmitz. Wir freuen uns über Ihre Bewerbung per
E-Mail an XXXX Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in für Buchhaltung beträgt 1.700,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."
Am 30.03.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie sich um die Stelle vorerst nicht bewerbe, zumal in der Stellenausschreibung nicht ausdrücklich festgehalten sei, dass ein Uni-Abschluss erforderlich sei und sie fühle sich für die Stelle überqualifiziert. Seitens des AMS wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag nochmals aufgefordert, sich zu bewerben, was sie schließlich auch per Email tat.
Am 01.04.2015 hatte die Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX, bei welchem vereinbart wurde, dass die endgültige Entscheidung bis 08.04.2015 fällt. Die Beschwerdeführerin hat schließlich die Stelle, die sie spätestens am 06.05.2015 antreten hätte können, nicht angenommen.
Diese der Beschwerdeführerin - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach ihrer Ausbildung sowie ihrer Berufserfahrung und wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert hat, eine ihr vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin die Stelle als Buchhalterin bei der Firma XXXX nicht angenommen hat.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Buchhalterin jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Bei der der Beschwerdeführerin angebotenen Stelle hätte es sich um eine Teiltätigkeit jenes Berufs, der ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Berufserfahrung entspricht, gehandelt, zumal die Bereiche Rechnungswesen, Buchhaltung und Bilanzierung, mit welchen sie im Zuge der ihr zugewiesenen Beschäftigung zu tun gehabt hätte, Teile des Betriebswirtschaftsstudiums sind. Es wurden für die Stelle kaufmännische Qualifikationen gefordert, welche in einer Gesamtschau der Ausbildung der Beschwerdeführerin entsprechen. Die Behörde kann bei einem Arbeitslosen, der einen bestimmten Beruf erlernt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser die Anforderungen, die mit der Ausübung von (Teil)tätigkeiten dieses Berufes verbunden sind, erfüllen kann (vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 98/08/0284). Da bei der Frage der Abgrenzung des Berufs auf die Grundqualifikation abzustellen ist, handelte es sich gegenständlich folglich um eine Vermittlung in den Beruf der Beschwerdeführerin und nicht um eine Beschäftigung in einem anderen Beruf. Zumal daher im gegenständlichen Fall von einer Vermittlung in eine dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit auszugehen ist, stellt sich die Frage des Entgeltschutzes gemäß § 9 Abs. 3 nicht. Es ist zudem festzuhalten, dass im Stellenangebot ausdrücklich die Bezahlung nach Qualifikation angegeben war. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin wäre daher bei der Bezahlung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin wäre folglich, um sich arbeitswillig zu zeigen, angehalten gewesen, die ihr angebotene Stelle als Buchhalterin anzunehmen.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; sie hat darüber hinaus ihrer Berufserfahrung sowie ihrer Ausbildung entsprochen und wäre sie kollektivvertraglich mit Bereitschaft zur Überzahlung entlohnt worden.
Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Grund geweigert hat, eine ihr vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neusiedl am See.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)- (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, handelte es sich um eine Vermittlung einer Beschäftigung im Beruf der Beschwerdeführerin. Sie entsprach dem Anforderungsprofil; die Stellenbeschreibung entsprach ihrer, in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Ausbildung und Berufserfahrung.
Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin - unbestritten - die Stelle als Buchhalterin bei der Firma XXXX nicht angenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese ihr angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Stelle, die sie spätestens am 06.05.2015 antreten hätte können, anzunehmen.
Wenn die belangte Behörde daher von einer Weigerung der Beschwerdeführerin im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG, eine ihr vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin an dem ihr angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert war. Die Beschwerdeführerin hat nämlich durch die Nichtannahme der Stelle ihre mangelnde Motivation, ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis einzugehen, zum Ausdruck gebracht.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da die Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der ihr angebotenen Stelle ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat sie somit eindeutig eine Handlung iSd § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz erster Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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