BVwG W228 2115508-1

W228 2115508-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG W228 2115508-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2115508.1.00

Spruch

W228 2115508-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE je als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX , wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 31.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 31.03.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Facharbeiter Landwirtschaft oder Staplerfahrer und im Bereich Hilfsarbeit im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Schwechat, Bezirk Bruck/Leitha, Bezirk Neusiedl am See oder Wien sei. Betreuungsplichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

Bei der am 05.06.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 27.04.2015 als Gartenarbeiter beim Dienstgeber Wiener Stadtgärten zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 11.05.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er zum vereinbarten Vorstelltermin bei den Wiener Stadtgärten am 08.05.2015 nicht hingefahren sei, weil bei den mitzunehmenden Unterlagen unter anderem ein Impfpass gefordert gewesen sei. Er sei jedoch schon seit über 20 Jahre nicht geimpft worden und finde seinen Impfpass nicht. Seitens der Wiener Stadtgärten sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich nicht auszahle, sich vorstellen zu kommen, da er ohne den vorgelegten Impfschutz eine Verzichtserklärung unterschreiben müsste, wonach er auf Ansprüche gegen den Dienstgeber verzichte, falls ihm etwas passiere.

In einem Telefonat zwischen dem AMS und Herrn XXXX , Mitarbeiter der Wiener Stadtgärten, am 08.06.2015 führte jener aus, dass ein Impfpass nicht zwingend vorgeschrieben sei; er werde zwar abverlangt, wenn er allerdings nicht beigebracht werde, werde lediglich auf die Impfaktion der Gemeinde Wien hingewiesen. Bei Nichtinteresse an einer Impfung werde ein Aktenvermerk in den Personalakt geschrieben, aber keine Verzichtserklärung unterfertigt.

Am 16.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer die von Herrn XXXX am 08.06.2015 getätigten Angaben zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er mit Frau XXXX telefoniert habe und diese habe ihm erklärt, dass er eine Verzichtserklärung abgeben müsste. Aus diesem Grund sei er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.

Mit Bescheid des AMS vom 01.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 11.05.2015 bis 21.06.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der vom AMS zugewiesenen offenen Stelle beim Dienstgeber Wiener Stadtgartenamt durch seine Nichtvorstellung vereitelt hat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe im Zeitraum vom 11.05.2015 bis 26.06.2015 zuzuerkennen. Begründend führte er zunächst aus, dass er am 11.05.2015 keinen richtigen Bescheid erhalten habe, sondern einen Zettel, auf dem stehe, dass der Leistungsbezug ab 11.05.2015 vorläufig eingestellt werde. Dieser Zettel enthalte weder das Wort Bescheid, noch sei darauf eine Erklärung zu finden, wieso der Leistungsanspruch gesperrt worden sei. Zur der mit Frau XXXX vom AMS am 05.06.2015 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass er niemals erwähnt habe, dass ihm die Dame der Wiener Stadtgärten mitgeteilt hätte, es würde sich nicht lohnen, zum Vorstellungstermin zu fahren. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Frau XXXX etliche Male erklärt, dass er auf den Impfstoffträger allergisch sei und ihm eine Dame der Wiener Stadtgärten mitgeteilt habe, dass er geimpft sein müsste, andernfalls er eine Verzichtserklärung unterschreiben müsste, damit er die Firma nicht zur Rechenschaft ziehen könne, falls ihm etwas zustoße. Aus diesem Grund sei er schließlich nicht zum Vorstellungstermin gefahren, da er kein gesundheitliches Risiko eingehen habe wollen. Er habe die Niederschrift der Einvernahme nur unterschrieben, weil er dazu gezwungen worden sei. Dinge, die in der Niederschrift festgehalten seien, habe der Beschwerdeführer so nie erwähnt. Frau XXXX habe ihn unter Druck gesetzt und er habe die Niederschrift nur unterschrieben um seine Ruhe von dieser Frau zu haben. Den Bescheid über die Sperre der Notstandshilfe habe der Beschwerdeführer am 01.07.2015 erhalten, es gehe daraus jedoch nicht hervor, bis zu welchem Zeitpunkt das Geld wirklich gesperrt worden sei. Frau XXXX habe drei verschiedene Termine in drei verschiedenen Nachrichten eingetragen. Die Frau des Beschwerdeführers beziehe zurzeit € 460,- Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer habe sein Konto um € 2.000.- überziehen müssen, da seine Familie sonst nichts zu essen gehabt hätte und die Miete nicht hätte bezahlen können. Des Weiteren seien Kosten für den Sprit und die Bahn angefallen und seine Schulden würden immer größer werden.

Das AMS hat am 18.08.2015 eine telefonische Anfrage bei Herrn XXXX , Mitarbeiter der Wiener Stadtgärten, durchgeführt. Dabei führte jener aus, dass den Bewerbern bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses die Möglichkeit geboten werde, sich an einer Impfaktion beim Stadtgartenamt zu beteiligen. Die Vorlage des Impfpasses bzw. die Bereitschaft zur Impfung stelle kein Anstellungserfordernis dar. Es würden auch Leute eingestellt werden, die keinen Impfpass vorlegen. Keinesfalls würden Bewerber, die keinen Impfpass vorlegen, zur Unterfertigung einer Verzichtserklärung aufgefordert.

Am 24.08.2015 führte das AMS eine telefonische Anfrage bei Frau XXXX , Chefin der Personalstelle des Stadtgartenamtes Wien, durch. Dabei führte jene aus, dass von den Bewerbern der Impfpass abverlangt werde. Für die Arbeit draußen werde die Zecken- und Wundstarrkrampfimpfung empfohlen. Die Bewerber würden auf die Impfempfehlung aufmerksam gemacht und dahingehend unterrichtet, dass ein Arbeitsmediziner die Impfungen unentgeltlich durchführe, wenn der Arbeitnehmer zustimme. Bringe ein Bewerber den Impfpass nicht mit oder möchte er nicht geimpft werden, so sei dies aber für eine Anstellung nicht hinderlich. Der Bewerber unterschreibe keine Verzichtserklärung, sondern eine Bestätigung, dass er Aufklärung über die Impfungen und die kostenlose Impfaktion erhalten habe. Auf Nachfrage, ob es für eine Anstellung hinderlich sei, wenn ein Bewerber auf den Trägerimpfstoff allergisch sei, führte sie aus, dass nicht nach vorliegenden Allergien gefragt werde, zumal eine vorhandene Impfung bzw. die Bereitschaft zur Impfung kein Anstellungserfordernis darstelle.

Mit Schreiben des AMS vom 24.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu bis spätestens 07.09.2015 zu äußern. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 08.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Im Spruchpunkt A) wurde festgestellt, dass gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ein Ausschluss vom Notstandshilfebezug für die Zeit vom 11.05.2015 bis 21.06.2015 verhängt wird. Nachsichtgründe liegen nicht vor. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen ist. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Im gegenständlichen Fall sei die Stellenzuweisung zu den Wiener Stadtgärten mit dem Beschwerdeführer am 31.03.2015 besprochen worden. Gemäß der getroffenen Vereinbarung sei ihm am 05.05.2015 eine Vorstellungskarte für die Jobbörse am 08.05.2015 bei den Wiener Stadtgärten übermittelt worden. Die Nachbesetzung sei für den 11.05.2015 vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 08.05.2015 nicht bei der Jobbörse erschienen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht beworben habe, weil vom Dienstgeber ein Impfpass gefordert worden sei, er jedoch seit 20 Jahren keine Impfung durchführen habe lassen und ihm seitens der Stadtgärten gesagt worden sei, dass sich eine Vorstellung ohne Impfschutz nicht auszahle und er eine Verzichtserklärung unterschreiben müsste, seien durch die Ausführungen von Herrn XXXX dementiert worden. Es sei davon auszugehen, dass die Allergie des Beschwerdeführers gegen den Impfstoffträger für eine Anstellung bei den Wiener Stadtgärten nicht hinderlich gewesen wäre und dass er bei Arbeitsantritt auch nicht zur Impfung verpflichtet worden wäre. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts stelle das Nichtauffinden des Impfpasses bzw. eine Allergie gegen den Trägerstoff bei Impfungen keinen Grund für eine nicht erfolgte Bewerbung dar. Bezugnehmend auf die Beschwerde bezüglich des Verfahrens werde ausgeführt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass die Stellenzuweisung sowie die durchgeführten Ermittlungen nachvollziehbar und gemäß den verfahrensrechtlichen Bestimmungen durchgeführt worden seien. Die Erstellung einer Niederschrift und die Aufforderung an den Kunden, diese zu unterfertigen, könne weder unter Zwang noch unter Mobbing subsumiert werden.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 AlVG würden nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 14.09.2015, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit E-Mail vom 14.11.2015, am 16.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde ein Schreiben im Anhang mit Bennennung "AMS 2. Berufung.pdf" eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 15.10.2012 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Seit 12.03.2013 steht er im Bezug der Notstandshilfe. Diese Leistungsbezüge wurden durch vier kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse und Krankengeldbezüge unterbrochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 01.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.05.2015 bis 21.06.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 08.09.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter sowie die Lehre Informationstechnologe-Technik abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Lagerarbeiter und IT Supportmitarbeiter. Er besitzt den Führerschein B und einen eigenen PKW, ist ledig und hat keine Sorgfaltspflichten.

Laut der am 31.03.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. Facharbeiter Landwirtschaft oder Staplerfahrer und im Bereich Hilfsarbeit im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Schwechat, Bezirk Bruck/Leitha, Bezirk Neusiedl am See und Wien unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 31.03.2015 wurde der Beschwerdeführer unter anderem über freie Arbeitsplätze bei den Wiener Stadtgärten mit Nachbesetzung im April 2015 informiert. Aufgrund seiner Erkrankung von 23.04.2015 bis 30.04.2015 kam der Beschwerdefrüher für eine Stelle im Rahmen der Nachbesetzung bei den Wiener Stadtgärten im April 2015 zunächst nicht in Frage. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2015 vom AMS die Vorstellungskarte für die Wiener Stadtgärten für die Besetzung einer Stelle als Gartenarbeiter übermittelt. Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zur persönlichen Bewerbung bei der Jobbörse, welche am 08.05.2015 bei den Wiener Stadtgärten abgehalten wurden, aufgefordert. Die Nachbesetzung war für den 11.05.2015 vorgesehen. Am 07.05.2015 teilte der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats dem AMS mit, dass er die Bewerbung am 08.05.2015 durchführen werde, jedoch keinen Impfpass habe. Der Beschwerdeführer ist jedoch am 08.05.2015 nicht bei der Jobbörse erschienen und hat somit keine Bewerbung bei den Wiener Stadtgärten durchgeführt.

Diese dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Ausbildung und wäre dem Beschwerdeführer somit objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichterscheinen zum Vorstellungstermin bei den Wiener Stadtgärten) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer nicht an dem Vorstellungstermin bei den Wiener Stadtgärten am 08.05.2015 teilgenommen hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm seitens der Wienern Stadtgärten mitgeteilt worden sei, dass sich ohne Impfpass eine Vorstellung nicht auszahle und er zudem eine Verzichtserklärung unterscheiben müsste, kann nicht gefolgt werden. Diese vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 05.06.2015 getätigten Aussagen müssen vielmehr als Schutzbehauptungen angesehen werden. Vielmehr ist den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und somit glaubhaften Angaben von Herrn XXXX als wahrheitspflichtigem Zeugen, welche auch in der Folge von Frau XXXX wahrheitspflichtiger Zeugin bestätigt wurden, zu folgen. Herr XXXX und Frau XXXX führten gleichlautend aus, dass die Vorlage eines Impfpasses bzw. eine Impfung keine Einstellungsvoraussetzungen darstellen und von Bewerbern, welche keine Impfung wünschen, keinesfalls eine Verzichtserklärung zu unterschreiben ist. Aufgrund der Angaben von Herrn XXXX und Frau XXXX ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Arbeitsantritt nicht zur Impfung verpflichtet gewesen wäre und daher die Allergie des Beschwerdeführers gegen den Impfstoffträger für eine Anstellung bei den Wiener Stadtgärten nicht hinderlich gewesen wäre, zumal die Teilnahme an den Impfaktionen freiwillig ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Allergie gegen den Impfstoffträger in seiner Beschwerde erstmals vorbrachte, wohingegen er in seiner Einvernahme vor dem AMS am 05.06.2015 lediglich davon sprach, dass er seit 20 Jahren nicht mehr geimpft worden sei und seinen Impfpass nicht mehr finde. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass gerade die Impfstoffe für die Zecken- und Wundstarrkrampfimpfung, welche von den Wiener Stadtgärten empfohlen werden, nicht die Trägerwirkstoffe Thiomersal und Äthylquecksilber enthalten, auf die der Beschwerdeführer behauptet, allergisch zu sein (siehe http://www.basg.gv.at/arzneimittel/impfstoffe/zugelassene-impfstoffe/).

Der Beschwerdeführer wäre daher, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, sich auf die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben und zum Vorstellungtermin bei den Wiener Stadtgärten zu erscheinen und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; sie hat darüber hinaus seiner Ausbildung entsprochen. Im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es somit am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit im Zuge des Vorstellungstermins am 08.05.2015 zu erörtern.

Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neusiedl am See.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Mit E-Mail, datierend auf 14.11.2015, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde das Dokument "AMS 2. Berufung.pdf" eingebracht. Daraus folgt, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen im Anhang des Mails vom 14.11.2015 nicht eingegangen werden.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätte können.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. So entsprach der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil; die Stellenbeschreibung entsprach seiner, in der Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2015 festgehaltenen Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei den Wiener Stadtgärten durch sein Verhalten - sein Nichterscheinen beim Vorstellungstermin am 08.05.2015 - vereitelt hat.

Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht zum Vorstellungstermin am 08.05.2015 erschienen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stelle als Gartenarbeiter bei den Wiener Stadtgärten nicht arbeitswillig war. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich auf die ihm angebotene Beschäftigung zu bewerben. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, wäre es dann am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.5.2013, Zl. 2010/08/0257). Wie oben festgestellt, stellt das Nichtauffinden des Impfpasses bzw. eine durch den Beschwerdeführer behauptete Allergie gegen den Trägerimpfstoff keinen Grund für eine nicht erfolgte Bewerbung dar.

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte nämlich auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert war. Der Beschwerdeführer hat nämlich dadurch, dass er zum Vorstellungstermin schlichtweg nicht erschienen ist, seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung durch Nichterscheinen bei der Jobbörse am 08.05.2015 unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er am 11.05.2015 keinen Bescheid erhalten habe, sondern lediglich einen Zettel, auf dem vermerkt gewesen sei, dass der Leistungsbezug ab 11.05.2015 eingestellt werde, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen durchaus richtig ist. Im gegenständlichen Verfahren ist Beschwerdegegenstand allerdings nicht der Zettel vom 11.05.2015, sondern der Bescheid des AMS vom 01.07.2015, welcher dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer auch fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich im Bescheid, in der Nachricht auf dem E-AMS Konto und in der Mitteilung über den Leistungsanspruch unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Endes des Sperrzeitraumes finden würden, ist anzumerken, dass sich diese unterschiedlichen Angaben aus der Verlängerung des Sperrzeitraumes durch Krankengeldbezüge ergeben können.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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