BVwG W164 2003882-1

W164 2003882-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2015

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Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Meldepflicht,<br/>Zeitausgleich

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BVwG W164 2003882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2003882.1.00

Spruch

W164 2003882-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG, 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 05.07.2011, Zl. BE 15/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 04.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:

Frau XXXX ist gemäß § 67 Abs 10 ASVG verpflichtet, den Betrag von €

750,28 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu zahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 05.07.2011, Zl. BE 15/2011, verpflichtete die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX GmbH, XXXX , (im Folgenden Beitragsschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG, Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 04.07.2011) im Betrag von € 13.989,13 zuzüglich Verzugszinsen seit 05.07.2011 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet von € 10.990,67 zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, die genannte Beitragsschuld habe trotz Mahnung und Betreibungsmaßnahmen bei der Beitragsschuldnerin nicht eingebracht werden können. Die BF sei als Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin eingeladen worden, Beweismittel vorzulegen, die gegen ihre Haftung sprechen. Die BF habe keine geeigneten Beweismittel vorgelegt. Dieser Umstand sei als Eingeständnis der Schuld zu werten. Die BF treffe die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren (§ 83 ASVG). Die BGKK schloss diesem Bescheid einen Rückstandsausweis an.

Die BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland und brachte im Wesentlichen vor, die Beitragsschuldnerin sei mit 01.01.2008 in den Konkurs geschlittert. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Masseverwalter den Schriftverkehr abgewickelt. Die geeigneten Beweismittel seien an den ehemaligen Steuerberater der GmbH weitergegeben worden.

Die BGKK wendete dagegen ein, die BF sei ab 29.03.2001 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin gewesen und habe diese selbständig vertreten. Die laut Rückstandsausweis ausgewiesenen, uneinbringlichen Beitragsforderungen würden sich ausschließlich auf solche Meldeverstöße beziehen, die vor Einbringung des Antrages auf Konkurseröffnung begangen wurden. Im Konkursverfahren habe die BGKK lediglich eine Quote der daraus resultierenden Beitragsschuld erhalten. Die BGKK habe am 07.02.2008 bei der Beitragsschuldnerin die Beitragszeiträume 01/2005 bis einschließlich 05/2008 geprüft, mit den von den DienstnehmerInnen im Konkursverfahren eingebrachten Forderungsanmeldungen verglichen und so festgestellt, dass acht von im Prüfzeitraum beschäftigten dreizehn DienstnehmerInnenn nicht korrekt abgerechnet wurden. Auf die Geltendmachung der Verzugszinsen verzichtete die BGKK.

Die BF führte mit Stellungnahme vom 11.11.2011 aus, die von der BGKK zur Begründung ihrer Nachforderung herangezogenen Über- und Mehrstunden seien im Laufe des Jahres 2007 angefallen. Es sei geplant gewesen, diese über die Wintermonate als Zeitausgleich abzubauen. Dies hätte einer jahrelang mit den Dienstnehmern praktizierten Vereinbarung entsprochen. Durch den Konkurs sei der Abbau dieser Überstunden unmöglich geworden. Der von der BGKK geltend gemachte Meldeverstoß sei also durch Konkurs hervorgerufen worden. Im Jahr 2007 habe es zudem außergewöhnlich lange Krankenstände gegeben sodass besonders viele Mehr- und Überstunden anfielen.

Diese Argumentation erachtete die BGKK laut ihrer Gegenäußerung vom 30.11.2011 als nicht plausibel: Die Beitragsschuldnerin habe Sparmärkte mit fixen Öffnungszeiten betrieben. Die BF hätte geleistete Mehrarbeits- und Überstunden jeweils am Ende des Leistungsmonats mit der BGKK abrechnen müssen.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2012 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG bekannt gegeben. Mit Stellungnahme vom 27.02.2012 teilte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit, dass zwischen der Beitragsschuldnerin und ihren Mitarbeitern ausdrücklich vereinbart gewesen sei, dass allfällige Mehr- und Überstunden nicht ausgezahlt würden, sondern durch Zeitausgleich abzubauen seien. Diese Vorgehensweise sei 2007 einvernehmlich praktiziert worden.

Mit einem an die BGKK gerichteten Schreiben vom 01.10.2013 forderte der Landeshauptmann von Burgenland die BGKK auf, konkret darzustellen, auf welche der von den einzelnen DienstnehmerInnen geleisteten Mehr- bzw. Überstunden sie ihre Forderung beziehe und welche aliquoten Dienstnehmerbeitragsanteile von der IEF-Fonds Service GesmbH überwiesen worden seien.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 schränkte die BGKK ihre Forderung gegen die BF zur Zahlung eines Haftungsbetrages auf € 3.579,67 ein und führte dazu folgendes aus:

Den DienstnehmerInnen XXXX sei das Gehalt für November 2007 noch ausbezahlt worden. Die entsprechenden Dienstnehmerbeitragsanteile habe die Beitragsschuldnerin nicht an die BGKK abgeführt. Die BGKK machte diesbezüglich nach Abzug der von der IEF-GmbH geleisteten Ersatzleistungen € 750,28 an nicht abgeführten Dienstnehmerbeitragsanteilen zur Arbeitslosenversicherung, Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung geltend und legte diese rechnerisch dar.

Die von der BF nicht gemeldeten und in der Folge uneinbringlich gewordenen Mehr-bzw. Überstunden stellte die BGKK unter Zugrundelegung der Forderungsanmeldungen und der Zahlungen der IEF-Service GmbH für XXXX rechnerisch dar und machte diesbezüglich €

2. 829,39 geltend.

Die von den genannten DienstnehmerInnen geltend gemachten Mehrarbeitsstunden habe der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beitragsschuldnerin anerkannt. Die BGKK gehe davon aus, dass der Masseverwalter die geltend gemachten Forderungen mit den ihm vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen bzw. mit einer eventuell bestehenden Gleitzeitvereinbarung verglichen und vor seinem Anerkenntnis auf deren Richtigkeit überprüft habe. Die BF habe das Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung zu beweisen, sodass von einem Nichtbestand einer derartigen Vereinbarung auszugehen sei, wenn ihr dieser Beweis nicht gelinge.

Die BGKK legte vor: acht Forderungsanmeldungen, eine Auflistung der Meldeverstöße der Konkursprüfung vom 07.02.2008, eine Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen, acht Lohnkonten, zwei Kopien des Beitragsgruppenschemas und die Abrechnung mit der IEF-Service GmbH.

Die BGKK bestätigte abermals ihren Verzicht auf Verzugszinsen.

Der Landeshauptmann von Burgenland brachte der BF diese Stellungnahme der BGKK samt Beilagen nachweislich zur Kenntnis.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 führte die BF aus, dass im Jahr 2007 unvorhersehbare Mehrstunden angefallen wären. Diese seien durch Krankenstände der Dienstnehmer verursacht worden. Um mehr Stunden abzubauen sei per 01.11.2007 ein zusätzlicher Mitarbeiter aufgenommen worden. Das Kaufhaus in XXXX sei primär bedingt durch den nahen Badesee ein Saisongeschäft. In umsatzschwachen Monaten (Jänner bis März) sei weniger Personal benötigt worden und es seien Mehrarbeitsstunden abgebaut worden. Aufgrund der Insolvenzeröffnung sei dieser im Betrieb übliche Mehrarbeitsstundenabbau nicht mehr möglich gewesen. Die BF machte sieben namentlich genannte DienstnehmerInnen als Zeugen namhaft und beantragte deren Einvernahme.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

Am 4.11.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

Die Beschwerdeführerin stellte außer Streit, dass das Gehalt für November 2007 den DienstnehmerInnen noch bezahlt und und die Dienstnehmeranteile nicht an die BGKK abgeführt wurden. Die von der burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend gemachten Überstunden und Mehrstunden seien geleistet worden. Mit den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sei schon seit 2001 eine mündliche Gleitzeitvereinbarung geschlossen worden. Die Dienstnehmerinnen hätten im Sommer mehr gearbeitet, als im Winter. Das Gehalt sei immer gleich geblieben. An dem Ort sei ein Badesee im Sommer sei mehr Betrieb als im Winter. Es gebe auch einen großen Campingplatz. Das Einstellungsgespräch habe der Mann der Beschwerdeführerin geführt.

Der Mann der Beschwerdeführerin gab an, er habe bei den Einstellungsgesprächen die Aufgabenbereiche besprochen und erörtert, wie die Bezahlung des Entgelts gehandhabt werde. Er habe den DienstnehmerInnen gesagt, dass sie das ganze Jahr das gleiche Gehalt bekommen; die Stunden würden ausgeglichen. Im Sommer sei immer mehr Betrieb, im Winter weniger. Das Geschäft habe in den schlechten Monaten etwa 8900 Kunden gehabt, im Sommer etwa 13.500 Kunden; der Umsatz sei im Sommer um ein Drittel höher gewesen, als im Winter. Das habe sich auch auf die Nachsortierung ausgewirkt. Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen hätten verschiedene Wochenarbeitszeiten gehabt. Der Mann der Beschwerdeführerin habe einen Wochendienstplan ausgearbeitet. Dabei habe er einerseits die Erfahrungswerte berücksichtigt, also wie viele Leute er wann braucht und andererseits hätten die Dienstnehmerinnen gesagt wann sie frei haben wollen. Wenn jemand die Zeit frei haben wollte, habe er dies im Plan berücksichtigt. Wenn ein/e Dienstnehmer/in keine speziellen Wünsche hatte, habe er den Zeitausgleich festgelegt. Das Jahr 2007 sei extrem schlecht gewesen. Bei einer namentlich genannten Dienstnehmerin sei die Mutter schwer erkrankt. Eine weitere Dienstnehmerin habe gekündigt. Im August hätte der Mann der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Dienstnehmer aufnehmen wollen. Der Beginn dieses Dienstverhältnisses habe sich dann aber bis November verzögert.

Drei der von der BF als Zeuginnen namhaft gemachten Dienstnehmerinnen wurden befragt und bestätigten im Wesentlichen übereinstimmend, die vom Mann der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgangsweise. Diese sei bereits im Geschäft üblich gewesen, bevor der Mann der Beschwerdeführerin dieses von der Vorgängerin erwarb:

Es habe das ganze Jahr über das gleiche Gehalt gegeben. Im Sommer seien Überstunden geleistet worden; im Winter habe es kürzere Arbeitszeiten gegeben. Zeitausgleich an bestimmten von der Dienstnehmerin gewünschten Tagen habe man sich genauso wie Urlaub ausgemacht. Die DienstnehmerInnen hätten diese Regelung als gegeben betrachtet und akzeptiert.

Die BGKK, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahm, erhielt das Verhandlungsprotokoll im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Sie machte von der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der 2001 gegründeten XXXX GmbH (Beitragsschuldnerin). Die Beitragsschuldnerin betrieb ein in XXXX , Burgenland, befindliches Lebensmittelgeschäft, das von einer Vorgängerin übernommen worden war. Auch die DienstnehmerInnen der Vorgängerin wurden übernommen. Wöchentlich erstellte der Mann der BF einen Dienstplan. Dabei wurden Erfahrungswerte über die übliche Auslastung des Geschäftes berücksichtigt und andererseits die Wochenstundenanzahl der beschäftigten DienstnehmerInnen und deren Wünsche hinsichtlich freier Tage eingeplant. In der Nähe des Supermarktes befand sich ein Badesee und in der warmen Jahreszeit ein Campingplatz, der zusätzlich zur einheimischen Bevölkerung Kundschaft brachte. In den Monaten Jänner und Februar jedes Jahres kam wenig Kundschaft, in diesen Monaten wurde auch weniger Ware bestellt, es war weniger zu tun. Der Mann der BF berücksichtigte diesen Umstand im wöchentlichen Dienstplan. Die DienstnehmerInnen erhielten das ganze Jahr über ein Entgelt, das ihrer vereinbarten wöchentlichen Dienstzeit entsprach. Tatsächlich leisteten Sie im Sommer mehr und im Jänner und Februar weniger als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. Sie akzeptierten diese Regelung, die schon bei der Vorgängerin der Beitragsschuldnerin gegolten hatte.

Im Jahr 2007 trafen Krankenstände und Kündigungen zusammen. Eine Dienstnehmerin beanspruchte Freizeit, um eine nahe Angehörige pflegen zu können. Die im August 2007 geplante Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses verzögerte sich bis November 2007. Die übrigen DienstnehmerInnen mussten in diesem Jahr besonders viele Überstunden leisten. Der Mann der BF plante, diese Überstunden durch Zeitausgleich im Jänner und Februar 2008 durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und durch Mitarbeit seiner Frau, deren jüngstes Kind gerade in den Kindergarten gekommen war sowie durch den Einsatz des neuen Mitarbeiters auszugleichen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3.1.2008 wurde über die Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.4.2011 wurde über die Beitragsschuldnerin der Konkurs aufgehoben. Mit 11.1.2013 wurde die Firma gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen gelöscht.

Im November 2007 hatte die Beitragsschuldnerin ihren damals beschäftigten DienstnehmerInnen das Gehalt ausbezahlt und die entsprechenden Dienstnehmerbeiträge nicht an die BGKK abgeführt. Nach Abzug der von der IEF-Service GmbH der BGKK ersetzten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung blieben daraus € 750,28 an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, Wohnbauförderung und Arbeiterkammerumlage unbeglichen.

Die im Jahr 2007 geleisteten Mehrstunden und Überstunden wurden im Insolvenzverfahren mit Forderungsanmeldungen geltend gemacht und vom Masseverwalter anerkannt. Die BGKK macht diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung geltend. Die daraus (nach Abzug der von der IEF-Service GmbH ausbezahlten Beträge) aktuell geltend gemachte Forderung der BGKK beträgt €2.829,39.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die darin befindlichen Forderungsanmeldungen weiters der Lohnkonten für das Jahr 2007 und in die mit Schreiben vom 30.10.2013 von der BGKK gemachten rechnerische Darlegung ihrer Forderungen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Aufnahme der unbedenklichen und soweit hier wesentlich übereinstimmenden Aussagen des Mannes der BF und der Zeuginnen, XXXX anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2015. Die herangezogenen Beweismittel wurden allen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 67 Abs 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs 10 ASVG).

Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen.

§ 58 Abs 5 ASVG in der Fassung BGBl. I 262/2010 stand im hier zu Grunde legenden Beobachtungszeitraum noch nicht in Geltung.

Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG auf die Fälle der §§ 111 und 114 Abs 2 ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnen-Beiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des § 67 Abs 10 ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu § 67 Abs 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006).

Gemäß § 111 ASVG in der anzuwendenden Fassung lautet:

Dienstgeber (...), die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 € bis 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2 180 € bis 3 630 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

Gemäß § 114 Abs 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung ist ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen; (...)

§ 114 Abs 2 ASVG in der anzuwendenden Fassung lautet: Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.

Die Beschwerdeführerin gehört zum Kreis der gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftenden Vertreter. Die verfahrensgegenständliche Forderung ist uneinbringlich.

Die von der BGKK zuletzt auf € 3.579,67 eingeschränkte Forderung setzt sich zusammen aus folgenden geltend gemachten Haftungstatbeständen:

  1. Einbehaltung der Dienstnehmer-Beitragsanteile für die im November 2007 an die DienstnehmerInnen XXXX ausbezahlten Gehälter. Die BGKK hielt diesbezüglich eine Forderung von € 750,28 an Dienstnehmerbeitragsanteilen zur Arbeitslosenversicherung, Wohnbauförderung und Arbeiterkammerumlage aufrecht.

  2. Meldepflichtverletzung hinsichtlich der von den DienstnehmerInnen

XXXX im Jahr 2007 geleisteten Mehr- und Überstunden. Die BGKK hielt diesbezüglich eine Forderung von € 2.829,39 aufrecht.

Zu 1)

Die BGKK hat diese Forderung nachvollziehbar begründet und rechnerisch dargelegt. Die BF hat gegen die diesbezüglichen Feststellungen der BGKK keine Einwendungen erstattet. Die aushaftenden Dienstnehmerbeitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung, Wohnbauförderung und Arbeiterkammerumlage sind als Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne des zeitraumbezogen anzuwendenden § 114 Abs 2 ASVG anzusehen (vgl. Derntl, "Strafbarkeit des Vorenthaltens von Nebenbeiträgen gem 153c StGB und Buchung von ungewidmeten Zahlungen", ÖJZ 2007/21, Manz, mit Verweis auf OGH 2Ob21/78).

Die diesbezügliche Haftung der BF war daher wie im Spruch festzustellen.

Zu2)

Die BGKK vertrat diesbezüglich die Annahme, dass die BF schuldhaft Verletzung Mehr- und Überstunden, welche die DienstnehmerInnen XXXX im Jahr 2007 für die Beitragsschuldnerin geleistet hatten, nicht zeitgerecht zur Sozialversicherung gemeldet hätte und dass die auf diese Mehr- und Überstunden entfallenden Beiträge aus diesem Grund uneinbringlich wurden.

Die BF hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass sie mit ihren DienstnehmerInnen mündlich vereinbart hatte, dass geleistete Mehr- und Überstunden in Form von Zeitausgleich abgegolten werden. Dies sei viele Jahre hindurch praktiziert worden.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2015 haben die vernommenen Zeuginnen XXXX die Vorbringen der BF übereinstimmend bestätigt. Der Ehemann der BF (der das tägliche Geschäft geführt hatte) konnte in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen, welche äußeren Umstände und Erfahrungswerte die von ihm jahrlang praktizierte Zeitausgleichregelung notwendig machten. Die BGKK hat gegen diese Ausführungen keine weiteren Einwendungen mehr erstattet.

Aus dem Umstand, dass die betroffenen DienstnehmerInnen im Konkurs der Beitragsschuldnerin 2007 geleistete Mehr- und Überstunden angemeldet haben, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang daher lediglich zu schließen, dass die DienstnehmerInnen die ihnen zugesagte Gegenleistung des Zeitausgleichs infolge der Konkurseröffnung über die Beitragsschuldnerin nicht in Anspruch nehmen konnten und daher eine entsprechende finanzielle Abgeltung aus der Konkursmasse anmeldeten

Ein für die hier zu beurteilende Haftung relevanter Meldeverstoß ist daraus aber nicht abzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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