BVwG W163 2110762-1

W163 2110762-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2015

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Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

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BVwG W163 2110762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.2110762.1.00

Spruch

W163 2110762-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2015, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der XXXX wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist nach Stattgebung ihres Einreiseantrages im Famlienverfahren zu ihrem Ehegatten ins Bundesgebiet rechtmäßig eingereist und wurde im Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG) am 03.12.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) niederschriftlich einvernommen.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das mit 01.01.2014 zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), mit im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 17.06.2013, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).

I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die fristgerecht eingebrachte und mit 02.07.2015 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde wurde einschließlich der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2015 vom BFA vorgelegt.

I.4. Im Zuge einer Verhandlungsausschreibung durch das BVwG ergab eine polizeiliche Hauserhebung, dass sich die BF derzeit in Pakistan befinde und voraussichtlich Mitte/Ende Dezember 2015 zurückkehre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

II.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. II.2.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

II.2.3. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs. 1 AsylG (hier: wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist) als gegenstandslos abzulegen ist. Das Asylverfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da die BF nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass sie in ihren Herkunftsstaat ausgereist ist, war das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen.

II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

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