W121 2113387-1•BVwG W121 2113387-1
W121 2113387-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2015
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung
W121 2113387-1/4E
W121 2113389-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXX, SVNR: XXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Esteplatz vom 05.08.2015, GZ: XXX, betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom 02.07.2015 gegen die Bescheide vom 01.04.2015 betreffend Anspruchsverlust von Notstandshilfe vom 26.01.2015 bis 08.03.2015 und 19.03.2015 bis 22.03.2015 gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG wegen Verspätung, beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 15 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Bescheide des AMS Wien Esteplatz vom 01.04.2015 betreffend Anspruchsverlust von Notstandshilfe vom 26.01.2015 bis 08.03.2015 und 19.03.2015 bis 22.03.2015 gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.
Laut Gesprächsnotiz des AMS vom 03.04.2015 habe sich der Beschwerdeführer an diesem Tag telefonisch beim AMS erkundigt, warum er zwei Bescheide erhalten habe - damit sei evident, dass der Beschwerdeführer die Bescheide vom 01.04.2015 jedenfalls am 03.04.2015 erhalten habe.
Laut Rechtsmittelbelehrung stand dem Beschwerdeführer das Recht zu, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerde einzubringen.
Der Bescheid galt mit 03.04.2015 als zugestellt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete daher mit Montag, 04.05.2015.
Die mit 01.07.2015 datierte Beschwerde wurde laut Eingangstempel und Vermerk des AMS Esteplatz am 02.07.2015 und somit nicht fristgerecht beim Arbeitsmarktservice eingebracht.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers stellte sich daher nach der Aktenlage als verspätet dar.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015 (der Beschwerdeführer hat laut Rückschein das Schriftstück persönlich am 23.09.2015 übernommen) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Vorlageantrag verspätet erscheint. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Beim Bundesverwaltungsgericht ist hierzu bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Bescheide des AMS Wien Esteplatz vom 01.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer zugestellt: Laut Gesprächsnotiz des AMS vom 03.04.2015 hat sich der Beschwerdeführer an diesem Tag telefonisch beim AMS erkundigt, warum er zwei Bescheide erhalten habe - damit ist evident, dass der Beschwerdeführer die Bescheide vom 01.04.2015 jedenfalls am 03.04.2015 erhalten hat.
Laut Rechtsmittelbelehrung stand dem Beschwerdeführer das Recht zu, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerde einzubringen.
Der Bescheid gilt mit 03.04.2015 als zugestellt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete daher mit Montag, 04.05.2015.
Die mit 01.07.2015 datierte Beschwerde wurde laut Eingangstempel und Vermerk des AMS Esteplatz am 02.07.2015 und somit nicht fristgerecht beim Arbeitsmarktservice eingebracht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.
Die Feststellung der Zustellung ergibt sich aus dem Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes. In diesem wurden der Zustellversuch, die Art der Verständigung und der Beginn der Abholfrist vom Zusteller dokumentiert. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellvorganges zu zweifeln.
Die mit 01.07.2015 datierte Beschwerde wurde laut Eingangstempel und Vermerk des AMS Esteplatz am 02.07.2015 und somit nicht fristgerecht beim Arbeitsmarktservice eingebracht.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 (2) AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG, BGBl 1982/2000 idgF, ist "das hinterlegte Dokument" mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem "das Dokument" erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte "Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH (10.09.1998, Zl. 98/20/0347); Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, Zl. 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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