BVwG W121 2016897-1

W121 2016897-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2015

Abrir fonte

Regest

Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosengeld, Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W121 2016897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2016897.1.00

Spruch

W121 2016897-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX , VN

XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom

XXXX ,

XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide gemäß

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, a u f g e h o b e n und der Beschwerde stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zu seiner persönlichen Vorsprache diesbezüglich, wird in den EDV-mäßig geführten Dokumentationen des Arbeitsmarktservice festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma im sechsten Lebensjahr erlitten hatte, Pflegegeld Stufe 2 erhalte und in allen Belangen besachwaltert sei. Er sei bis dahin in Beschäftigungsprojekten gewesen, eine Teilqualifizierung als Landschaftsgärtner hätte er, wobei das notwendige Praktikum im Zinshaus seines Vaters absolviert worden sei und er noch keine Beschäftigung in der freien Wirtschaft gehabt hätte. Während dieses Gesprächs hätte nur der Vater des Beschwerdeführers gesprochen, die Versuche, den Beschwerdeführer selbst einzubeziehen seien gescheitert. Es wurde die beabsichtigte Abklärung der Arbeitsfähigkeit festgehalten und wurden diesbezügliche Terminprobleme des Vaters dokumentiert.

Laut ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom XXXX , erstellt von einem Facharzt für Psychiatrie, wird insbesondere ausgeführt, dass die derzeitige Therapie "Quilonorm retard" sei. Beim Beschwerdeführer wurde eine sehr geringe psychische Belastbarkeit festgestellt, das geistige Leistungsvermögen sei sehr einfach, das Arbeitstempo sei beeinträchtigt und die üblichen Arbeitspausen seien nicht ausreichend. Es seien entsprechend auch Bildschirmarbeiten nicht möglich und sollten exponierte Tätigkeiten exakt ausgesucht werden. Laut Einschätzung des Facharztes für Psychiatrie sei eine Besserung des Gesundheitszustandes innerhalb von Monaten möglich. Durch weitere Therapien sei eine gewisse Stabilisierung möglich, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit erscheine jedoch höchstgradig unwahrscheinlich.

Mit Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom XXXX wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichen würde. Der Versicherte sei dauernd erwerbsunfähig. "Eingetreten während des Zeitraumes der erhaltenen Kindeseigenschaft, ab XXXX - Begutachtung. Eine Besserung sei nicht möglich, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich."

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde die Einstellung des Bezugs des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers ab XXXX ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.

In der dagegen fristgerecht durch den Sachwalter eingebrachten Beschwerde wendete der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er hätte eine Lehre zum Garten- und Grünflächengestalter (integrative Berufsausbildung) bei XXXX und in der Berufsschule erfolgreich abgeschlossen und hätte vom Amt der XXXX Landesregierung eine Unterstützung für die berufliche Eingliederung erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer bei allen Stellen als arbeitsfähig gegolten. Der Beschwerdeführer monierte weiters, es sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden, da das Arbeitsmarktservice die Zweifel betreffend Arbeitsfähigkeit nicht objektiv begründet habe und er keine Gelegenheit gehabt hätte, eine Stellungnahme abzugeben. Weiters sei die Anweisung zur ärztlichen Untersuchung nicht rechtmäßig erfolgt, da nur die Zuweisung zu einem Arzt für Allgemeinmedizin zulässig sei, weil die Prüfung, ob und welche medizinischen Untersuchungen erforderlich seien, nicht vom Bediensteten des Arbeitsmarktservice vorgenommen werde. Soweit ein Allgemeinmediziner die Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend beurteilen könne, müsse dieser dartun, welche weitere Untersuchungen durch Fachärzte vorgenommen werden sollten. Er sei sofort zu einem Facharzt für Psychiatrie beordert worden und sei darüber weder unterrichtet noch gehört worden. Zudem sei der notwendige Rechtsweg nicht eingehalten worden. Die Anweisung hätte aufgrund des Artikels 8 EMRK durch Bescheid erfolgen müssen. Die Aufgabenbegrenzung des ärztlichen Gutachtens sei nicht eingehalten worden. Aufgabe des ärztlichen Gutachtens sei es lediglich den medizinischen Befund sowie die Diagnose zu stellen. Das Arbeitsmarktservice habe daraus in freier Beweiswürdigung die Rechtsfrage der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Es sei jedoch vom chefärztlichen Dienst der Pensionsversicherungsanstalt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit und keine Aussicht auf Besserung festgestellt worden. Es sei keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt worden. Das Arbeitsmarktservice müsse die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt geben und eine Stellungnahme ermöglichen. Die Untersuchung hätte 30 Minuten gedauert, die mitgebrachten Befunde würden aus den Jahren 2004, 2006 und 2007 stammen. Es habe zu den angeführten Diagnosen weder Untersuchungen stattgefunden noch seien diese im Gespräch angesprochen worden noch liege ein medizinischer Befund vor. Weiters sei die Frage, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei mit "ja" beantwortet worden. Es sei kein Fähigkeitsprofil sondern ein Gesamtleistungskalkül von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt worden.

Mit Bescheid der PVA, Landesstelle XXXX , vom XXXX wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung von Invaliditätspension abgelehnt werde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das durchgeführt Verfahren aufgrund der ärztlichen Gutachten zusammenfassend die Diagnosen "Kognitive Beeinträchtigung" und "organisch bedingte Persönlichkeitsstörung" ergeben hat.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX , im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AIVG nicht stattgegeben. Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 24 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 AIVG ab XXXX mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt.

In der Beschwerdevorentscheidung wurden die im Leistungsakt aufliegenden Unterlagen wie folgt aufgezählt:

• ein vom Finanzamt an das Arbeitsmarktservice übermitteltes Sachverständigengutachten, erstellt am XXXX von einem Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in welchem als Diagnose eine emotional instabile Persönlichkeit bei mittelgradigem OP, angegeben werden und weiters festgestellt wird, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei, weil Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend angegeben.

• fachärztlicher Befundbericht mit einem Status psychicus am XXXX , in welchem als Diagnose leichte bis mittlere Intelligenzminderung bei Status post Schädel-Hirn-Trauma (im 6. Lebensjahr nach Verkehrsunfall) sowie Status post Meningitis (im 12. Lebensjahr) angegeben wird.

• Urkunde des Bezirksgerichts XXXX über die Bestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung bei Rechtsgeschäften mit privaten Vertragspartnern, Personensorge, Bestimmung des Aufenthaltsortes und Vertretung in finanziellen Angelegenheiten sowie Urkunden zu Sachwalterwechsel

• Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über das gebührende Pflegegeld der Stufe zwei

• Abschlussprüfungszeugnis, ausgestellt am XXXX , über das Erreichen der Ausbildungsziele im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung

• Ausbildungsvertrag mit XXXX , Verein zur Integration,

• Jahreszeugnisse der Berufsschule für Gartenbau und Floristik

• Jahres- und Abschlusszeugnis der Hauptschule XXXX

Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Arbeitsmarktservice eine ärztliche Untersuchung eingeleitet worden sei. In einer mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass auf Grund der aus den Unterlagen ersichtlichen gesundheitlichen Beschwerden, Zweifel über dessen Arbeitsfähigkeit gegeben seien und sei er über den Untersuchungstermin am XXXX im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt informiert worden. In einem Aktenvermerk seien als Gründe für die Zuweisung die erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeldstufe zwei, die Besachwalterung und dass noch kein Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt vorgelegen wäre, dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe den Untersuchungstermin am XXXX wahrgenommen. Im ärztlichen Gesamtgutachten sei neben der Anamnese, den Beschwerden, der Therapie usw. in der ärztlichen Gesamtbeurteilung zusammengefasst angegeben worden, dass eine kognitive Beeinträchtigung und entsprechende Beeinträchtigung der emotionalen Kontrolle bestehe, eine sehr geringe psychische Belastbarkeit gegeben sei, das geistige Leistungsvermögen sehr einfach sei, das Arbeitstempo beeinträchtigt sei und die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend wären. Es sei davon auszugehen, dass Erwerbsfähigkeit nie bestanden hätte. In der Prognose werde die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes bejaht mit dem Zusatz, dass durch weitere Therapien eine gewisse Stabilisierung möglich sei, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit jedoch höchstgradig unwahrscheinlich erscheine. Ein Leistungskalkül sei erstellt worden. Als Gesamtgutachter scheine ein Facharzt für Psychiatrie auf. Am XXXX sei dem Beschwerdeführer bei der persönlichen Vorsprache mitgeteilt worden, dass laut diesem Gutachten Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, eine Kopie sei ausgefolgt und der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass dessen Vormerkung beim Arbeitsmarktservice beendet werde. Dies sei auch niederschriftlich festgehalten worden. Es seien für die belangte Behörde keine Umstände ersichtlich um an der Richtigkeit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, zu zweifeln. In rechtlicher Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe gemäß § 7 AIVG sei, dass jemand der Vermittlung zur Verfügung stehe, was der Fall sei, wenn jemand arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitslos sei. Die belangte Behörde stellte abschließend fest, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, um zu einer anderen Beurteilung des gegebenen Sachverhalts zu kommen.

Die mit XXXX datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers gestaltet sich wie folgt:

Ad "das notwendige Praktikum wurde im Zinshaus ihres Vaters absolviert":

Ich habe das notwendige Praktikum in einem 4000 Quadratmeter großen Nutzgarten unter Betreuung des dort wohnhaften Gartenbeauftragten und unter ständiger Aufsicht von XXXX durchgeführt. Meine Aufgabenstellung war die komplette Frühjahrsarbeit (März und April) im angeführten Garten.

Ad "... und sie noch keine Beschäftigung in der freien Wirtschaft gehabt hätten":

XXXX konnte mir nach der Behaltefrist kein derartiges Arbeitsverhältnis in ihrer Einrichtung anbieten. Für die Eingliederung in die Berufswelt als verantwortlich wurde das AMS genannt.

Ad "Während dieses Gespräches hätte nur ihr Vater gesprochen":

Zunächst steht jedem Klienten und deshalb auch mir das Recht zu, Vertrauenspersonen zur amtsärztlichen Untersuchung mitzunehmen. Mein Sachwalter hatte sogar die Verpflichtung meine Rechte gegenüber Amtspersonen zu vertreten.

Im Gutachten werde ich sogar wortwörtlich zitiert, obwohl ich angeblich nicht gesprochen haben soll. Der Gutachter forderte mich sogar extra zum Gespräch auf und das wurde auch so gehandhabt. Von einem Scheitern kann hier aus meiner Sicht in keinster Weise gesprochen werden.

Ad " ... diesbezügliche Terminprobleme ihres Vaters":

Welche Relevanz spielen hier Terminvereinbarungen meines vollberufstätigen Sachwalters der meine Interessen bisher stets in bester Art und Weise vertreten hat.

Die angeführten Gutachten sind bereits fast ein Jahrzehnt alt und somit obsolet. Inzwischen habe ich eine vollständige Teillehre mit allen notwendigen praktischen und lernmäßigen Prüfungen (Lehrherr, Berufsschule und Wirtschaftskammer) sowie ein erfolgreiches Praktikum absolviert.

Ad "Zweifel über Ihre Arbeitsfähigkeit":

Diese treffen nicht zu. Im Gegenteil, die prognostizierte sehr aufwendige Untersuchung (sie war für die Dauer von mehreren Stunden mit vielen Stationen - Gesundheitsstraße - angekündigt worden) sollte meine physische Arbeitsfähigkeit zu Tage bringen. Von einer Arbeitsunfähigkeit meinerseits war im Vorfeld nicht die Rede gewesen.

Ad "Ein Leistungskalkül wurde erstellt":

Dieses Gesamtleistungskalkül wurde ohne konkrete physische Untersuchung oder durchgeführte Tests vorgenommen. Ich blieb während des gesamten Untersuchungszeitraums (ca. eine halbe Stunde) auf einem Sessel sitzen.

Ad "In einem Aktenvermerk (der mir bis jetzt nicht zur Kenntnis gebracht wurde) werden als Gründe für die Zuweisung die erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeldstufe zwei, die Besachwalterung und das noch kein Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt vorgelegen war, dokumentiert.":

Die Familienbeihilfe wird zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie gewährt. Sie soll es den Eltern erleichtern, der Unterhaltspflicht für ihre Kinder nachzukommen. Daraus einen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit abzuleiten ist unzulässig.

Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern und darüber hinaus ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen. Daraus einen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit abzuleiten ist unzulässig.

Ein Mensch mit einer geistigen Behinderung braucht eine gesetzliche Vertretung wenn er nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden. Er übernimmt die gesetzliche Vertretung des Betroffenen in denjenigen Bereichen, in denen der Betroffene sich selbst nicht vertreten kann, auch gegenüber dem AMS. In allen anderen Bereichen kann der Betroffene sein Leben weiterhin weitgehend frei von Einschränkungen gestalten. Daraus einen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit abzuleiten ist unzulässig.

Es ist üblich, das jeder der eine Lehre abschließt sich erst danach auf den freien Arbeitsmarkt begibt.

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung (vgl Teschner/Widlar ASVG 50. ErgLfg 798 Anm 1 zu § 138). Dabei ist auf das konkrete Berufsbild, also die faktische (bisherige) Arbeitssituation des Anspruchswerbers in seinem Betrieb (oder seinen Betrieben) Bedacht zu nehmen (Teschner/Widlar GSVG aaO 259). Das AMS XXXX hat dem nicht Folge geleistet.

Zitate aus der Broschüre: "Rund um Arbeit und Behinderung ", AMS 2014:

"Die Angebote des AMS sind prinzipiell für alle Arbeit suchenden Menschen gedacht. Allerdings sind manche Gruppen besonders förderungswürdig, und dazu gehören auch viele Arbeit suchende Menschen mit Lernschwierigkeiten und/oder Behinderung. Vom AMS werden in Zusammenarbeit mit anderen Kostenträgern (Bund, Länder) viele Maßnahmen für den Neueinstieg oder den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt angeboten." (S. 28)

"Sollten Sie eine intensivere Unterstützung benötigen oder wünschen, werden Sie in der sogenannten Beratungszone Ihrer Geschäftsstelle weiterbetreut. Dort vereinbaren Sie mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater zum Beispiel, welche weiteren Beratungen und Schulungen für Sie infrage kommen." (S. 28)

"Sollten Sie eine besonders intensive Begleitung benötigen, kann das Arbeitsmarktservice Sie auch an andere Serviceeinrichtungen verweisen. Viele Organisationen arbeiten mit dem AMS zusammen und haben sich auf die Begleitung rund um Arbeitsplatzsuche und Berufs(wieder-)einstieg spezialisiert. Ein Beispiel dafür ist die Arbeitsassistenz." (S. 29)

"Der Begriff ‚Geschützte Arbeit' bezeichnet einen geförderten Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt. Das heißt, hier werden keine speziellen Projekte oder Betriebe eingerichtet, sondern es wird ein Arbeitsplatz in einem Unternehmen der freien Wirtschaft z. B. mittels Lohnkostenzuschuss gefördert, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Grund einer Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, die volle Arbeitsleistung zu erbringen." (S. 36)

All dem ist das AMS XXXX nicht nachgekommen

Ich stelle hiermit den Antrag, laut Rechtsmittelbelehrung, den Antrag, meine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht - wie in einem Rechtsverfahren üblich - zur Entscheidung vorzulegen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Neben dem Beschwerdeführer wurde die Vertreterin der belangten Behörde (Angestellte des AMS) von der Vorsitzenden Richterin sowie von den Laienrichtern ausführlich um gegenständlichen Fall befragt.

Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers.

VR ersucht den BF um Schilderung der derzeitigen beruflichen Situation seines Sohnes (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit wann?).

BF: Ich bin arbeitslos.

VR: Was tun Sie den ganzen Tag?

BF: Ich mache Gartenarbeit, Rasenmähen, Unkraut jäten etc.

VR: Sind Sie alleine im Haus des Vaters?

BF: Es gibt noch zwei weitere Mieter, ich sehe sie aber nicht oft.

BFV: Es ist eine große Anlage. Ein Garten mit ungefähr 4000 Quadratmeter. Die hat der BF in Betreuung.

VR: Was tun sie noch?

BF: Unkraut jäten, Bäume pflanzen, Holz hacken, Hecken schneiden und gießen.

VR: Dürfen Sie den Garten selber gestalten oder haben Sie da Vorgaben von Ihrem Vater?

BF: Ich habe Vorgaben von meinem Vater.

VR: Wer hat sie zu den Arbeiten eingeteilt?

BF: XXXX . Er hat mir gesagt was ich tun soll und ist dann weggefahren und ist irgendwann wiedergekommen.

VR: Das haben Sie dann eigenständig gemacht, was Ihnen aufgetragen wurde?

BF: Ja.

VR: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Zwei Monate.

L1: Sie waren drei Jahre bei XXXX . Wie war es in diesen drei Jahren mit der praktischen Tätigkeit? Wann haben Sie damit angefangen, nach wie vielen Monaten haben Sie begonnen praktisch zu arbeiten?

BF: Sofort.

L1: Wie viele Stunden haben Sie am Tag im Garten gearbeitet?

BF: Das waren 7 Stunden und 45 Minuten, minus 30 Minuten Mittagspause.

L1: Und das von Montag bis Freitag?

BF: Ja, von Montag bis Freitag.

L2: Sie haben gesagt, dass Sie mit der Motorsense geschnitten haben, die Hecken haben Sie mit was geschnitten?

BF: Mit einer Heckenschere.

VR: Die Motorsense ist sehr schwer, oder?

BF: XXXX hatte ein leichtes Modell. Es gibt auch schwere, XXXX hatte aber eine leichte.

VR: Was mussten Sie mit der Motorsense schneiden, in welcher Höhe?

BF: Ausschließlich Gras, weiß nicht genau welche Höhe, 1 1/2m schätze ich.

VR: War das sehr anstrengend 7-8 Stunden zu arbeiten?

BF: Es gab viele Pausen, Rauchpausen, Trinkpausen.

VR: Jetzt machen Sie zu Hause den Garten, wann stehen Sie da ungefähr auf?

BF: Heute war es 5 Uhr.

VR: Wie gestalten Sie ihren regelmäßigen Tagesablauf?

BF: Ich habe einen Hund, einen XXXX . Mit dem gehe ich in der Früh raus. Sonst mache ich jeden Tag etwas. Zum Beispiel von dem was ich hechseln muss, habe ich heute schon etwas gemacht, den Rest mache ich morgen. Gift spritzen tue ich auch.

VR: So oft machen Sie das aber nicht?

BF: Jede Woche.

VR: Haben Sie da einen Schutz? Eine Schutzmaske?

BF: Nein.

VR: XXXX ? Ist es so, dass sie gerne arbeiten gehen würden mit einer geregelten Woche, einer geregelten Arbeitszeit?

BF: Ich möchte arbeiten gehen.

VR: Sie könnten sich vorstellen drei oder fünf Tage die Woche regelmäßig in die Arbeit zu gehen?

BF: Ja, aber es sollte schon in der Nähe sein, nicht dass ich zu weit fahren muss. In XXXX wäre es nicht gut eine Arbeit zu bekommen, da XXXX weit entfernt ist.

VR: Wie lange fahren Sie nach XXXX rein?

BF: Eine Stunde brauche ich in etwa.

VR: Es soll bei Ihnen draußen eine Tätigkeit sein? Gibt es dort Firmen wie z.B. Lager, Gartenfachmärkte, Supermärkte etc.

BehV: Ja das gibt es alles.

VR: Sind sie mobil? Können Sie Radfahren, haben Sie ein Fahrrad oder Moped?

BF: Ich habe ein Fahrrad und kann Radfahren, kein Moped, aber ein Elektrorad.

VR an BFV: Was ist im bisherigen Verfahren offen geblieben? XXXX ?

BFV: Den Knackpunkt sehe ich bei der ärztlichen Untersuchung. Die Betreuung habe ich so gesehen, dass man versucht meinen Sohn am Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dass es von Anfang an abgezielt war auf eine Arbeitsunfähigkeit habe ich mitbekommen. Uns wurde gesagt, dass man bei der Gesundheitsstraße untersucht wird, die Arbeitsfähigkeit wird genau durchgecheckt, was körperlich möglich ist usw. Mit diesen Erwartungen sind wir nach XXXX gefahren. Dann hat uns ein Psychologe empfangen, es hat ca. 30 Minuten gedauert, auch über bestehende Gutachten die ich vorgelegt habe. Dann war es vorbei und man hat uns wieder weggeschickt. Ich habe etwas ganz anderes dort erwartet am XXXX August. Am XXXX August war das Gutachten erstellt. Beim AMS hatten wir den nächsten Termin am XXXX November und man informierte mich, dass ich vorbeikommen kann. Ich habe aufgefordert mir das Gutachten zu schicken. Von diesem war ich sehr überrascht. Es stand darin, welche Hand der BF bewegen kann etc. Mir ist es ein Rätsel, wie der Gutachter dies feststellen konnte, da der BF nicht untersucht wurde. Ich meinte, dass es schnell abgewickelt werden sollte. Ich dachte, dass noch ein Gespräch folgt. Der Termin beim AMS hat nicht einmal 5 Minuten gedauert und wir wurden weggeschickt. Ich sehe den Knackpunkt daher rückblickend in der ärztlichen Untersuchung.

VR: Stellen Sie sich vor, dass man weitere Untersuchungen macht?

BFV: Das ist meine Erwartung. Damit man feststellt, zu welchen Tätigkeiten er körperlich in der Lage ist zu verrichten. Es gab mit den vorherigen Sachwaltern große Probleme, er hatte 5 Sachwalter.

BF: Am Anfang war es ein Familienfreund. Ich weiß nicht mehr genau, wie die alle geheißen haben, die letzte war die XXXX . Zwei sind in Karenz gegangen.

VR: Wann hatten sie mit den Sachwaltern zu tun? Was für Aufgaben hat ein Sachwalter? Wie oft haben Sie ihn gesehen?

BF: Fast nie, selten.

VR: Dann hat Ihr Vater die Sachwalterschaft übernommen?

BF: Ja. Ihn sehe ich oft.

BFV: Die letzte Sachwalterin hat sich wirklich für ihn engagiert. Sie sieht auch eine Chance, dass er eine Teillehre absolviert und hat sogar ein Gutachten anlegen lassen. Sie hat durchgesetzt, dass er die Teillehre beginnen konnte. Der Knackpunkt war, als man versucht hat auf sein Geld zuzugreifen. Dieses Geld lag auf einem Konto. Für dieses Lehrjahr wollte man XXXX Euro vom Konto abziehen. Als ich darüber informiert wurde, habe ich eingesehen, dass es besser ist, dass ich die Sachwalterschaft übernehme. Im XXXX ist es sehr schwer als Vater Sachwalter zu werden. Alle haben gegen mich argumentiert, auch sein Wohnheim. Ich bin dann Sachwalter geworden, als er sein erstes Lehrjahr erfolgreich absolviert hat. Ich habe ihn dann bis zum Abschluss durchgebracht. Da er in XXXX die Schule gemacht hat, habe ich ihn fast jeden Tag getroffen. Er hat in XXXX im Heim gewohnt und ist jeden Tag auf dem Weg in die Schule bei mir im Büro vorbeigekommen.

BF: Im letzten Jahr war es kein Heim mehr, da war es dann ein kleines zu Hause.

BFV: Im letzten Jahr habe ich ein Zimmer für ihn gemietet.

VR: Was war im Heim?

BF: Die waren alle ekelhaft zu mir. Sie wollten nichts mit mir zu tun haben?

VR: Wieso nicht?

BF: Weiß ich nicht. Ich war von XXXX und das sind dort nicht sehr beliebte Leute.

VR: Wieso?

BF: Weiß ich nicht.

VR: Haben die im Heim Vorurteile, wenn man sagt, dass man von XXXX kommt.

BF: Ja.

L2: Die Berufsschule hat im Jahr wie lange gedauert?

BF: Zwei mal 10 Wochen und dann 8 Wochen.

L2: Diese Zeit waren Sie in Wien, die restliche Zeit waren sie bei XXXX und haben praktische Arbeit geleistet.

BFV: Es war ein ganz normales Lehrverhältnis.

L2: War dieses Lehrverhältnis bei der Gesundheitsstraße ein Thema?

BFV: Nein, mit keinem Wort.

L2: Es ist nicht darauf eingegangen geworden, dass er drei Jahre eine Lehre gemacht hat.

BFV: So ist es, das wurde mit keinem Wort erwähnt. Es wurde uns versprochen, dass viele Untersuchungen durchgeführt werden und man einen genauen Befund bekommt, wo er am Arbeitsmarkt einzusetzen ist. Aber wir waren nur eine halbe Stunde dort und wurden wieder weggeschickt.

L2: Was wurde bei der Untersuchung gefragt?

BF: Das Gutachten stimmt nicht. Ich rauche nicht eine Packung am Tag und trinke auch keine Flasche Alkohol am Tag.

BFV: Es wurden die Gutachten angesprochen, dann ging es um sein Verhältnis zu seinen Geschwistern (Anmerkung: Ein Bruder, eine Schwester). Und was er den ganzen Tag in XXXX macht. Es wurde in dieser halben Stunde nicht viel angesprochen. Sein Bruder ist XXXX . Und da gab es extreme Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern. Das war Teil des Krankheitsbildes. Um den BF zu unterstützen habe ich ihm eine Wohnung in XXXX organisiert, und auch deswegen ist der BF mit seinem Bruder aneinandergeraten.

L2: Klar ist, dass bei der Untersuchung das, was Sie in den letzten drei Jahren gemacht haben, kein Thema war.

BFV: Ja, genau. Es war nur ein Psychologe. Ihn hat nur interessiert wie sein damaliger psychischer Zustand war. Physische Untersuchungen gab es keine.

VR: Im Akt sieht man, dass bereits sehr viele Gutachten gemacht wurden. Wichtig ist nun zu klären, was Sie (BFV) sich vorstellen, was für weitere Gutachten Sie sich noch vorstellen.

BFV: Ich habe ja nie angezweifelt, dass er arbeitsfähig ist. Für mich war klar, dass er nach Absolvierung der Lehre und des Praktikums arbeiten kann. Daher gingen wir zum AMS und wollte eine Unterstützung. Beim Online-Jobcenter sah ich, dass es bei Gartenarbeit 0 Einträge gab. Aber mir war klar, dass man von Anfang an vorhatte ihn als arbeitsunfähig zu deklarieren. Aber plötzlich stand im Protokoll, dass ich der Meinung bin, dass er arbeitsunfähig ist. Das ist unwahr. Auch diese Eintragung hatte klar zum Ziel den BF als arbeitsunfähig zu deklarieren.

VR: Was für einen Punkt haben Sie noch, was bis jetzt noch nicht ins Verfahren eingebracht wurde und für Sie wichtig ist, außer den Gutachten?

BFV: Die Untersuchung war auch deswegen etwas undurchsichtig, weil wir zwei Ladungen vorliegen hatten. Als ich beim AMS war und mit der Dame gesprochen habe und meinte, dass ich eine weitere Untersuchung mit Vorsicht sah, meinte diese Dame, dass alles unter Geheimhaltung stünde und niemand davon erfährt. 10 Tage später hatte ich von der Pensionsversicherungsanstalt einen Brief darüber. Angesagt waren zwei Untersuchungen. Eine wegen Pflegegeld und eine wegen Arbeitsfähigkeit. Durchgeführt wurde nur das Gespräch mit dem Psychologen und er wurde als arbeitsunfähig deklariert. Ich dachte aber, er wird auch wegen dem Pflegegeld untersucht.

VR: Wenn er als arbeitsunfähig deklariert wird, von was würde er dann leben?

BFV: Mir wurde vom AMS geraten einen Pensionsantrag zu stellen, der wurde natürlich abgelehnt, da ihm die Monate fehlen. Der nächste Schritt ist die Mindestsicherung. Diesen Antrag habe ich aber fallen lassen, da ich mich als Sachwalter mich selbst als Vater wegen Unterhalt vor Gericht gebracht hätte. Er bekommt XXXX Euro Pflegegeld, doppelte Familienbeihilfe in der Höhe von XXXX Euro, rund XXXX Euro Unterhalt von seiner Mutter und eine kleine Zahlung aus der Entschädigungszahlung in Höhe von XXXX Euro von seinem Unfall als er XXXX Jahre alt war. Wohnkosten hat er keine, die Wohnung finanziere ich ihm und ist quasi mein Unterhalt an ihn.

VR: Solange es sie und alle Beteiligten gibt, kommen hier keine Kosten auf den BF zu.

VR an BehV: Wie sehen Sie die Situation?

BehV: Uns ging es um die kognitiven Fähigkeiten des BF, dies ging aus dem Gutachten der Familienbeihilfe vom Finanzamt von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX April XXXX und aus dem fachärztlichen Befundbericht vom XXXX August XXXX von Dr. XXXX hervor.

VR: Bitte führen Sie ihren Standpunkt aus.

BehV: Diese Gutachten haben Zweifel an der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aufgrund des Voraktes zum Pflegegeld wurde ein Facharzt für Psychiatrie herangezogen. Es war keine Volllehre, sondern eine integrative Teillehre, die der BF abgeschlossen hat.

VR: Was ist der Unterschied zwischen diesen Arten von Lehre?

BehV: Das kann ich Ihnen leider nicht genau erklären. Er ist mit der Teillehre nicht gleichzusetzen mit einem Landschaftspfleger.

BFV: Es steht auf dem Zeugnis genau aufgelistet, welche Fächer genau geprüft wurden und welche nicht.

BF: Buchhaltung gab es in der Berufsschule nicht, nur im Gymnasium.

BFV: Das ist das, was XXXX anbietet, eine Beschäftigungsanstellung oder eine Teillehre. Diese Chance hat der BF genutzt.

L2: Ich vermisse im Gutachten die Auseinandersetzung mit der Tätigkeit, die der BF drei Jahre vorher gemacht hat. In Bezug auf die Frage ob Arbeitsfähigkeit vorliegt ja/nein, er hat ja arbeiten verrichtet, vor allem manuelle Tätigkeiten, aber für mich ist es nicht nachvollziehbar, wie man ihm damit Arbeitsunfähigkeit bescheinigen kann.

BehV: Ich sehe keinen Widerspruch. Aus dem Gutachten geht sehr wohl hervor, das Arbeitstempo, die Arbeitspausen nicht vergleichbar sind mit einer anderen Lehre.

L2: Bezieht sich das Gutachten auf eine volle Beschäftigung?

BehV: Ja, davon gehe ich aus. Sonst hätte der Gutachter Teilzeit reingeschrieben.

L2: Wenn die Arbeitsfähigkeit geprüft wird, wird sie nur auf Vollzeit- oder auch auf Teilzeitbeschäftigungen geprüft? Wenn der BFV meint, der BF benötigt mehr Pausen, wäre es dann auch möglich zu sagen, dass der BF auch für eine Vollzeitstelle in Frage kommt?

BehV: Es geht um die Pausen.

L2: Wie lange hat man bei XXXX Pausen?

BehV: Das wechselt. Es ist auch abhängig von den Auftraggebern.

BFV: Woher nehmen Sie eine Information von XXXX ? Waren Sie jemals bei XXXX ?

BehV: Nein, ich weiß es von Kunden von uns.

BFV: XXXX ist ein Verein, der sich die Aufgabe gestellt hat Leute wie meinen Sohn in die Arbeitswelt zu integrieren.

BehV: Ich weiß, dass sie einen Garten zu pflegen haben und dann zum nächsten Auftraggeber fährt.

VR: Aber wo ist hier das Problem?

BehV: Dass er da eine Pause hat beim Wechsel.

L2: Ich denke mir, dass diese Vorgangsweise bei Gärtnereien auch üblich ist.

L2: Wie viele Stunden könnten Sie durchgehend Rasenmähen?

BF: Zwei Stunden.

L2: Dann würden sie eine Pause machen. Eine Zigarettenlänge oder eine längere Pause?

BF: 10 Minuten im Schatten.

L2: Und dann könnten Sie wieder weiterarbeiten?

BF: Ja, kommt auf die Temperaturen an.

BFV an BehV: Sie haben das Gutachten vom Finanzamt angesprochen?

BehV: Ja und uns wurde noch bezüglich eines Gutachtens für Pflegegeld Bescheid gegeben. Ich kenne den Akt von der Pensionsversicherungsanstalt nicht. Uns wurde erklärt, warum man direkt einen Arzt für Psychiatrie herangezogen hat, dass es bereits einen Vorakt gibt.

BFV: Das Gutachten für Pflegegeld kenne ich nicht. Haben Sie den Vorakt eingesehen?

BehV: Nein.

BFV: Ich kenne nur das Gutachten vom Finanzamt. Das musste ich freigeben, das AMS konnte dieses Gutachten nur mit meinem Einverständnis einsehen.

L2 an BehV: Wenn der BF meint nach 10 Minuten Pause weiterzuarbeiten, gibt es am Arbeitsmarkt eine Beschäftigung, wo das ausreichend wäre, wo man nach zwei Stunden Rasenmähen 10 Minuten Pause machen kann.

BehV: Das kommt auf den Dienstgeber an. Diese Pausenlänge ist eine Selbsteinschätzung und als Dienstgeber muss man nicht nach zwei Stunden Arbeit eine 10 Minuten Pause machen lassen.

L2: Es kann aber durchaus solche Arbeitgeber geben, die diese Pause genehmigen würden.

BehV: Das kann ich hier nicht bestätigen, kann das hier aber auch nicht ausschließen.

VR an BF und BFV: Haben Sie schon aus Eigeninitiative gesucht?

BFV: Ich checke regelmäßig das Internet, es hat sich aber noch nichts in der Wohngegend des BF ergeben. Ich war auch bezüglich XXXX unterwegs, musste aber feststellen, dass es auch hier nur Zeitverträge mit dem AMS gibt. Ich bin selbst XXXX , ich kenne die momentane Arbeitsmarktlage und kenne auch die Prognose für die nächsten zwei Jahre, diese ist ganz schlecht. Daher ist es für mich einsichtig, dass mein Sohn am gegenwärtigen Arbeitsmarkt schlechte Chancen hat aufgrund dieser schwierigen Situation.

BehV: Es ist nicht Ziel des AMS die Menschen in die Arbeitsunfähigkeit zu drängen, sondern die Arbeitsfähigkeit ist Voraussetzung für einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

VR an BFV: Beantragen Sie weitere Beweisanträge und Gutachten?

BFV: Ja, das habe ich erwartet. Die Theorie der Gesundheitsstraße wäre ideal.

VR: Sie möchten ein aktuelles Gutachten aus der Gesundheitsstraße.

BFV: Ja, wo festgestellt wäre, wozu er körperlich in der Lage ist.

BehV: Es geht rein um die Arbeitsfähigkeit.

BFV: Durch die erklärte Arbeitsunfähigkeit vom AMS war er von einem Tag auf den anderen nicht mehr versichert, Mindestpension bekommt er auch keine. Nun ist er bei mir mitversichert und ich muss für seine Weiterversicherung XXXX Euro monatlich zahlen. Er hat keine Chancen mehr.

BehV: Wir haben die Arbeitsvoraussetzungen und dadurch ist er arbeitsunfähig. Es muss andere Förderungen geben. Haben Sie die Herabsetzung der Versicherung beantragt?

L2: Ich versuche nachzuvollziehen wie man vom Gutachten vom XXXX der PVA zum Befund der Arbeitsunfähigkeit kommt. Bei der Diagnose ist angegeben der Code F70 Punkt 1, eine leichte Intelligenzminderung.

BehV: Von den Gutachten ist zu schließen, dass eine Besserung auszuschließen ist. Und dazu sind die Vorbefunde schlüssig, es gibt keine Widersprüche. Vom Finanzamt und auch die PVA sind zum gleichen Ergebnis gekommen.

L2: Diese Gutachten waren alle vor diesen drei Jahren bei XXXX .

BehV: Ja.

L2: Wäre es um ein Gesamtbild zu bekommen sinnvoll gewesen mit dem Ausbilder des BF bei XXXX ein Gespräch zu führen um herauszufinden wie die dreijährige Beschäftigung konkret war, auch bezüglich der Pausen.

BehV: Nein. Wir hatten das Gutachten der PVA um eben die Arbeitsfähigkeit festzustellen.

BFV: Der BF ist in ärztlicher Betreuung, einmal im Monat bei seinem Hausarzt, wie sein Medikament wirkt.

BF: Aber niemand zeigt mir diese Befunde. Man zeigt mir nicht den XXXX . Das Medikament heißt XXXX . Drei Tabletten pro Tag muss ich einnehmen.

BFV: Das XXXX soll beruhigend wirken. Er nimmt die Tabletten erst seitdem er bei XXXX ist.

VR: Können wir die Befunde des Arztes einsehen?

BFV: Diese kann ich Ihnen jederzeit schicken.

VR: Sie wollen den BF in die Gesundheitsstraße schicken?

BFV: Ja, aber dort soll er auch wirklich untersucht werden und sich nicht nur auf alte Gutachten stützen. Es sollen aktuelle Gutachten gemacht werden. Ich sehe, dass er sich körperlich verbessert hat und sich auch sein Zustand durch die Einnahme von XXXX verbessert hat.

L2: Ein Gemeinmediziner sollte entscheiden welche Gutachten notwendig sind.

VR an BFV: Sie haben keine Sonderwünsche bezüglich konkreter Gutachten?

BFV: Nein, ich habe keine Sonderwünsche.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird vom BF verneint."

Am XXXX wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende medizinische Nachweise übermittelt:

Im ärztlichen Gutachten vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Neurorehabilitation, wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst gerne arbeiten wolle, er habe dies auch drei Jahre lang getan und wolle nach der Lehre die Arbeit als Gärtner, die ihm wirklich gefalle, auch in Zukunft und vor allem als noch junger Mensch gerne fortsetzen. Aus medizinischer Sicht sei gegen ein entsprechendes Arbeiten mit - an die Erfahrung angepasster, zunehmender Belastung - nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer selbst wünsche es sich und es bestehe kein Grund ihm das zu verwehren. Vor allem, da ihm bereits eine Teillehre über drei Jahre, die er sehr motiviert und erfolgreich abgeschlossen habe, ermöglicht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde die Einstellung des Bezugs des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers ab XXXX ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX , im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AIVG nicht stattgegeben. Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 24 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 AIVG ab XXXX mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt.

Gestützt wurden die Entscheidung der belangten Behörde auf ein ärztliches Gesamtgutachten vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, erstellt aufgrund einer Untersuchung am XXXX . Im ärztlichen Gesamtgutachten ist neben der Anamnese, den Beschwerden, der Therapie usw. in der ärztlichen Gesamtbeurteilung zusammengefasst angegeben worden, dass eine kognitive Beeinträchtigung und entsprechende Beeinträchtigung der emotionalen Kontrolle bestehe, eine sehr geringe psychische Belastbarkeit gegeben sei, das geistige Leistungsvermögen sehr einfach sei, das Arbeitstempo beeinträchtigt sei und die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend wären. Es sei davon auszugehen, dass Erwerbsfähigkeit nie bestanden hätte. In der Prognose werde die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes bejaht mit dem Zusatz, dass durch weitere Therapien eine gewisse Stabilisierung möglich sei, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit jedoch höchstgradig unwahrscheinlich erscheine. Ein Leistungskalkül sei erstellt worden.

Mit Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom XXXX wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichen würde. Der Versicherte sei dauernd erwerbsunfähig. "Eingetreten während des Zeitraumes der erhaltenen Kindeseigenschaft, ab XXXX - Begutachtung. Eine Besserung sei nicht möglich, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich."

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden vom AMS weiters der Umstand Pflegegeldstufe zwei, die Besachwalterung und der Umstand, dass noch kein Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt vorgelegen wäre, dokumentiert. Die belangte Behörde hielt fest, dass keine Umstände ersichtlich seien, um an der Richtigkeit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, zu zweifeln.

Im ärztlichen Gutachten vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Neurorehabilitation, wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst gerne arbeiten wolle, er habe dies auch drei Jahre lang getan und wolle nach der Lehre die Arbeit als Gärtner, die ihm wirklich gefalle, auch in Zukunft und vor allem als noch junger Mensch gerne fortsetzen. Aus medizinischer Sicht sei gegen ein entsprechendes Arbeiten mit - an die Erfahrung angepasster, zunehmender Belastung - nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer selbst wünsche es sich und es bestehe kein Grund ihm das zu verwehren. Vor allem, da ihm bereits eine Teillehre über drei Jahre, die er sehr motiviert und erfolgreich abgeschlossen habe, ermöglicht worden sei.

Der Beschwerdeführer gilt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX .

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich in Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes, aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und insbesondere aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Neurorehabilitation.

Im gegenständlichen Fall kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen, wie die belangte Behörde in ihren nunmehr angefochtenen Entscheidungen zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht Arbeitsfähig sei.

Gestützt wurden die Entscheidung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht Arbeitsfähig ist, auf ein ärztliches Gesamtgutachten, erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, erstellt aufgrund einer Untersuchung am XXXX . Im ärztlichen Gesamtgutachten der PVA vom XXXX , wurde insbesondere ausgeführt, dass die derzeitige Therapie "Quilonorm retard" sei. Beim Beschwerdeführer wurde eine sehr geringe psychische Belastbarkeit festgestellt, das geistige Leistungsvermögen sei sehr einfach, das Arbeitstempo sei beeinträchtigt und die üblichen Arbeitspausen seien nicht ausreichend. Es seien entsprechend auch Bildschirmarbeiten nicht möglich und sollten exponierte Tätigkeiten exakt ausgesucht werden. Laut Einschätzung des Facharztes für Psychiatrie sei eine Besserung des Gesundheitszustandes innerhalb von Monaten möglich. Durch weitere Therapien sei eine gewisse Stabilisierung möglich, eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit erscheine jedoch höchstgradig unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine vollschichtige Arbeitsweise (Vollzeitbeschäftigung) keine Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. § 7 Abs. 7 AlVG).

Mit Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom XXXX wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichen würde. Der Versicherte sei dauernd erwerbsunfähig. "Eingetreten während des Zeitraumes der erhaltenen Kindeseigenschaft, ab XXXX - Begutachtung. Eine Besserung sei nicht möglich, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich."

Im Gutachten bliebe jedoch unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine Teillehre im Zeitraum von drei Jahren zum Garten- und Grünflächengestalter (integrative Berufsausbildung) bei XXXX (Verein zur Integration) und in der Berufsschule erfolgreich abgeschlossen hatte.

Wie der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter glaubhaft nachvollziehbar darlegten, wurde das Sachverständigengutachten ohne konkrete physische Untersuchung oder durchgeführte Tests vorgenommen. Die belangte Behörde stützte zudem ihre Entscheidung auf ärztliche Unterlangen aus 2006 und 2007, dies wurde durch die Angaben der Vertreterin des AMS auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt:

"BehV: Uns ging es um die kognitiven Fähigkeiten des BF, dies ging aus dem Gutachten der Familienbeihilfe vom Finanzamt von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX April XXXX und aus dem fachärztlichen Befundbericht vom XXXX August XXXX von Dr. XXXX hervor. "

Für den erkennenden Senat erscheint aufgrund des eingeholten Gutachtens vom XXXX aufgrund der Untersuchung vom XXXX nicht nachvollziehbar, warum die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes am XXXX erfolgt war. Eine Auseinandersetzung mit der tatsächlich geleisteten Tätigkeit, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Teillehre geleistet hatte, erfolgte bei dieser Beurteilung nicht. Aufgrund der wiederholten glaubhaften Angaben wird auch angezweifelt, dass das Parteiengehör hinsichtlich des eingeholten Sachverständigengutachtens vom XXXX im gegenständlichen Fall gewahrt wurde. Der erkennende Senat gelangt in Summe zur Ansicht, dass die Grundlage für gegenständlich angefochtene Bescheide, welche die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers feststellten, ein unschlüssiges sowie unvollständiges Gutachten ist.

Außerdem widerspricht das Gesamtgutachten der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche im Gutachten bejaht wurde. Im Übrigen hat sich auch das Gutachten auf Befunde aus den Jahren XXXX bis XXXX gestützt, wobei die Untersuchung laut Beschwerdeführervertreter nur dreißig Minuten gedauert hat.

Es wird hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit auf einen ähnlich gelagerten Fall verwiesen, zu welchen sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0311, wie folgt äußerte:

Im Beschwerdefall wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten eine "leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung" diagnostiziert. Weder daraus noch aus dem Hinweis auf ein "agitiert distanzloses Zustandsbild" folgt schon eine solche "mangelnde Einordenbarkeit", dass der Beschwerdeführer keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeiten erbringen kann. Die von der belangten Behörde übernommene Einschätzung des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, wonach das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreiche, ist somit nicht schlüssig aus dem ärztlichen Gesamtgutachten, das überhaupt kein "Leistungskalkül" enthält, ableitbar. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre es erforderlich gewesen, zum einen die Verhaltensstörung näher zu beschreiben und zum anderen darzulegen, inwieweit sie jegliche auf dem Arbeitsmarkt angebotene und dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit hindert oder solche Tätigkeiten - wenn auch mit Einschränkungen - noch zulässt. Die belangte Behörde hätte entsprechende Ergänzungen des ärztlichen Gutachtens einholen müssen und sodann - allenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen - die Rechtsfrage des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG iVm § 255 Abs. 3 ASVG zu klären gehabt.

Daran vermag auch die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG, wonach ein gemäß § 351b ASVG im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes ärztliches Gutachten vom Arbeitsmarktservice "anzuerkennen" und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen ist, nichts zu ändern. Diese Bestimmung enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das Arbeitsmarktservice "bindend" sind, wie die belangte Behörde meint, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (785 BlgNR 24. GP, 8) - dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - das für den Pensionsanspruch positive und für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber - wie im Beschwerdefall - Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so hat das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen."

Daraus ergibt sich eindeutig, dass im Falle von unschlüssigen oder unvollständigen Gutachten das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen hat.

Nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde auch aufgrund des persönlich überaus glaubwürdigen Eindruckes vom arbeitswilligen Beschwerdeführer und dessen Vater, welche das Gutachten, welches zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herangezogen worden war, in höchstem Maße in Frage stellten, ein aktuelles ärztliches Gutachten hinsichtlich des Zustandes des Beschwerdeführer eingeholt. Im ärztlichen Gutachten vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Neurorehabilitation, wurde insbesondere der Arbeitswille des Beschwerdeführers festgehalten und ausdrücklich ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht gegen ein entsprechendes Arbeiten mit - an die Erfahrung angepasster, zunehmender Belastung - nichts einzuwenden ist. Im Gutachten wurde insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bereits eine Teillehre über drei Jahre, die er sehr motiviert und erfolgreich abgeschlossen hatte, absolviert hatte.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich für den erkennenden Senat eindeutig und unzweifelhaft in Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes, aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Neurorehabilitation.

Der erkennende Senat gelangt nach Durchsicht der Akten, aufgrund des persönlichen Eindruckes und unter nochmaligem Verweis auf seine Teillehre zur Feststellung, dass auch im entscheidungsrelevanten Zeitraum (ab XXXX ) die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden hat. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesamtleistungskalkül im Gutachten vom XXXX ausdrücklich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt verschiedenste Anforderungen als zumutbar bewertet worden waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) bis (8) (...)

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Gemäß § 8 Abs. 1 ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Notstandshilfe.

Die Frage ob bestimmte Tätigkeiten ohne Gefahr für die Gesundheit einer Person ausgeübt werden können, um die Zumutbarkeit einer bestimmten Beschäftigung oder auch der Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme beurteilen zu können, soll gemäß den EB zu BGBl I 2013/3 nicht von der Begutachtungsstelle der Pensionsversicherung sondern von dafür jeweils geeigneten Ärzten oder ärztlichen Einrichtungen beurteilt werde. Die dafür zuständigen ärztlichen Sachverständigen sind jedoch vom Kompetenzzentrum festzulegen. Aufgabe dieser ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs 2 AlVG ist es, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl VwGH 21. 12. 2011, 2009/08/0265). Daran vermag auch die Anordnung des § 8 Abs 3 AlVG, wonach ein gemäß § 351b ASVG im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes ärztliches Gutachten vom Arbeitsmarktservice "anzuerkennen" und dessen weiterer Tätigkeit zu Grund zulegen ist, nichts zu ändern. Diese Bestimmung enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen (VwGH 14. 3. 2013, 2012/08/0311).

Das Arbeitsmarktservice hat das zur Verfügung stehende medizinische Gutachten, das Arbeitsfähigkeit bestätigt sowie das festgestellte Leistungskalkül inklusive der ausübbaren Tätigkeiten dem Arbeitslosen im Detail zur Kenntnis zu bringen und ihn zur Äußerung aufzufordern, ob er - insb auch im Hinblick auf die ihm zuerteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (VwGH 26. 1. 2010, 2009/08(0051).

Daraus ergibt sich eindeutig, dass im Falle von unschlüssigen oder unvollständigen Gutachten - wie im gegenständlichen Fall - das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen hat.

Wie beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich für den erkennenden Senat eindeutig und unzweifelhaft in Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes, aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom XXXX , erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Neurorehabilitation, dass die Arbeistfähigkeit des Beschwerdeführers am XXXX bestanden hat.

Dem Beschwerdeführer ist daher ab ab XXXX Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen war daher der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.