G307 2116441-1•BVwG G307 2116441-1
G307 2116441-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2015
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, rechtliche Verhinderung,<br/>Rückkehrentscheidung, Scheinehe
G307 2116441-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g
e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) heiratete am XXXX den in Österreich niedergelassenen kroatischen Staatsbürger, XXXX und erhielt in weiterer Folge vom XXXX(im Folgenden: MA XXXX), für den Zeitraum XXXX bis XXXX Zl zu XXXX am XXXX einen Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers".
2. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX, Zl. XXXX, vom 03.12.2014, wurde der Verteidiger der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren wegen § 117 Abs. 1 FPG (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil sich aufgrund mangelnder Beweislage bei der Überprüfung durch die Polizei keine Hinweise auf den Bestand einer Schein- oder Aufenthaltsehe ergeben hätten.
3. Mit Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, teilte das MA XXXX der BF unter Berufung auf eine Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX), wonach der Verdacht des Bestandes einer Scheinehe bestünde und diese sich in Auflösung befinde, mit, dass aufgrund des Wegfalles anlässlich ihrer Ehe mit einem EWR-Bürger zuerkannten Aufenthaltsrechtes, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung in der Sache befasst werde.
4. Mit Beschluss des BG XXXX, wurde die Ehe zwischen der BF und dem Obgenannten einvernehmlich geschieden.
5. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 16.07.2015 gab der nunmehr geschiedene Ehemann der BF an, seit dem Jahr 1998 oder 1999 in Österreich aufhältig zu sein, über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und seine ehemalige Ehegattin - die BF - vor einem Jahr der Wohnung verwiesen zu haben.
Ergänzend vermeinte der Exmann der BF, diese auf Vermittlung ihrer Eltern und ihres Bruders kennengelernt zu haben und schlussendlich dem Druck des Vaters der BF nachgegeben und die BF geheiratet zu haben. Zwar habe die BF bei ihm Unterkunft genommen und er mit dieser den Geschlechtsverkehr vollzogen, doch sei ihm das Verhalten der BF immer berechnend vorgekommen, sodass er im Mai 2014 die Beziehung beendet und die BF der Wohnung verwiesen habe. Seitdem die BF einen Aufenthaltstitel erhalten habe, hätte diese jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen. Letztlich habe er den Eindruck gehabt, dass die Eltern der BF nach deren Rauswurf sich in der Sache solange zurückgehalten hätten, bis der BF ein Aufenthaltstitel zuerkannt worden sei, um nicht vorab eine Scheidung zu provozieren.
6. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18.08.2015 gab die BF vor dem BFA an, über einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen, sich seit 18 Monaten in Österreich zu befinden und insgesamt seit 5 Jahren regelmäßig zum Besuch ihrer Eltern ins Bundesgebiet gereist zu sein. Zu ihrer geschiedenen Ehe befragt, brachte die BF vor, von ihrem ehemaligen Ehemann aufgrund dessen Eifersucht, geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Dies habe sie auch zur Anzeige gebracht und sei der Besagte von einem Gericht verurteilt worden. Zum Beweis könne die BF ein Video, welches einen Übergriff (Ohrfeige) auf sie seitens ihres ehemaligen Ehegatten zeige, vorlegen. Zudem habe ihr EX-Ehemann in letzter Zeit viel getrunken.
Ihren ehemaligen Ehegatten habe die BF auf dessen Verlangen hin über ihren Bruder kennengelernt. Da er nicht mehr gewillt gewesen sei ohne sie zu leben, habe ihr Vater die Hochzeit organisiert und sie dadurch bei ihrem EX-Gatten verbleiben können. Gegenwärtig sei die BF in einer Pizzeria beschäftigt und in der Lage, mit Hilfe ihrer Familie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu bestreiten.
In Österreich hielten sich ihre Eltern, ein Onkel, eine Schwester und ein Bruder auf, wobei im Herkunftsstaat nur ihre Großmutter und ein Onkel lebten. Zudem seien jeweils ein Onkel in Belgien und einer Deutschland aufhältig.
Seit zwei Monaten habe die BF einen Freund, lebe jedoch bei ihren Eltern. Im Herkunftsstaat habe sie neun Jahre die Grundschule besucht und den Beruf der Friseurin zwei Jahre lang erlernt, ohne jedoch diesen zum Abschluss zu bringen.
7. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme, des Zeugen XXXX, StA: Österreich, welcher der bosnischen Sprache mächtig sei, am 30.09.2015, gab dieser vor dem BFA an, er habe am Tag der Hochzeit der BF im Standesamt XXXX ein Gespräch mitverfolgen können, wonach der Vater der BF zu ihrem ehemaligen Ehegatten gesagt habe, er solle ruhig bleiben, es schon alles gut gehen und schon keiner "draufkommen" werde. Nach Meinung des Zeugen, habe es sich dabei um eine Absprache zu einer Scheinehe gehandelt. Das Wort Scheinehe sei zwar zu keinem Zeitpunkt verwendet worden, doch sei auf eine solche aus den gesamten Umständen, insbesondere dem nervösen Verhalten des damaligen Bräutigams, zu schließen gewesen.
8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter der BF (im Folgenden: RV) zugestellt am 08.10.21015, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, gegen die BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen die BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.)
9. Mit per Post am 22.10.2015 beim BFA eingebrachten mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Verleihung eines Aufenthaltstitels, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zwecks neuerlicher Entscheidung beantragt.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, es sei der BF nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde das Vorliegen einer Scheinehe als gegeben ansehen habe können. Vielmehr stünden die Aussagen des "anonymen" Zeugen vor der belangten Behörde mit jenen, welche er im gegen die BF seinerzeit zur selben Sache geführten Strafverfahren getätigt habe, im Wiederspruch, insofern er damals angegeben habe, den Gesprächsinhalt nicht erfassen gekonnt zu haben, nunmehr jedoch diesen wiederzugeben in der Lage gewesen sei. Dies gelte auch für die Aussagen des ehemaligen Ehegatten der BF, welcher vor den Strafbehörden das Vorliegen einer Scheinehe bestritten, jedoch vor der belangten Behörde den Verdacht des Bestandes einer Scheinehe vorgebracht habe. Darüber hinaus sei der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor der belangten Behörde Möglichkeit geboten worden, sich zu den Zeugenaussagen zu äußern sondern wurden diese der BF nicht einmal zur Kenntnis gebracht.
Keinesfalls sei es über Drängen des Vaters der BF zur Ehe zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann gekommen. Vielmehr sei diese aus einer anfänglichen Liebe hervorgegangen und habe der Vater der BF bloß eine Heirat als Voraussetzung für die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes verlangt, weshalb zur Vermeidung eines "wilden Zusammenlebens" diese von Seiten der BF und ihres Ex-Mannes seinerzeit auch geschlossen worden sei. Leider hätten sich die Eheleute jedoch auseinandergelebt bzw. erst spät erkannt, dass sie für ein gemeinsames Zusammenleben nicht geeignet seien. Das jetzige, der BF das Eingehen einer Scheinehe unterstellende, Verhalten ihres EX-Mannes könne die BF einzig auf den Umstand, dass dieser im Falle der Ausweisung der BF eine Genugtuung angesichts der gescheiterten Beziehung empfinden könne, erklären.
Letztlich verwies die BF auf den Aufenthalt ihrer Familienmitglieder im Bundesgebiet, deren Erwerbstätigkeit und Integration in diesem sowie die Rechtswidrigkeit eines Einreiseverbotes.
10. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2015 ein.
11. Mit am 13.11.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, brachte die BF Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate August und Oktober 2015 sowie einen handschriftlich verfassten Brief ihres damaligen Ehemannes, welchen dieser der BF vor der Scheidung geschrieben habe, in Vorlage. Ergänzend vermeinte die BF, dem beiliegenden Brief könne entnommen werden, dass ihr seinerzeitiger Ehemann dessen Eheverfehlungen, welche schlussendlich zur Scheidung geführt hätten, zugegeben habe. Dennoch sei es mit Blick auf die Kosten eines gerichtlichen Beweisverfahrens, aus finanziellen Überlegungen zu einer einvernehmlichen Scheidung gekommen. Letztlich habe es sich aber um keine Scheinehe gehandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Der BF ist insofern Recht zu geben, wenn diese vermeint, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, einen Beweis für den Bestand bzw. das Eingehen einer Scheinehe erbracht zu haben.
So ist festzuhalten, dass sowohl die BF als auch deren geschiedener Ehemann im Zuge des gegen diese geführten Ermittlungsverfahrens vor den Strafverfolgungsbehörden übereinstimmend angegeben haben, aus Liebe geheiratet zu haben und keine Scheinehe eingegangen zu sein. Auch vorgenommene Ermittlungen seitens der öffentlichen Sicherheitsorgane, vermochten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe zu Tage zu fördern, sodass selbst die Strafverfolgungsbehörden das Vorliegen einer solchen für nicht erwiesen angesehen und das geführte Ermittlungsverfahren eingestellt haben.
Wenn auch die belangte Behörde nicht an die Einstellungsentscheidung der Strafverfolgungsbehörde an sich gebunden ist (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und das Enden der in Rede stehenden Ehe nach nur wenigen Monaten grundsätzlich als Indiz für eine Scheinehe angesehen werden kann, so kann dennoch nicht allein darauf gestützt eine solche als gegeben angesehen werden. Vielmehr ist bei einer Gegenüberstellung der im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Aussagen der besagten Personen mit jenen vor den Strafverfolgungsbehörden zu erkennen, dass es bei den jeweiligen Aussagen des geschiedenen Ehegatten der BF zu Abweichungen gekommen ist, insofern dieser im Strafverfahren das Vorliegen einer Scheinehe bestritten vor der belangten Behörde jedoch die BF des Eingehens einer solchen beschuldigt hat. Angesichts sowohl dieser Widersprüche als auch des Umstandes der möglichen Kränkung aufgrund des Scheiterns der besagten Ehe und der damit einhergehenden Trennung von der BF, muss die Glaubwürdigkeit des geschiedenen Ehegatten der BF relativiert werden. So ist es logisch nachvollziehbar, dass der BF, welcher vor den Strafverfolgungsbehörden dessen Liebe zur BF gestanden hat, nach dem Scheitern der Ehe, aufgrund einer dadurch empfundenen Verletzung, die Fehler dafür bei der BF sucht und dies auch so kommuniziert.
Daher kann in Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse der öffentlichen Sicherheitsorgane, wonach die BF seinerzeit einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehegatten geführt und - wie vom geschiedenen Ehegatten bestätigt - mit diesem auch Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was jedenfalls für das Vorliegen von zwischenmenschlichen Gefühlen spricht, den Angaben der BF vor den Strafverfolgungsbehörden und der belangten Behörde sowie dem von dieser in Vorlage gebrachten Brief, nicht als gegeben angesehen werden. Der Inhalt dieses Schreibens, in welchem ihr geschiedener Ehegatte - die Vorbringen der BF bezüglich der Zerrüttung ihrer Ehe bestätigend - Verfehlungen eingestanden hat, spricht gegen das Eingehen einer Scheinehe. Eine weitere Untermauerung der Vorbringen der BF hinsichtlich der Neigung ihres ehemaligen Ehegatten zu Alkohol und damit zusammenhängend zu aggressiveren Verhaltensweisen, finden sich zudem im seinerzeitigen strafrechtlichen Abschlussbericht der damaligen LPD Niederösterreich, wonach der geschiedene Ehegatte der BF den Organen der öffentlichen Sicherheit aufgrund einer Lärmbelästigung in diesem Zusammenhang gezeigtem renitenten Verhaltens bei gleichzeitiger Alkoholisierung bekannt sei.
An diesem Erkenntnis vermag auch die Zeugenaussage des anonymen Zeugen nichts zu ändern. Das bloße Vernehmen von Versatzstücken eines Gespräches ohne dieses in seiner Gänze wiedergeben zu können, vermag aufgrund des fehlenden Kontextes der Wortphrasen angesichts der sohin rein subjektiv interpretierten Wahrnehmungen seitens des Zeugen, keinen hinreichend objektiven Beweis für das tatsächliche Eingehen einer Scheinehe erbringen.
Letztlich ist anzumerken, dass wenn auch - wie bereits ausgeführt - eine Bindung der belangten Behörde an die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht anzunehmen ist, der Beachtung bedarf, dass es den Gesetzesmaterialien zufolge in Anerkennung des Anklagegrundsatzes ausschließlich dieser obliegt, zu beurteilen ob die Beweisergebnisse in tatsächlicher Hinsicht eine Verurteilung des Beschuldigten nahe legen und der in Rede stehende Sachverhalt daher mittels Anklage dem Gericht des Hauptverfahrens zur Entscheidung zu unterbreiten oder eine andere Maßnahme zu treffen ist (vgl. Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung, § 190, S 355). Das spricht für eine, wenn auch nicht absolute, so doch relativierte Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Bewertung ein und desselben Sachverhaltes. Ferner liefert dies auch einen Anhaltpunkt in Bezug auf den Beweis eines auch strafrechtlich verfolgbaren Delikts. So erscheint ein diametrales Abweichen von der Erkenntnis der Staatsanwaltschaft, welche das Einstellen des Strafverfahrens ausdrücklich mit der Nichtfeststellbarkeit einer Scheinehe begründet hat, nur bei - gegenständlich nicht gegebenem - Vorliegen neuer Beweise und/oder einer nachvollziehbaren aus fremdenrechtlicher Sicht dafür sprechenden und gebotenen, gut fundierten - abweichenden - Begründung, was die belangte Behörde nicht zu erbringen vermochte, als vertretbar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet wie folgt:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
3.2.3. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet wie folgt:
"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten
oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Mangels Vorliegens einer - bescheidmäßigen - Aberkennung des der BF seinerzeit zuerkannten, bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels seitens der zuständigen Niederlassung- und Aufenthaltsbehörde (vgl. § 3 NAG), ist von dessen weiteren Bestand auszugehen. Daran vermag auch das Schreiben des MA XXXX nichts zu ändern, zumal dieses bloß eine begründete Benachrichtigung der BF über die Befassung des BFA in Bezug auf eine allfällige Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des Verdachtes des Eingehens einer Scheinehe, jedoch keinen Bescheid darstellt. Dies lässt sich sowohl dem gewählten - keinen normativen Charakter zukommenden - Wortlaut (arg: " Sie werden daher darüber informiert, dass ..."), der Form des Schreibens sowie der angeführten rechtlichen Verweise in diesem entnehmen. (vgl. VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059 zur Voraussetzung der Normativität eines Bescheides)
Demzufolge kommt - nach erfolgter Befassung durch das MA XXXX - gemäß § 55 Abs. 3 NAG der belangten Behörde - nunmehr dem erkennenden Gericht - die Aufgabe zu, den Bestand des besagten Aufenthaltstitels in Zusammenschau mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu prüfen.
Dem Wortlaut des § 66 FPG folgend sah der Gesetzgeber im Falle des allfälligen Wegfalles eines einmal gewährten Aufenthaltstitels im Hinblick auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 55 Abs. 3 iVm 54 NAG die Möglichkeit seiner Ausweisung vor. Treten jedoch nachträglich Versagungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 NAG, welche der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels im Wege gestanden hätten zu Tage, so ist - amtswegig - mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG vorzugehen.
Wie oben ausgeführt - konnte die belangte Behörde das Eingehen einer Scheinehe seitens der BF nicht hinreichend begründen - weshalb in diesem Kontext keine Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorliegens der in § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG genannten Voraussetzung, nämlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe, von dieser aufgezeigt werden konnte.
Darüber hinaus blieb die belangte Behörde aber ein Eingehen auf den gemäß § 66 FPG iVm. §§ 55 Abs. 3 iVm. 54 Abs. 5 NAG für das Aufenthaltsrecht der BF Relevanz habenden Umstand, dass die BF von ihrem ehemaligen Ehegatten mittlerweile - noch vor Erlassung des Bescheides - geschieden wurde, nicht ein. Gemäß der Judikatur des VwGH ist die belangte Behörde nicht an die Befassung durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gebunden sondern kann/ hat bei Bekanntwerden bezughabender Sachverhalte auch von sich aus ein umfangreiches Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung iSd. § 66 FPG ein(zu)leiten. (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005) Demzufolge hätte die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung der rechtlichen Qualität der Ehe der BF angesichts der nunmehrig erfolgten Scheidung eine Prüfung der sonstigen für eine allfällige Aufenthaltsbeendigung relevanten Umstände einer Würdigung zuführen müssen und bezughabende Ermittlungsschritte insbesondere im Hinblick auf die in § 54 Abs. 5 NAG genannten Bedingungen zu setzen. Konkret hätte sie dem Vorbringen der BF, von ihrem ehemaligen Ehegatten geschlagen und eingesperrt worden zu sein, mehr Beachtung schenken und bezughabende Erkundigungen einzuholen gehabt.
Zudem kann weder dem vorliegenden Gerichtsakt noch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass der BF der Inhalt der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der einvernommenen - im Bescheid zum Teil nicht namentlich genannten - Zeugen zur Kenntnis gebracht, dieser die Möglichkeit der Stellungnahmen eingeräumt und Länderfeststellungen zum Kosovo im Hinblick auf die amtswegig im Lichte des Art 3 EMRK zu prüfenden Rückkerkersituation der BF (vgl. RV 1803 XXIV. GP), trotz ausgesprochener Rückkehrentscheidung, getroffen wurden.
Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten bzw. allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie der Partei im Rahmen des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere - mit Blick auf § 54 Abs. 5 Z 4 NAG - zum tatsächlichen Grund der Scheidung, der Dauer der Ehe, zu den Vorbringen der BF hinsichtlich der erlittenen Übergriffe seitens ihres geschiedenen Ehegatten sowie zum Vorliegen der in §§ 54 Abs. 5 iVm. 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 NAG genannten Voraussetzungen, allenfalls auch ergänzend zur rechtlichen Qualität der seinerzeitigen Ehe der BF, vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte rechtlich zu würdigen haben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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