W215 1261100-2•BVwG W215 1261100-2
W215 1261100-2Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2015
Erschleichen, falsche Angaben, Identität der Sache, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Zurückweisung
W215 1261100-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl A8 261.100-0/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß
§ 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der ehemalige Asylwerber beantragte am 05.08.2004 die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl 04 15.841-BAE, wurde sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des damaligen Antragstellers in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der damalige Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
I.2. Einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl
04 15.841-BAE, gerichtete fristgerecht eingebrachte Beschwerde langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein und wurde dem Senatsmitglied V/15 zur Erledigung zugewiesen.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens der Gerichtsabteilung A/8 zugewiesen.
Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl
A8 261.100-0/2008/8E stattgegeben und dem damaligen Antragsteller gemäß
§ 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.4. Mit Schriftsatz vom 23.02.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 25.02.2011, übermittelte das Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG. Im Scheiben des Bundesasylamtes wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge einer Auslandsantragstellung der vermeintlichen Ehegattin des Ehemaligen Asylwerbers gemäß § 35 AsylG 2005 der Tatbestand der Erschleichung der Asyleigenschaft zu Tage gekommen sei. In diesem Verfahren seien Originalunterlagen in Vorlage gebracht worden, aus denen hervorgehe, dass der ehemalige Asylwerber im Gegensatz zu seinen Behauptungen beim Bundesasylamt nicht ledig sondern verheiratet sei. Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung des ehemaligen Asylwerbers als Auskunftsperson im Rahmen der Bearbeitung des Auslandsantrages seiner vermeintlichen Ehegattin sei hervorgekommen, dass der ehemalige Asylwerber bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen sei. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass das mit dem Vorbringen des ehemaligen Asylwerbers im Rahmen des Asylverfahrens nicht vereinbar sei. Anschließend wird § 69 AVG zitiert und es folgen Zitate aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der ehemalige Asylwerber im Zuge seines Asylverfahrens durch Falschaussagen die Asyleigenschaft erschlichen habe, was im Rahmen der Ermittlungen im Zuge des Auslandsantrages der vermeintlichen Ehegattin hervorgekommen sei. Nach Abschluss der niederschriftlichen Befragung des ehemaligen Asylwerbers am 22.02.2011 als Bezugsperson zum Auslandsantragt sei der diesbezügliche Sachverhalt nach Ansicht des Bundesasylamtes hinlänglich geklärt, sodass ein Antrag auf Wiederaufnahme einzubringen gewesen sei.
Das Verfahren wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wieder der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.
I.5. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung W161 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 32 VwGVG, Anmerkung 13).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anzuwenden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Der Asylantrag des ehemaligen Asylwerbers war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl 04 15.841-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt worden und er war gemäß
§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet
ausgewiesen worden (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt war von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des ehemaligen Asylwerbers überzeugt. Einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl
A8 261.100-0/2008/8E, stattgegeben und dem damaligen Beschwerdeführer gemäß
§ 7 AsylG 1997 Asyl gewährt worden. Gemäß § 12 AsylG 1997 war festgestellt worden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der ehemalige Asylwerber hatte im gesamten erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht ledig zu sein. Als im Rahmen eines Auslandantrages seiner Ehegattin dem Bundesasylamt eine Eheschließungsurkunde im Original im Vorlage gebracht wurde, die noch dazu nicht mit den Angaben zu den Ausreisegründen in Einklang zu stehen schien und eine niederschriftliche Befragung des ehemaligen Asylwerbers als Auskunftsperson im Verfahren des Auslandsantrages seiner, laut Informationsstandes des Bundesasylamtes bloß vermeintlichen, Ehegattin beim Bundesasylamt am 22.02.2011 keine befriedigende Erklärungen brachte, reagierte das Bundesasylamt in vorbildlicher Weise, indem es die Informationen mit Aktenvorlage vom 23.02.2011 im Rahmen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG an den Asylgerichthof weiterleitete.
Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009, Zahl
A8 261.100-0/2008/8E, geht jedoch hervor, dass der Asylgerichtshof bereits zum Entscheidungszeitpunkt davon ausging, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptungen beim Bundesasylamt, verheiratet ist. Das Bundesasylamt konnte nicht wissen, dass im Beschwerdeakt bereits die, erstmals im Jahr 2011 beim Bundesasylamt im Original in Vorlage gebrachte, Eheschließungsurkunde in Kopie einliegt und diese schon am 18.07.2005 dem Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt worden war. Der damals zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes hat somit nicht nur die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung in die Entscheidungsfindung bzw. in das Erkenntnis vom 05.03.2009, Zahl A8 261.100-0/2008/8E, einbezogen, sondern ging auch von der Echtheit der Eheschließungsurkunde aus, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.