BVwG W156 2116785-1

W156 2116785-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2015

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche

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BVwG W156 2116785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2116785.1.00

Spruch

W156 2116785-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 231,07 gewährt. Dabei wurden 6,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,24 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,18 ha zugrunde gelegt, wobei die Futterfläche der Alm, BNR: XXXX vorerst nicht berücksichtigt wurde.

Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist somit in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 21.05.2013 wurde der Almbewirtschafter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2011 beantragten Futterfläche von 85,06 ha auf 76,88 ha. Diese Reduktion wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 419,89 gewährt. Dabei wurden 11,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,29 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,23 ha (davon beihilfefähige Almfutterfläche 5,05 ha) zugrunde gelegt, und gelangten EUR 188,82 unter Anrechnung der bereits geleisteten EUR 231,07 zur Auszahlung. Dabei wurde bereits die rückwirkende Reduktion des Beihilfeantrages für das betroffene Antragsjahr durch die Almbewirtschafter berücksichtigt.

Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers haben sich geändert wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist somit in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 03.02.2014 beantragte der Almbewirtschafter die Stornierung der am 21.05.2013 vorgenommenen Almfutterflächenreduktion, dem von der AMA nicht stattgegeben wurde.

6. Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 419,89 gewährt. Dabei wurden 11,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,29 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,23 ha zugrunde gelegt.

Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum Bescheid vom 26.09.2013 geändert wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass am 03.02.2014 der Obmann der XXXX seine am 22.05.2013 durchgeführte rückwirkende Almflächenreduktion storniert habe, die laut Bericht der Task-Force Almen auch möglich sei, da die somit wieder wirksam werdende beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von weniger als +/- 10% vom Kontrollergebnis 2013 abweiche. Es werde um Neuberechnung der Almeinheiten bei der EBP ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 231,07 gewährt. Dabei wurden 6,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 6,24 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,18 ha zugrunde gelegt, wobei die Futterfläche der Alm, BNR: XXXX vorerst nicht berücksichtigt wurde.

Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist somit in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 21.05.2013 wurde der Almbewirtschafter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2011 beantragten Futterfläche von 85,06 ha auf 76,88 ha. Diese Reduktion wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 419,89 gewährt. Dabei wurden 11,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,29 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,23 ha (davon beihilfefähige Almfutterfläche 5,05 ha) zugrunde gelegt, und gelangten EUR 188,82 unter Anrechnung der bereits geleisteten EUR 231,07 zur Auszahlung. Dabei wurde bereits die rückwirkende Reduktion des Beihilfeantrages für das betroffene Antragsjahr durch die Almbewirtschafter berücksichtigt.

Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers haben sich geändert wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist somit in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 03.02.2014 beantragte der Almbewirtschafter die Stornierung der am 21.05.2013 vorgenommenen Almfutterflächenreduktion, dem von der AMA nicht stattgegeben wurde.

6. Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 419,89 gewährt. Dabei wurden 11,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,29 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,23 ha zugrunde gelegt.

Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers haben sich im Vergleich zum Bescheid vom 26.09.2013 geändert wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Eine Änderung der Beihilfenhöhe oder der Zahlungsansprüche erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 ein Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden kann. Eine Änderung des Antrages nach oben kann nach Art. 23 Abs. 2 leg.cit. jedoch nur innerhalb von 25 Tagen nach dem in Art. 11 leg.cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-VO 2010 festgesetzten Termin (hier) vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Antragstellung auf rückwirkende Almfutterflächenreduktion mit 22.05.2013, der Antrag auf Stornierung - und sohin einer Änderung der Futterflächen nach oben - jedoch erst mit 03.02.2014, somit nicht mehr fristgerecht.

Im vorliegenden Fall wurde auch im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 im rechtskräftigen Bescheid vom 26.02.2014 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche zum angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 festgestellt und daher auch keine Rückforderung ausgesprochen.

Sämtliches Vorbringen in der Beschwerde geht somit ins Leere.

Daraus ergibt sich aber, dass dem Beschwerdeführer jede Beschwer fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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