BVwG W129 2109463-1

W129 2109463-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2015

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Regest

Antragsfristen, materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Rechtskraft,<br/>Senat, Studienbeihilfe, verspäteter Antrag, Vorlageantrag,<br/>Vorstellungsvorentscheidung, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W129 2109463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2109463.1.00

Spruch

W129 2109463-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Salzburg eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 15.05.2015, Zl. 333838601, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG sowie § 44 Studienförderungsgesetz 1992 (im Folgenden: StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 18.09.2014, Zl. 317649501, wurde der (System)Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Studienjahr 2014/15 mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen.

1.2. Mit Mail vom 01.01.2014 erhob die BF Vorstellung gegen den genannten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass ihr Vater nunmehr in Pension sei.

1.3. Mit Bescheid vom 28.10.2014, Zl. 321107101, gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht statt (Vorstellungsvorentscheidung). Auf Basis des vorgelegten Pensionsbescheides ergebe sich für 2014 keine Verminderung des Einkommens des Vaters um 10% gegenüber dem Jahr 2013. Daher könne keine Schätzung erfolgen. Aus den Berechnungsgrundlagen ergebe sich keine soziale Bedürftigkeit der BF.

Dieser Bescheid wurde der BF am 30.10.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.4. Mit Mail vom 18.11.2014 stellte die BF einen Vorlageantrag.

1.5. Der bei der Stipendienstelle Salzburg eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde wies den Vorlageantrag mit Bescheid vom 15.05.2015, Zl. 33838601, zurück. Der angefochtene Bescheid sei am 30.10.2014 übernommen worden, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 44 StudFG habe mit dem Tag der Zustellung zu laufen begonnen, das Rechtsmittel sei jedoch erst am 18.11.2014 und somit verspätet eingebracht worden.

1.6. Dieser Bescheid wurde der BF am 28.05.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.7. Mit Schreiben vom 11.06.2015 erhob die BF eine nicht näher ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde.

1.8. Mit Schreiben vom 29.06.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.

1.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015, GZ W129 2109463-1/2Z, wurde die BF in Kenntnis gesetzt, dass ihre Beschwerde die gesetzlichen Beschwerdevoraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG nicht erfülle, und wurde die BF aufgefordert, binnen Frist von zwei Wochen auszuführen, welche Beschwerdegründe sie geltend mache und worin sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkenne. Diesbezüglich wurde die BF in genanntem Schreiben in Kenntnis gesetzt, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Vorlageantrag der BF zurückgewiesen, nicht abgewiesen worden sei. Da die BF ihr Rechtsmittel bei der belangten Behörde verspätet eingebracht habe, könne keine Auseinandersetzung mit inhaltlichen Fragen erfolgen, sondern lediglich mit der Frage, ob die BF ihr Rechtsmittel unter Umständen doch rechtzeitig eingebracht habe.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 11.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

1.10. Mit Schreiben vom 20.11.2015 teilte die BF zusammengefasst und sinngemäß mit, dass sich bei den finanziellen Verhältnissen der Familie nichts geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Insbesondere wurde die verspätete Einbringung des Vorlageantrages seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.2.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

2.2.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.2.3. Gemäß § 44 StudFG gilt:

Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

2.3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

2.3.1. Gemäß § 44 StudFG kann gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen, was in gegenständlicher Rechtssache auch erfolgt ist.

Mangels weiterer Bestimmungen im StudFG ist für die weitere rechtliche Beurteilung des Fristenlaufes auf die Bestimmungen des AVG zurückzugreifen.

2.3.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beginnt die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG).

2.3.3. Für die Zustellung der Vorstellungsvorentscheidung vom 28.10.2014 bedeutet dies, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am Tag der Zustellung, also am Dienstag, 28.10.2014, zu laufen begann und somit mangels der rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des Dienstag, 11.11.2014 in Rechtskraft erwuchs. Der erst am 18.11.2014 eingebrachte Vorlageantrag richtete sich somit gegen einen bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid und wurde zu Recht vom Senat der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Graz zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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