W127 2001367-1•BVwG W127 2001367-1
W127 2001367-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2015
Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W127 2001367-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764581, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104585149, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle vom 05.06.2009 Flächenabweichungen von über 20% - 1,08 ha bei einer beantragten Fläche von 5,98 ha - festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2010, Az. II/7-EBP/09-105764581, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie erneut abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass dieser Bescheid erlassen worden sei, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass im Frühjahr 2010 eine Nachkontrolle durchgeführt worden sei. Bei dieser Kontrolle sei die bei der Kontrolle am 05.06.2010 [gemeint:
2009] gekürzte Fläche wieder um etwa 0,50 ha erhöht worden, weshalb eine Ablehnung der Einheitlichen Betriebsprämie aufgrund einer Abweichung von über 20% nicht gerechtfertigt sei.
Mit Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 27.07.2011, Az II/7-EBP/09-112357555, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 erneut abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.06.2009 Flächenabweichungen von über 20% - 1,05 ha bei einer beantragten Fläche von 5,98 ha - festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne.
Hiegegen wurde rechtzeitig Einspruch (eigentlich Vorlageantrag) erhoben und begründend erneut auf die Ergebnisse der Nachkontrolle hingewiesen.
Im Zuge der Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht wies die Agrarmarkt Austria darauf hin, dass die aufgrund der Nachkontrolle bei der gekürzten Fläche erfolgte Erhöhung um etwa 0,50 ha keine Auswirkungen habe, da der Abweichungsprozentsatz trotzdem mehr als 20% betrage.
Mit Schreiben vom 18.11.2015 teilte die Agrarmarkt Austria nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass nach interner Überprüfung festgestellt worden sei, dass es sich um einen Erfassungsfehler des Prüfberichtes handle. Dieser sei mittlerweile behoben worden und die Fläche stehe für die kommende Berechnung zur Verfügung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 28 Absatz 2 und Absatz 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus den Ausführungen der Agrarmarkt Austria im Vorlageschreiben ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt auch nach Ansicht der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Zumal im gegenständlichen Fall durch das rechtzeitige Einbringen eines Vorlageantrages gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria dieser außer Kraft getreten ist, braucht auf die verspätete Erlassung dieses Abänderungsbescheides (Berufungsvorentscheidung) seitens der Agrarmarkt Austria nicht näher eingegangen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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